Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0020-S/02
Verdacht des Schmuggels, Straffreiheit einer Selbstanzeige
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-S/02vom 30.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, hindert die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates ,in der Finanzstrafsache gegen den
Bf., vertreten durch Dr., über die Beschwerde vom
25. Februar 2002 gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 23. Jänner 2002, mit
dem gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG), SN 600/2002/00012-001, das Finanzstrafverfahren eingeleitet
wurde,
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der
Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt geändert: Gegen den Bf
wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er am
22. September 2001 als Verantwortlicher der Fa. S, den Fahrer E. M. dazu
bestimmte, anläßlich der Eingangsabfertigung beim Zollamt
Fernetti/Italien insgesamt 22.000 kg Hühnerkeulen, auf welche
Eingangsabgaben in Höhe von 7.876,00 € (Zoll) entfallen, der
zollamtlichen Überwachung zu entziehen, wodurch er das Finanzvergehen der
Bestimmung zum Schmuggel nach den §§ 11, 35 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen hat.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Jänner 2002 hat das
Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 600/2002/00012-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser am 22. September 2001 als Verantwortlicher der
Firma S, in W, vorsätzlich durch Verabredung und Weisung an seinen Fahrer
E. M., zur Ausführung eines Finanzvergehens beitrug, worauf am 22.
September 2001 anlässlich der Eingangsabfertigung beim Zollamt
Fernetti/Italien insgesamt 22.000 kg Hühnerkeulen, auf welche
Eingangsabgaben in Höhe von 7.876,00 € (Zoll 7.876,00 €)
entfallen, diese im gemeinsamen Zusammenwirken von E. M. der zollamtlichen
Überwachung entzogen wurden und hiermit das Finanzvergehen der Bestimmung
zum Schmuggel nach § 35 Abs. 1 lit. a iVm. § 11 FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid des HZA Salzburg erhob der Bf durch
seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 25. Februar 2002 das
Rechtsmittel der Beschwerde.
In der Begründung wird ausgeführt, dass der Bf
seinen Fahrer E. M. am 21. September 2001 lediglich angewiesen habe, vom
Abstellplatz in Prosecco mit dem LKW die Fahrt nach Österreich anzutreten,
ohne die Veterinärabfertigung abzuwarten, da das Kühlaggregat des LKW
defekt war und die Ware in Italien zu verderben drohte. Er habe diesen
Sachverhalt dem Zollamt angezeigt, weshalb strafbefreiende Selbstanzeige
vorliege. Weiters werde vom Zollamt der Vorwurf erhoben, der Bf habe am LKW eine
verschweißte Befestigungsschraube an der Plombiervorrichtung des
Aufliegers durch eine leicht lösbare Mutterschraube ersetzt. Dadurch sei
die Verschlusssicherheit des LKW nicht mehr gegeben. Da er den Transport nicht
selbst durchgeführt habe, sei ihm dieser Umstand nicht bekannt gewesen; er
habe ihn daher auch nicht in seine Selbstanzeige aufnehmen können. Eine
Verschlussverletzung könne nur vorsätzlich begangen werden. Da weder
er noch sein Fahrer von dieser Verschlussverletzung wussten, könne er nicht
vorsätzlich gehandelt haben. Das Delikt des Schmuggels nach § 35
FinStrG könne ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. § 80 oder 81
FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Nach Absatz 3 leg. cit. hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ( siehe hiezu
die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom 28. Juni 1989, Zl
89/16/0036, vom 20. Juni 1990, Zl 89/13/0231,
u.a. ).
Gem. Art. 203 Abs. 1 Zollkodex (
ZK ) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware
der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Zollschuldner ist nach
Abs. 3 erster Anstrich ZK die Person, welche die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat.
Gem. § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG
macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder aus
einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes
verbringt oder der zollamtliche Überwachung entzieht.
Gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gem. § 11 leg. cit. begeht
nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder,
der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Der Bf bestreitet gegen
zollrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben. Er macht u.a. geltend, er
habe lediglich die Veterinärkontrolle nicht abgewartet.
Aus den Akten des HZA Salzburg
ergibt sich, dass der Bf ohne Zustimmung der Zollbehörden in Italien in die
Europäische Gemeinschaft eingereist ist. Die Fa. S., deren
Generalbevollmächtigte der Bf war, hat im Juli 2001 von der Fa. St. in
Holland 22.000 kg gefrorene Hühnerviertel zum Weitertransport nach Bosnien
übernommen. Da der Empfänger die Waren nicht sofort bezahlen konnte,
hat der Bf seinen Fahrer E. M. angewiesen, die Hühnerviertel nach
Österreich zurückzubringen.
Beim Grenzübergang
Fernetti (Italien) hätte die zoll und veterinärrechtliche Abfertigung
stattfinden sollen. Aufgrund der von den italienischen
Sanitätsbehörden erteilten Auflagen kam es zu einem längeren
unvorhergesehenen Aufenthalt. Da außerdem das Kühlaggregat technische
Probleme aufwies, hat der Bf den Fahrer E. M. angewiesen, ohne zollrechtliche
und veterinärpolizeiliche Abfertigung nach Salzburg zu fahren. Dies wurde
vom Bf sowohl anlässlich der von ihm als "Selbstanzeige" bezeichneten
Aussage am 24. September 2001 als auch anlässlich seiner Einvernahme am 28.
September 2001 vor dem HZA Salzburg zu Protokoll gegeben. Für die Annahme
des HZA Salzburg, der Bf habe die verfahrensgegenständlichen Waren der
zollamtlichen Überwachung entzogen, bestehen daher ausreichend
Anhaltspunkte.
Was den Einwand des Vorliegens
einer Selbstanzeige betrifft, so ist es Aufgabe der Finanzstrafbehörde
erster Instanz festzustellen, ob die "Vorsprache" des Bf am 24. September 2001
als Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung anzusehen ist. Sind genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gegeben, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gem. § 82 Abs. 3
FinStrG das Strafverfahren einzuleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt daher dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten. Steht die strafbefreiende Wirkung einer
Selbstanzeige nicht zweifelsfrei fest, kann trotz einer Selbstanzeige ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet werden (VwGH
vom 29 Jänner 1997, Zl 96/16/0234, Fellner, Kommentar
zum Finanzstrafgesetz, Rz 12 c zu §§ 80 - 84 FinStrG).
Gem. § 29 Abs. 1 FinStrG
wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei,
als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und
Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt. Straffreiheit nach § 29
Abs. 3 FinStrG tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige
Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte
oder gegen Hehler gesetzt waren, oder wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die
Tat bereits ganz oder teilweise entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder
die Entdeckung der Tat, durch die Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar
bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war.
Der Bf stützt sich auf den Strafaufhebungsgrund der
Selbstanzeige, welche er am 24. September 2001 bei seiner Vorsprache am HZA
Salzburg erstattet hat. Nach der Aktenlage ist schon am 25. September 2001, also
einen Tag nach der "Selbstanzeige" bei der Zweigstelle Flughafen des HZA
Salzburg ein Fax der Zolldirektion Triest eingelangt, in welchem konkret die
gegenständliche Ware als auch die Fa. S. als Verdächtiger einer
Zollzuwiderhandlung genannt waren. In diesem Fernschreiben wurde die
zollunredliche Verbringung der Ware in das Zollgebiet der Europäischen
Union dargelegt und dem österreichischen Zollamt zur Kenntnis gebracht,
dass die italienischen Zollbehörden bereits wegen des Verdachts auf
Schmuggels (Verzollungsmißbrauch) ermitteln. Die Finanzstrafbehörde
hat daher die Aufgabe Feststellungen darüber zu treffen, ob die Entdeckung
der Tat im Zeitpunkt der Selbstanzeige unmittelbar bevorstand und ob der Bf
davon Kenntnis hatte.
Zusammenfassend muss daher
festgestellt werden, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse die
strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht zweifelsfrei feststeht, sodass
die Einleitung des Finanzstrafverfahrens dem Gesetz entsprach. Die Beschwerde
war daher als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
30. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 80 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 81 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-S/02
- Stammnummer
- 4315
- Gültig
- 30.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF