Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0027-G/06
Vermögensvorteil aus Lebensversicherungsvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0027-G/06vom 05.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S.K., inW., vertreten durch Riedl
& Ringhofer, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, vom
15. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
18. Oktober 2005 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 15. November 2004 langte beim Finanzamt eine Meldung
gemäß
§ 26 ErbStG der X Versicherungs AG (vom 27. Oktober 2004)
ein, wonach auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages auf Ableben zufolge des
Todes des Versicherungsnehmers R.G. (am 1. August 2004) Versicherungsleistungen
von 100.000,00 € an Herrn S.K. (in der Folge auch Berufungswerber genannt)
als bezugsberechtigte Person ausgezahlt wird. Gleichzeitig wurden zwei
Schriftstücke zur Information an das Finanzamt übermittelt, die bei
der X Versicherungs AG nach dem Todesfall einlangten. Dabei handelt es sich um
das Schreiben des Herrn H.Z. an die X Versicherungs AG vom
19. August 2004, in dem dieser als Bevollmächtigter des
Verstorbenen dessen Willenserklärung vom 19. Juli 2004,
urlaubsbedingt verspätet, die Sterbeurkunde und eine Vollmacht
übermittelte. In der Willenserklärung des Verstorbenen vom
19. Juli 2004 verfügte dieser, dass der Versicherungsnehmer bei
seinem Lebensversicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung auf den Berufungswerber
lauten möge, die versicherte Person (der Verstorbene) und die
bezugsberechtigte Person (der Berufungswerber) bleiben unverändert.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 wurde dem Berufungswerber
vom Versicherungserlös Erbschaftssteuer in Höhe von 29.967,00 €
vorgeschrieben.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde beantragt den
Bescheid aufzuheben. In der Begründung wurde vorgebracht, dass die
Lebensversicherungspolizze bei der X Versicherungs AG ursprünglich einer
Bank vinkuliert wurde, nach Devinkulierung sei der Berufungswerber ungefähr
im Juni 2004 vom Verstorbenen als Bezugsberechtigter im Ablebensfall eingesetzt
worden. Bereits wenig später, am 19. Juli 2004, habe der
Verstorbene "einvernehmlich" die Änderung seiner Lebensversicherungspolizze
verfügt und dem Berufungswerber als Versicherungsnehmer übertragen.
Versicherte Person sollte der Verstorbene bleiben, das Bezugsrecht sollte beim
Berufungswerber als neuen Versicherungsnehmer verbleiben. Diese Erklärung
sei an die X Versicherungs AG gerichtet und dem vom Verstorbenen
bevollmächtigten H.Z. zur Weiterleitung an die Versicherung übergeben
worden. Urlaubsbedingt sei die Weiterleitung erst im August erfolgt,
zwischenzeitig sei Herr R.G., für den Berufungswerber völlig
überraschend, am 2. August 2004 (richtig 1. August 2004)
verstorben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung mit der Begründung ab, dass durch die
Willenserklärung des Verstorbenen der auf ein Rechtsgeschäft
zurückgehende Erwerb von Lebensversicherungsbeträgen Gegenstand des
Steuertatbestandes sei.
Daraufhin stellte der Berufungswerber den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass der Berufungswerber durch
die Willenserklärung des Verstorbenen Versicherungsnehmer der ggst,
Lebensversicherung geworden sei, sodass die Leistung durch den Vertragspartner
an ihn erfolgte und kein Vertrag zugunsten Dritter gemäß
§ 881
ABGB mehr vorliege. Er habe daher keinen Vermögensvorteil aus einem Vertrag
zugunsten Dritter erlangt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb von
Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom
Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden, wie etwa eines
Lebensversicherungsvertrages, von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers
unmittelbar gemacht wird.
Ein solcher Vertrag zu Gunsten Dritter ist im
§ 881 ABGB geregelt. Ein Vertrag zu Gunsten Dritter setzt voraus,
dass sich jemand eine Leistung an einen Dritten versprechen hat lassen (vgl.
VwGH 18.2.1985, 82/15/0010 und VwGH 28.3.1996, 95/16/0245).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld
bei Erwerben von Todes wegen im Allgemeinen mit dem Tode des Erblassers und
nicht erst durch den Erwerb des Vermögensvorteiles.
Nach § 861 ABGB kommt ein Vertrag durch die
übereinstimmenden Willenserklärungen (mindestens) zweier Personen
zustande (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I, S. 111).
Im vorliegenden Fall ging die Willenserklärung des
Erblassers erst nach dessen Tod dem Versicherungsunternehmen zu. Die
empfangsbedürftige Willenserklärung langte somit erst nach Eintritt
des Versicherungsfalles bzw. nach Entstehen der Steuerschuld beim
Vertragspartner ein. Daraus, dass der Berufungswerber keine Versicherungspolizze
vorlegte, in dem er als Versicherungsnehmer aufscheint und aus der Meldung
gemäß
§ 26 ErbStG des Versicherers an das Finanzamt
lässt sich schließen, dass das Versicherungsunternehmen keine
Zustimmung zur Änderung des Lebensversicherungsvertrages erteilte.
Am Rande soll noch erwähnt werden, dass ein
Versicherungsnehmer verschiedene Verpflichtungen eingeht, wie zB die
Verpflichtung zur Zahlung der Prämie nach § 35 VersVG, es
liegt aber keine Zustimmungserklärung des Berufungswerbers gegenüber
dem Versicherungsunternehmen vor, als Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag zu übernehmen.
Im Versicherungsvertragsgesetz ist lediglich vorgesehen,
dass der Versicherungsnehmer den Bezugsberechtigten ohne Zustimmung des
Versicherers ändern kann (§§ 166 f. VersVG).
Im Steuerrecht ist aber v.a. ausschlaggebend, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei den
Verkehrssteuern die mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes unmittelbar
auf Grund des Gesetzes entstandene Steuerschuld durch nachträgliche
privatrechtliche Vereinbarungen, mag diesen von den Parteien auch
Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht mehr beseitigt werden kann (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 6 zu
§ 12 ErbStG mit zahlreichen Judikaten).
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 5.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 881 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 861 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 35 VersVG, Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959
- § 166 VersVG, Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959
- § 167 VersVG, Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959
Vertrag zu Gunsten DritterLebensversicherungWillenserklärungVersicherungsnehmerBezugsberechtigterEntstehen der Steuerschuld
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0027-G/06
- Stammnummer
- 37593
- Gültig
- 05.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF