Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0524-W/04
Verlängerung der Verjährungsfrist durch Abgabenfestsetzung gegenüber dem anderen Gesamtschuldner
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0524-W/04vom 12.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MP, Adr., vertreten durch Mag.
Elisabeth Brandstetter, 1130 Wien, Wattmanng. 9A, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
10. September 2003 zu ErfNr.xxx betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 18. August 1997 unterzeichneten Herr MP (der nunmehrige
Berufungswerber, kurz Bw.) als Vermieter und Herr FW als Mieter einen
Hauptmietvertrag über die Liegenschaft in X-Str samt dem darauf
befindlichen Einfamilienhaus. Der Mietvertrag wurde auf drei Jahre befristet
abgeschlossen und wurde ein monatlicher Hauptmietzins von S 16.000,00 sowie die
Tragung von Nebenkosten durch den Mieter vereinbart.
Punkt Achtens des Vertrages lautet wie Folgt:
"Sämtliche
mit der Errichtung dieses Vertrages verbundene Kosten und Abgaben sowie die auf
Grund dieses Vertrages zur Vorschreibung gelangenden Gebühren und Abgaben
aller Art tragen Mieter und Vermieter zur Hälfte."
Dieser Vertrag wurde am 8. September 1997 beim Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zur Vergebührung
angezeigt.
Das Finanzamt schätzte die Nebenkosten mit monatlich S
1.500,00 und ermittelte so einen monatliches Gesamtentgelt von S 17.500,00. Mit
Bescheid vom 13. Jänner 1998 setzte es für diesen Mietvertrag die
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG gegenüber dem Mieter
mit 1 % von S 630.000,00 (S 17.500,00 x 36) = S 6.300,00 fest.
Mit Bescheid vom 10. September 2003 setzte das Finanzamt
die Gebühr mit einem Betrag in Höhe mit € 457,84 (entspricht S
6.300,00) gegenüber dem Bw. fest. Zur Begründung wurde ua.
ausgeführt, dass die Vorschreibung an den Bw. wegen Uneinbringlichkeit beim
Vertragpartner erfolge und er nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG als
Gebührenschuldner zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet
sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde zunächst
gerügt, dass das Recht, eine Abgabe für diesen Mietvertrag
gegenüber dem Bw. festzusetzen, bereits mit 31. Dezember 2002 verjährt
sei. Außerdem wurde vorgebracht, dass der Bw. seit April 2001 erfolgreich
Mietzinsrückstände einbringlich machen habe können, sodass eine
Uneinbringlichkeit der Gebühr nicht vorliege. Zum Beweis dafür wurde
die die Beischaffung des Exekutionsaktes xxExxx/00 des Bezirksgerichtes X
beantragt. ferner wurde noch darauf hingewiesen, dass die dem angefochtenen
Bescheid zu Grund liegende Bemessungsgrundlage in der Höhe von S 630.000,00
(€ 45.783,88) nicht den tatsächlich vom Mieter erhaltenen
Mieteinnahmen entspreche, da dieser Mietzinse lediglich bis 30. Juni 1998
bezahlt habe, da er auf Grund eines gerichtliches Vergleiches vom 24. März
1998, GZ xCxxx/98 des Bezirksgerichtes Y zur Räumung des Bestandobjektes
bis 30. Juni 1998 verpflichtet worden sei. Zum Beweis dafür wurde die
Beischaffung des Gerichtsaktes xCxxx/98 des Bezirksgerichtes Y beantragt.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde zur Frage der Verjährung noch
ergänzend ausgeführt, dass im verfahrensgegenständlichen Fall
keine Vorschreibung lautend auf Mieter und Vermieter erfolgt sei. Eine
Abgabenschuld sei nur gegenüber dem Mieter vorgeschrieben und gegen diesen
gerichtet worden und sei daher die Verjährung nur diesem gegenüber
unterbrochen worden. Im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH, die in RdZ
33 zu § 209 BAO bei Ritz angeführt werde, gelte der in der
Berufungsvorentscheidung genannte Grundsatz im konkreten Fall nicht, da die
Behörde erster Instanz die Gebührenfestsetzung nur gegen einen
Gesamtschuldner (nämlich den Mieter) gerichtet hat. Außerdem wurden
ausdrücklich sämtlich in der Berufung noch weiters herangezogene
Berufungsgründe aufrecht erhalten.
Über entsprechenden Vorhalt teilte das Finanzamt dem
unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom 31. Mai 2006 mit, welche
Einbringungsschritte gegenüber Herrn FW gesetzt worden seien und
übermittelte den Einbringungsakt des Finanzamtes zu St.Nr.xxx.
Außerdem wurde vom unabhängigen Finanzsenat noch Beweis erhoben durch
Einsicht in den Exekutionsakt xxExxx/00 des Bezirksgerichtes X.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Z. 1 GebG unterliegen
Bestandverträge (§§ 1090ff. ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit
und gegen einen bestimmten Preis erhält, im allgemeinen einer Gebühr
von 1 v.H. nach dem Wert.
Bei unbestimmter Vertragsdauer sind nach § 33 TP 5
Abs. 3 GebG die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes
zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer
entsprechenden vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem
Achtzehnfachen des Jahreswertes.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG ist für die
Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Für die
Gebührenbemessung ist somit entscheidend, dass in der Vertragsurkunde eine
bestimmte Vertragsdauer von drei Jahren vereinbart wurde. Auf Grund der
Bestimmung des § 17 Abs. 5 GebG können tatsächliche Gegebenheiten
(wie beispielsweise eine kürzere als die vereinbarte Mietdauer), weder die
bereits entstandene Gebührenschuld aufheben, noch die Bemessungsgrundlage
reduzieren. Dies wurde bereits mehrfach durch Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofes bestätigt (vgl. ua. VwGH 4.7.1990, 89/15/0140). Da
es unbeachtlich ist, ob ein beurkundetes Rechtsgeschäft überhaupt
aufrecht erhalten oder ausgeführt wird, ist es auch unmaßgeblich, ob
die Bestandnehmerin das Objekt überhaupt oder nur kurzfristig benützt
hat (VwGH 28.2.2002, 2001/16/0606). Somit hat im vorliegenden Fall weder die
vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses am 30. Juni 1998 noch die
Höhe der tatsächlich erhaltenen Mietentgelte einen Einfluss auf die
Höhe der (mit Unterzeichnung des Mietvertrages) entstandenen
Gebührenschuld. Dem Beweisantrag auf Beischaffung des Gerichtsaktes
xCxxx/98 des Bezirksgerichtes Y war daher nicht nachzukommen.
Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 GebG sind bei zweiseitig
verbindlichen Rechtsgeschäft, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen
unterzeichnet ist, die Unterzeichner zur Entrichtung der Gebühren
verpflichtet.
Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach den
Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden,
Gesamtschuldner.
Da es sich beim Bestandvertrag um ein zweiseitig
verbindliches Rechtsgeschäft handelt und die gegenständliche
Vertragsurkunde auch von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wurde, ist im
vorliegenden Fall der Bw. neben dem Mieter Gebührenschuldner der
Gebühr.
Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld
heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der
Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der
Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der
Behörde. Die Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen (vgl. VwGH 7.12.2000,
97/16/0365).
Die Abgabenbehörde darf sich bei Vorliegen eines
Gesamtschuldverhältnisses im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht ohne
sachgerechten Grund an jene Partei halten, die nach dem vertraglichen
Innenverhältnis die Steuerschuld NICHT entrichten soll (vgl. VwGH
24.11.1994, 89/16/0050). Im vorliegenden Fall wurde vereinbart, dass Vermieter
und Mieter die Gebühr je zur Hälfte tragen, sodass die Inanspruchnahme
der Bw. durch die Abgabenbehörde hinsichtlich des halben Abgabenbetrages
auch dem vertraglichen Innenverhältnis entspricht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt
bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem anderen Gesamtschuldner
für die Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum
für die Ermessensübung mehr (vgl. ua. VwGH 21.3.2002, 2001/16/0555).
Die Vorschreibung nur an einen der Gesamtschuldner ist aber auch dann
begründet ist, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest
mit großen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl VwGH 26.6.2003,
2002/16/0301).
Wie Stoll in Ermessen im
Steuerrecht2, S 385
und S. 386 ausführt, bedeutet aus dem Blickwinkel der Billigkeit und
Zweckmäßigkeit Ermessen des Abgabengläubigers eines
Gesamtschuldverhältnisses nun gewiss das Recht der Ausnutzung jener
Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht,
sicher, mit kostensparenden Mitteln, auf dem einfachsten Weg unter Umgehung von
vermeidbaren Erschwernissen und Gefährdungen für die Realisierung der
Abgabe, hereinzubringen. ............ So ist beispielsweise die
Abgabenbehörde berechtigt, bei Zahlungsschwierigkeiten einzelner
Gesamtschuldner den einen oder anderen Gesamtschuldner erst gar nicht in
Anspruch zu nehmen, sondern die Schuld bei den anderen einzufordern. Ist einer
der Gesamtschuldner von zweien oder sind mehrere Gesamtschuldner von einer
entsprechenden größeren Zahl in Zahlungsschwierigkeiten geraten oder
gar zahlungsunfähig geworden, so verengt sich der Ermessensspielraum
entsprechend, die Leistung kann von den verbleibenden Zahlungsfähigen
verlangt werden, gleichgültig wie die zivilrechtliche Leistungsverteilung
lautet.
Dass im vorliegenden Fall (zumindest eine zeitnahe)
Einbringlichkeit der Gebühr beim Mieter unmöglich ist, wird sowohl
durch den Inhalt des Exekutionsaktes xxExxx/00 des Bezirksgerichtes X als auch
des Exekutionsaktes des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien zu St.Nr.xxx deutlich. Zwischen der Einbringung des Exekutionsantrages
durch den Bw. am 18. Mai 1998 zur Hereinbringung des rückständigen
Mietzinses und seinem Antrag auf Einstellung des Exekutionsverfahrens wegen
Vollzahlung am 14. Februar 2003 vergingen beinahe 5 Jahre. Laut den im
Exekutionsakt xxExxx/00 des Bezirksgerichtes X befindlichen
Drittschuldnererklärungen Arbeitgeber1 vom August 1998 und Arbeitgeber2 vom
14. Juni 2000 waren 13 weitere Gläubiger mit einer Gesamtsumme von S
594.637,10 bzw. 14 weitere Gläubiger mit einer Gesamtsumme von S 221.552,70
vorgemerkt. Laut Schreiben Arbeitgeber2 an das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 8. Juni 2001 wurde der Exekutionsbescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 30. März
2001 zwar zum Vollzuge vorgemerkt, aber an 25. Stelle gereiht. Auch drei weitere
Bescheide des Finanzamtes auf Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung (nämlich vom 16. Februar 2004 an die Arbeitgeber3, vom 18.
Juli 2005 an die Arbeitgeber4 und vom 18. Juli 2005 an die Arbeitgeber5)
führten wegen Vorpfändungen nicht zum gewünschten Erfolg. Auch
bestand zu keinem Zeitpunkt eine Möglichkeit ein etwaiges Guthaben bei
einem anderen Finanzamt an das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien überrechnen zu lassen.
Die Einbringlichkeit der Gebühr beim Mieter ist somit
hier derart gefährdet, dass auf Grund der Verpflichtung der
Abgabenbehörde, für eine zeitnahe und vollständige Erhebung und
Einbringung ausstehender Abgaben zu sorgen, die Inanspruchnahme des Bw. für
den gesamten Gebührenbetrag zu Recht erfolgt ist und liegt - sofern
überhaupt noch ein Ermessenspielraum gegeben war - jedenfalls keine
Ermessensüberschreitung vor.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die
Verjährungsfrist grundsätzlich 5 Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a
BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit
dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht
im § 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Da für
Rechtsgebühren keine spezielle Regelung besteht, beginnt die
Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres in dem die Gebührenschuld
entstanden ist und beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Da die
Gebührenschuld im vorliegenden Fall mit Unterzeichung des Bestandvertrages
am 18. August 1997 entstanden ist, endet die Verjährungsfrist
frühestens mit Ablauf des Jahres 2002.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207)
nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77)
von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich
gemäß
§ 209 Abs. 1, erster Satz BAO die Verjährungsfrist um
ein Jahr.
Bei Gesamtschuldverhältnissen wirken Amtshandlungen
fristverlängernd gegen alle Gesamtschuldner. Dies gilt nach der
jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für nur gegen
einen Gesamtschuldner gerichtete Abgabenfestsetzungen (vgl. VwGH 9.11.2000,
2000/16/0336; Ritz,
BAO-Kommentar3, §
209 Tz. 33). Am 13. Jänner 1998 hat das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Mieter eine Abgabefestsetzung
vorgenommen, die auch gegenüber dem Bw.. als anderen Gesamtschuldner eine
verjährungsverlängernde Wirkung entfaltet hat. Der an den Bw.
gerichtete Bescheid vom 10. September 2003 ist daher innerhalb der um ein Jahr
bis zum Ablauf des Jahres 2003 verlängerten Verjährungsfrist
ergangen.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 12.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0524-W/04
- Stammnummer
- 22734
- Gültig
- 12.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF