Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0385-W/04
Entrichtung der Gebühr für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mittels Erlagschein
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0385-W/04vom 12.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Entrichtung der Gebühr für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mittels Erlagschein hat nach § 24 Abs. 3 VwGG die Einzahlung unter Angabe des Verwendungszweckes zu erfolgen. Eine allfällige zu hohe Vergebührung einer anderen Beschwerde (zB einer der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vorangegangenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde) kann vom Beschwerdeführer nicht gegengerechnet werden, sondern wäre hierfür ein Rückzahlungsantrag iSd § 241 Abs. 2 BAO beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien einzubringen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Dr. WS, xxx, gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 5.
September 2003 zu ErfNr. xxx/2003 betreffend Gebühr nach § 24 (3) VwGG
und Gebührenerhöhung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 22. Juni 1999 brachte der nunmehrige Berufungswerber
(Bw.), Rechtsanwalt (mittlerweile in Ruhe) Dr. WS für die FGmbH beim
Verfassungsgerichtshof folgende Eingabe ein:
"1) Antrag auf Aufhebung des § 5 Abs. 1
sowie § 6 Abs. 1 Ziffer 5 X-Verordnung, 2) in eventu Antrag auf
Aufhebung des § 6a Abs. 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes
3)Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung
Zl.x."
Weiters wurde für den Fall, dass der
Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ablehnen oder er die
Beschwerde abweisen sollte, der Antrag gestellt, die Beschwerde gemäß
Artikel 144 Abs. 3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Mit Beschluss vom 26. November 2001 zu den Zahlen Bx/99,
Vx/99 und Gx/99 wurden I. die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und
dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten und II. die
Anträge zurückgewiesen.
Die Beschwerde langte am 14. Dezember 2001 beim
Verwaltungsgerichtshof ein und wurde hierfür die Geschäftszahl
2001/xx/xxxx vergeben. Am 26. August 2003 nahm die Geschäftstelle des
Verwaltungsgerichtshofes einen amtlichen Befund auf, weil für diese
Beschwerde keine Gebühr entrichtet worden sei.
Mit Bescheiden vom 5. September 2003 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien 1) für die Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2001/xx/xxxx eine Gebühr
gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 181,68
(entspricht S 2.500,00) und 2) eine Gebührenerhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 % = €
90,84 (entspricht S 1.250,--) gegenüber dem Berufungswerber
fest.
Mit Schreiben vom 9. September 2003 ersuchte der Bw.
gemäß
§ 245 BAO um Mitteilung der fehlenden Begründung. Er
habe in dieser Sache insgesamt S 7.500,00 entrichtet und zwar am 22. Juni 1999 S
2.500,00 und am 5. Juli 1999 S 5.000,00. Dazu wurde Kopien der
Überweisungsbelege angeschlossen.
Am 12. September 2003 brachte der Bw. gegen beide Bescheide
Berufung ein. Eingewandt wurde, dass es nicht richtig sei, dass die in Rede
stehende Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei. Er
habe zunächst am 22. Juni 1999 auf das PSK Konto des dortigen Amtes S
2.500,00 überwiesen und dann - auf Grund eines Anrufes der Kanzlei
des Verfassungsgerichtshofes - am 5. Juli 1999 weitere S 5.000,00 auf das
selbe Konto. Damit seien anscheinend sogar um S 2.500,00 zu viel an
Gebühren entrichtet worden. Die nachgewiesene Entrichtung der Gebühren
sei vom Verfassungsgerichtshof am 14. Dezember 2001 bestätigt
worden.
Am 26. November 2003 ersuchte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien den Verfassungsgerichtshof um Mitteilung,
in welcher Höhe die Gebühr für die VfGH-Beschwerde Bx/99, Vx/99
und Gx/99 entrichtet worden sei und ob die gegenständliche Beschwerde laut
Ansicht des Verfassungsgerichtshofes der mehrfachen Eingabengebühr
gemäß
§ 17a VfGG iVm § 12 (1) GebG in Höhe von 3 x S
2.500,00 unterliege.
Daraufhin übermittelte die Geschäftsstelle des
Verfassungsgerichtshof dem Finanzamt Kopien der Eingabe vom 22. Juni 1999 sowie
des Beschlusses vom 26. November 2001 und führte aus, dass gleichzeitig mit
der Beschwerde ein Antrag auf Prüfung von Teilen einer näher
bezeichneten Verordnung sowie in eventu Teile eines bezughabenden Gesetzes
gestellt worden seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Jänner 2004 wies
das Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab. In der Begründung
wurde ua. darauf verwiesen, dass es sich bei § 17a VfGG einerseits und
§ 24 Abs. 3 VwGG anderseits um jeweils verschiedene Abgabentatbestände
handle, die aufeinander in keiner Weise Bezug nehmen. Eine Anrechnung der
anlässlich der Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde beim
Verfassungsgerichtshof entstandenen Gebühr komme daher nicht in Betracht.
Im gegenständlichen Fall sei die Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom 22.
Juni 1999 (Bx/99, Vx/99 und Gx/99) auf Grund des dort enthaltenen
Abtretungsantrages mit Beschluss vom 26. November 2001 an den
Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden und sei dort am 14. Dezember 2001
eingelangt. An diesem Tag sei auch die Gebührenschuld nach § 24 Abs. 3
VwGG entstanden.
Im Antrag auf Vorlage der Berufungen an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz rügte der Bw., dass nicht strittig sei
- wie in der Berufungsvorentscheidung behauptet - ob im Fall der
Abtretung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof an den
Verwaltungsgerichtshof eine (weitere) Gebühr zu entrichten sei, sondern,
welche Gebühren im vorliegenden Fall zu entrichten gewesen wären und
welche Gebühren tatsächlich entricht wurden. Das Finanzamt setze sich
mit dem Vorbringen der Berufung nicht auseinander. Wie er - bisher
unwidersprochen - ausgeführt habe, habe er insgesamt S 7.500,00
überwiesen. Es sei Sache des Finanzamtes klarzulegen, wie viel insgesamt zu
überweisen gewesen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG in der hier
maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. I 60/1999 ist für Beschwerden,
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf
Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner, mit Ausnahme von
Gebietskörperschaften - einschließlich der Beilagen -,
spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2.500
S zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer
Ausfertigung der Schriftsätze oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das
Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter
Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten. Bei Entrichtung durch
Erlagscheineinzahlung ist der postamtlich bestätigte Nachweis der
Beschwerdeschrift anzuschließen; eine Rückgabe des Zahlungsnachweises
an den Beschwerdeführer ist nur nach Anbringen eines deutlichen
Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des Gerichtshofes möglich; auf der
beim Gerichtshof verbleibenden Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der
Einlaufstelle zu bescheinigen, dass die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte
Gebührenentrichtung nachgewiesen wurde. Im Übrigen gelten - mit
Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der
jeweils geltenden Fassung - die auch für Eingaben maßgeblichen
sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß. Die
Erhebung der Gebühr, die eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe im
Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden
Fassung, ist, obliegt in erster Instanz dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien.
Im gegenständlichen Fall langte die Beschwerde nach
der Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof am 14. Dezember 2001 beim
Verwaltungsgerichtshof ein und ist in diesem Zeitpunkt die Gebührenschuld
nach § 24 Abs. 3 VwGG entstanden. Es bestand deshalb die Verpflichtung die
Gebühr von S 2.500,-- entweder durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer
Ausfertigung der Schriftsätze oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf dem
Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien unter
Angabe des Verwendungszweckes zu entrichten. Die vom Bw. vorgelegten
Überweisungsbelege vom 22. Juni 1999 und vom 5. Juli 1999 weisen als
Verwendungszweck auf "Gebühren für Verfassungsgerichtshofbeschwerde
FGmbH (belangte Behörde Land Salzburg)" bzw. "Bx/99 des
Verfassungsgerichtshofes (Beschwerde F)". Beide Auftragsbestätigungen
wurde dem Bw. vom Verfassungsgerichtshof mit folgendem Vermerk
zurückgesandt:
"Gebührenentrichtung
nachgewiesen Originalzahlschein retourniert am: 14.12.2001 zu
Bx/99-1"
Daraus ergibt sich, dass die insgesamt S 7.500,00 vom Bw.
für Eingaben an den Verfassungsgerichtshof entrichtet wurden. Hingegen
erfolgte keine Einzahlung durch Erlagschein mit einer Widmung für die
für die am 14. Dezember 2001 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte
Beschwerde. Da in § 24 Abs. 3 VwGG ausdrücklich bestimmt wird, dass -
mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957 - die auch für
Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes
sinngemäß gelten, ist durch analoge Anwendung des § 13 Abs. 3
GebG zur Entrichtung der Gebühr neben der Beschwerdeführerin FGmbH
auch der Bw. als ihr Vertreter zur ungeteilten Hand verpflichtet. Da die
Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG nicht vorschriftsmäßig durch
Wertzeichen entrichtet wurde, war sie gemäß
§ 203 BAO
bescheidmäßig festzusetzen.
Zum Einwand, dass sogar eine Überzahlung in Höhe
von S 2.500,00 erfolgt sei, ist zu bemerken, dass jede Schrift für sich zu
beurteilen ist und dass für den Fall, dass eine Schrift zu hoch
vergebührt und eine andere zu niedrig, weder das Gebührengesetz noch
die BAO eine Art Anrechnung der zu viel entrichteten Gebühr auf die nicht
vergebührte Schrift vorsehen. Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der
Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist gemäß
§ 241
Abs. 2 BAO der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von
der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag
zurückzuzahlen. Ein derartiger Antrag kann nach Abs. 3 leg. cit. bis zum
Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in
dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde. Da die Entrichtung der insgesamt S
7.500,00 für Eingaben an den Verfassungsgerichtshof im Jahr 1999 erfolgte,
wäre ein auf die (teilweise) Rückerstattung dieser Gebühren
gerichteter Antrag bis spätestens 31. Dezember 2002 beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien einzubringen gewesen. Ein derartiger
Antrag wurde vom Bw. aber nicht gestellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass
die Einwände in der Berufung vom September 2003 einen Antrag iSd
§ 241 Abs. 2 BAO umfassen, so wäre der Antrag jedenfalls
verspätet eingebracht.
Im Übrigen ist nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates für die Eingabe vom 22. Juni 1999 an den
Verfassungsgerichtshof mehrfache Gebührenpflicht iSd § 17a VfGG
entstanden. § 17a VwGG in der maßgeblichen Fassung bestimmt, dass
für Anträge einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,
nach § 15 Abs. 1 - einschließlich der Beilagen - spätestens im
Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten
ist. Durch Verweis der Bestimmung des § 17a Abs. 1 VfGG auf jene nach
§ 15 Abs. 1 VfGG (wonach die an den Verfassungsgerichtshof gemäß
Art. 137 bis 145 des Bundes-Verfassungsgesetzes gerichteten Anträge
schriftlich zu stellen sind) ergibt sich, dass alle Anträge
"einzelner" iSd Art. 137 bis 145 B-VG an den Verfassungsgerichtshof
einer Gebühr von S 2.500,-- unterliegen. Deshalb unterliegen nicht nur
Bescheidbeschwerden iSd Art. 144 B-VG, sondern auch Anträge auf
Verordnungsprüfung iSd Art 139 B-VG und auf Gesetzesprüfung iSd Art
140 B-VG der Gebühr nach § 17a VwGG. Da für die Gebühren
nach § 17a VwGG grundsätzlich die für Eingaben maßgeblichen
Bestimmungen des Gebührengesetzes gelten, kommt hier die Bestimmung des
§ 12 Abs. 1 GebG zur Anwendung. Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen
gestellt, so ist gemäß
§ 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen
die Eingabengebühr zu entrichten. Die Eingabe vom 22. Juni 1999 an den
Verfassungsgerichtshof enthält ausdrücklich nicht nur eine
Bescheidbeschwerde, sondern auch einen Antrag auf Aufhebung von Teilen einer
bestimmten Verordnung und einen Antrag auf Aufhebung eines bestimmten Gesetzes,
über die vom Verfassungsgerichtshof mit dem Beschluss vom 26. November 2001
zu den Zahlen Bx/99, Vx/99 und Gx/99 jeweils gesondert entschieden wurde. Es
wurde daher nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates zur Recht 3 x S
2.500,00 für Eingaben an den Verfassungsgerichtshof entrichtet und ist (wie
bereits oben näher ausgeführt) keine Gebührenentrichtung für
die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erfolgt.
Als zwingende Folge der bescheidmäßigen
Festsetzung der Gebühr war gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten
Gebühr zu erheben. Es handelt sich dabei um eine objektive
Säumnisfolge, bei der subjektive Momente wie ein Verschulden keine Rolle
spielen.
Es ist deshalb sowohl die Festsetzung der Gebühr nach
§ 24 Abs. 3 VwGG mit € 181,68 (entspricht S 2.500,--), als auch
die Festsetzung der Gebührenerhöhung mit € 90,84 (entspricht
1.250,--) zu Recht erfolgt und waren die Berufungen als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 12.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0385-W/04
- Stammnummer
- 10884
- Gültig
- 12.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF