Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0552-W/06
Die Aushändigung des Prüfungsauftrages an den Abgabepflichtigen bewirkt die Verlängerung der Verjährungsfrist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0552-W/06vom 15.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder Dr. Wolfgang Aigner, Felicitas Seebach und Christian Schuckert
über die Berufung des Bw., vom 12. Mai 2005 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch ADir. Elisabeth
Gürschka, vom 8. April 2005 betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1992 bis 1998 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben.
Die
angefochtenen Bescheide für die Jahre 1992 bis 1994 werden aufgehoben.
Die
angefochtenen Bescheide für die Jahre 1995 bis 1998 bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Bw. ist Eigentümer eines Zinshauses im 15. Wiener Gemeindebezirk mit
überwiegend Wohnungen der Ausstattungskategorie D. Im Jahr 1988 nahm der
Bw. ein Hypothekardarlehen zwecks Finanzierung von Sockelsanierungsarbeiten, die
vom Wr. Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds gemäß
§ 21 Wohnhaussanierungsgesetz (WSG) durch Gewährung eines
zwölfprozentigen Annuitätenzuschuss zu diesem Darlehen gefördert
wurden, auf; an in Zusammenhang mit diesem Hypothekardarlehen stehenden
Zahlungsvorgängen hatte der Bw. Darlehensrückzahlungen in Höhe
von S 1.773.542 sowie Annuitätenzuschüsse in Höhe von
S 1.462.320 je Streitjahr zu verzeichnen.
Mit
den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1988 bis 1997 wurden dem
Finanzamt negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe
von S 576.025 für das Jahr 1988, S 757.186 für das Jahr
1989, S 611.185 für das Jahr 1990, S 519.814 für das Jahr
1991, S 397.967 für das Jahr 1992, S 327.648 für das Jahr
1993, S 229.961 für das Jahr 1994, S 154.372 für das Jahr
1995, S 15.406 für das Jahr 1996 und S 220.733 für das Jahr
1997 sowie positive Einkünfte aus der in Rede stehenden Einkunftsart
für das Jahr 1998 in Höhe von S 40.315 offen gelegt; mit
Bescheiden gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO wurden die
Einkommensteuern für die Streitjahre 1990 bis 1998 vorläufig
festgesetzt.
Im
Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung, deren Gegenstand die
Einkommensteuer und die Umsatzsteuer auch für die Streitjahre beinhaltet
hatte, wurde im Prüfungsbericht gem. § 150 BAO (=PB) in
Verbindung mit der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom
14. März 2005 festgestellt, dass den Einkünften aus
Vermietung als Subvention empfangene Gelder in Höhe von S 315.294 je
Streitjahr infolge Überförderung zuzurechnen gewesen seien. Aufgrund
dieser Feststellung erließ das Finanzamt gemäß
§ 200
Abs. 2 BAO endgültige Einkommensteuerbescheide u. a. für die
Jahre 1992 bis 1998, gegen die der Bw. Berufung erhob.
Mit
der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1998
wurde die Aufhebung der angefochtenen Bescheide für die Jahre 1992 bis 1994
wegen absoluter Verjährung, die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO, die
Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem.
§ 284 Abs. 1 Z 1 leg. cit. und die Wiederherstellung des
bisherigen Veranlagungsstands betreffend der Einkommensteuerveranlagung der
Jahre 1995 bis 1998 (und von der Versteuerung der zusätzlichen fiktiven
Subventionseinnahmen von S 315.294 (= € 22.913,31) aufgrund der
gemäß der Erkenntnis des steuerlichen Vertreters fehlenden
gesetzlichen Bestimmungen, die eine Versteuerung im vorgenommenen Sinn zulassen
würden, abzusehen) beantragt. Auf die zur Berufung ergangene Stellungnahme
der Bp folgte die diesbezügliche Gegenäußerung der Bw. und die
mündliche Berufungsverhandlung vom 12. September 2006.
Aus
Gründen der besseren Übersichtlichkeit werden in der vorliegenden
Berufungsentscheidung die Prüfungsfeststellungen und die Stellungnahme der
Betriebsprüfung, das Vorbringen des Bw., der entscheidungsrelevante
Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung jeweils zu
den einzelnen Berufungspunkten zusammengefasst dargestellt:
Subventionen
Unter
der Tz 2 PB wurde mit dem Verweis auf die Niederschrift zur
Schlussbesprechung festgestellt, dass die Subvention der Gemeinde Wien für
die Sockelsanierung des in Rede stehenden Hauses die tatsächlichen
Aufwendungen übersteige und daher eine Überförderung vorliege,
die in den folgenden zehn Jahren mit je einem Zehntel steuerpflichtig sei. Bei
der Ermittlung des Betrages der Überförderung seien das
Hauptmietzinspassivum sowie die an den Hausinhaber geflossenen Beträge
für Bauverwaltung von den Gesamtsanierungskosten abzuziehen.
Seitens der Bp wurde die Überförderung in Form
der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
|
|
S
|
Gesamtsanierungskosten
lt. MA 50
|
12.186.000,00
|
abzgl.
HMZ-Passivum
|
-
159.360,65
|
abzgl.
Bauverwaltung des Bw.
|
-
974.596,74
|
Zwischensumme
|
11.052.042,61
|
Subvention
Gemeinde Wien
|
-
14.623.200,00
|
Überförderung
|
3.571.157,39
|
1/10 der
Überförderung w. o.
|
-
357.116
|
davon bereits
in Überschussermittlung berücksichtigt
|
41.822
|
Erhöhung
des Überschusses f. d. Jahre 1990 bis 1998
|
-
315.294
Wider
die Beurteilung der Subventionen durch die Bp führte der steuerliche
Vertreter in der Berufung ins Treffen, die Einkünfte für die Jahre
1992 bis 1998 mit dem Hinweis auf eine bestehende Überförderung von
der Bp nach Ausweitung des Prüfungszeitraums u. a. auf die Jahre 1992 bis
1998 um je ein Zehntel somit € 22.913,31 (1/10 der
Überförderung in Höhe von € 25.952,63 abzüglich
vom Bw. pro Jahr versteuerte Subvention von € 3.039,32) pro Jahr
zusätzlich zu dem vom Bw. bereits jährlich versteuerten
Subventionsanteil in Höhe von € 3.039,32 erhöht zu haben;
hierbei sei die insgesamt ab 1989 zugeflossene Förderung in Höhe von
S 14.623.200 dem Gesamtsanierungsaufwand von S 12.186.000
abzüglich S 159.360,65 Hauptmietzinspassivum und abzüglich
Honorar für die vom Bw. selbst ausgeführte Bauverwaltung von
S 974.596,74 gegenübergestellt worden, was zu einer fiktiven
Überförderung von S 3.571.157,39 (= € 259.526,13)
führe. Da § 28 Abs. 6 EStG 1988 zufolge die
gemäß
§ 21 WSG gewährten Annuitätenzuschüsse
zwar steuerfrei seien, jedoch die geförderten Sanierungsaufwendungen
kürzen würden, hätten die Sanierungskosten ab dem Jahr 1989 nicht
als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung berücksichtigt werden können.
In
Übereinstimmung mit den Übergangsbestimmungen des § 119
Abs. 4 EStG 1988, wonach die grundsätzliche Steuerfreiheit von
Subventionen in dem Ausmaß nicht gelte, in dem geförderte
Sanierungsaufwendungen vor dem Inkrafttreten des Einkommensteuergesetzes 1988
als Werbungskosten steuerwirksam abgesetzt worden seien (= S 348.024), habe
der Bw. unter vollständiger Offenlegung gegenüber der
Finanzbehörde jährlich einen Betrag von 2,86 % (S 348.024 im
Verhältnis zu S 12.186.000 Gesamtsanierungskosten) der zugeflossenen
Subventionen (=S 1.462.320), somit S 42.822 p. a. versteuert.
Im
§ 28 Abs. 6 EStG sei normiert, dass Zuwendungen aus
öffentlichen Mitteln nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
zählen. Eine erlassmäßige Regelung hiezu könne nach der
Erkenntnis des steuerlichen Vertreters die gesetzliche Regelung für den
Fall einer Überförderung nicht ersetzen bzw. Regelungen schaffen, wo
das Gesetz keinen Raum lasse.
Anlässlich
der mündlichen Senatsverhandlung vom 12. September 2006
führte Mag G als steuerliche Vertreterin des Bw. bezüglich eines
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2004, welches zu
diesem Themenkreis ergangen sei, ins Treffen, dieses sei nach eigener Meinung
auf den vorliegenden Sachverhalt nur bedingt anwendbar, und verwies auf den im
Übergangsjahr 1988/89 festgeschriebenen Prozentsatz, der in den weiteren
Jahren fortgeschrieben worden sei.
Seitens
des steuerlichen Vertreters des Finanzamts, Josef S, wiederum wurde auf den
Zweck der Bestimmung eingegangen: Im Geltungsbereich des EStG 1972
hätte zwar eine Erfassung einer Überförderung erfolgen
müssen, dies allerdings nicht - wie im EStG 1988 vorgesehen - nach dem
Sollprinzip, sondern dergestalt, dass unter Beachtung des Abflussprinzips die
Aufwendung in dem Jahr zu erfassen gewesen sei, in dem sie getätigt worden
sei; die Subvention wiederum nach dem Zuflussprinzip in dem Jahr, in dem sie
zugeflossen sei.
Abschließend
äußerte der steuerliche Vertreter des Finanzamts seine Meinung, dass
der Gesetzgeber des Einkommensteuergesetzes 1988 keinesfalls etwas an der
grundsätzlichen Steuerpflicht der Subventionen ändern habe wollen.
|
rechtliche
Würdigung
§ 28
Abs. 2 EStG 1988 in der Fassung des BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 660/1989 lautet
|
"
|
Aufwendungen
für nicht regelmäßig jährlich anfallende
Instandhaltungsarbeiten sind über Antrag gleichmäßig auf zehn
Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich
der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:
|
|
-
|
Instandsetzungsaufwendungen,
die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus
öffentlichen Mitteln aufgewendet werden, scheiden insoweit aus der
Ermittlung der Einkünfte aus.
|
|
-
|
Soweit
Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind,
sind sie mit steuerfreien Beträgen gemäß Abs. 5 zu
verrechnen.
|
|
-
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Jene
Instandsetzungsaufwendungen, die nicht durch steuerfreie Subventionen abgedeckt
und nicht mit steuerfreien Beträgen zu verrechnen waren, sind
gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt
abzusetzen...."
§ 28
Abs. 2 EStG 1988 in der Fassung des BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 201/1996 lautet:
|
"
|
Aufwendungen
für nicht regelmäßig jährlich anfallende
Instandhaltungsarbeiten sind über Antrag gleichmäßig auf zehn
Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich
der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:
|
|
-
|
Instandsetzungsaufwendungen,
die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus
öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der
Ermittlung der Einkünfte aus.
|
|
-
|
Soweit
Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind,
sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen....
Gemäß
§ 28 Abs. 6 EStG 1988 zählen Zuwendungen aus
öffentlichen Mitteln, die § 3 Abs. 1 Z 6 entsprechen,
nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Diese Zuwendungen
kürzen die damit in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden
Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder
Instandsetzungsaufwendungen.
Für
den Fall, dass Werbungskosten nach § 28 Abs. 2 EStG 1972 auf
zehn Jahre verteilt geltend gemacht worden sind, sind die restlichen
Teilbeträge gemäß
§ 119 Abs. 3 EStG 1988 auch nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Höhe zu
berücksichtigen. Gemäß
§ 119 Abs. 4 EStG 1988 gilt §
28 Abs. 6 nicht, soweit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder
Instandsetzungsaufwand als Werbungskosten berücksichtigt
wurden.
Nach dem
Erkenntnis vom 21. September 2004, 99/13/0170, vertritt der
Verwaltungsgerichtshof in Einklang mit der Lehre (vgl. Doralt, EStG Kommentar,
§ 28, Tz. 208, Quantschnigg/ Schuch, Einkommensteuerhandbuch,
EStG 1988, § 28, Tz. 63, und Kohler, SWK 1989, A I
305ff) die Auffassung, dass bei Interpretation des § 28 Abs. 6
EStG 1988 der erste Satz dieser Norm nicht isoliert von deren zweitem Satz
betrachtet werden kann. Der zweite Satz zeigt aber deutlich auf, dass der
Gesetzgeber die Zuwendungen mit bestimmten Aufwendungen verrechnet, aber keine
grundsätzliche und allgemeine Steuerfreiheit von Subventionen aus
öffentlichen Kassen verwirklicht wissen will.
Nach
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 4 zu § 119,
Seite 1682 enthält § 28 Abs. 6 leg. cit. eine Art
Durchlauferregelung. Subventionen werden steuerlich nicht erfasst, sind
steuerfrei, die subventionierten Aufwendungen dürfen aber nicht abgesetzt
werden; Abs. 4 regelt den Fall, dass vor dem Jahr 1989 Aufwendungen
angefallen sind und bereits steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt
wurden, währenddessen die Subventionen erst im zeitlichen Anwendungsbereich
des EStG 1988 zugeflossen ist. Zur Vermeidung einer Steuerfreistellung
einer Subvention ohne Aufwandskürzung ist die Durchlauferregelung des
§ 28 Abs. 6 in solchen Fällen nicht anwendbar.
Mit dem
Schreiben der CA vom 6. November 1987 wurde dem Bw. über dessen
Ansuchen betreffend der Hypothekardarlehen mit den Nummern 007/2412 und 007/4711
mitgeteilt, ihm zur Finanzierung des in Rede stehenden Bauvorhabens im Rahmen
des Wohnhaussanierungsgesetzes einen Darlehensbetrag von insgesamt
S 11.248.000 zu erteilen; 100 % vom Nominale werden zugezählt;
der Zinssatz beträgt 7,75 % p. a..
Mit
der Überschussrechnung der Einnahmen über die Werbungskosten für
das Jahr 1988 wurde die Bemessungsgrundlage für die beantragte
Zehntelabsetzung gemäß
§ 28 Abs. 2 Z 2
EStG 1972 hinsichtlich der Nettoausgaben für die in Rede stehenden
Sanierungsmaßnahmen in folgender Form dargestellt:
|
"Aufwendungen
für Sanierungsmaßnahmen
|
|
Baumeister-,
Zimmerer-, Spengler-, Tischler- und Installationsarbeiten
|
2.820.000,--
|
|
Honorare
an Dritte (Architekt, Statiker, etc.)
|
566.969,--
|
|
Sanierungsmaßnahmen
- Finanzierungskosten
|
52.083,--
|
|
Freimachungskosten
|
39.474,--
|
|
Gebühren
und Abgaben
|
1.712,--
|
|
|
3.480.238,--
|
|
hievon
1/10
|
|
348.024"
Aus dem
Bericht des Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds vom
11. Februar 1991 war zu ersehen, dass die Herstellungskosten mit
S 9.801.344,99 und die Nebenkosten mit S 2.384.820,61 förderbare
Gesamtsanierungskosten in Höhe von (abgerundet) S 12.186.000 ergeben
haben; der Förderungssatz ist mit 12 % des Darlehens (§ 21
WSG) festgesetzt worden.
Hinsichtlich
der im Jahr 1988 im Weg der 1/10-Abschreibung geltend gemachten Aufwendungen
übersieht der Bw., dass nach der bis einschließlich 1988 geltenden
Rechtslage Subventionen zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
zählten; ob und insbesondere in welcher Höhe den Subventionen
Aufwendungen gegenüberstanden, ob somit eine Über- (oder Unter-)
förderung bestand, war für die steuerliche Erfassung der Subventionen
bedeutungslos. Da § 119 Abs. 4 EStG 1988 zufolge
§ 28 Abs. 6 leg. cit. nicht gilt, soweit vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwand als
Werbungskosten berücksichtigt wurden, wurde durch § 119
Abs. 4 EStG 1988 auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter den im
Berufungsfall für die betreffenden Aufwendungen gegebenen Umständen
die gebotene Erfassung des entsprechenden Subventionsteiles normiert.
Hinsichtlich der Förderungen, welche auf die ab 1989 geltend gemachten
Aufwendungen entfielen, war eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
nicht zu erkennen, wenn Personenidentität beim Bw. als Leistungserbringer
und Zahler der auf den Bau entfallenden, als förderungswürdig
eingestuften Verwaltungskosten gegeben ist. Da den
"förderungswürdigen" Bauverwaltungskosten des Bw. keine
steuerpflichtigen Einnahmen bei einer vom Bw. verschiedenen Person
gegenübergestanden waren, waren die Gesamtsanierungskosten lt. MA 50 von
S 12.186.000 um die auf die Bauverwaltung des Bw. entfallenden Kosten von
S 974.596,74, das Hauptmietzinspassivum von 159.360,65 und die Subvention
der Gemeinde Wien (lt. Niederschrift der Bp über die Schlussbesprechung)
von S 14.623.200 zu vermindern und damit ein Differenzbetrag von
S 3.571.157,39 festzustellen, der mit dem in der rechnerischen Darstellung
der Überförderung in der Tz 2 der Schlussbesprechung über
die Schlussbesprechung ausgewiesenen Förderungsbetrag übereinstimmt.
Fand ein Betrag von S 41.822 in dem Zehntel des Förderungsbetrags, das
sind S 357.116, bereits in der Überschussermittlung seine Deckung, so
waren die für die Jahre 1992 bis 1998 erklärten Einkünften aus
der in Rede stehenden Einkunftsart gemäß den Feststellungen der Bp im
Tz 2 des in Rede stehenden Betriebsprüfungsberichts um einen Betrag
von S 315.294 pro Jahr zu erhöhen.
Vor
diesem Hintergrund vermochten die Ausführungen der steuerlichen Vertreterin
des Bw. eine Mangelhaftigkeit der Einkommensteuerbescheide für die
Streitjahre nicht nachzuweisen. Damit war die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1998 im
gegenständlichen Berufungspunkt gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO als unbegründet abzuweisen.
Verjährung
Abweichend
von den gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO ergangenen
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1992 bis 1994, mit denen negative
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 397.967
für das Jahr 1992, S 327.648 für das Jahr 1993 und S 229.961
für das Jahr 1994 vorläufig festgesetzt worden waren, erließ das
Finanzamt mit 8. April 2005 datierte Einkommensteuerbescheide, mit
denen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von -
S 82.673 für das Jahr 1992, - S 12.354 für das Jahr 1993 und
+ S 85.333 für das Jahr 1994 gemäß
§ 200
Abs. 2 BAO endgültig festgesetzt wurden. Dies unter Zugrundelegung der
aus dem Betriebsprüfungsbericht unter der Tz 3 PB mit der
Überschrift "Vorläufige Bescheide - Beseitigung der Ungewissheit -
Verjährung" getroffenen Feststellung, dass das Finanzamt in Folge der hohen
Investitionen und der anfänglich geringen Mieteinnahmen nicht mit
Sicherheit von der Erzielung eines Gesamtüberschusses in einem absehbaren
Zeitraum (Liebhabereiverdacht) ausgehen habe können, weshalb die
Umsatzsteuer- als auch die Einkommensteuerbescheide seit 1988 vorläufig
ergangen seien.
Am
31. Jänner 2001 habe der steuerliche Vertreter einen Antrag auf
Endgültigerklärung der vorläufigen Bescheide gem. § 200
Abs. 2 BAO mit der Begründung gestellt, dass die einen
Gesamtüberschuss ausweisende Prognoserechnung bisher genau eingehalten
worden sei; seit 1998 würden bereits laufend Überschüsse erzielt.
Eine Begutachtung im Rahmen der vorliegenden Betriebsprüfung vorerst mit
den Daten, die der Besteuerung zugrunde gelegt worden seien, habe ergeben, dass
durch den laufenden Wegfall von Altmieten und den aus den neu abgeschlossenen
Mietverträgen erheblich höheren Mieten (Kategorieanhebung im Rahmen
der seinerzeitigen Sanierung) die Erzielung eines Gesamtüberschusses in
einem überschaubaren Zeitraum vom heutigen Wissenstand als gesichert
anzusehen sei.
Bei
der Vorbereitung für die Endgültigerklärung der vorläufigen
Bescheide habe sich für den Prüfer herausgestellt, dass höhere
Subventionen vereinnahmt als Ausgaben gegenverrechnet worden seien. Diese
"Überförderung" sei bisher nicht steuerlich wirksam
berücksichtigt worden. Noch im Dezember sei die steuerliche Vertretung
informiert worden, dass mit einer steuerlich wirksamen Änderung der
Einkommensteuerbescheide auch für die Jahre 1992 bis 1998 zu rechnen sein
werde.
Weiters
seien Prüfungshandlungen - Erhebungen beim Wiener Bodenbereitstellungs- und
Stadterneuerungsfonds - getätigt worden.
Gemäß
§ 323 Abs. 16 trete die Verkürzung der absoluten Verjährung
von 15 auf 10 Jahre in Folge einer Außenprüfung erst mit
1. Jänner 2006 in Kraft, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem
1. Jänner 2005 gelegen sei. Auch wenn der Prüfungsauftrag
formell erst im Jahr 2005 auf die Jahre 1990 bis 1999 ausgedehnt worden sei,
seien die Voraussetzungen für die Verschiebung des Inkrafttretens des
§ 323 Abs. 16 - Beginn der Amtshandlung vor dem
1. Jänner 2005 - durch oben angeführte
Prüfungshandlungen erfüllt.
Mit
der Berufung gegen die oben genannten Einkommensteuerbescheide gem.
§ 200 Abs. 2 BAO führte der Bw. als Begründung für
die Nichtbeachtung der Bestimmungen der Verjährung im Wesentlichen ins
Treffen: Mit Wirkung 1. Jänner 2005 sei u. a. die Frist für
die absolute Verjährung gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO von 15
Jahren auf zehn Jahre verkürzt worden. In diesem Zusammenhang sei die
Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 16 BAO geschaffen worden,
demzufolge der zehnjährige absolute Verjährungszeitraum für
Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung erst
mit 1. Jänner 2006 in Kraft trete, wenn der Beginn der
Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen sei.
Diese
Bestimmungen würden jedoch nur für Abgaben bzw. Zeiträume gelten,
die in einem vor dem 1. Jänner 2005 wirksam gewordenen
Prüfungsauftrag genannt seien, sofern auch der Beginn der
diesbezüglichen Amtshandlung vor diesem Zeitpunkt gelegen sei (vgl. SWK
Heft 13/2005, S 498, Einzelerledigung des BMF vom 15. März 2005).
Die
Übergangsbestimmungen seien daher nicht anwendbar für Abgaben bzw.
für Zeiträume, auf die der Prüfungsauftrag erst nach dem
1. Jänner 2005 ausgedehnt werde. Ebenso wenig würden sie
für Abgaben bzw. Zeiträume gelten, auf die sich ohne Nennung im
Prüfungsauftrag (somit in der Regel rechtswidrigerweise)
Ermittlungshandlungen des Prüfers bezogen hätten.
Die
am 30. November 2004 in den Räumlichkeiten der
Steuerberatungskanzlei begonnene Betriebsprüfung habe sich vorerst auf die
Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2000 bis 2002 erstreckt und sei erst mit
4. Jänner 2005 auf 2003 ausgedehnt worden. Erst am
31. Jänner 2005 sei der Prüfungszeitraum auf die
Einkommensteuer auch der Jahre 1992 bis 1999 ausgedehnt worden, sodass im Falle
der Bw. entsprechend der vorhin zitierten aktuellen Stellungnahme des BMF eine
neue Amtshandlung nach dem 1. Jänner 2005 mit Ausdehnung des
Prüfungszeitraumes auf die Jahre 1992 bis 1999 vorliege, und infolgedessen
für diesen ausgedehnten Prüfungszeitraum die auf zehn Jahre
verkürzte absolute Verjährungsfrist zu gelten habe.
Offensichtlich
in der Erkenntnis, dass die für die Jahre 1992 bis 1994 ausgestellten
Einkommensteuerbescheide infolge Verjährung
"nicht erlassen hätten werden
dürfen", begründe die Abgabenbehörde ihre - nach Meinung
des Bw. rechtswidrige - Vorgangsweise damit, bereits vor der im Jahr 2005
erfolgten Ausdehnung des Prüfungszeitraums (vgl. den diesbezügl.
Prüfungsauftrag) bereits Amtshandlungen durchgeführt zu haben bzw.
(mit der Schutzbehauptung) den steuerlichen Vertreter von einer anstehenden
Ausdehnung des Prüfzeitraums informiert zu haben. Nach Ansicht des BMF
"wäre die Ausdehnung rechtswidrig,
wenn" die Amtshandlungen tatsächlich stattgefunden hätten.
Betreffend
der Endgültigkeiterklärung der angefochtenen Bescheide wies der
steuerliche Vertreter in der Berufung unter Bezugnahme auf Ritz, BAO, Rz 11 zu
§ 200 darauf hin, dass der Erkenntnis des steuerlichen Vertreters
zufolge bereits ab dem Jahr 1998 (= Erreichen eines Einnahmenüberschusses)
der Wegfall der Ungewissheit gegeben gewesen sei, sodass bereits zu diesem
Zeitpunkt endgültige Bescheide nach § 200 Abs. 2 BAO von der
Behörde ausgestellt werden "hätten
müssen."
Am
Beginn der Vermietung sei eine Prognoserechnung erstellt worden, welche die
Grundlage für die Anerkennung der Vermietung als Einkunftsquelle gewesen
sei. Die tatsächlichen IST-Werte in den Folgejahren hätten in jedem
(!) der einzelnen Jahre der Prognoserechnung entsprochen. Somit wären die
Voraussetzungen für die Erlassung vorläufiger Bescheide nicht gegeben
gewesen, die Behörde habe rechtswidriger Weise die Bescheide - zumindest ab
1998 - weiterhin vorläufig anstelle richtigerweise endgültig erlassen.
Die
Steuererklärungen seien immer unter vollständiger Offenlegung
sämtlicher der Versteuerung zugrunde liegender Faktoren vorgenommen worden.
Insbesondere habe der Bw. in den Jahren 1989 bis 1998 einen errechneten
Prozentsatz der Subvention unter Offenlegung der Berechnungsgrundlage
versteuert, sodass "uE, lägen schon
endgültige Bescheide für diese Jahre vor - was wie zuvor
ausgeführt rechtswidrig gewesen war - auch keine Gründe zur
Wiederaufnahme nach § 303 BAO ff gegeben wären (kein Hervorkommen
von neuen Tatsachen oder Beweismitteln sondern lediglich eine - rechtlich
unbeachtliche - geänderte rechtliche Würdigung eines vollständig
bekannten Sachverhaltes)". Die Vorgangsweise der Behörde nunmehr im
Rahmen der im Jahre 2005 auf die Vorjahre ausgedehnten Betriebsprüfung die
vermeintlichen Überförderungsbeiträge geändert festzusetzen,
"so als ob die Berechnungsgrundlagen nicht
ohnedies jährlich offen gelegt worden wären", erscheint uns
für unbillig". Mit der Fußnote 5 verwies der Bw. auf das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 1980, 3114/79, demzufolge
persönliche Unbilligkeit vorliege, "wenn
die Abstattung von Abgaben nur im Wege einer Vermögensverschleuderung
möglich wäre".
Mit
der zur Berufung abgegebenen Stellungnahme vom 11. Juli 2005 hielt die
Bp dem Bw. vor, dass in der Besprechung vom 14. März 2005 sehr
wohl eine gewisse Übereinstimmung zwischen der steuerlichen Vertretung
jeweils des Finanzamts und des Bw. darin, dass die rechtliche Situation nicht
eindeutig sei, bestanden habe; lediglich die Erfolgsaussichten im Falle eines
Berufungsverfahrens seien (naturgemäß) unterschiedlich bewertet
worden. Der Kompromissvorschlag des steuerlichen Vertreters des Bw., mehr als
die zehn Jahre, aber nicht die vollen 15 Jahre zurückzugehen, sei, da es
sich um keine Ermessensentscheidung handle, abzulehnen gewesen; zu diesem
Zeitpunkt sei die Rechtsmeinung des BMF vom 15. März 2005 der
Behörde noch nicht bekannt gewesen.
Des Weiteren brachte die Bp vor, dass der nicht sofort
erfolgten Ausdehnung des Prüfungsauftrages die aus der Rechtsprechung und
Literatur entwickelten Standpunkte zugrunde gelegt worden seien, wie sie zur
Bemessungsverjährung ergangen seien, entnahm dem beispielsweise
angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, 86/13/0165 vom
18. März 1987 das Zitat
"Unterbrechende Wirkungen haben u. a.
abgabenbehördliche Prüfungen, auch wenn ein Prüfungsauftrag nicht
vorliegt, und fügte dem Gesagten hinzu, in einem Gespräch mit
Mag. G im Dezember die Mitteilung, dass offensichtlich eine
Überförderung vorliege, und die Anfrage, wer die Rechnungen für
die Bauaufsicht gelegt hätte, gemacht zu haben. Da dies nicht beantwortet
werden konnte, sei eine Erhebung beim Wiener Bodenbereitstellungs- und
Siedlungsfonds am 21. Dezember 2004 durchgeführt worden.
Am 22. Dezember 2004 sei die steuerliche
Vertretung (in einem weiteren Telefonat) darüber informiert worden, dass
die Bauaufsicht vom Bw. persönlich durchgeführt worden sei und daher
bei der Ermittlung der Überförderung ebenso wie die vorhandene
Mietzinsreserve von den Gesamtsanierungskosten in Abzug zu bringen
sei.
An
Gründen für die Fraglichkeit hinsichtlich der Relevanz des
Prüfungsauftrags führte die Bp im Wesentlichen ins Treffen, dass die
Abgabenbescheide seit dem Jahr 1987 wegen Liebhabereiverdachts vorläufig
erlassen worden seien. Am 31. Jänner 2001 habe der steuerliche
Vertreter den Antrag auf Endgültigerklärung der vorläufigen
Bescheide mit der Begründung, dass aufgrund der bisherigen Entwicklung
(konform mit der Prognoserechnung) zweifelsfrei innerhalb eines
überschaubaren Zeitraumes ein Gesamtüberschuss erzielt werden wird und
daher von einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle auszugehen ist,
gestellt. Dieser Antrag habe einen solchen gemäß
§ 85 BAO
dargestellt und unterliege der Entscheidungspflicht (Ritz, BAO², RZ 11 zu
§ 200). Im § 109 a BAO heiße es dazu:
"Hängt eine Abgabenfestsetzung
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in
Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85 BAO) ab, so steht der
Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag
vor diesem Zeitpunkt ... eingebracht wurde." Ein endgültiger
Bescheid, der nach einem vorläufigen erlassen werde, könne in jeder
Hinsicht vom vorläufigen Bescheid abweichen (Ritz BAO², Rz 13 zu
§ 200). Es sei daher möglich bzw. sogar notwendig gewesen
(Entscheidungspflicht), den noch offenen Antrag auch nach dem 31. Dezember
2004 zu erledigen. Anders als bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens
könnten hier auch offen gelegte Besteuerungsgrundlagen einer neuen
Beurteilung unterzogen werden.
In
diesem Zusammenhang stellte die Bp fest, dass mit Erreichen eines erstmaligen
Einnahmenüberschusses in einem Kalenderjahr noch keineswegs der Wegfall der
Ungewissheit gegeben gewesen sei, sondern erst dann, wenn zweifelsfrei ein
Gesamtüberschuss in einem überschaubaren Zeitraum erwartet werden
könne.
Der
wesentliche Punkt in der am 2. Juli 1997 vorgelegten Prognoserechnung sei
der sukzessive Ersatz von Altmietern mit Mietzinsbeschränkung und
Neumietern ohne Mietzinsbeschränkung. Da als Folge der Förderung durch
die Gemeinde Wien bis zum Auslaufen der Annuitätenzuschüsse eine
Mietzinsbeschränkung vorgeschrieben gewesen sei, hätten
frühestens ab 1999 freie Mietverträge abgeschlossen werden
können. Dass diese Mieterwechsel mit neuen Verträgen nur langsam
über einen längeren Zeitraum stattfinden, sei in der Prognoserechnung
insofern berücksichtigt worden, als bis 2004 noch keine Neumieter, ab 2005
10 % Neumieter und danach in 5-Jahressprüngen jeweils 10 % mehr
neue Mietverträge angenommen worden seien.
Die
Entwicklung der Anzahl neuer Mietverträge bzw. der daraus resultierenden
Einnahmen sei der wesentliche Punkt, ob ein Gesamtüberschuss erzielbar sein
werde oder nicht. Erst mit dem Abschluss mehrerer neuer Mietverträge
könne wirksam mit der Prognoserechnung verglichen werden. Neue (bzw.
höhere) Mietverträge gebe es folgende:
|
"Top 3
|
Mieter
|
€ 4,96/
m²
|
S 68,25/
m²
|
seit
9/04
|
Top 7
|
Mieter
Wusits
|
€ 4,03/
m²
|
S 55,45/
m²
|
seit
6/00
|
Top 8
|
Mieter
Gastinger
|
€ 3,43/
m²
|
S 47,20/
m²
|
seit
11/04
|
Top 1
|
Mieter
Verein
|
€ 3,24/
m²
|
S 44,58/
m²
|
seit
5/95"
Da das Erreichen eines Gesamtüberschusses in einem
überschaubaren Zeitraum erst ab den Neuvermietungen 2004 als gesichert
anzusehen sei, sei "eine Entscheidung
über den Antrag vom 31. Jänner 2001 zu diesem Zeitpunkt noch
nicht möglich" gewesen.
Anlässlich
der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12. September 2006
bestritt Mag. G als Vertreterin des Bw., dass ihr bzw. der Kanzlei die
Ausdehnung des Prüfungszeitraums bekannt gewesen sei, verwies darauf, dass
ihr der Prüfungsauftrag (auch) betreffend die strittigen Jahre 1992 bis
1994 erst im Jahr 2005 übergeben worden sei, und hielt der Rechtsansicht
des Betriebsprüfers, derzufolge es sich bei dem Antrag gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO um einen in den Abgabenvorschriften vorgesehenen
Antrag handle, sinngemäß entgegen: Aufgrund der
Einkunftsquelleneigenschaft als Folge der Einhaltung der Prognoserechnung habe
es sich beim Antrag auf Endgültigerklärung nunmehr um eine
Präzisierung des ohnehin gegebenen Sachverhalts gehandelt.
Dem
Gesagten fügte Josef S als Vertreter des Finanzamts im Wesentlichen hinzu,
zum damaligen Zeitpunkt davon, dass eine Prüfungshandlung jedenfalls im
Jahr 2004 stattgefunden habe, ausgegangen zu sein. Nach Ansicht des Finanzamts
sei die Antwort auf die Frage, welche konkreten Jahre diese betreffen
hätten müssen, irrelevant. Dem steuerlichen Vertreter des Bw. sei sehr
wohl bekannt gewesen, dass Ermittlungshandlungen noch im Jahr 2004 auch für
die Vorjahre gesetzt worden seien; für die Ermittlungshandlungen seien
Ermittlungsaufträge ausgestellt worden.
Abschließend gab der Vertreter des Finanzamts zu
Protokoll, die Meinung Ritz, derzufolge stets der Prüfungsauftrag
maßgeblich sei, nicht zu teilen bzw. äußerte die Ansicht, dass
es sich bei dem Antrag gem. § 200 Abs. 2 BAO um einen der
Entscheidungspflicht unterliegenden Antrag nach § 85 handle.
|
rechtliche
Würdigung
§ 209 BAO BGBl. Nr.
194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987, in Kraft getreten mit
18. Juli 1987, außer Kraft getreten mit
30. Dezember 2004, lautet:
|
"
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(1)
|
Die
Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder
zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf
des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen.
|
|
(2)
|
Die
Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb
der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt
nicht möglich ist.
|
|
(3)
|
Das
Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens fünfzehn
Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4)...."
§ 209 BAO, BGBl. Nr.
194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 180/2004, in Kraft
getreten mit 1. Jänner 2005, lautet:
|
"
|
(1)
|
Werden
innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare
Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung
des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so
verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die
Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn
solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die
Verjährungsfrist verlängert ist.
|
|
(2)
|
Die
Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb
der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt
nicht möglich ist.
|
|
(3)
|
Das
Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens fünfzehn
Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4).... "
Im Gegensatz zum § 209
BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der letztzitierten Fassung lautet der zweite Satz des
§ 209 BAO, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 57/2004,
inkraftgetreten mit 1. Jänner 2005, außerkraftgetreten mit
30. Dezember 2004: "Wird eine solche
Amtshandlung in einem Verlängerungsjahr unternommen, so endet die
Verjährungsfrist erst mit Ablauf des folgenden Jahres."
§ 323 Abs. 16 BAO
in der Fassung des BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 180/2004 lautet:
|
"
|
Die
§§ 207, 209, 209a und 304 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 57/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 209 Abs. 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 tritt für Nachforderungen
bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1),
wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist, erst
mit 1. Jänner 2006 in Kraft."
§ 147 Abs. 1
BAO BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003 lautet:
|
"
|
Bei
jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur
Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die
Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen
(Außenprüfung)."
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Außenprüfungen aus
Verjährungssicht grundsätzlich nur hinsichtlich jener Abgaben
bedeutsam, die Gegenstand der Prüfung sind (vgl. VwGH
11. April 1984, 82/13/0050, und 30. Oktober 2003,
99/15/0098; Ritz, BAO³, Tz 15 zu § 209);
der dem Abgabepflichtigen bekannt gegebene
Prüfungsauftrag bewirkt die Verjährungsfristverlängerung, nicht
jedoch bereits seine bloße Ausfertigung (vgl. VwGH vom
30. Oktober 2003, 99/15/0098; Ritz, BAO³, Tz 18 zu
§ 209; Reeger/Stoll, BAO § 209 Tz 2). Diese Wirkung hat
auch ein Nachschauauftrag (vgl. VwGH 14. Dezember 1994, 94/16/0121,
0122).
Im
gegenständlichen Berufungsfall wurde eine Ausfertigung des vom
Betriebsprüfer am 24. November 2004 ausgestellten
Prüfungsauftrags betreffend der Einkommensteuer- und Umsatzsteuer jeweils
für die Jahre 2000 bis 2002 dem steuerlichen Vertreter am 30.
November 2004 ausgefolgt. Aus dieser Kopie ist zu ersehen, dass der
Prüfungsauftrag auf die Einkommensteuer auch für die Jahre 1992 bis
1999 am 31. Jänner 2005 ausgedehnt worden ist. Mangels eines
gültigen Prüfungsauftrags betreffend der Einkommensteuer für die
Jahre 1992 bis 1994 zum Stichtag 31. Dezember 2004 konnte die
abgabenbehördliche Prüfung die Unterbrechung der Verjährung der
Abgaben nicht bewirken, weshalb der Berufung, soweit sie die Einkommensteuer
für die Jahre 1992 bis 1994 betrifft, im gegenständlichen Punkt Folge
zu geben war.
Was
den von Seiten des steuerlichen Vertreters des Finanzamts thematisierten Antrag
auf Endgültigerklärung der gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufigen Einkommensteuerbescheide betrifft, war anhand
dessen für das Finanzamt nichts zu gewinnen, wenn es den abgabenrechtlichen
Vorschriften an einer Bestimmung, die für den Bw. das Recht gegenüber
der Abgabenbehörde begründet, die Erledigung des in Rede stehenden
Antrags vom 31. Jänner 2001 als selbständigen Bescheid zu
erlassen, fehlt.
Vor
diesem Hintergrund vermochten die übrigen Ausführungen des Finanzamts
eine Mangelhaftigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide im
gegenständlichen Berufungspunkt nicht offen zu legen.
Es war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 323 Abs. 16 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SubventionenVerjährungÜberförderung von InstandsetzungsaufwendungenUnterbrechung der Verjährungsfrist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0552-W/06
- Stammnummer
- 24077
- Gültig
- 15.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF