Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. Jänner 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz, vertreten durch RR ADir. Renate Pfändtner, vom 16. Dezember 1997 betreffend Gebühr entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene…
…wurde neuerlich Verjährung eingewendet und ausgeführt, dass im Jahre 2004 der Bw gegenüber keine "Unterbrechungshandlung", nunmehr "Verlängerungshandlung" gesetzt worden sei. Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens stellte sich heraus, dass der Bescheid vom 26.11.2004 nicht rechtsgültig erlassen wurde. Die Berufung vom 3.2.2005…
…einer Verlängerungshandlung gemäß § 209 Abs. 1 zweiter Satz BAO, welche die Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr (bis zum 31. Dezember 2010) verlängert. Der den Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 295 BAO abändernde Bescheid vom 26. Jänner 2010 sowie die Berufungsvorentscheidung vom 18. Mai 2010 stellen weitere Verlängerungshandlungen…
…2006. Wie oben dargestellt, verlängert sich die Verjährungsfrist jeweils um ein weiteres Jahr, wenn im Verlängerungsjahr - hier 2006 - eine weitere Verlängerungshandlung in Form einer nach außen gerichteten Amtshandlung zur Durchsetzung des Abgabenanspruches erfolgt. Abgabenbehördliche Prüfungen, deren Gegenstand Feststellungsverfahren (Feststellungsbescheide) sind, verlängern die Verjährungsfrist der von…
…Bescheiddatum 16. März 2004). Die Verjährungsfrist beträgt nach § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre (würde somit Ende 2006 eintreten). Da jedoch die Bescheidzustellung im Jahr 2004 eine Verlängerungshandlung i.S.d. § 209 Abs. 1 BAO darstellt, tritt die Verjährung frühestens Ende 2007 ein. Der angefochtene…
…Bescheiddatum 14. Oktober 2003). Die Verjährungsfrist beträgt nach § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre (würde somit Ende 2006 eintreten). Da jedoch die Bescheidzustellung im Jahr 2003 eine Verlängerungshandlung i.S.d. § 209 Abs. 1 BAO darstellt, tritt die Verjährung frühestens Ende 2007 ein. Der angefochtene…
…2005 gewesen, was nur eine Verlängerung um ein Jahr bewirken konnte. Zusätzliche "Prüfhandlungen" können darüber hinaus nichts bewirken, da schon eine einzige Verlängerungshandlung ausreicht, somit nach Meinung der Bf. die zunächst bis 31.12.2006 reichende Verjährungsfrist nur bis 31.12.2007 verlängert war. Die…
…Verjährungsfrist vom 31.12.2004 bis 31.12.2009 reicht. Innerhalb dieses Zeitraumes liegen die Verlängerungshandlungen B und C und führen bis zum 31.12.2010. Während des Jahres 2010 wurden die Verlängerungshandlungen E gesetzt, im Jahr 2011 wie voriger Absatz und dies verlängert bis…
…der angefochtene Bescheid im Jahre 2006 erlassen worden ist, ist zu prüfen, ob eine geschlossene Kette von Verlängerungshandlungen vorliegt. # Vor dem 31.12.2003 wurden zwei Anfragen versendet, je vom 4.2.1999 und vom 26.8.2003. # Im Jahre 2004 wurde eine Außenprüfung nach…
…§ 42, 44 EStG 1988. Somit erfolgte im (bisher) letzten Jahr der verlängerten Verjährungsfrist eine Verlängerungshandlung, sodass gemäß § 209 Abs 1 BAO nF eine abermalige Verlängerung der Verjährungsfrist zur Einkommensteuer 2002 - bis zum Ablauf des Jahres 2009 - eingetreten ist. Der angefochtene Bescheid ist im April 2008…
…Mai 2001 zu erblicken. Die Verjährungsfrist hat sich daher dadurch um ein Jahr, also bis Ende 2005, verlängert. Im Verlängerungsjahr hat das Finanzamt unbestritten eine weitere Verlängerungshandlung gesetzt, und zwar die Außenprüfung begonnen, weshalb sich die Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 zweiter Satz BAO um…
…neuerlich Verjährung eingewendet und ausgeführt, dass im Jahre 2004 der Bw gegenüber keine "Unterbrechungshandlung", nunmehr "Verlängerungshandlung" gesetzt worden sei. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Abgabenbehörde II.Instanz stellte sich heraus, dass der Bescheid vom 26.11.2004 nicht rechtsgültig erlassen wurde, da eine Zustellung an…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Baldauf und die weiteren Mitglieder Mag. Bergmann, Dr. Lexer sowie Mag. Schönach über die Berufung des Bw., A gegen die Bescheide des Finanzamtes B vom 17. Dezember 2004 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4…
…Keine Auswirkung auf die Streitfrage hätte hingegen das allfällige Vorliegen einer sogenannten Unterbrechungshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO idF vor BGBl I 2004/57 bzw einer - inhaltlich gleich definierten - Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO idF BGBl I 2004/180 im Laufe des Jahres 2002…
…ob es im Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009 und in weiterer Folge in den Jahren 2010 und 2011 entsprechende Verlängerungshandlungen gegeben hätte, teilte dieses mit, dass es derartige Amtshandlungen nicht gegeben hätte und auch nach jetziger Ansicht des Finanzamtes die Festsetzungsverjährung eingetreten…
…Tz. 22 und 23). Die vom Bw. und der oben zitierten Literatur vertretene Rechtsansicht, dass Ermittlungshandlungen der Finanzstrafbehörde keine Verlängerungshandlungen darstellen, lässt nach dem Erkenntnis des VwGH außer Acht, dass das für die Erhebung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt seine Eigenschaft als Abgabenbehörde iSd § 49 Abs…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MP, Adr., vertreten durch Mag. Elisabeth Brandstetter, 1130 Wien, Wattmanng. 9A, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 10. September 2003 zu ErfNr.xxx betreffend Rechtsgebühr entschieden: Die Berufung wird als…
…d.h. von sieben auf acht Jahre. b.) Die im Jahr 2005 ausgefertigten Bescheide sind daher für die Veranlagungsjahre 1997 bis 2001 jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist ergangen. c.) Für die Veranlagungsjahre 1995 und 1996 wurden in den Jahren 2003 und 2004 Verlängerungshandlungen im Sinne des §…
…die auch nach Verjährungseintritt noch ergehen könnten. Dadurch werde eine bereits eingetretene Festsetzungsverjährung nicht wieder außer Kraft gesetzt. Besagter Bescheid des UFS sei keine Verlängerungshandlung, die dazu hätte führen können, dass die bereits eingetretene Festsetzungsverjährung wieder aufgehoben würde und der anzufechtende Bescheid wieder fristgerecht wäre…
…Jahr (keine Unterbrechung mit Neubeginn der fünfjährigen Verjährungsfrist mehr) verlängern würde. Somit sei unter Einbezug der Verlängerungshandlung durch die Lohnsteuerprüfung im Jahr 2001 für die Abgaben des Jahres 1996 Verjährung mit Ende 2002, für die Abgaben 1997 Verjährung mit Ende 2003 und für die Abgaben…