Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0248-I/05
Keine Gebührenbefreiung gemäß § 20 Z 5 GebG des Sicherungsgeschäftes wenn kein gebührenpflichtiges Kreditgeschäft vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0248-I/05vom 10.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zweck des § 20 Z 5 GebG ist es, eine durch den Abschluss von gebührenpflichtigen Darlehens-/ Kreditverträgen und ebenso gebührenpflichtigen Sicherungsgeschäften eintretende Kumulierung der Gebührenpflicht zu verhindern. Wenn daher- wie im Streitfall unbestritten gegeben- mangels gebührenpflichtigen Kreditvertrages ( wegen im Ausland errichteter Urkunde) keine Gebührenschuld für den Kreditvertrag als solchen entstanden war, dann genießt die zur Sicherstellung des Kredites ( auf einem inländischen Grundstück wird ein Pfand bestellt) abgeschlossene gebührenpflichtige Hypothekarverschreibung ( § 33 TP 18 GebG) nicht die Gebührenfreiheit des § 20 Z 5 GebG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X.Bank, Adresse, vertreten durch
RechtsanwaltY, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 11. Februar
2005 betreffend Rechtsgebühr (§ 33 TP 18 GebG)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die von dem Kreditnehmer bzw. Liegenschaftseigentümer
S.P und der X.Bank am 14. Jänner 2005 unterfertigte notarielle
Pfandbestellungsurkunde hatte auszugsweise folgenden Inhalt
"1.
Die X.Bank,
Ort, im folgenden "Kreditgeber" genannt,
steht mit Herrn S.P , im folgenden
"Kreditnehmer" genannt, in
Geschäftsverbindung.
2. Zur
Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und
Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von EUR 1.500.000,00
(in Worten: Euro eine Million fünfhunderttausend) welche dem Kreditgeber
bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger gegen den Kreditnehmer bzw. dessen
Gesamtrechtsnachfolger aus eingeräumten und künftig
einzuräumenden Geld-, Haftungs-, Garantiekrediten und Darlehen,
insbesondere aus dem Vertrag vom 14.01.2005 gewährten Kredit/ Darlehen
erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen sollten, mögen diese Forderungen
aus der laufenden Verrechnung, aus Zinsen, Provisionen, Spesen oder einem
sonstigen aus den gegenständlichen Kreditverhältnissen sich ergebenden
Rechtstitel herrühren, bestellt
(bestellen)
Herr
S.P, geb. 02.05.1944, die ihm zur
Gänze gehörige Liegenschaft EZ
Zahl KG
XY samt allem faktischen und rechtlichen
gegenwärtigen und zukünftigen Zugehör, einschließlich aller
Zivil- und Naturalfrüchte, auch insoweit diese abgesondert oder bezogen
sind, zum Pfande und erteilt (erteilen) hiemit die ausdrückliche
Einwilligung, dass aufgrund der vorliegenden Urkunde ohne sein (ihr) ferneres
Wissen und Einvernehmen und auf seine (ihre) Kosten das vorstehend bestellte
Pfandrecht ob der (den) vorgenannten Liegenschaft(en) für die (den)
X.Bank,
Ort, grundbücherlich einverleibt
werde."
Unter Hinweis, dass es sich hiebei um ein
gebührenfreies Sicherungsgeschäft handle, wurde diese
Pfandbestellungsurkunde dem Finanzamt Innsbruck angezeigt. Das Finanzamt setzte,
ohne auf die angezogene Befreiungsbestimmung einzugehen, für dieses
Rechtsgeschäft mit dem Gebührenbescheid vom 11. Februar 2005
gegenüber der X.Bank (= Bw) gemäß
§ 33 TP 18 Abs. 1 GebG
vom Wert der sichergestellten Verbindlichkeit in Höhe von 1,500.000 €
eine Rechtsgebühr mit 15.000 € fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche
Berufung mit dem Argument, gemäß
§ 20 Z 5 GebG seien
Sicherungsgeschäfte zu Darlehens- und Kreditverträgen mit
Kreditinstituten- zu welchen zweifellos die X.Bank zähle-
gebührenfrei. Bei der Vorlage der Pfandbestellungsurkunde sei
ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein Sicherungsgeschäft
für einen Kredit vorliege, welchen S.P zum Zweck der Finanzierung des
Kaufpreises für den Erwerb der Liegenschaft EZ Zahl GB XY bei der X.Bank
aufgenommen habe. Der Kreditvertrag und die Pfandbestellungsurkunde seien
gleichzeitig abgeschlossen und unterfertigt worden. Der Kreditvertrag sei als
Urkunde anzusehen, welche "in einer für das Entstehen der
Gebührenpflicht maßgeblichen Weise" errichtet wurde. Die
Gebührenvorschreibung widerspreche dem Diskriminierungsverbot des Art. 90
(ex-Art. 95), der auch freien Dienstleistungsverkehr garantieren solle. Dabei
handle es sich um unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht, welches
innerstaatlichen Rechtsbestimmungen vorgehe.
Mit Berufungsvorentscheidung entschied das Finanzamt
über die Berufung abweisend und führte als Begründung an, §
20 Z 5 GebG sei nur anwendbar, wenn das Hauptgeschäft (Kreditvertrag,
Darlehensvertrag) einer Gebühr unterworfen sei, um eine Mehrfachbelastung
mit Abgaben zu vermeiden. Dies komme durch die Zitierung des § 33 TP 8 und
19 in dieser Gesetzesbestimmung zum Ausdruck.
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit
folgender Begründung:
"Gemäß
§33 TP 18 Z 1 GebG unterliegen Hypothekarverschreibungen, durch welche zur
Sicherung einer Verbindlichkeit eine Hypothek bestellt wird, einer 1 %igen
Rechtsgeschäftsgebühr.
§
20 Z 5 GebG legt einschränkend fest, dass Sicherungsgeschäfte zu
Darlehensverträgen mit Kreditinstituten nicht der Gebührenpflicht
unterliegen, sofern über den Darlehensvertrag spätestens gleichzeitig
mit der Beurkundung des Nebengeschäftes eine Urkunde in einer für das
Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden
ist.
Diese Voraussetzung liegt im
gegebenen Fall vor. Der Darlehensvertrag und die Pfandbestellungsurkunde wurden
gleichzeitig errichtet und
unterfertigt.
Der Darlehensvertrag
wurde in einer "für das Entstehen der Gebührenpflicht
maßgeblichen Weise", nämlich schriftlich erstellt. Der
Darlehensvertrag ist aber ausnahmsweise (§ 33, TP 8 Abs. 3a) nicht
gebührenpflichtig, weil er im Ausland errichtet wurde und beide beteiligten
Parteien ihre Geschäftsleitung beziehungsweise ihren Wohnsitz im Ausland
unterhalten.
Entgegen der Ansicht
der Abgabenbehörde 1. Instanz bedeutet das Klammerzitat "(§ 33 TP8)"
im § 20 Z 5 nicht, dass diese Bestimmung nur anwendbar ist, wenn das
Hauptgeschäft gebührenpflichtig ist, damit eine Mehrfachbelastung
vermieden wird. Durch das Zitat soll lediglich festgelegt werden, dass der
Begriff "Darlehensverträge" im Sinne des § 33 TP 8 zu verstehen
ist.
Bezeichnenderweise hat sich
die Abgabenbehörde 1. Instanz mit keinem Wort mit dem Argument auseinander
gesetzt, dass die Gebührenvorschreibung auch dem Diskriminierungsverbot
Art. 90 EU-Vertrag widerspricht, der den freien Dienstleistungsverkehr
garantieren soll und dass es sich dabei um unmittelbar anzuwendendes
Gemeinschaftsrecht handelt. Die Diskriminierung findet dadurch statt, dass ein
an sich gebührenfreies Sicherungsgeschäft nur deswegen einer
Abgabenpflicht unterworfen wird, weil sich das Sicherungsobjekt in einem anderen
EU-Staat befindet und weil damit indirekt auch Darlehensverträge, welche im
EU-Ausland abgeschlossen werden, in einer den freien Dienstleistungsverkehr
behindernden Weise besteuert werden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 18 Abs. 1 GebG sind
Hypothekarverschreibungen, wodurch zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine
Hypothek bestellt wird, nach dem Werte der Verbindlichkeit, für welche die
Hypothek eingeräumt wird, gebührenpflichtig. Allerdings kann die in
dieser Tarifpost genannte Hypothekarverschreibung unter den Voraussetzungen der
§§ 19 Abs. 2 bzw. 20 Z 5 GebG gebührenfrei beurkundet werden
(VwGH 25.9.1997, 95/16/0208, Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum
Gebührengesetz, B I 5 zu § 33 TP 18).
Im vorliegenden Fall wurden für die Sicherstellung
eines im Ausland abgeschlossen Kredites mit der gegenständlichen
Pfandbestellungsurkunde eine Hypothek bestellt. Der Kredit diente zum Ankauf der
Liegenschaft EZ Zahl KG XY mit der Grundstücksadresse R, bestehend aus den
Grundstücken Nr. 170/19 und 170/33 und ob dieser Liegenschaft wurde die
Hypothek grundbücherlich einverleibt. Die Berufungswerberin machte
hinsichtlich dieser Hypothekarverschreibung die Gebührenbefreiung
gemäß
§ 20 Z 5 GebG geltend. Ausschließlich besteht Streit
darüber, ob das Finanzamt bei der gegenständlichen
Gebührenvorschreibung zu Recht von der Nichtanwendbarkeit dieser
Befreiungsbestimmung ausgegangen ist.
Gemäß
§ 20 Z 5 GebG unterliegen nicht der
Gebührenpflicht ua. Sicherungsgeschäfte zu Darlehensverträgen
(§ 33 TP 8) und Kreditverträgen (§ 33 TP 19) mit
Kreditinstituten, sofern über die genannten Verträge spätestens
gleichzeitig mit der Beurkundung des Nebengeschäftes eine Urkunde in einer
für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise
errichtet worden ist.
Sowohl die gegenständliche Pfandbestellungsurkunde als
auch der Kreditvertrag wurden am 14. Jänner 2005 und somit am gleichen Tag
von den beiden Vertragsparteien X.Bank bzw. S.P abgeschlossen und unterfertigt.
In der Pfandbestellungsurkunde und auch im Kreditvertrag wird jeweils
wechselseitig Bezug genommen.
Aus dem Inhalt der Befreiungsbestimmung des § 20 Z 5
GebG lässt sich schlüssig folgern, dass nur ein an sich
gebührenpflichtiges Sicherungsgeschäft, das zu einem
gebührenpflichtigen Darlehensvertrag oder Kreditvertrag abgeschlossen
worden ist, der Gebührenfreiheit nach § 20 Z 5 GebG teilhaft wird
(vgl. auch VwGH 5.10.1987, 87/15/0071). Den vorliegenden Berufungsfall
entscheidet demzufolge, ob der im Ausland errichtete Kreditvertrag als Urkunde
anzusehen ist, welche "in einer für das
Entstehen einer Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet worden
ist". Nach Ansicht der Bw. widerspreche diese Gebührenvorschreibung
auch dem Diskriminierungsverbot des Art. 90 (ex- Art. 95), der auch den freien
Dienstleistungsverkehr garantierten solle. Dabei handle es sich um unmittelbar
anzuwendendes Gemeinschaftsrecht, welches innerstaatlichen Rechtsbestimmungen
vorgehen.
Zweck des § 20 Z 5 GebG ist es, eine durch den
Abschluss von gebührenpflichtigen Darlehens- und Kreditverträgen und
ebenso gebührenpflichtigen Sicherungsgeschäften eintretende
Kumulierung der Gebührenpflicht zu verhindern. Gebührenpflichtige
Darlehens- bzw. Kreditgewährungen iS des § 33 TP 8 und 19 sollen nach
der ratio legis folglich nicht noch zusätzlich durch Gebühren für
Sicherungsgeschäfte belastet werden (VwGH 25.9.1997, 95/16/0208, Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 5
zu § 20 GebG und Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz,
B II 3 zu § 20). Die Gebührenpflicht des Sicherungsgeschäftes
tritt daher nur dann ein, wenn über das Hauptgeschäft (Darlehen,
Kredit) keine den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 2 GebG bzw. § 33
TP 8 Abs. 3a GebG genügende Urkunde (= in einer für das Entstehen der
Gebührenpflicht maßgeblichen Weise ") errichtet worden ist. In
Fällen also, in denen keine Gebührenpflicht des Hauptgeschäftes
wegen z.B. Fehlen einer Urkunde über das Hauptgeschäfte, bei einseitig
unterfertigten, nicht ausgehändigten Urkunden über das
Hauptgeschäft, bei Auslandsurkunden über das Hauptgeschäft ohne
Zutreffen der Tatumstände des § 16 Abs. 2 Z 1 und Z 2 GebG bzw. §
33 TP 8 Abs. 3a GebG, entstanden ist und damit keine Darlehens- oder
Kreditgebühr iS des § 33 TP 8 und 19 GebG anfällt, liegt keine
kumulative Gebührenbelastung der Kreditgewährung mit der Darlehens-
bzw. Kreditgebühr und mit der Gebühr gemäß
§ 33 TP 18
GebG für das zur Sicherstellung der Verbindlichkeit abgeschlossene
Sicherungsgeschäft vor. Fehlt es aber an einer solchen kumulativen
Gebührenbelastung, die nach der ratio legis Tatbestandsvoraussetzung
für die Gebührenfreiheit des Sicherungsgeschäft gemäß
§ 20 Z 5 GebG ist, dann kommt diese Befreiungsbestimmung nicht zum Tragen
und das abgeschlossene Sicherungsgeschäft unterliegt der Gebühr
gemäß
§ 33 TP 18 GebG. Wenn daher - wie im Streitfall
unbestritten gegeben- mangels gebührenpflichtigen Darlehens- oder
Kreditvertrages letztlich keine Gebührenschuld iS des § 33 TP 8 bzw.
19 GebG für den Kreditvertrag vom 14. Jänner 2005 als solchen
entstanden und damit für den Kreditvertrag selbst keine diesbezügliche
Gebühr zu entrichten war, dann genießt die nach § 33 TP 18 GebG
gebührenpflichtige Hypothekarverschreibung nicht die Gebührenfreiheit
des § 20 Z 5 GebG.
Dem Argument, die Gebührenvorschreibung widerspreche
dem Diskriminierungsverbot des Art. 90 EG, der den freien Dienstleistungsverkehr
garantieren solle, ist Folgendes entgegenzuhalten. Nach Ansicht der Bw. liegt
die Diskriminierung darin begründet,
"dass ein an sich
gebührenfreies Sicherungsgeschäft nur deswegen einer Abgabenpflicht
unterworfen wird, weil sich das Sicherungsobjekt in einem andern EU- Staat
befindet und weil damit indirekt auch Darlehensverträge, welche im EU-
Ausland abgeschlossen werden, in einer den freien Dienstleistungsverkehr
behindernden Weise besteuert
werden
." Diese Argumentation
übersieht letztlich, dass die gegenständliche Vergebührung des
Sicherungsgeschäftes gemäß
§ 33 TP 18 GebG allein deshalb
erfolgte, weil im Streitfall kein gebührenpflichtiger Darlehens- bzw.
Kreditvertrag als solcher vorlag, weshalb die sachliche Voraussetzung und die
Rechtfertigung dafür fehlte, dass das an sich gebührenpflichtige
Sicherungsgeschäft zwecks Vermeidung einer kumulativen Vergebührung
(Gebühr für das Kreditgeschäft und für das
Sicherungsgeschäft) der Gebührenfreiheit nach § 20 Z 5 GebG
teilhaftig wird. Die Nichtanwendbarkeit dieser Befreiungsbestimmung und damit
die Gebührenpflicht für das Sicherungsgeschäft trifft aber in
gleicher Weise auf einen im Inland errichteten Darlehens- oder Kreditvertrag zu,
der in einer (in der Praxis immer wieder vorkommenden) Art und Weise (zB. kein
schriftlicher Vertrag, mündlicher Vertrag mit Videoaufzeichnung)
abgeschlossen worden ist, die keine Gebührenschuld entstehen lässt.
Entscheidend für die Nichtzuerkennung der Befreiungsbestimmung des §
20 Z 5 GebG war daher im Ergebnis der Umstand, dass für den Kreditvertrag
als solchen keine Gebührenschuld entstanden/ keine Gebühr zu
entrichten war und deshalb mangels Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung das
Sicherungsgeschäft gebührenpflichtig blieb. Damit ist der im Ausland
errichtete (nicht gebührenpflichtige) Kreditvertrag völlig
gleichgestellt dem im Inland in einer nicht gebührenpflichtigen Art
errichteten Kreditvertrag, in beiden Fällen kommt der zur Sicherstellung
der Verbindlichkeit abgeschlossenen Hypothekarverschreibung nicht die
Gebührenbefreiung nach § 20 Z 5 GebG zu. Entgegen der Ansicht der Bw.
liegt daher in der gegenständlichen Vergebührung des
Sicherungsgeschäftes keine Diskriminierung eines im Ausland errichteten
Kreditvertrages vor, führt diese doch lediglich eine Gleichbehandlung mit
jenen (inländischen) Fällen herbei, in denen ebenfalls keine
Gebührenschuld für den Darlehens- oder Kreditvertrag selbst entstanden
ist. Diese Befreiungsbestimmung sieht somit für Auslandsdarlehen keine
unterschiedliche Regelung vor, weshalb deren Regelungsinhalt auch aus Sicht des
Diskriminierungsverbotes sachlich gerechtfertigt ist. Die
Gebührenvorschreibung steht daher nicht in Widerspruch mit den von der Bw.
angezogenen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes.
Zusammenfassend vermochte das Berufungsvorbringen keine
Rechtswidrigkeit des bekämpften Gebührenbescheides aufzuzeigen,
weshalb wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war.
Innsbruck,
am 10. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Z 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 18 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0248-I/05
- Stammnummer
- 20838
- Gültig
- 10.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF