Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1534-W/08
Verlängerung der Verjährungsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1534-W/08vom 03.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw, vom 24. April 2008 gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 des
Finanzamtes X vom 10. April 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid wird zu Gunsten des Berufungswerbers abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer für das
Jahr 2002 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Für den Berufungswerber (Bw) wurden im Jahr 2003
betreffend das Streitjahr 2002 Lohnzettel und Mitteilung gemäß
§ 109a EStG 1988 über 3.482,07 € von der
Auftraggeberin übermittelt.
Der Bw reichte für das Streitjahr 2002 keine
Einkommensteuererklärung ein und bis zum Ergehen des hier
verfahrensgegenständlichen Bescheides erließ das Finanzamt keinen
Einkommensteuerbescheid für 2002 an den Bw.
Das Finanzamt richtete an den Bw ein mit 9. Juli 2007
datiertes Auskunftsersuchen zu den Einnahmen für Leistungen iSd
§ 109a EStG 1988 im Zeitraum 2002.
Der Bw reagierte darauf mit Schreiben vom 20. August 2007
(Eingangsstempel 21. August 2007).
Das Finanzamt richtete an den Bw ein mit 27. Februar 2008
datiertes Ersuchen um Ergänzung, auf welches der Bw mit Schreiben vom
1. April 2008 (Eingangsstempel 3. April 2008) reagierte.
Das Finanzamt erließ den hier
verfahrensgegenständlichen, mit 10. April 2008 datierten
Einkommensteuerbescheid 2002 an den Bw, in welchem neben den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb - unter
Berücksichtigung des 12%igen Ausgabenpauschales iSd § 17
EStG 1988 - in einer Höhe von 3.064,26 € angesetzt wurden.
Zu diesem Bescheid erging auch eine zusätzliche Bescheidbegründung an
den Bw. Ebenfalls datiert mit 10. April 2008 erließ das
Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen, die
für das Jahr 2002 mit 212,29 € festgesetzt wurden, was mit
der Einkommensteuerfestsetzung am 10. April 2008 mit 1.637,10 €
und einer Tabelle für vier unterschiedlich verzinste Zeiträume vom
1. Oktober 2003 bis 31. März 2007 erläutert wurde.
Mit Schreiben vom 24. April 2008 (Eingangsstempel
29. April 2008 und daher jedenfalls innerhalb der einmonatigen
Berufungsfrist) legte der Bw gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 10.
April 2008 Berufung wegen Verjährung der Forderung ein. Obwohl dem
Finanzamt durch die Information seines ehemaligen Dienstgebers die genauen
zusätzlichen Engelte zu seinem Gehalt bereits im Jahre 2003
bekanntgegeben worden seien, habe das Finanzamt den Bw mit Brief vom
9. Juli 2007 aufgefordert, dies zu tun, was unverständlich sei. Der Bw
habe trotzdem die Fragen des Finanzamtes mit Schreiben vom 20. August 2007
beantwortet und ausdrücklich darauf hingewiesen, allfällige
Aufwendungen seinerseits nicht mehr nachweisen zu können. Trotzdem habe das
Finanzamt über sechs Monate verstreichen und die Verjährung
endgültig eintreten lassen. Der Brief des Finanzamtes vom
9. April 2008, mit welchem - obwohl bereits beantwortet - neuerlich
nachgefragt worden sei, ob die Ausgaben des Bw iZm den Einkünften
nachgewiesen würden, sei für die Verlängerung der Verjährung
nicht mehr relevant. Auch die zum Beschied separat nachgesandte Begründung
bezüglich der Verjährung greife nach Meinung des Bw nicht, da eine
völlig formlose und nicht eindeutig deklarierte Anfrage - obwohl dem
Finanzamt die genauen Details bekannt gewesen seien - keine nach außen
erkennbare Amtshandlung zur Geldendmachung des Abgabenanspruches
begründe. Die Forderung für die Einkommensteuer 2002 sei zwar
rechnerisch, aber für den Bw als Laien sachlich nicht
nachzuvollziehen. Die Zinsen hätten zB bei sofortiger Geltendmachung
- wie es das Finanzamt nun ebenfalls ohne Vorliegen des
Einkommensteuerbescheides 2002 tue - unterbleiben können und würden
vom Bw deshalb nicht als berechtigt angesehen.
Aus dem Berufungsverfahren des Bw zur GZ. RV/0781-W/06, das
vom UFS mit Berufungsentscheidung vom 29. Mai 2006 abgeschlossen wurde, ist
bekannt, dass der Bw im Jahr 2003 die Voraussetzungen für den
Alleinverdienerabsetzbetrag erfüllte. Aus dem vom Arbeitgeber
übermittelten Lohnzettel des Bw für das nunmehrige Streitjahr 2002
geht die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages bei der
Lohnabrechnung hervor. Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2002
wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht abgezogen. Seitens des UFS
wurde das Finanzamt als Amtspartei im anhängigen Verfahren gefragt, ob
Einwände gegen die Berücksichtigung des dem Bw nach ha. Ermittlungen
zustehenden Alleinverdienerabsetzbetrages in der Einkommensteuerveranlagung 2002
bestünden, was das Finanzamt am 2. Juli 2008 verneinte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufung richtet sich nach der Formulierung in der
Berufungsschrift ("gegen den
obangeführten Bescheid") eindeutig nur gegen den darüber im
Betreff genannten "Einkommensteuerbescheid
2002 vom 10.04.2008".
Wenn die Einkommensteuer für das Jahr 2002 im
April 2008 bereits verjährt gewesen wäre, hätte der angefochtene
Bescheid im April 2008 nicht ergehen dürfen bzw könnte eine
stattgebende Berufungsentscheidung nur auf ersatzlose Aufhebung des dennoch
ergangenen Bescheides lauten. Die Anfechtung wegen Verjährung in der
Berufung ist daher als Anfechtung des Einkommensteuerbescheides 2002 in seinem
gesamten Umfang und als Beantragung seiner ersatzlosen Aufhebung aufzufassen,
sodass auch § 250 Abs 1 lit b und c BAO über die
notwendigen Berufungsbestandteile erfüllt sind.
Der ebenfalls mit 10. April 2008 datierte Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 ist mit der bereits zitierten
Formulierung in der Berufungsschrift nicht angefochten worden. Über diesen
Bescheid kann daher in der vorliegenden Berufungsentscheidung nicht abgesprochen
werden. Zum Vorbringen des Bw in der Berufungsschrift betreffend Zinsen kann nur
darauf verwiesen werden,
dass
der diesbezügliche § 205 BAO - um einen Anreiz zur rechtzeitigen
Einbringung der Einkommensteuererklärung zu bieten - gerade auch in
Fällen anwendbar ist, in denen zum Verzinsungsbeginn (hier:
30. September 2003) noch gar kein Einkommensteuerbescheid (hier: für
das Jahr 2002) ergangen ist;
dass
die Verzinsung von Einkommensteuernachforderungen für 2002 maximal für
42 Monate erfolgt. Dementsprechend endet auch die Zinsberechnung im
Anspruchszinsenbescheid vom 10. April 2008 mit dem 31. März 2007.
Für die vom Bw vorgebrachten mehr als sechs Monate zwischen August 2007 und
April 2008 können somit keine zusätzlichen Anspruchszinsen entstanden
sein.
Zur Verjährung der Einkommensteuer 2002:
Gemäß
§ 4 Abs 2 lit a
Z 2 BAO entstand der Anspruch auf die zu veranlagende (=mit Jahresbescheid
festzusetzende) Einkommensteuer 2002 mit Ablauf des Jahres 2002.
Gemäß
§ 207 Abs 2 BAO
beträgt die Verjährungsfrist bei der Einkommensteuer im Regelfall
fünf Jahre.
Gemäß
§ 208 Abs 1 lit a BAO
iVm § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO begann die Verjährung
der Einkommensteuer 2002 mit Ablauf des Jahres 2002.
Gemäß
§ 323 Abs 18 BAO ist
§ 209 Abs 1 BAO in der folgenden Neufassung ab
1. Jänner 2005 anzuwenden und stellt daher den Maßstab zur
Überprüfung des angefochtenen Bescheides vom April 2008
dar: "Werden innerhalb der
Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen
zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so
verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die
Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn
solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die
Verjährungsfrist verlängert ist."
Gemäß
§ 207 Abs 2 iVm
§ 208 Abs 1 lit a BAO dauerte die Verjährungsfrist zur
Einkommensteuer 2002 zunächst bis zum Ablauf des
Jahres 2007.
Das Schreiben des Finanzamtes vom 9. Juli 2007
betreffend Einnahmen für Leistungen im
Sinne des § 109a Einkommensteuergesetz 1988 im Zeitraum
2002 begann mit folgendem
Absatz: Aufgrund gesetzlicher
Verpflichtung wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass Sie im oben angeführten
Zeitraum Einnahmen für Leistungen im Sinne des § 109a
Einkommensteuergesetz (z.B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) erzielt
haben. Für diesen Zeitraum haben Sie bisher jedoch keine
Einkommensteuererklärung(en) abgegeben.
Die - mit der Zustellung dieses Schreibens an den Bw
wirksam werdende - Amtshandlung bezog das Finanzamt daher eindeutig (auch) auf
die Einkommensteuer 2002. Ob die danach folgenden Fragen (seit wann und für
welche Auftraggeber Leistungen erbracht/weitere Ausübung der
Tätigkeit/wie hoch voraussichtliche Jahreseinkünfte) und
Aufforderungen des Finanzamtes -
Übermitteln Sie bitte (pro Kalenderjahr)
eine Zusammenstellung aller mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang
stehenden Einnahmen und Ausgaben, sowie ausgefüllt sämtliche
Erklärungen, die diesem Schreiben angeschlossen sind -
zusätzlich auch deutlich genug auf ein anderes Jahr als 2002
gerichtet waren, kann hier dahingestellt bleiben.
Jedenfalls führte das Finanzamt mit seinem Schreiben
vom 9. Juli 2007 eine innerhalb der Verjährungsfrist unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Anspruches auf
die Einkommensteuer 2002 durch. Die diesbezüglich Verjährungsfrist
verlängerte sich dadurch bis zum Ablauf des Jahres 2008.
Ebenso stellte das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes
vom 27. Februar 2008, in welchem u.a. um die Einreichung einer
Einkommensteuererklärung für 2002 ersucht wurde, eine Amtshandlung zur
Geltendmachung des Anspruches auf Einkommensteuer 2002 dar, zumal nach dem
heutigen Sprachgebrauch Aufforderungen und Befehle häufig als Ersuchen
bezeichnet werden. Der Versuch des Finanzamtes, Informationen über
die Höhe der Ausgaben zu erlangen oder Klarheit über die Anwendung der
12%igen Pauschalierung gemäß
§ 17 EStG 1988, ist auch
nicht unzweckmäßig gewesen, weil die steuerlichen Aufzeichnungen und
Belege gemäß
§ 132 BAO sieben Jahre aufzubewahren sind und
der pauschale Abzug von 12% der Einnahmen als Ausgaben gemäß
§ 17 EStG 1988 eine Inanspruchnahme durch den Steuerpflichtigen
voraussetzt (vgl Doralt,
EStG6,
§ 17 Tz 27), wie sie erst durch das Schreiben des Bw vom
1. April 2008 erfolgte. Die Mitteilungen gemäß
§ 109a EStG 1988 von Auftraggebern an die Finanzämer
über ihre Zahlungen an die Erbringer bestimmter Leistungen dienen der
Kontrolle und entbinden die Empfänger der Zahlungen nicht von einer
Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gemäß
§§ 42, 44 EStG 1988.
Somit erfolgte im (bisher) letzten Jahr der
verlängerten Verjährungsfrist eine Verlängerungshandlung, sodass
gemäß
§ 209 Abs 1 BAO nF eine abermalige
Verlängerung der Verjährungsfrist zur Einkommensteuer 2002 - bis zum
Ablauf des Jahres 2009 - eingetreten ist.
Der angefochtene Bescheid ist im April 2008 innerhalb der
Verjährungsfrist ergangen, weshalb die Berufung abzuweisen ist.
Zum Alleinverdienerabsetzbetrag:
Der materielle Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 idF
BGBl I 2001/59 in Höhe von 364 € geht durch das
Unterlassen der Beantragung (infolge Nichteinreichen der
Einkommensteuererklärung) nicht verloren, sodass er gemäß
§ 289 Abs 2 BAO mittels der vorliegenden Berufungsentscheidung
durch eine entsprechende Änderung des Bescheides zu Gunsten des Bw
berücksichtigt wird.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 3.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1534-W/08
- Stammnummer
- 35566
- Gültig
- 03.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF