…D., Speditionskaufmann, G., vertreten durch H. & Partner, Rechtsanwaltskanzlei, W., wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verletzung der Verschlussicherheit gemäß § 48 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 5. April 2005 gegen das Erkenntnis des Zollamtes Kl. vom 15. März 2005…
…7. April 2004 in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Dr. Otto Köhler, wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen Verletzung der Verschlusssicherheit gemäß § 48 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 14. November 2002 gegen das Erkenntnis vom 9…
…yy, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß §§ 11, 35 Abs.1 lit.a und der vorsätzlichen Verletzung der Verschlusssicherheit gemäß §§ 11, 48 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 21. September 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt…
…yy, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß §§ 11, 35 Abs.1 lit.a und der vorsätzlichen Verletzung der Verschlusssicherheit gemäß §§ 11, 48 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 25. September 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt…
…der angefochtene Bescheid aufgehoben. Entscheidungsgründe Am 27. Jänner 2005 wurde dem Beschwerdeführer "zur Kenntnis gebracht", dass gegen ihn folgende Finanzstrafverfahren eingeleitet und hiemit aktenkundig gemacht werden, nämlich das Finanzvergehen der Verletzung der Verschlusssicherheit gemäß § 48 FinStrG, begangen durch das vorsätzliche Ablösen der an der Brennanlage…
…(dem zwischenzeitlich verstorbenen Vater des Beschwerdeführers) "zur Kenntnis gebracht", dass gegen ihn folgende Finanzstrafverfahren eingeleitet und hiemit aktenkundig gemacht werden, nämlich das Finanzvergehen der Verletzung der Verschlusssicherheit gemäß § 48 FinStrG, begangen durch das vorsätzliche Ablösen der an der Brennanlage angelegten Zollplombe Z, das Finanzvergehen der…
…vom Zollamt der Vorwurf erhoben, der Bf habe am LKW eine verschweißte Befestigungsschraube an der Plombiervorrichtung des Aufliegers durch eine leicht lösbare Mutterschraube ersetzt. Dadurch sei die Verschlusssicherheit des LKW nicht mehr gegeben. Da er den Transport nicht selbst durchgeführt habe, sei ihm dieser Umstand…