…Instanz lediglich € 269,58 bescheidmäßig gutgeschrieben wurden, da infolge einer Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch die Berufungswerberin auch auf die Investitionstätigkeit der Vorgängerfirma (Durchschnittswert der Investitionstätigkeit 1999-2001 € 7.484,17) abgestellt wurde. Bei der Vorgängerfirma handelt es sich um die RW-OEG…
…2012 ab. Dagegen erhob die H.R.-OG mit Schreiben vom 18.2.2012 Berufung. Wie aus einem von der Abgabenbehörde zweiter Instanz beigeschafften Firmenbuchauszug (zu FN .....) ersichtlich ist, wurde die H.R.-OG infolge Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch den Gesellschafter H.R. aufgelöst…
…der Kommanditisten in die S. (bisherige Komplementärin), jetzt J.P., gem. § 12 UmgStG und Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch diese Gesellschaft im Firmenbuch (Eintragung vom 18. 10. 2001) gelöscht. Der berufungsgegenständliche Bescheid wurde nach Feststellungen einer Außenprüfung im wiederaufgenommenen Verfahren der Bw. als Adressatin zugestellt.…
…entsprechende Löschung im Firmenbuch sei zu beantragen. Lt. dem im Akt erliegenden Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 20.11.2009 (eingetragen am 21.11.2009) wurde die Firma gelöscht. Darüber hinaus wird folgendes angeführt: "Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch DI H. . Die Gesellschaft ist aufgelöst. …
…2007 schied Gesellschafter_A zum 31. Dezember 2007 aus der Gesellschaft aus und Gesellschafter_B übernahm gegen Zahlung eines Kaufpreises von Preis_A das Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven, einschließlich sämtlicher Abfertigungsverbindlichkeiten gegenüber den Dienstnehmern (Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB). Anlässlich der Gesellschaftsauflösung entnahm Gesellschafter…
…1. Juni 2009 schied der Bw aus der XY-OG aus und AB führte das Unternehmen als Einzelunternehmer fort. Das Firmenbuch enthält dazu den Eintrag vom 8. September 2009 "Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch AB". Die Gesellschaft wurde im Firmenbuch gelöscht. Mit Datum 14. Dezember…
…Mit Wirkung vom 6. Dezember 1991 haben die Herren AB die Firma S (FN xxx) übernommen. Lt. Firmenbuch vom 5. Juni 2003 erfolgte eine Vermögensübernahme dieser OHG gem. § 142 HGB durch die C (FN yyy). Die Firma S war somit seit 5. Juni 2003 nicht…
…September 2001, eingetragen am 13. September 2001, wurde die Firma X OEG gelöscht, es erfolgte eine Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch den Bw. Mit Schriftsatz vom 8. September 2004 teilte das Finanzamt dem Berufungswerber mit, dass er Gesellschafter der Firma X OEG sei, bei welcher…
…12. September 2001, eingetragen am 13. September 2001, wurde die Firma G OEG gelöscht, es erfolgte eine Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch FR. Mit Schriftsatz vom 8. September 2004 teilte das Finanzamt XY dem Berufungswerber mit, dass er Gesellschafter der Firma G OEG sei, bei…
…bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Haftung für Abzugssteuer gemäß § 99 EStG für die Jahre 1999 und 2000 wird stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) ist nach einer Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB Rechtsnachfolger der G-KEG …
…M&P.KEG (im Folgenden: KEG). Als solche erging an sie der verfahrensanhängige Bescheid vom 26. November 2001. Am 5. November 2004 wurde im Firmenbuch die Auflösung und Löschung der KEG infolge Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch den bisherigen Komplementär der Gesellschaft, H.M., eingetragen…
…Der Berufungswerber war einer der unbeschränkt haftenden Gesellschafter der OEG, deren Tätigkeit in der Überlassung von Arbeitskräften bestand. Diese OEG wurde mit Einbringungsvertrag vom 17.2.2005 im Rahmen einer Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB in die mit Gesellschaftsvertrag vom 4.1.2005 gegründete Firma W…
…unbeschränkt haftende Gesellschafterin der A B KG ausgeschieden und erziele seither keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr, weswegen unter anderem keine Steuervorauszahlungen festgesetzt werden mögen. Infolge Vermögensübernahme durch C D E gemäß § 142 UGB wurde die Gesellschaft aufgelöst und mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14…
…deren Feststellungen 2003 bis 2007 Bei der .... KEG (im folgenden "KEG"), die am 31.12.2010 im Zuge einer Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB auf Berufungswerber als Gesamtrechtsnachfolger übergegangen ist (in der Folge "der Bw."), wurde im Jahr 2010 für die Jahre 2003 bis 2007 eine…
… 101 Abs. 3 und 4 BAO). Der im Feststellungsbescheid ausgewiesene Gewinnanteil der Bw beträgt € 14.7000,00. Im Firmenbuch ist ersichtlich, dass die X KG am 26.2.2011 aufgelöst und gelöscht wurde und eine Vermögensübernahme gem. § 142 UGB durch Herrn Y als Einzelunternehmer…
…und Einbringungsvertrag vom 30.7.2008 sämtliche Kommanditanteile an der R. GmbH & Co KG in die R. GmbH rückwirkend zum 31.12.2007 eingebracht wurden, die Vermögensübernahme durch die gemäß § 142 UGB (mit Gesellschaftsvertrag vom 11.9.2003) gegründeten R. GmbH erfolgte, ist die R…
…zu (analoge Anwachsung des § 142 HGB). Die BerufungswerberIn wurde mit Beschluss des Landesgerichtes, GZ._1, vom 10. Jänner 2006 wegen Vermögensübernahme nach § 142 HGB aufgelöst und gelöscht (siehe ua. Einbringungsvertrag vom 19. Dezember 2005 in Verbindung mit Schreiben vom 27. Dezember 2005; Firmenbuchauszug zu FN…
…vom 22. November 2010, S 39 f. UFS-Akt). Auf Grund der im Jahr 2009 erfolgten Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch B wurde die Gesellschaft aufgelöst und gelöscht (Antrag auf Löschung beim Firmenbuchgericht eingelangt am 24. April 2009; ins Firmenbuch eingetragen am 20. Mai 2009…
…An dieser KG waren die K-GmbH. als Komplementärin und Frau RRM als Kommanditistin beteiligt. Die Kommanditgesellschaft wurde in Folge Vermögensübernahme durch die S GmbH (vormals: K-GmbH.) gemäß § 142 HGB am 23.3.2000 aufgelöst. Die S GmbH wurde auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom…
…An dieser KG waren die K-GmbH. als Komplementärin und Frau RM als Kommanditistin beteiligt. Die Kommanditgesellschaft wurde in Folge Vermögensübernahme durch die S-GmbH (vormals: K-GmbH.) gemäß § 142 HGB am 23.3.2000 aufgelöst. Die S-GmbH wurde auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom…