…Antrag. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird im Falle einer solchen Abtretung der Gebührentatbestand § 24 Abs.3 VwGG mit dem Einlangen der vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begründet. Dieser Fall der Abtretung stellt eine zusätzliche Variante der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Sukzessivbeschwerde) dar…
…im Falle der Abtretung einer zunächst an den VfGH gerichteten Beschwerde an den VwGH außer der y Gebühr für die Beschwerde an den VfGH nach § 17a VfGG zusätzlich auch die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG an. Im Falle einer Sukzessivbeschwerde entsteht die Gebührenschuld nach…
…Ordnungsbegriff 52 998/34, betreffend die Festsetzung eines (ersten) Säumniszuschlages, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz in dem mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz…
…fällt demnach im Falle der Abtretung einer zunächst an den VfGH gerichteten Beschwerde an den VwGH außer der Gebühr für die Beschwerde an den VfGH nach § 17a VfGG auch die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG an. Im Falle einer Sukzessivbeschwerde entsteht die Gebührenschuld nach …
…demnach im Falle der Abtretung einer zunächst an den VfGH gerichteten Beschwerde an den VwGH außer der Gebühr für die Beschwerde an den VfGH nach § 17a VfGG zusätzlich auch die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG an. Im Falle einer Sukzessivbeschwerde entsteht die Gebührenschuld nach…
…Beschwerdeentscheidung], insgesamt somit 20.463,00 €, über entsprechenden Antrag des Bf. vom 11. März 2010 am 2. Juli 2010 eine Zahlungserleichterung in Form von Ratenzahlungen (1. Teilzahlungstermin: 26. Juli 2010) bescheidmäßig bewilligt. Damit erweist sich aber der angefochtene, der Bestimmung des § 217 Abs. 4…
…den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden…
…fällt demnach im Falle der Abtretung einer zunächst an den VfGH gerichteten Beschwerde an den VwGH außer der Gebühr für die Beschwerde an den VfGH nach § 17a VfGG auch die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG an. Im Falle einer Sukzessivbeschwerde entsteht die Gebührenschuld nach …
…1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 festgesetzt. Begründend wurde dazu vom Spruchsenat im Wesentlichen ausgeführt, dass ab dem Jahre 1993 von einer Buchhalterin die Bilanz erstellt worden sei. Die Aufzeichnungen für die Buchhaltung seien einerseits chronologisch, andererseits unter…
…der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs 3 VwGG somit (selbstständig) erfüllt. Die Frage, ob es sich bei der Sukzessivbeschwerde um eine Beschwerde handelt oder ob in Wahrheit zwei Beschwerden vorliegen, müsse nicht gelöst werden, weil es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, ein und denselben Sachverhalt…
…ErfNr. betreffend Gebühr und Erhöhung entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Am 21. Dezember 2009 langte beim Verfassungsgerichtshof - bei diesem erfasst unter den Zahlen 1und2 eine Eingabe des Berufungswerbers (Bw.) ein, die zwei Beschwerden gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien enthielt. Mit Beschluss vom…
…Instanz, vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser, vom 21. Juli 2010, StrNr. 054-2010/12, betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG, zu Recht erkannt: Die Beschwerde gilt gemäß § 156 Abs. 2 iVm Abs. 4 FinStrG als zurückgenommen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 21…
…Befürchtung geäußert werde, dass sich der Finanzstrafbetrag durch die weiteren Zinsen bis auf das Dreifache erhöhen werde und die Ersatzfreiheitsstrafe von einem auf drei Monate erhöht werde. Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Abgabenbehörde erster Instanz vom 22. April 2008 wurde…
…ÖStZB 2009, 423) - mit diesem Zeitpunkt die (Monats-)Frist des § 150 Abs. 2 FinStrG in Lauf gesetzt, sodass sich die gegenständliche Beschwerde als rechtzeitig und damit einer Sachentscheidung iSd § 161 Abs. 1 FinStrG zugänglich erweist. Gemäß des § 172 Abs. 1 FinStrG zufolge auch für im…
…gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Am 15. Juli 2011 langte beim Verwaltungsgerichtshof eine von Herrn BW (dem nunmehrigen Berufungswerberin, kurz Bw.) für Herrn Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde ein, die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 9…
…Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Nach seiner Verurteilung am 29. Jänner 2010 habe der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf.) am 11. März 2010 einen Ratenzahlungsantrag (zur Entrichtung der auferlegten Geldstrafe und Kosten) eingebracht, wobei ab 1. April 2010 monatliche Teilzahlungen iHv 300,00 € angeboten worden seien…
…zum 27. Juni 2012 zur Gänze entrichtet. Auf dem Straf- wie auf dem Abgabenkonto haftet derzeit ein Saldo von € 0,00 aus. Generell stellt der Säumniszuschlag laut den vorangeführten Bestimmungen eine rein objektive Säumnisfolge und gleichsam ein gesetzliches "Druckmittel" zur rechtzeitigen bzw. zeitnahen Erfüllung…
…gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Am 15. Juli 2011 langte beim Verwaltungsgerichtshof eine von Herrn BW (dem nunmehrigen Berufungswerberin, kurz Bw.) für die ***GmbH beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde ein, die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 9…
…Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 180,- binnen einer Woche mittels Erlagschein zu entrichten. Da der Bw dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, forderte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit den angefochtenen Bescheiden für die Beschwerde die Gebühr gemäß § 24 Abs…
…die Monate Jänner, Februar, März, April, November, Dezember 1994 und Dezember 1995 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 80.540,-- bewirkt und dies nicht für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie I.1.b. selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Umsatzsteuervorauszahlungen…