Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0006-I/07
Beschlagnahmeanordnung; Tod des seinerzeitigen Inhabers der beschlagnahmten Sachen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0006-I/07vom 03.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Oberrat Mag. Peter Maurer, über die von Bf.,
vertreten durch MMag. Dr. Peter Pescoller, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck,
Maximilianstraße 3/II, eingebrachte Beschwerde vom 25. Februar 2005
gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 27. Jänner 2005, Zahl:
X3, betreffend Beschlagnahmeanordnung gemäß
§ 89
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge
gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 27. Jänner 2005 wurde dem
Beschwerdeführer "zur Kenntnis gebracht", dass gegen ihn folgende
Finanzstrafverfahren eingeleitet und hiemit aktenkundig gemacht werden,
nämlich das Finanzvergehen der Verletzung der Verschlusssicherheit
gemäß
§ 48 FinStrG, begangen durch das vorsätzliche
Ablösen der an der Brennanlage angelegten Zollplombe Z, das Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG und
§ 91 AlkStG, begangen durch das vorsätzliche Herstellen von
Alkohol, ohne den Brennvorgang der hiefür zuständigen Zollstelle Y
gemeldet zu haben (siehe Niederschrift über die Vernehmung des
Beschuldigten vom 27. Jänner 2005, Zahl: X2).
Ebenfalls am 27. Jänner 2005 hat das Zollamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Zahl X3 dem
Beschwerdeführer eine "Beschlagnahmeanordnung gemäß
§ 89 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)" zugestellt, deren
Spruch wie folgt lautet:
"Es ergeht an Organe des Zollamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz die Anordnung, nachstehende laut
beigeheftete Liste zu "Z1 bis Z186" Gegenstände zu beschlagnahmen."
Diese "beigeheftete" Liste hatte folgenden Inhalt:
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"NN. - Liste der beschlagnahmten
Gegenstände, Zl. X4
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Z1-Z45
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200 lt. Fässer (Farbe weiß, schwarz,
grau)
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Z46-Z50
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Fässer klein (ca. 150 lt.
Fassungsvermögen)
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Z51
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Maischepumpe AAA
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Z52-Z57
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Glasballone (ganz bzw. teilweise
befüllt)
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Z58
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1 gr. Kanister (ganz befüllt)
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Z59-Z62
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Glasballone (befüllt)
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Z63-Z76
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Glasballone leer
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Z77-Z155
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gr. Leerfässer (200er
Fassungsvermögen)
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Z156
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1 Rührmaschine (Mischer), BBB
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Z157
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1 rote Transportkiste
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Z158-Z160
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3 grüne gefüllte Flaschen (2
Liter)
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Z161-Z182
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21 Flaschen (teilweise befüllt, Inhalt lt.
Angebrachter Pickerlnhöhe)
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Z183
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Brennkessel CCC
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Z184-Z185
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2 Glasballone (vorgefunden im Gasthof DDD)
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Z186
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1 Maischgerät (vorgefunden bei der Fa. EEE -
Fabrikshalle)"
Begründet wurde diese Beschlagnahmeanordnung wie
folgt:
"Auf Grund der beim Zollamt Innsbruck eingegangenen Anzeige
vom 27.12.2004, wonach Herr NN. , wohnhaft in A-Adresse, mit einem
Brenngerät Alkohol verbotenerweise entgegen der Bestimmung des
§ 20 Abs. 2 AlkStG hergestellt hat, steht außer Zweifel
fest, dass die laut beigeschlossener Liste genannten Gegenstände
verbotswidrig verwendet bzw. hergestellt wurden und daher die Beschlagnahme zur
Sicherung des Verfalls gem. § 17 FinStrG im weiteren
Finanzstrafverfahren anzuordnen war."
Gegen diese
Beschlagnahmeanordnung richtet sich die gegenständliche fristgerechte
Beschwerde vom 25. Februar 2005, in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände Z 1-
186 insbesondere Z 51, Z 156, Z 183, Z 186, würden
nicht dem Beschwerdeführer gehören, sondern seinem Sohn AA, die
Maischepumpe Z 51 laut eidesstattlicher Erklärung vom 08.02.2005 Herrn BB,
der diese Pumpe Herrn AA verliehen habe. Der Beschwerdeführer habe Teile
dieser Gegenstände ohne Wissen seines Sohnes bzw. Herrn BB verwendet. Er
sei in keinster Weise über die angeführten Gegenstände
verfügungsberechtigt gewesen.
Der Beschwerdeführer ist am X.X. 2005 verstorben. Mit
Bescheid vom 1. Juni 2005, Zahl: X5, StrafNr. X1, wurde das gegen den
Beschwerdeführer "unter obiger Strafnummer" wegen des Verdachtes der
Verletzung der Verschlusssicherheit gemäß
§ 48 FinStrG und
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG iVm
§ 91 AlkStG eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß
§ 124 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG
eingestellt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Aus § 161 Abs. 1 FinStrG ist abzuleiten,
dass für die Entscheidung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung
maßgeblich ist (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525 mwN).
Gemäß
§ 89 Abs. 1, 1. Satz
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von
verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als
Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des
Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Die Beschlagnahme ist ein
Verfahrensschritt zur zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache. Es
handelt sich dabei um eine vorläufige Maßnahme, die nach
abschließender rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes entweder durch
Freigabe der Ware oder durch eine im Gesetz vorgesehene Entscheidung, mit der
die Ware auf Dauer eingezogen bleibt, endet (vgl. z.B. VwGH 21.3.2002,
2001/16/0621, mit Hinweis aus VwGH 4.9.1986, 86/16/0103). Über
allfällige Ansprüche auf Herausgabe der beschlagnahmten
Gegenstände hat jene Behörde zu entscheiden, die die Beschlagnahme
verfügt hat (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz II,
Rz. 38a zu §§ 89-92 mit Hinweis auf VwGH 29.4.2002,
96/17/0431).
Zur Klarstellung ist vorweg zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Beschwerde nicht als der
(seinerzeitige) Beschuldigte in dem gegen ihn geführten (und
zwischenzeitlich eingestellten) Finanzstrafverfahren, sondern als der
(seinerzeitige) Inhaber der mit dem gegenständlichen Bescheid
beschlagnahmten Sachen aufgetreten ist. Da - soweit aus den vorliegenden Akten
ersichtlich ist - weder eine Freigabe erfolgte noch eine Entscheidung erging,
mit der die Sachen auf Dauer eingezogen bleiben, ist die Beschlagnahme nach wie
vor als aufrecht zu betrachten.
Die "Sache", die der Rechtsmittelbehörde zur
Entscheidung vorliegt, besteht im gegenständlichen Fall in den dem
angefochtenen Bescheid zu entnehmenden Sachverhaltselementen, auf die die
Vorinstanz die Beschlagnahme nach § 89 FinStrG gestützt hat. Der
angefochtene Beschlagnahmebescheid wurde ausschließlich damit
begründet, dass die beschlagnahmten Gegenstände in dem gegen den
Beschwerdeführer durchgeführten Finanzstrafverfahren mit Verfall
bedroht sind. Die mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz erfolgte Einstellung des
Finanzstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer hat zur Konsequenz, dass
die im angefochtenen Bescheid dargestellte Verfallsbedrohung hinfällig ist.
Somit sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme
auf Grundlage des angefochtenen Bescheides weggefallen. Ob allenfalls weitere
Gründe für eine Beschlagnahme vorliegen - etwa wegen Tatverdachts
hinsichtlich einer dritten Person - ist nicht Gegenstand des angefochtenen
Bescheides und damit nicht Sache dieses Rechtsmittelverfahrens (vgl. dazu auch
VwGH 16.11.1989, 88/16/0198, wonach es der Behörde verwehrt ist, einen
anderen als den ursprünglich herangezogenen Beschlagnahmegrund zur Deckung
des bekämpften Verwaltungsaktes heranzuziehen).
Im Ergebnis war der Beschwerde daher Folge zu geben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-I/07
- Stammnummer
- 31749
- Gültig
- 03.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF