Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0056-Z3K/03
Aufhebung aus Rechtsgründen wegen Verkürzung des Instanzenzuges.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0056-Z3K/03vom 18.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch
Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte und
Strafverteidiger, 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, vom
21. März 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Linz, vertreten durch HR Dr. Norbert Koplinger, vom
18. Februar 2003, Zl. 1234, betreffend Eingangsabgaben
entschieden:
Der angefochtene Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) wird aus Rechtsgründen wegen Verkürzung des
Instanzenzuges aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. November 2002,
Zl. 2345, hat das Hauptzollamt Linz festgestellt, der Bf. habe
28 Stangen (5.600 Stück) Filterzigaretten der Marke Ernte 23 in
seinem Besitz gehabt, obwohl er im Zeitpunkt des Erwerbes oder Erhaltes der Ware
gewusst habe oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass
diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden seien. Es sei
daher gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und
Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG die
Eingangsabgabenschuld im Betrage von insgesamt € 238,23 für Ca.S.
kraft Gesetzes entstanden. Das Hauptzollamt Linz begründet seine
Entscheidung im Wesentlichen damit, der Bf. habe anlässlich seiner
Einvernahme am 11. Juli 2002 den Erwerb der Zigaretten zugestanden. Er
habe die Zigaretten im Frühjahr 2001 von den Gebrüdern E.
käuflich um den Preis von ATS 200,00 je Stange Zigaretten
erworben.
Dagegen wendet sich der Bf. in der mit ihm über die
Vernehmung als Verdächtiger aufgenommen Niederschrift vom
10. Dezember 2002 vor Organen des Hauptzollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz. Hy.D. hat dort zunächst für
den Bf. im Wesentlichen erklärt, er erhebe gegen den Abgabenbescheid des
Hauptzollamtes Linz Berufung. Hy.D. hat die Niederschrift in der Folge
dem Bf. überbracht. Der Bf. hat die Niederschrift in der Folge unterfertigt
und diese unterfertigte Niederschrift und damit die Berufung dem Hauptzollamt
Linz zugeleitet.
Der Bf. hat die Mängel der Berufung, die er in der mit
ihm aufgenommen Niederschrift vom 10. Dezember 2002 erhoben hat, in
der Niederschrift vom 23. Jänner 2003 behoben.
Das Hauptzollamt Linz hat über diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. Februar 2003 entschieden. Es
hat den Spruch des angefochtenen Bescheides (2. Absatz) einerseits
dahingehend abgeändert, dass die Eingangsabgabenschuld nicht für
Ca.S., sondern für den Bf. entstanden sei. Auf der anderen Seite
hat das Hauptzollamt Linz den Tatbestand betreffend die Entstehung der
Eingangsabgaben dahingehend ergänzt, das die Eingangsabgabenschuld
gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3,
dritter Anstrich ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG
entstanden und die Abgabenerhöhung in der Bestimmung des § 108
Abs. 1 ZollR-DG begründet sei. Im Übrigen hat es die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom
21. März 2003. Im Wesentlichen werden als Beschwerdegründe
die materielle Rechtswidrigkeit, die unrichtige rechtliche Beurteilung und eine
unrichtige Beweiswürdigung sowie die formelle Rechtswidrigkeit als Folge
eine mangelhaft gebliebenen Verfahrens geltend gemacht.
Der Bf. hat die Gründe für seine Beschwerde in
der Beschwerdeergänzung vom 27. Mai 2003 verbreitert, um die
Einvernahme von drei Zeugen ersucht und die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung beantragt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des
Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl
im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die
Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und
demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Gemäß
§ 85c ZollR-DG ist gegen
Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch
die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe
(Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den
Unabhängigen Finanzsenat zulässig.
Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid und
damit der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in Zollangelegenheiten die
zwingend zu erlassende Berufungsvorentscheidung (arg. "haben" in § 85b
Abs. 2 ZollR-DG) und nicht der dieser zugrunde liegende Bescheid
ist.
Nach § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für
die Einbringung der Beschwerde, für das Verfahren des Unabhängigen
Finanzsenates sowie für dessen Entscheidungen die diesbezüglichen
Bestimmungen der BAO sinngemäß, so weit die im ZollR-DG enthaltenen
Regelungen nicht entgegen stehen. Die sinngemäße Anwendung des
§ 289 Abs. 2 BAO besteht darin, dass in Erledigung der Beschwerde
die angefochtene Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abgeändert
oder aufgehoben oder die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden
kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. VwGH vom
25.5.2005, 2003/17/0017) darf die Abgabenbehörde zweiter Instanz in einer
Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der
Rechtsmittelbehörde in Aussicht genommene rechtlichen Art nicht Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid im
Ergebnis erstmals erlassen. Sie darf beispielsweise nicht erstmals eine Abgabe
überhaupt oder eine andere Abgabe an Stelle der festgesetzten Abgabe
vorschreiben oder jemanden erstmals in eine Schuldnerposition verweisen.
Würde die Rechtsmittelbehörde diese Befugnis für sich in Anspruch
nehmen, dann wäre dies ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der
Behörde erster Instanz. Ein solcher Eingriff ist auch dann gegeben,
wenn aus organisatorischen Gründen sowohl die Entscheidung erster Instanz
als auch die der Rechtsbehelfsbehörde vom Hauptzollamt getroffen wird, weil
auch die funktionelle Zuständigkeit der entscheidenden Behörde zu
beachten ist. Im Fall der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung entscheidet
das Hauptzollamt funktionell als Rechtsmittel- bzw. -behelfsbehörde. Die
funktionelle Zuständigkeit wird auch als eine besondere sachliche
Zuständigkeit bezeichnet. Die Abgabenbehörden haben daher die
funktionelle Zuständigkeit ebenso wie die örtliche und sachliche
Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Mit der bekämpften Berufungsvorentscheidung, einer
Entscheidung über den nicht aufsteigenden Rechtsbehelf der Berufung durch
die auf Grund des Art. 243 Abs. 2 ZK auf der ersten Stufe
eingerichtete Zollbehörde, wurde der Bf. erstmals in eine Schuldnerposition
verwiesen, die er im Sinne des durch Berufung bekämpften Bescheides des
Hauptzollamtes Linz vom 13. November 2002 nicht hatte. Der Bf. ist im
Spruch des Bescheides des Hauptzollamtes Linz zwar namentlich genannt, nicht
jedoch in eine Zollschuldnerposition verwiesen. Dies ergibt sich zwingend aus
dem durch Berufungsvorentscheidung diesbezüglich geänderten Spruch,
wenn danach die Eingangsabgabenschuld nicht für Ca.S., sondern für den
Bf. entstanden ist.
Dadurch, dass die Berufungsbehörde der ersten
Rechtsstufe die ihr zugewiesene sachliche Zuständigkeit im Sinne des oben
erwähnten Erkenntnisses des VwGH nicht von Amts wegen wahrgenommen und
beachtet hat, gegenüber dem Bf. den Rechtszuge verkürzt hat, hat sie
als Rechtsbehelfsbehörde in die sachliche Zuständigkeit der
Behörde erster Instanz und damit in das Recht des Bf. auf den
zuständigen Richter eingegriffen.
Der Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
13. November 2002 ist im Sinne des § 246 Abs. 1
BAO in Verbindung mit § 93 Abs. 2 BAO als an den Bf. ergangen zu
bewerten, so dass der Bf. berechtigt war, Berufung zu erheben. In diesem
Zusammenhang ist sachverhaltsrelevant auch noch auf die Bestimmung des
§ 83 Abs. 4 BAO zu verweisen.
Der vom Bf. erst in der Ergänzung zur Beschwerde
gestellt Antrag, der Unabhängige Finanzsenat möge eine mündliche
Verhandlung anberaumen, wurde gemäß der ständigen Rechtsprechung
des VwGH nicht rechtswirksam gestellt, weil ein solcher Antrag, um rechtswirksam
zu sein, schon in der Berufungsschrift (Beschwerdeschrift) selbst gestellt
werden muss (VwGH 27.2.2001, 2000/13/0137; VwGH vom 16.2.1994,
90/13/0071).
Graz, am 18.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Funktionelle Zuständigkeit von Amts wegen beachtenEingriff in die sachliche ZuständigkeitRechtsbehelfsbehördemündliche Verhandlungrechtswirksamer Antrag.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0056-Z3K/03
- Stammnummer
- 22432
- Gültig
- 18.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF