Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0065-I/05
Brückenneubau als vereinbartes wirtschaftliches Äquivalent für Einräumung einer Dienstbarkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0065-I/05vom 25.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Liftgesellschaft.XY, Adresse,
vertreten durch die Steuerberatungsgesellschaft, vom 29. September 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 17. September 2004
betreffend Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Ausgehend von einem Wert des bedungenen Entgeltes von
442.792,82 € (= 6,092.962 S) werden die Rechtsgebühren
gemäß
§ 33 TP 9 GebG in Höhe von 8.855,86 €, die
festen Gebühren mit 682,95 € und die Gebührenerhöhung mit
2,440,99 € festgesetzt, wodurch sich zusammengefasst ein Betrag von
11.979,80 € ergibt.
Entscheidungsgründe
Im gemäß
§ 150
BAO erstellten Bericht vom 16. September 2004 über das Ergebnis der
Außenprüfung bei der Liftgesellschaft.XY wurden auszugsweise folgende
Feststellungen getroffen:
"Tz
6
Mit Dienstbarkeitsvertrag vom
19.2.2001 hat D.S. den Gesellschaftern der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
"S-Lift", Herrn
P.F. und
Hotel.B.GmbH, das Recht eingeräumt
auf der bestehenden Trasse des
S-Liftes
eine Seilförderanlage zu errichten, zu betreiben, zu erhalten, zu erneuern,
umzubauen und auch zu erweitern und am gesamten dienstbaren Grundstück eine
Piste anzulegen und zu betreiben sowie diese auch zu beschneien und zu
beleuchten. P.F. und die
Hotel.B.GmbH sind, vorbehaltlich der
Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer, berechtigt, die Brücke
über den G-Bach auf ihre Kosten zu
erneuern.
Da die Brücke
für schwere Baufahrzeuge befahrbar gemacht werden musste, waren die
Dienstbarkeitsnehmer nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet eine neue
Brücke zu errichten. Laut Rechnung vom 28.9.2001 betrugen diese
1,277.963,00 S.
Zur Auslegung des
Begriffs des Wertes des Entgeltes können grundsätzlich dieselben
Überlegungen wie jene für den "Wert" im Sinne des § 33 TP 5 Abs.
1 GebG herangezogen werden.
Entsprechend dem zum § 33 TP
5 Abs. 1 GebG ergangenen VwGH- Erkenntnis vom 20.8.1996, Zl. 93/16/0097 waren
daher die Kosten für den Brückenbau Gegenleistung und daher die
Bemessungsgrundlage.
Die
Gebühr gemäß
§ 33 TP 9 beträgt 25.559,00 S, siehe Tz.
12.
Tz.
7
Mit Vertrag vom 23.4.2001
räumt D.S. der
Liftgesellschaft.XY hinsichtlich der
Dienstbarkeiten die gleichen Rechte wie
P.F. und der
Hotel.B.GmbH (siehe Tz. 6)
ein.
Die Gebühr
gemäß
§ 33 TP 9 beträgt 25.559,00 S, siehe Tz.
12."
In Tz. 12 übertitelt mit "Zusammenstellung
Dienstbarkeitsverträge - Liftgesellschaft.XY" wurden für den
Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen mit dem Dienstbarkeitsgeber D.S. und
für den "gleichen Vertrag wie zu Nr. 6 nur mit P.F. und Hotel.B.GmbH"
ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von jeweils 1,277.963 S die
Rechtsgebühr mit je 25.559 S ermittelt. Zusammen mit zwei anderen (nicht
streitgegenständlichen) Dienstbarkeitsverträgen betrug die vom
Prüfer errechnete Hundertsatzgebühr insgesamt 147.418 S bzw. 10.713,28
€.
Mit dem Bescheid vom 17. September 2004 folgte das
Finanzamt den Prüfungsfeststellungen und setzte gegenüber der
Liftgesellschaft.XY (im Folgenden: Bw.) die Hundertsatzgebühren (laut Tz.
5,6,7,8 des Prüfungsberichtes) mit 10.713,28 €, die festen
Gebühren (Tz 9,10) mit 682,95 € und die Gebührenerhöhung
(Tz. 11) mit 2,440,99 €, zusammen 13.837,22 € fest. Als
Begründung wurde auf den Prüfungsbericht ABNr. XX vom 16.9.2004
hingewiesen.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung bekämpft
die Festsetzung der Gebühr gemäß
§ 33 TP 9 GebG für
die Dienstbarkeitsverträge vom 19.2.2001 und vom 23.4.2001 mit D.S.
gemäß Tz. 6 und Tz. 7 des Prüfberichtes mit jeweils 25.559 S im
Wesentlichen mit dem Einwand, die Errichtungskosten für die Brücke
würden keine Gegenleistung für die Einräumung der Dienstbarkeit
darstellen. Es sei im Zeitpunkt der Vertragserrichtung klar gewesen, dass die
Liftgesellschaft die Brücke erneuern werde, um die Liftanlage errichten zu
können (Nutzung durch schwere Baumaschinen). Der Fruchtgenusseinräumer
D.S. nutze die neue Brücke gleich wie die alte, habe also überhaupt
keine Nutzensteigerung. Die Brücke werde nämlich in der Praxis weitaus
überwiegend von der Liftgesellschaft.XY genutzt. Im Winter bestehe auf
dieser Straße ein Fahrverbot für PKW. Es erfolgten lediglich
Zulieferungen zur Schihütte des D.S. und Transporte zum G-Lift und Fahrten
mit Pisten - Bullys der Liftgesellschaft. Im Sommer sei die Schihütte
geschlossen, Fahrten würden nur von der Liftgesellschaft für
Revisions- und Reparaturarbeiten durchgeführt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt
auf folgende Begründung gestützt:
"Gemäß
§ 33 TP 9 GebG wird die Rechtsgeschäftsgebühr bei Dienstbarkeiten
vom Wert des bedungenen Entgeltes berechnet. Zum Entgelt zählen alle
Leistungen zu denen der Dienstbarkeitsnehmer verpflichtet ist um in den Genuss
des Dienstbarkeitsrechtes zu gelangen. Die Erneuerung der Brücke war
notwendig, da zur Erneuerung der Seilförderanlage schwere Maschinen den
G-Bach passieren mussten. Aus diesem Grund
war der Berufungswerber nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet die
G-Brücke zu erneuern, da die alte
Brücke einer solchen Belastung nicht Stand gehalten hätte.
Zur Auslegung des Begriffes "Wert
der Gegenleistung" können grundsätzlich dieselben Überlegungen
wie jene für den "Wert" im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 1 GebG
herangezogen werden. Entsprechend dem zum § 33 TP 5 Abs.1 GebG ergangenen
VwGH- Erkenntnis vom 20.08.1996, Zl. 93/16/0097 waren daher die Kosten für
den Brückenbau Gegenleistung. Entscheidend für die Ansetzung der
Brückenbaukosten als Wert für die Dienstbarkeit ist nicht, ob der
Dienstbarkeitseinräumer dadurch eine Nutzsteigerung hat, sondern ob die
Dienstbarkeitsberechtigten verpflichtet waren die Brücke zu
erneuern.
Die Berufung war daher
vollinhaltlich abzuweisen. "
Die Bw. stellte in der Folge den
Antrag auf Vorlage ihrer Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Begründend wurde ausgeführt, das Finanzamt habe eine
für sie günstige VwGH- Entscheidung über die Vergebührung
von Mietverträgen einfach auf den Fall der Vergebührung einer
Dienstbarkeitseinräumung umgelegt. Dabei werde verkannt, dass TP 5 des
§ 33 GebG allgemein vom "Wert" des Mietverhältnisses spreche,
während § 33 TP 9 GebG lt. Gesetzestext dezidiert vom "bedungenen
Entgelt" für die Dienstbarkeitseinräumung ausgehe. Es würden
daher unterschiedliche Sachverhalte vorliegen, die nicht gleich beurteilt werden
könnten. Weiters werde das im gegenständlichen Vertrag, Punkt III
eingeräumte Recht auf Erneuerung der Brücke in eine Verpflichtung zur
Brückenerneuerung umgedeutet. Im Punkt III werde im letzten Absatz
schriftlich festgehalten, dass kein Entgelt an den Liegenschaftseigentümer
zu bezahlen sei, weil sich D.S. eine Gästefrequenzerhöhung in seiner
Schihütte erwartet habe. Diese Frequenzerhöhung sei aber nicht durch
die Neuerrichtung der Brücke zu erwarten, sondern nur durch den
Schiliftbetrieb. Die Brückenneuerrichtung führe nicht zu einer
Frequenzsteigerung für die Schihütte, da im Winter für PKW ein
Fahrverbot bestehe und für Zufahrten im Sommer die alte Brücke
ausreichend geeignet gewesen sei. Die Nutzwerterhöhung durch den
Brückenneubau für D.S. werde mit 1000 € jährlich
geschätzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 9
GebG 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF. unterliegen Dienstbarkeiten, wenn jemandem
der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die
entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, von dem Werte
des bedungenen Entgeltes einer Gebühr von 2 v.H. Zur Auslegung des
Begriffes des Wertes des Entgeltes können grundsätzlich dieselben
Überlegungen wie für den "Wert" im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 1
GebG gelten (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 14 zu §
33 TP 9 GebG). Die vom VwGH in dem vom Finanzamt zitierten Erkenntnis vom
20.8.1996, 93/16/0097 getätigten grundsätzlichen Aussagen treffen
daher durchaus auch im Streitfall zu.
Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes des
§ 33 TP 9 GebG ist es, dass die Einräumung der Dienstbarkeit durch
entgeltliches Rechtsgeschäft erfolgt. Ein solches entgeltliches
Rechtsgeschäft liegt vor, wenn nach dem Willen der Parteien eine Leistung
iS einer subjektiven Äquivalenz durch die andere "vergolten" werden soll.
Auf das Vorhandensein einer solchen Äquivalenz kann dabei auch aus dem
Sachverhalt geschlossen werden (vgl. VwGH vom 18. 2. 1983, 81/17/0030, VwGH
16.10.2003, 2003/16/0126 und VwGH 4.12. 2003, 2003/16/0143).
Im vorliegenden Berufungsfall besteht allein Streit
darüber, ob das Finanzamt zu Recht die von der Bw. getragenen
Errichtungskosten der neuen G-Brücke als Gegenleistung (Entgelt) für
die Einräumung der Dienstbarkeit angesehen und angesetzt hat.
Unter Punkt III des in Frage stehenden
Dienstbarkeitsvertrages vom 23. April 2001 legten die Vertragsparteien D.S. und
die Liftgesellschaft.XY auszugsweise Folgendes fest:
"Die
"Liftgesellschaft.XY"
wird- vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer-
berechtigt, die Brücke über den
G-Bach auf ihre Kosten
zu erneuern. Die Kosten der Erhaltung und allfälligen weiteren Erneuerung
der Brücke haben Herr
D.S. als
Eigentümer von Gst 5325/5 einerseits und die
"Liftgesellschaft.XY"
andererseits zu gleichen Teilen zu
tragen.
Die
"Liftgesellschaft.XY"
hat für die ihr eingeräumten Dienstbarkeitsrechte kein Entgelt an den
Eigentümer der dienstbaren Fläche zu bezahlen, weil durch die von der
Dienstbarkeitsberechtigten beabsichtigten Maßnahmen die Infrastruktur
verbessert wird, wodurch sich, ohne dass die Dienstbarkeitsberechtigte
dafür haftet, auch die Gästefrequenz in
"XY-Schihütte"
erhöhen wird."
Der Zusammenhalt dieser vertraglichen Vereinbarungen
lässt erkennen, dass der Dienstbarkeitseinräumer allein deshalb auf
ein betragsmäßig ausgewiesenes Entgelt für die Einräumung
der Dienstbarkeit verzichtete, weil er sich durch die vereinbarten
Infrastrukturmaßnahmen eine Erhöhung des wirtschaftlichen Erfolges
seiner Schihütte versprach. In der Möglichkeit der Lukrierung
höherer Einnahmen aus dem Betrieb seiner Schihütte sah er die
"Gegenleistung" für die Einräumung des Dienstbarkeitsrechtes. Damit
die Bw. aber überhaupt in die Lage versetzt wurde, das vereinbarten
Dienstbarkeitsrecht, nämlich "auf der
bestehenden Trasse eine Seilförderanlage zu errichten, zu betreiben, zu
erhalten, zu erneuern, umzubauen und auch zu erweitern, und am gesamten
dienstbaren Grundstück eine Piste anzulegen und zu betreiben, sowie diese
auch zu beschneien und zu beleuchten" entsprechend ausüben zu
können, bestand Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, dass vorher die
alte G-Brücke von der Bw. auf ihre Kosten durch eine neue,
tragfähigere Brücke ersetzt werden musste. Erst die Kosten der
Erhaltung und allfälligen weiteren Erneuerung der Brücke sollten von
beiden Vertragsteilen zu gleichen Teilen getragen werden. Der durch Punkt III
des Dienstbarkeitsvertrages implizit hergestellte Zusammenhang zwischen der auf
Kosten der Bw. vorzunehmenden Brückenerneuerung und der vereinbarten
Nichtfestlegung eines ausdrücklichen Entgeltes für die Einräumung
der Dienstbarkeit zeigt auf, dass nach dem Willen der Vertragsparteien die
"Berechtigung" (die wegen der als Folge der Liftbauarbeiten erforderlichen
Erhöhung der Traglast der Brücke im Tatsächlichen letztlich eine
"Verpflichtung" war) zu dieser im Vertrag angeführten Erneuerung der
Brücke als "subjektives Äquivalent" dafür angesehen wurde, dass
von D.S. kein Entgelt für die Einräumung der Dienstbarkeit verlangt
worden war. Dieser vertraglich festgelegte Brückenbau bildete im Vorfeld
jene notwendige Infrastrukturmaßnahme, durch die die Bw. überhaupt
erst in die Lage versetzt wurde, das ihr eingeräumte Dienstbarkeitsrecht
auch entsprechend ausüben zu können. Wenn somit die Bw.
vereinbarungsgemäß auf ihre Kosten jene baulichen Maßnahmen
durchzuführen hatte, die ansonsten dem Dienstbarkeitseinräumer oblegen
gewesen wären, um damit überhaupt erst die notwendigen
tatsächlichen Voraussetzungen für die dadurch ermöglichte
Ausübung der Dienstbarkeit zu schaffen, dann liegt in diesen Baukosten das
wirtschaftliche Äquivalent und damit das Entgelt für die
Einräumung der Dienstbarkeit. Entgegen dem Berufungsvorbringen kommt es
dabei nicht darauf an, ob der Dienstbarkeitseinräumer dadurch eine
"Nutzensteigerung" erfahren hat, entscheidend war vielmehr, zu welchen
wirtschaftlichen Leistungen sich der Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen der
Äquivalenz verpflichtete, um die Dienstbarkeit eingeräumt zu
erhalten.
Der Rechtsstandpunkt des Finanzamtes ist daher nicht
verfehlt, dass in der Tragung der (hinsichtlich der betragsmäßigen
Höhe von 1,277.962 S unbestritten gebliebenen) Baukosten für den
Brückenneubau das wirtschaftliche Äquivalent und damit das bedungene
Entgelt für die Einräumung der Dienstbarkeit zu sehen ist. Das
Berufungsvorbringen vermochte daher keine Rechtswidrigkeit des bekämpften
Bescheides aufzuzeigen.
Aus den Bestimmungen der § 289 Abs. 2 BAO in
Verbindung mit § 279 Abs. 1 und § 115 BAO (siehe Stoll, BAO,
Kommentar, Band 3, Seite 2797) ergibt sich die "Berechtigung" und (aus
Gründen der Beachtung der materiellen Richtigkeit und
Gesetzmäßigkeit der Besteuerung) auch die Verpflichtung der
Berufungsbehörde, aus einer erkannten Unrichtigkeit im Tatsachenbereich
oder im Bereich der rechtlichen Beurteilung die entsprechenden Folgerungen zu
ziehen und die Abänderung des von ihr als rechtswidrig erachteten
Bescheides im Spruch ihrer Berufungsentscheidung in allen Belangen, somit auch
in den unangefochten gebliebenen Punkten vorzunehmen. An Sachverhalt
ergibt sich aus Tz 6, Tz 7 und Tz 12 des Betriebsprüfungsberichtes, dass
neben der Gebühr für den Dienstbarkeitsvertrag vom 23. April 2001, mit
dem D.S. der Liftgesellschaft.XY das streitigen Dienstbarkeitsrecht
eingeräumt hatte, auch die Gebühr für den Dienstbarkeitsvertrag
vom 19. Februar 2001, abgeschlossen zwischen D.S. einerseits und
P.F./Hotel.B.GmbH andererseits, gegenüber der Bw. festgesetzt worden ist,
wurde doch mit diesem Gebührenbescheid ausgehend von der
Bemessungsgrundlage von 1,277.962 S für beide Dienstbarkeitsverträge
jeweils die Rechtsgebühr von 25.559 S vorgeschrieben. Diese Vorgehensweise
hängt augenscheinlich damit zusammen, weil die Liftgesellschaft.XY von den
Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes "S-Lift",
nämlich von P.F. und Hotel.B.GmbH, die "S-Liftanlage" käuflich
erworben haben und nach Vertragspunkt XIII des Dienstbarkeitsvertrages vom 19.
Februar 2001 "die mit diesem Vertrag vereinbarten Rechte und Verpflichtungen
auch auf die Erben bzw. Rechtsnachfolger der jeweiligen Vertragsteile
übergehen." Bei dieser Festsetzung übersah das Finanzamt, dass diese
zivilrechtliche Vereinbarung letztlich nichts an der allein nach dem
Abgabenrecht zu beurteilenden Frage zu ändern vermochte, wer für den
jeweiligen Dienstbarkeitsvertrag als Gebührenschuldner überhaupt in
Betracht kam und welchem die Gebühr mittels an ihn gerichteten Bescheid
vorzuschreiben ist. Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 GebG sind bei
zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften zur Entrichtung der Gebühren
verpflichtet, a) wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt
ist, die Unterzeichner der Urkunde. Nach dieser Gesetzesbestimmung
können Gebührenschuldner somit nur die Unterzeichner des
Dienstbarkeitsvertrages vom 19. Februar 2001 sein. Diese Personen, die als
Abgabenschuldner in Betracht kommen, sind gemäß
§ 77 Abs.1 BAO
Abgabenpflichtige. Sind mehrere Personen Schuldner derselben Gebühr, so
schulden sie diese nach § 28 Abs. 6 GebG grundsätzlich als
Gesamtschuldner. Unterzeichner dieses Dienstbarkeitsvertrages waren D.S.
einerseits und die Hotel.B.GmbH bzw. P.F. andererseits, weshalb nur diese
Personen als Gebührenschuldner (Gesamtschuldner) in Betracht kamen. Bei
Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses hängt es im Übrigen
gemäß
§ 891 zweiter Satz ABGB in der Folge vom Gläubiger
ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm
gewählten Anteilen oder ob er das Ganze von einem Einzigen fordern will. Im
Rahmen der dabei vorzunehmenden Ermessensübung darf sich die
Abgabenbehörde aber nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten,
die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen
sollte. Nach Punkt XII des Dienstbarkeitsvertrages vom 19. Februar 2001 sollten
die Kosten der Vergebührung die Gesamtschuldner Hotel.B.GmbH und P.F. je
zur Hälfte tragen. Wenn daher das Finanzamt die Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 9 GebG für den Dienstbarkeitsvertrag vom 19.
Dezember 2001 (Tz. 6) mit dem gegenständlichen Bescheid gegenüber der
Liftgesellschaft.XY vorschreibt, einer Person also, die unzweifelhaft nicht
Vertragsunterzeichner war und demzufolge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
GebG als Gebührenschuldner (Gesamtschuldner) und Abgabepflichtiger für
diese in Frage stehende Rechtsgebühr in Höhe von 1.857,44 €
(1.277.962 S x 2 % = 25.559 S oder 1.857,44 €) überhaupt nicht in
Betracht kam, dann belastet diese unrichtige Festsetzung den Bescheid mit
inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO war daher der
Berufung dahingehend teilweise stattzugeben, dass ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von 442.792,82 € (7,370.924 S - 1.277.962 S = 6,092.962
S) die Rechtsgebühren (Tz. 5,7,8) mit 8.855,86 €, die feste
Gebühren (Tz. 9,10) mit (unverändert) 682,95 € und die
Gebührenerhöhung (Tz 11) mit (unverändert) 2.440,99 €
festgesetzt werden, zusammengefasst ergibt sich nunmehr ein Betrag von 11.979,80
€ (bislang: 13.837,22 €). Bloß der Vollständigkeit halber
wird noch erwähnt, dass nach Tz. 11 des Prüfungsberichtes die
Rechtsgebühren für die Dienstbarkeitsverträge nach Tz. 6 und 7 in
die Berechnung der Gebührenerhöhung nicht einbezogen waren, sodass
durch den nunmehrigen Nichtansatz der Rechtsgebühr nach Tz. 6 kein
Änderungsbedarf bezüglich der Gebührenerhöhung besteht.
Innsbruck,
am 25. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 25 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0065-I/05
- Stammnummer
- 20487
- Gültig
- 25.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF