…auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen. Gemäß § 302 Abs. 1 BAO sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig. Berichtigungen nach § 293 BAO sind Änderungen iSd § 302 Abs. 1 BAO (vgl. Ritz…
… VwGH 23.1.2003, 2002/16/0027; VwGH 25.6.2008, 2008/15/0090). Auch "prophylaktische" Amtshandlungen (wie zB die Zusendung einer Abgabenerklärung) verlängern die Verjährungsfrist (vgl. VwGH 1.12.1987, 86/16/0008). Es ist weder erforderlich, dass der Amtshandlung eine zutreffende Rechtsansicht zugrunde…
… 33 Abs. 1 FinStrG vorliegt. Trotzdem darf angemerkt werden, dass es entgegen der Ansicht des Bf keines abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens bedarf und die Abgabenhinterziehung auch nicht vom Bf begangen sein muss, um eine Verlängerung der Verjährungsfrist zu bewirken (vgl. Ritz, aaO, § 209 Tz15f mwN). Das Entstehen…
…und einwandfrei nach außen erkennbar sein (vgl. VwGH 10.06.1991, 90/15/0115; 14.11.1996, 92/16/0217; 30.10.2003, 99/15/0098). Auch 'prophylaktische' Amtshandlungen (zB die Zusendung einer Abgabenerklärung) verlängern die Verjährungsfrist (vgl. Ritz, BAO, 4. Auflage, § 209 Tz 6…
…des § 209 Abs 1 BAO eine nach außen erkennbare Amtshandlung gesetzt hat. Dadurch hat die Abgabenbehörde erster Instanz eine Verlängerung der Verjährungsfrist um ein Jahr bewirkt, weshalb die Abgabenfestsetzung im Jahr 2010, noch innerhalb der Verjährungsfrist, als zulässig zu beurteilen war. Dass der Bw. vom…
…Amtshandlungen im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO gesetzt wurden, welche eine weitere Verlängerung der Verjährungsfristen bewirkt haben. Nach der Rechtsprechung muss eine Amtshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein (vgl. VwGH 10.6.1991…
…Amtshandlungen im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO gesetzt wurden, welche eine weitere Verlängerung der Verjährungsfristen bewirkt haben. Nach der Rechtsprechung muss eine Amtshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein (vgl. VwGH 10.6.1991…
…der Abgabenbehörde eine Amtshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO gesetzt wurde, welche eine weitere Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum 31. Dezember 2007 bewirkt hat. Nach der Rechtsprechung muss eine Amtshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO nach außen wirksam und einwandfrei nach…
…Somit erfolgte im (bisher) letzten Jahr der verlängerten Verjährungsfrist eine Verlängerungshandlung, sodass gemäß § 209 Abs 1 BAO nF eine abermalige Verlängerung der Verjährungsfrist zur Einkommensteuer 2002 - bis zum Ablauf des Jahres 2009 - eingetreten ist. Der angefochtene Bescheid ist im April 2008 innerhalb der Verjährungsfrist ergangen…
…zu sorgen, die Inanspruchnahme des Bw. für den gesamten Gebührenbetrag zu Recht erfolgt ist und liegt - sofern überhaupt noch ein Ermessenspielraum gegeben war - jedenfalls keine Ermessensüberschreitung vor. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich 5 Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO…
…betreffend den geänderten Umsatzsteuerbescheid als unzulässig geworden zurück, da der Abgabenbescheid auf Grund Aufhebung des Wiedeaufnahmsbescheid aus dem Rechtsbestand ausschied. In dem für eine allfällige weitere Verlängerung der Verjährungsfrist bedeutsamen Jahr 2009 fanden folgende Ereignisse statt: Am 3. November 2009 schrieb eine Mitarbeiterin des FAes…
…prüfen, ob es sich um hinterzogene Abgaben handelt, für die gemäß § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO eine siebenjährige Verjährungsfrist gilt. Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren - ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen Entscheidung bedarf - festzustellen, dass Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2…
…Jänner 2005 mit Ausdehnung des Prüfungszeitraumes auf die Jahre 1992 bis 1999 vorliege, und infolgedessen für diesen ausgedehnten Prüfungszeitraum die auf zehn Jahre verkürzte absolute Verjährungsfrist zu gelten habe. Offensichtlich in der Erkenntnis, dass die für die Jahre 1992 bis 1994 ausgestellten Einkommensteuerbescheide infolge Verjährung…
…Schätzung hingewiesen. Der UFS sah in dieser Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme des Finanzamtes zu Recht noch keine Amtshandlung im Sinne der Bestimmung des § 209 Abs. 1 BAO zur Verlängerung der Verjährungsfrist. Im vorliegenden Berufungsfall steht dagegen keine solche Aufforderung des Finanzamtes gem. § 82 Abs…
…die Frist zur Festsetzung der Abgabenschuld gegen den Bf am 1. Mai 2001 geendet. Der österreichische Gesetzgeber hat von der in Art. 221 ZK eingeräumten Möglichkeit der Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre in § 74 Abs. 2 ZollR-DG Gebrauch gemacht. In der Gerichtsanzeige des…
… 209a BAO keine Verjährung eingetreten, andererseits liege eine Verlängerung der Verjährung durch eine andere, bereits zuvor erfolgte Berufungsvorlage betreffend Umsatzsteuer 2001 im Jahr 2007 vor. Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2002 und 2003: Bereits vor der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2001 erkannte das FA die Vermietungstätigkeit…
…die behördlichen Schritte zum Beweisthema etwas beizutragen vermögen. Auch nicht notwendige bzw. gesetzwidrige Verwaltungsakte verlängern die Verjährungsfrist. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist bewirken auch - so wie im vorliegenden Fall die Bescheide vom 20. September 2006 betreffend Wiederaufnahme und Umsatzsteuer 2001 - später wiederaufgehobene Bescheide (siehe Ritz, aaO…
Das FA habe den Bw. auf Grund der Geltendmachung von Verlusten aus der Vermietung des berufungsgegenständlichen Objektes mit Vorhalt vom 18. April 2005 (und damit nach Ergehen des später durch Wiederaufnahme aufgehobenen Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 22. August 2002) aufgefordert, eine Prognoserechnung und entsprechende Verträge vorzulegen…
…StRefG 2005, BGBl. 57/2004) verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). Die bisherige Judikatur zu Unterbrechungshandlungen (Verjährungsbestimmungen alte Fassung) ist auf die Definition der für die zur Verlängerung der Verjährungsfrist relevanten Amtshandlungen anwendbar (vgl. Ritz, BAO…
…Gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde. Im gegenständlichen Fall entstand für die Bf., als indirekt Vertretene…