Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0570-L/03
Konkursanmeldung als Unterbrechungs- bzw. Verlängerungshandlung betreffend die Bemessungsverjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0570-L/03vom 10.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Gesamtschuldverhältnissen wirken Unterbrechungshandlungen grundsätzlich gegen alle Gesamtschuldner. Dies gilt auch für lediglich gegen einen Gesamtschuldner gerichtete Amtshandlungen (Ausnahme: Abgabenfestsetzung). So wirken selbst gegen einen Gesamtschuldner gerichtete Vorhalte auch als Unterbrechungshandlung gegenüber allen Gesamtschuldnern (Ritz, BAO-Kommentar², § 209 Tz. 32). Umso mehr muss auch eine Anmeldung von Abgaben im Konkursverfahren eine Unterbrechungswirkung haben, zumal die Anmeldung eine Verfahrenshandlung ist, mit der der Konkursgläubiger einen bestimmten Leistungsanspruch zwecks Befriedigung aus der Konkursmasse geltend macht (vgl. Konecny in Konecny/Schubert, KO § 102 Tz. 4).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. Jänner 1998
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Linz, vertreten durch RR ADir. Renate Pfändtner, vom 16. Dezember 1997
betreffend Gebühr entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt
abgeändert:
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Bemessungsgrundlage
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Steuersatz
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Zessionsgebühr
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Abtretungspreis 1,377.000,00 S
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2 %
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27.540,00 S
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anrechenbare Teilzahlungen der Fa. C. GmbH
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-
3.774,52 S
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Zwischensumme
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23.765,48 S
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Nachforderung
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1.727,10 €
Die Fälligkeit bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Vertrag vom 30. Mai 1990 abgeschlossen
zwischen Frau Anna P. in W., in ihrer Eigenschaft als
einzelzeichnungsberechtigte Vertreterin namens der Fa. L. GesmbH in B., und
Herrn Bw., wurde vereinbart, dass der Berufungswerber (Bw.) seinen Anteil an der
Fa. G. GesmbH (voll eingezahlte Stammeinlage von 1.377.000,00 S) um den
Abtretungspreis von 1.377.000,00 S an die Fa L. GesmbH abtritt. Es wurde
vereinbart, dass der Abtretungspreis von 1.377.000,00 S bei
Vertragserrichtung unmittelbar zu entrichten ist. Als Stichtag des
Überganges aller mit den Geschäftsanteilen verbundenen Rechte und
Verbindlichkeiten auf den Übernehmer wurde der Tag der Unterfertigung des
Abtretungsvertrags bestimmt. Weiters wurde festgelegt, dass alle Kosten der
Errichtung und Vergebührung dieses Vertrages die Übernehmerin, die Fa.
L. GesmbH, allein trägt. Der Vertrag wurde am 31. Mai 1990 dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien vorgelegt und in
weiterer Folge dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Linz
übermittelt. Die Firma L. GesmbH wurde in die Firma C. GmbH umbenannt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom
28. Oktober 1992, S 80/92 wurde über die Firma C. GesmbH das
Konkursverfahren eröffnet.
Mit Bescheid vom 1. Juni 1993 wurde der Firma
Kunststoffwerk GmbH, zu Handen des Masseverwalters Dr. Norbert N., die
Zessionsgebühr gem. § 33 TP 21 Abs. 1 Z 2
GebG 1957 in Zusammenhang mit der Abtretung von Anteilen an der GesmbH mit
beschränkter Haftung vom 30. Mai 1990 mit 2 % der
Bemessungsgrundlage iHv. 1.377.000,00 S, also mit 27.540,00 S,
vorgeschrieben. Am 21. Oktober 1994 hat das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrssteuern in Linz die gegenständliche
Zessionsgebühr im Konkurs über das Vermögen der Firma C. GmbH als
Konkursforderung angemeldet.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom
4. Dezember 1997 wurde der Konkurs betreffend die Firma C. GmbH nach
Verteilung des Massevermögens gem. § 139 KO aufgehoben. Die
Konkursforderungen kamen mit 13,9397 % zum Zuge. Auf Grund der
Überweisung des Konkursquote im Konkursverfahren betreffend die Firma C.
GmbH wurde die ursprünglich mit 27.540,00 S festgesetzte
Zessionsgebühr bis auf einen Restbetrag von 23.765,48 S, das sind
1.727,10 €, entrichtet.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 wurde dem Bw.
auf Grund des Abtretungsvertrages vom 30. Mai 1990 abgeschlossen mit
der Firma L. GmbH betreffend die Anteile an der Firma G. GmbH die
Zessionsgebühr iHv. 2 % von 1.377.000,00 S, d.s.
27.540,00 S, vorgeschrieben. In der Begründung wurde angeführt,
dass die Gebühr auch der Firma L. GmbH vorgeschrieben worden ist, jedoch
nur einmal zu entrichten wäre. Gem. § 28 GebG seien beide
Vertragspartner Gebührenschuldner. Derzeit hafte ein Abgabenrückstand
von 23.765,00 S aus. Die Möglichkeit der Einbringung beim
Vertragspartner sei nicht gegeben.
Mit dem Anbringen vom 13. Jänner 1998,
eingelangt beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Linz am
15. Jänner 1998, wurde Berufung gegen den Gebührenbescheid
vom 16. Dezember 1997 eingebracht. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die vorgeschriebene Gebühr nicht geltend gemacht
werden kann, da sie verjährt sei. Zu Grunde liege die Abtretung des dem Bw.
gehörenden Geschäftsanteiles an der Firma G. GmbH, wie sie im
Notariatsakt des Öffentlichen Notars Dr. Uwe K. beurkundet und am
31. Mai 1990 dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern
in Wien zur Anzeige gebracht worden wäre. Die Gebührenschuld sei
demnach gem. § 16 GebG mit der Unterzeichnung des Abtretungsvertrages
entstanden. Die Verjährung für die Einhebung dieser Gebühr
hätte gem. § 207 BAO demnach am 1. Jänner 1991
begonnen und war mit Ablauf von fünf Jahren, sohin am
31. Dezember 1996 eingetreten. Der Erlassung des
Gebührenbescheides vom 19. Dezember 1997 stehe daher der Ablauf
der Verjährung entgegen. Daran vermöge auch nichts zu ändern,
dass die Behörde gegenüber einem anderen Abgabenschuldner schon
früher einen Gebührenbescheid erlassen hat. Es wurde daher der Antrag
gestellt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2003
wurde die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur
Begründung führe das Finanzamt aus, gem. § 28 Abs. 1
Z 1 lit. a GebG seien bei zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften die Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung der
Gebühr verpflichtet. Über den Abtretungsvertrag vom
30. Mai 1990 sei mit Bescheid vom 1. Juni 1993 die
Gebühr gem. § 33 TP 21 GebG der Firma L. GmbH vorgeschrieben
worden. Auf Grund der teilweisen Uneinbringlichkeit der Abgabe wäre mit
Bescheid vom 16. Dezember 1997 der Abgabenanspruch beim Bw. als
Solidarschuldner geltend zu machen. Die Heranziehung des Gesamtschuldners sei
eine Maßnahme der Einhebung der Abgabe. Die Bestimmungen betreffend der
Festsetzung der Abgabe (Bemessungsverjährung) gem. § 207 f
BAO seien hier nicht anwendbar. Gem. § 238 Abs. 1 BAO
verjähre das Recht, eine allfällige Abgabe einzuheben und zwangsweise
einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem
die Abgabe fällig geworden ist. Fällig sei die Abgabe gem.
§ 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des
Abgabenbescheides geworden, das sei im Jahr 1993 gewesen. Die Frist
für die Verjährung des Einhebungsrechtes hätte somit mit
1. Jänner 1994 begonnen und mit Ablauf des
31. Dezember 1998 geendet. Die Geltendmachung des Abgabenanspruches
beim Solidarschuldner sei damit fristgerecht erfolgt.
Am 2. September 2003 ist beim Finanzamt Urfahr
ein Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
eingelangt. Darin wurde bekannt gegeben, dass das Vollmachtsverhältnis zur
Kanzlei Wo., Rechtsanwälte aufgelöst worden sei. Mit der weiteren
Vertretung sei die Kanzlei Dr. A. & Co, Wirtschaftsprüfungs GmbH
betraut worden. Ergänzend wurde ausgeführt, dass nach der
Sachverhaltsdarstellung in der Berufungsvorentscheidung gem. der nach
ordnungsgemäßer Anzeige des Vertrages vom 30. Mai 1990 am
folgenden Tag der die Fälligkeit der Gebühr auslösende Bescheid
erst am 1. Juni 1993, also drei Jahre später erlassen worden sein
soll. Dies sei für den Bw. unerwartet und neu. Er sei davon ausgegangen,
dass die Bescheiderlassung noch im Jahre 1990 erfolgt ist und damit die
fünfjährige Verjährungsfrist im Jahre 1998 abgelaufen war.
Da ihm eine Kontrolle des Sachverhaltes in Folge der Ortsdifferenz innerhalb der
Vorlagefrist nicht möglich gewesen sei, müsse er vorsorglich von der
Unrichtigkeit der Sachverhaltsdarstellung in der Berufungsvorentscheidung und
weiterhin von der Richtigkeit seiner Annahme ausgehen. Dann sei aber die
Verjährung ihm gegenüber eingetreten, weil die eindeutig nur gegen
einen Gesamtschuldner gerichtete Festsetzung, zur Unterbrechung der
Verjährung lediglich diesem gegenüber, nicht auch gegenüber den
anderen Mitschuldner wirke (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, 2108 zu § 209 3c). Sollte aber der in der
Berufungsvorentscheidung geschilderte Sachverhalt zutreffen, hätte die
Abgabenbehörde erster Instanz ihre sich aus § 311 BAO ergebende
Verpflichtung, ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, verletzt. Dann
wieder wäre ihm daraus ein Schaden deshalb entstanden, weil bei der
Entscheidung und Einbringungsmaßnahmen und Säumnis die gesamte
Gebühr bei richtigerweise zunächst herangezogenen Schuldner Firma L.
GmbH einbringlich gewesen wäre. Der Ausfall sei lediglich durch den Verzug
der Behörde und die inzwischen eingetretene Insolvenz der Firma L. GmbH
eingetreten. Als Beweis wurden die beizuschaffenden Insolvenzakten und ein
einzuholendes Sachverständigengutachten angeführt. Es stehe dem Bw.
sodann eine Schadenersatzforderung in gleicher Höhe, wie der ihm
gegenüber geltend gemachte Ausfall zu, die er - weil gegen dieselbe
Staatskasse gerichtet (§ 1441 ABGB) - hiermit aufrechne, wodurch
seine Gebührenschuld sodann getilgt sei. Der Bw. beantragte die Aussetzung
der Einhebung der vorgeschriebenen Abgabe gem. § 212 a der BAO.
Für den Fall, dass seine Berufung erfolglos bleiben sollte, stellte er den
Antrag ihm gem. § 236 BAO eine Nachsicht der Abgabe durch Abschreibung
zu bewilligen.
Die Berufung wurde am 6. Oktober 2003 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Vorhalt vom 27. Juli 2005 wurde dem Bw.
mitgeteilt, es gehe aus dem vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat
vorgelegten Akten hervor, dass der Firma C. GmbH mit Bescheid vom
1. Juni 1993 die gegenständliche Gebühr vorgeschrieben
worden wäre. Der Bescheid sei an Dr. Norbert N. als Masseverwalter
zugestellt worden. Eine Ablichtung der Ausfertigung des Bescheides wurde dem Bw.
zur Kenntnis gebracht. In weiterer Folge hätte das Finanzamt am
21. Oktober 1994 die gegenständliche Gebühr im Konkurs
über das Vermögen der Firma C. GmbH als Konkursforderung angemeldet.
Nach Ansicht des Referenten stelle die Konkursanmeldung eine Amtshandlung zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches iSd § 209 Abs. 1 der BAO
dar. Im Übrigen hafte die Gebühr auf Grund der Überweisung einer
Konkursquote im Konkursverfahren betreffend die Firma C. GmbH nur mehr mit
1.727,10 € (23.765,48 S) aus. Die entsprechende Kontoabfrage
wurde dem Bw. zur Kenntnis gebracht. Es wurde dem Bw. Gelegenheit gegeben,
innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Vorhaltes eine Stellungnahme
abzugeben.
Mit Anbringen vom 9. August 2005 wurde um
Verlängerung der Frist zur Abgabe der erwähnten Stellungnahme bis
31. August 2005 ersucht. Dem Bw. wurde in einem Telefonat am
16. August 2005 mitgeteilt, dass sein Fristverlängerungsansuchen
zur Kenntnis genommen wurde und bis 31. August 2005 mit der
Entscheidung zugewartet werde. Weiters wurde er ersucht, den Referenten
über allfällige Ergebnisse seiner Verhandlungen mit dem Finanzamt zu
informieren. Mit Anbringen vom 29. August 2005 wurde eine weitere
Verlängerung der Frist zur Abgabe der mit Vorhalt vom
27. Juli 2005 erbetenen Stellungnahme bis zum
30. September 2005 ersucht. Mit Schreiben vom
30. September 2005 teilte das Finanzamt dem Unabhängigen
Finanzsenat mit, dass die Firma Dr. A. & Co Wirtschaftstreuhand GmbH
die Vertretungsvollmacht betreffend den Bw. zurückgelegt hat. Das Schreiben
vom 28. September 2005, mit dem die Zurücklegung der erteilten
Steuervollmacht erklärt wurde, wurde dem Unabhängigen Finanzsenat
übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a des
Gebührengesetzes 1957 (GebG 1957) sind bei zweiseitig verbindlichen
Restgeschäften die Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung der
Gebühr verpflichtet. Auf Grund dieser Bestimmung entsteht zwischen den
Unterzeichnern eines Zessionsvertrages ein Gesamtschuldverhältnis iSd
§ 6 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO). Beide sind
Mitschuldner zur ungeteilten Hand iSd § 891 ABGB. Grundsätzlich
ist jedoch die Gebühr jenem der Gesamtschuldner vorzuschreiben, der sich im
Innenverhältnis verpflichtet hat, die Vergebührung des Vertrages zu
tragen. Im gegenständlichen Fall war dies die Firma L. GesmbH (umbenannt in
Firma C. GesmbH). Somit war es logische Konsequenz, dass der Firma C. GmbH mit
Bescheid vom 1. Juni 1993 die Zessionsgebühr vorgeschrieben
wurde. Soweit der Bw. in diesem Zusammenhang kritisiert, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz die Entscheidungspflicht gem. § 311
BAO verletzt hätte, indem sie erst drei Jahre nach Anzeige des Vertrages
vom 30. Mai 1990 die Zessionsgebühr einem der Gesamtschuldner
vorgeschrieben hätte, ist ihm zu entgegnen, dass die Entstehung der
Entscheidungspflicht ein devolvierbares Anbringen iSd § 85 Abs. 1
BAO bedingt. Fehlt jedoch ein solches Anbringen, so kann die
Entscheidungspflicht nur verletzt werden, sofern am amtswegige Pflichten zur
Bescheiderlassung (z.B. Anpassung abgeleiteter Bescheide wegen
nachträglicher Änderung von Grundlagenbescheiden gem. § 295
Abs. 1 BAO) bestehen. Kein Anbringen iSd. § 85 Abs. 1 BAO
liegt jedoch vor, wenn ein Vertrag, der einer gebührenrechtlichen
Beurteilung unterliegt, dem Finanzamt angezeigt wird. Es bestehen auch keine
besonderen amtswegige Pflichten zur Bescheiderlassung. Auf Grund einer
Gebührenanzeige kann noch nicht das Recht auf Erlassung eines Bescheides
abgeleitet werden. Demnach greift die im § 311 BAO normierte
Entscheidungspflicht in diesem Fall nicht. Die Kritik des Bw., wonach durch die
verspätete Vorschreibung der Zessionsgebühr gegenüber der
Erstschuldnerin der Ausfall der Gebühr von der Abgabenbehörde erster
Instanz in Kauf genommen worden wäre, ist allenfalls bei der
Ermessensübung zu berücksichtigen. Zu den Beweisanträgen des Bw.,
die Insolvenzakten beizuschaffen und ein Sachverständigengutachten
einzuholen, ist zu bemerken, dass aus diesen Anträgen weder hervorgeht,
welche Tatsachen bewiesen werden sollten, noch welches Thema etwa Gegenstand des
Sachverständigengutachtens sein soll. Von der Beweisaufnahme wurde daher
Abstand genommen.
In Zusammenhang mit dem Eintritt der Verjährung kann
die Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach die Bestimmungen
betreffend Festsetzung der Abgabe (Bemessungsverjährung) im
gegenständlichen Fall hier nicht anwendbar sein sollen, nicht nachvollzogen
werden. Gerade die Zulässigkeit der Festsetzung gegenüber einem der
Gesamtschuldner iSd § 6 Abs. 1 BAO ist nur dann gegeben, wenn die
Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist. § 207
Abs. 1 BAO spricht eindeutig vom Recht, eine Abgabe festzusetzen. Da die
Erlassung eines Leistungsgebotes an einem der Gesamtschuldner iSd § 6
Abs. 1 BAO nichts anderes als eine Maßnahme der Abgabenfestsetzung
ist, sind die Verjährungsbestimmungen der §§ 207 f BAO
auf diesen Fall anzuwenden. Dem Bw. ist zuzubilligen, dass nach der Judikatur
und Literaturmeinung (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 209 Tz. 33) eine nur gegen einen der Gesamtschuldner
gerichtete Festsetzung nur zur Unterbrechung der Verjährung gegenüber
diesem Gesamtschuldner führt und nicht gegenüber die anderen
Mitschuldner wirkt. Da gem. § 209 Abs. 1 BAO durch jede zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, die Verjährungsfrist unterbrochen werden kann, stellt auch
die Anmeldung der gegenständlichen Abgabe im Konkurs der Firma C. GmbH eine
Maßnahme zur Geltendmachung des Abgabenanspruches dar. Bei
Gesamtschuldverhältnissen wirken Unterbrechungshandlungen
grundsätzlich gegen alle Gesamtschuldner. Dies gilt auch für lediglich
gegen einen Gesamtschuldner gerichtete Amtshandlungen (Ausnahme:
Abgabenfestsetzung). So wirken selbst gegen einen Gesamtschuldner gerichtete
Vorhalte auch als Unterbrechungshandlung gegen über allen Gesamtschuldnern
(Ritz, BAO-Kommentar², § 209
Tz. 32). Umso mehr muss auch eine Anmeldung von Abgaben im Konkursverfahren eine
Unterberechungswirkung haben, zumal die Anmeldung eine Verfahrenshandlung ist,
mit der der Konkursgläubiger einen bestimmten Leistungsanspruch zwecks
Befriedigung aus der Konkursmasse geltend macht (vgl.
Konecny in
Konecny/Schubert, KO § 102 Tz. 4).
Dem Bw. wurde diese Rechtsansicht des Referenten bereits im Vorhalt vom
27. Juli 2005 vorgehalten. Dazu wurde keine weitere Stellungnahme
abgegeben. Es wird daher davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des
angefochtenen Bescheides die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten
ist. § 209 Abs. 1 BAO idF vor dem BGBl. I 2004/57 normierte, dass mit
Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, die
Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Da die Konkursanmeldung im Jahr
1994 war, hat die Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 207 Abs. 2
BAO) mit 1. Jänner 1995 neu zu laufen begonnen. Sie war daher im Zeitpunkt
der Erlassung des angefochtenen Bescheides (16. Dezember 1997) noch nicht
abgelaufen. Auf Grund der sinngemäßen Anwendbarkeit des
§ 209a Abs. 1 BAO kann gemäß
§ 323 Abs. 18 vierter
Satz BAO eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf Grund der Neufassung
des § 209 Abs. 1 BAO durch BGBl. I 180/2004 nicht
eintreten.
Es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie ein
Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder
an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will; weiters ob die
Inanspruchnahme mit einem Teil oder dem gesamten offenen Betrag erfolgt (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 6 Tz.
7). Ohne sachgerechten Grund darf die Abgabenbehörde sich nicht an einer
Person halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast
nicht tragen sollte. Bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem anderen
Gesamtschuldner bleibt hingegen kein Spielraum für die Ermessensübung
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar², §
6 Tz. 11 mit Judikaturhinweisen). Da im gegenständlichen Fall die
Uneinbringlichkeit der Gebühr bei der Fa. C. GmbH nach Abschluss des
Konkursverfahrens feststeht, kommt eine Durchsetzung der Abgabe nur mehr
gegenüber dem Bw. in Betracht. Damit kommt dem Argument, wonach durch die
verspätete Vorschreibung der Zessionsgebühr gegenüber der
Erstschuldnerin der Ausfall der Gebühr von der Abgabenbehörde erster
Instanz in Kauf genommen worden wäre, nur eine untergeordnete Bedeutung zu,
zumal der Konkurs der Fa. C. GmbH ein Umstand ist, der außerhalb der
Einflusssphäre der Abgabenbehörde war.
Zum gleichzeitig eingebrachten Nachsichtsbegehren ist
anzumerken, dass dieses der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde erster
Instanz obliegt. Daher kann seitens der unzuständigen Abgabenbehörde
zweiter Instanz keine Stellungnahme abgegeben werden.
Die Inanspruchnahme des Bw. erfolgt nur mehr in jenem
Ausmaß, mit dem die Gebühr bei der Fa. C. GmbH uneinbringlich
war. Demnach wird in Abänderung des angefochtenen Bescheides eine
verminderte Gebühr von 1.727,10 € (23.765,48 S)
vorgeschrieben.
Dieser Bescheid ergeht auch an das Finanzamt Freistadt
Rohrbach Urfahr als Amtspartei.
Linz, am 10.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 102 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0570-L/03
- Stammnummer
- 19363
- Gültig
- 10.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF