Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1186-W/06
Flüchtlingsregelung in der Familienbeihilfe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1186-W/06vom 28.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für vor dem Mai 2004 liegende Zeiträume richtet sich der Beihilfenanspruch nach § 3 FLAG 1967 in der Fassung vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Änderung, was zur Folge hat, daß auf die Eigenschaft als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, abzustellen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 23. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 4. Jänner 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für das Kind R für den Zeitraum August 2002 bis Dezember 2004,
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Familienbeihilfe wird für den Zeitraum August
2002 bis April 2004 für das Kind R, geb. 2000, gewährt. Der
darüber hinausgehende Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum Mai 2004 bis Dezember 2004 für das Kind R, geb. 2000,
wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der o.a. Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe der Berufungswerberin (Bw.) unter die neue
"Flüchtlingsregelung" (anzuwenden ab 16. Dezember 2004) des § 3 Abs. 2
FLAG 1967 fällt.
Die Bw. stellte am 16. Dezember 2005 einen Antrag auf
Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2002 bis Dezember
2004 für ihre Tochter R, geb. 2000.
Mit Bescheid vom 4. Jänner 2006 wies das Finanzamt
diesen Antrag für den Zeitraum August 2002 bis Dezember 2004 ab und
begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
Mit
Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004 sei § 3 Abs. 2 des FLAG 1967
geändert worden.
Bei
der Gewährung der Familienbeihilfe seien österreichischen
Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu
dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden sei.
Maßgeblich
sei das Datum des letzten, das Asylverfahren positiv abschließenden
Bescheides.
Der
unabhängige Bundesasylsenat habe über die Berufung gegen den Bescheid
des Bundesasylamtes vom 9. Oktober 2002 durch Stattgabe am 1. Juli 2005
entschieden, dass der Bw. sowie ihrer Tochter Flüchtlingseigenschaft
zukomme.
Die
Familienbeihilfe stehe daher aufgrund der neuen Rechtslage erst ab Juli 2005
laufend, aber nicht rückwirkend zu.
Die Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und
führt im Wesentlichen aus:
Der
Anspruch auf Familienbeihilfe knüpfe nach der für August 2002 bis
Dezember 2004 maßgeblichen Rechtslage an die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 55/1955) und des Protokolls über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 78/1974) an und stelle nicht auf
die bescheidmäßige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch
die österreichischen Asylbehörden ab.
Die
Bw. habe ihren Antrag innerhalb der in § 10 Abs. 3 FLAG 1967 normierten
Frist von fünf Jahren gestellt.
Die
Bw. erweitere hiermit ihren Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe auf den
Zeitraum April 2002 bis Dezember 2004.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 14. Februar 2006 als unbegründet ab.
Die Bw. stellte gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzte ihr
Berufungsbegehren im Wesentlichen folgendermaßen:
Die
Bw. habe für den o.a. Zeitraum einen Anspruch auf Familienbeihilfe
erworben, den sie nicht dadurch verlieren könne, dass der Zeitpunkt der
Antragstellung auf Gewährung der Familienbeihilfe nach Inkrafttreten der
Gesetzesänderung liegt - solange der Antrag innerhalb der Frist von
fünf Jahren gestellt werde.
Der
Bw. und ihrer Tochter sei bereits am 11. Mai 2005 mit mündlich
verkündetem Bescheid Asyl gewährt worden, weshalb auch
Familienbeihilfenanspruch für die Monate Mai und Juni 2005 bestünde,
was hiermit auch beantragt werde.
Der unabhängige Finanzsenat hat am 27. September 2006
die Entscheidung über die Berufung der Bw., vom 23. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 4. Jänner 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für das Kind R für den Zeitraum August 2002 bis Dezember 2004
gemäß
§ 281 in Verbindung mit § 282 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, bis zur Beendigung des
beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2006/15/0261 schwebenden Verfahrens
ausgesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof erließ am 8. Februar 2007,
2006/15/0098, ein Erkenntnis mit identem Sachverhalt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
a)
Die Bw. stellte einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für
ihre minderjährige Tochter für den Zeitraum August 2002 bis Dezember
2004.
b)
Der unabhängige Bundesasylsenat hat mit mündlich verkündetem
Bescheid der Bw. sowie ihrer minderjährigen Tochter Asyl gewährt und
festgestellt, dass diesen Personen die Flüchtlingseigenschaft
zukommt.
c)
Der Bw. gelang am 5. April 2002 mit Unterstützung von Bekannten die Flucht
aus S, wo sie als Verräterin an ihrem Heimatland angesehen wird, da ihr
ermorderter Ehemann (aus P stammend und mit S verfeindet) von ihren Landsleuten
als eingeschleuster Terrorist angesehen wurde. Von einem staatlichen
Schutz gegen Übergriffe auf die Bw. kann im gegenständlichen Fall
nicht ausgegangen werden auch würden der Bw. in S weitere körperliche
und psychische Misshandlungen drohen.
zu
a) Dies ist dem Schriftsatz vom 16. Dezember 2005 (Eingangsstempel des
Finanzamtes) zu entnehmen.
zu
b) Dies ist der Verhandlungsschrift vom 11. Mai 2005 des unabhängigen
Bundesasylsenates zu entnehmen.
zu
c) Dies ist dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. Juli
2005 zu entnehmen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
A)
Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2002 bis April 2004:
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 (in der vor dem 16. Dezember 2004
geltenden Fassung) normiert:
Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 (in der vor dem 16. Dezember 2004
geltenden Fassung) normiert:
Abs. 1 gilt nicht
für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig
im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für
Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.
78/1974.
§ 3 Abs. 3 FLAG 1967 (in der vor dem 16. Dezember 2004
geltenden Fassung) normiert:
Ist der Elternteil, der
den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1), nicht
österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer
Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2
erfüllt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer
Flüchtlingskonvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, ist als Flüchtling im Sinne des Abkommens
anzusehen, wer sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen
Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines
Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht
nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gem. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 7. Februar 1974, BGBl. Nr. 78/1974, ist
unter dem Ausdruck "Flüchtling" jede unter die Begriffsbestimmung des Art.
1 der Konvention fallende Person zu verstehen, so als wären die Worte
"infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignisse" in Art. 1
Abschnitt A Z 2 nicht enthalten.
Gem. § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe
nur auf Antrag gewährt. Sie wird vom Beginn des Monats gewährt,
in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden (vgl.
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967).
Entsprechend der Bestimmung des § 10 Abs. 3 FLAG 1967
werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein
erheblich behindertes Kind höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Im Erkenntnis vom 24.10.2000, 95/14/0119, sprach der
Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Anwendung neuen Rechts auf
früher verwirklichte Sachverhalte aus, dass für die Erlassung von
Abgabenbescheiden - falls das Gesetz nicht ausdrücklich anderes anordnet -
jenes Gesetz maßgebend ist, innerhalb dessen zeitlichen
Bedingungsbereiches der Sachverhalt gesetzt worden ist, der die Verwirklichung
des Abgabentatbestandes bewirkt.
Diese Rechtsansicht wird auch im VwGH-Erkenntnis vom 8.
Februar 2007, 2006/15/0098 bestätigt, wonach die Frage, ob für einen
bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und
tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist.
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die
Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4
FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat.
Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein
Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder
Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein.
Streitentscheidend ist daher die Frage, ob der Bw. und
ihrer minderjährigen Tochter, und ab wann ihnen die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zuzubilligen war.
Für vor dem Mai 2004 liegende Zeiträume (im
gegenständlichen Fall für den Zeitraum August 2002 bis April 2004)
richtet sich der Beihilfenanspruch somit nach § 3 FLAG 1967 in der Fassung
vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Änderung, was
zur Folge hat, dass auf die Eigenschaft als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, abzustellen ist.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Bw. für den Fall
der Rückkehr in ihren Heimatstaat eine Verfolgungsgefahr trifft - wie dies
der unabhängige Bundesasylsenat in seinem Bescheid vom 1. Juli 2005
ausgesprochen hat, ist die Bw. und ihre minderjährige Tochter seit 5. April
2002 (= Flucht aus S) als Flüchtling im Sinne des Art. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und des
Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 78/1974)
aus den o.a. Gründen anzusehen, weshalb ihr die Familienbeihilfe für
den Zeitraum August 2002 bis April 2004 aufgrund der o.a. gesetzlichen
Bestimmungen zusteht.
B)
Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2004 bis Dezember 2004:
Art. 22 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr.
142/2004, lautet mit Wirkung ab 1. Mai 2004 auszugsweise:
"Änderung des
Familienlastenausgleichsgesetzes
1967
Das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
(2) Abs. 1 gilt nicht
für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig
im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl
nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
2.
3.
4. Nach § 50x wird folgender § 50y
eingefügt:
§ 50y.
(1) § 39j Abs. 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner
2005 in Kraft.
(2) Die §§ 3
Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis
einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde."
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 gilt nicht für Personen, die
sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein
Beihilfenanspruch besteht, ist, wie sich dies aus § 50y Abs. 2 erster Satz
FLAG 1967 ergibt, § 3 leg.cit. in der durch das
Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich, was zur
Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen
Asylgewährung (im gegenständlichen Fall Mai 2005) besteht.
Die novellierte Fassung stellt ihrem klaren Wortlaut nach
für die Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe darauf ab, ob
tatsächlich bereits Asyl gewährt worden ist.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden
ist.
Im gegenständlichen Fall hat die Asylbehörde im
Rahmen eines Berufungsverfahrens die Berufungsentscheidung (einschließlich
Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung) mündlich erlassen, das
für die Zuerkennung der Familienbeihilfe maßgebende Datum -
unabhängig von der endgültigen schriftlichen Fassung der
Berufungsentscheidung - ist somit der Zeitpunkt der Verkündung des
Erkenntnisses.
Da das Erkenntnis betreffend der Asylgewährung der Bw.
erst am 11. Mai 2005 mündlich verkündet wurde, kann - bei
entsprechender Antragstellung - die Familienbeihilfe frühestens ab Beginn
dieses Monats (= Mai 2005) zuerkannt werden.
Für den Streitzeitraum Mai bis Dezember 2004 war daher
der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe zu Recht abzuweisen, da die
Asylgewährung der Bw. erst im Mai 2005 erfolgte.
C)
Familienbeihilfe für den Zeitraum April
bis Juli 2002 sowie Mai und Juni 2005:
Da im gegenständlichen Berufungsverfahren
ausschließlich der Abweisungsbescheid vom 4. Jänner 2006
betreffend Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2002
bis Dezember 2004 bekämpft wurde, war seitens der Abgabenbehörde
zweiter Instanz nur über diesen ursprünglich beantragten Zeitraum
abzusprechen.
Die Behandlung der noch offenen Anträge auf
Gewährung der Familienbeihilfe betreffend die Zeiträume April bis Juli
2002 sowie Mai und Juni 2005 obliegt daher dem zuständigen
Finanzamt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1186-W/06
- Stammnummer
- 27566
- Gültig
- 28.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF