…hat der Gesetzgeber durch Verkürzung der Anspruchsdauer den voraussichtlichen Beihilfenanspruch vorzeitig beendet. Genauso hätte der Anspruch aber (vorzeitig) durch Beendigung der Berufsausbildung des Kindes, sei es durch Abschluss des Studiums oder dessen Abbruch enden können. Der Beihilfenanspruch endet niemals durch Ablauf des auf einer "Mitteilung…
…iVm § 12 Abs 2 FLAG 1967). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Familienbeihilfenrecht bei laufendem Beihilfenbezug weder einen bescheidmäßigen Abspruch über das Entstehen des Beihilfenanspruches noch einen bescheidmäßigen Abspruch über den Wegfall eines solchen Anspruches in der Zukunft vorsieht. Dies wird auch dadurch deutlich, dass…
…findet sich in den erläuternden Bemerkungen nicht. Erkennbar wollte der um eine zeitliche Verkürzung des Beihilfenbezuges bemühte Gesetzgeber einen Beihilfenbezug bis zum vollendeten 25. Lebensjahr nur bei unmittelbarem Beginn des "langen" Studiums nach Ablegung der Matura gewähren. Eine unsachliche Regelung kann darin nicht erblickt werden…
…Verkürzung des Familienbeihilfenbezuges um die eingerechneten Semester vorzunehmen. Daran vermag auch der Einwand der Bw., wonach ihr Sohn im Sommersemester 2005 ein Auslandssemester absolviert habe, nichts zu ändern, würde doch ein Auslandssemester lediglich dann zu einem Verlängerungssemester führen, wenn es in die vorgesehene Studienzeit des…
…aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Z 3 und des § 17 Abs. 4 Z 4 (gemeint wohl Absatz 4) iVm Abs. 2 Z 2 des StudFG einen Beihilfenanspruch für den vorliegend strittigen Zeitraum bzw eine Verkürzung der in den genannten Bestimmungen normierten Wartezeit ableiten…
…2 Semesterstunden nachgewiesen. Nach Vorgaben des § 17 StudFG ist für eine Zuerkennung über das erste Studienjahr hinaus ein Erfolgsnachweis über das erste Studienjahr erforderlich. Insofern konnte auch die von Dr. A. ausgestellte Bescheinigung über die Studierunfähigkeit ab Dezember 2002 keinen Beihilfenanspruch begründen. Weiters wurde eine…
…den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG (Einkommensteuergesetz) steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der…
…wird in den FLAG -DR eindeutig klar gestellt, dass - da lediglich die Meldung Fortsetzung aus dem vorhergehenden Semester weiter wirkt - die zweimonatige Nachfrist die vorgesehene Studienzeit für eine allfällige Fortsetzung des Studiums nicht verkürzen. Für den Fall, dass in diesen zwei Monaten Prüfungen abgelegt werden…
…Begründung und Rechtsmittelbelehrung) mündlich erlassen, das für die Zuerkennung der Familienbeihilfe maßgebende Datum - unabhängig von der endgültigen schriftlichen Fassung der Berufungsentscheidung - ist somit der Zeitpunkt der Verkündung des Erkenntnisses. Da das Erkenntnis betreffend der Asylgewährung der Bw. erst am 11. Mai 2005 mündlich verkündet wurde…
…am 23. Mai 2006 eine abweisende Berufungsvorentscheidung, da der für Gewährung von Familienbeihilfe maßgebliche rechtskräftige Asylbescheid erst am 30. Nov. 2005 (mündliche Verkündung des Bescheides) ergangen sei. Die Familienbeihilfe sei daher erst ab November 2005 zu gewähren. Am 1. Feb. 2007 brachte der Bw. neuerlich…
…betrachtet diesen Wechsel nur dann einem günstigen Studienerfolg nicht hinderlich, wenn die gesamten Vorstudienzeiten im neuen Studium angerechnet werden, was im Berufungsfall unstrittigermaßen nicht gegeben war. Somit steht der Wechsel nach Ablauf des dritten Semesters dem Beihilfenanspruch entgegen. Der Umstand, dass ein Semesters angerechnet wurde…
…genannten "schädlichen" Wechsel handeln würde, ab März 2011 kein Beihilfenanspruch bestehen würde, da die Tochter den ersten Studienabschnitt nicht in der vorgesehenen Studienzeit von drei Semestern abgeschlossen hat. Die Berufung gilt zufolge des rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Zur Begründung führte er nunmehr an…
…vornehmen. (4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten…
…jedoch auf Grund einer Stimmbanderkrankung nicht bestanden. Eine Anrechnung des außerordentlichen Jahres auf die Studiendauer könne erst nach bestandener Aufnahmeprüfung im April 2009 erfolgen. Die Zuerkennungsvoraussetzungen für einen Beihilfenanspruch lägen daher erst mit Beginn der faktischen Berufsausbildung vor, wobei es zu einer nachträglichen Anerkennung für…
…den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Die Tochter der Berufungswerberin hat ihr Studium nach dem vierten inskribierten Semester gewechselt, sodass jedenfalls ein "schädlicher Wechsel" im Sinn des § 17 Abs…
…2010 keinerlei Einfluss, da ja die Studienzeit des Sportstudium vor dem Abbruch noch nicht abgelaufen gewesen sei und da dieses Studium mit August 2010 abgebrochen worden sei. Auch der Studienerfolg sei im gegenständlichen Fall für den Beihilfenanspruch ab September 2010 nicht relevant. Selbst bei Vorliegen…
…Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 25.3.2013 wurden diese Kosten nicht berücksichtigt, weil diese Kosten keine außergewöhnliche Belastung iSd des EStG darstellen. Mit gesonderter Bescheidbegründung vom 4.4.2013 wurde die Nichtanerkennung ausführlicher begründet. Nach Darstellung der drei Voraussetzungen für das Vorliegen von außergewöhnlichen Belastungen…
…vom 3. Juli 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 20. Juni 2012 betreffend Energieabgabenvergütung 2011 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Vergütung sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu…
…vom 25. Juni 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 21. Mai 2012 betreffend Energieabgabenvergütung 2011 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Vergütung sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu…
…Humer, Rechtsanwälte, 4600 Wels, Ringstraße 4, und durch Graf von Westphalen Bappert und Modest, Rechtsanwälte, Große Bleichen 21, D-20354 Hamburg, vom 28. Juni 2001 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen, vertreten durch HR Dr. Karl Windbichler, vom 23. Mai 2001, GZ. 1234, betreffend…