Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2272-W/05
Keine Befreiung gemäß § 20 Z 5 GebG für Sicherungsgeschäft zur Bürgschaft Befreiung gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz GebG für Sicherungsgeschäft zur Bürgschaft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2272-W/05vom 12.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Befreiungstatbestand des § 20 Z 5 GebG knüpft ausdrücklich an den Abschluss von gemäß § 33 TP 8 bzw. § 33 TP 19 gebührenpflichtigen Darlehen bzw. Kreditverträgen an und nicht (auch) an den Abschluss von Verträgen, für welche andere Tarifposten des § 33 die Gebührenpflicht bestimmen. Zweck des § 20 Z 5 GebG ist es lediglich eine durch den Abschluss von gebührenpflichtigen Darlehens- und Kreditverträgen und ebenso gebührenpflichtigen Sicherungsgeschäften eintretende Kumulierung der Gebührenpflicht zu verhindern.
Ein Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäft zu einem Rechtsgeschäft, das selbst ein Nebengeschäft iSd. § 19 Abs.2 Satz 2 GebG ist, fällt ebenfalls unter § 19 Abs.2 Satz 2, da diesem Nebengeschäft in Bezug auf das angesprochene Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäft der Charakter eines Hauptgeschäftes zukommt. Grundsätzlich können alle Rechtsgeschäfte, die in § 33 GebG aufgezählt sind, Hauptgeschäfte sein.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr.Hedwig
Bavenek-Weber und die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr.Judith Fries-Horn,
Dr.Claus Faber und Franz Wallner über die Berufung der Bw., vertreten durch
Cerha, Hempel, Spiegelfeld, Hlawati, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern betreffend Bemessung der Gebühr
gemäß
§ 33 TP 18 Abs.1 GebG 1957, BGBl.Nr.1957/267 nach in 1030
Wien, Vordere Zollamtsstraße 7 am 21. Mai 2007 durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Der
Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) wurden von der Bw.
zwei Verträge mit Datum 10. März 2004 vorgelegt.
Der erste Vertrag wurde als Darlehensvertrag bezeichnet.
Darin wurde unter Punkt erstens angeführt:
"Die I.D., in der Folge
der Darlehensnehmer genannt, anerkennt hiermit von der D., in der Folge kurz
Bank genannt, ein bares Darlehen in der Höhe von Euro
26.500.000,00.-erhalten zu haben und demnach diesen Betrag der Bank aufrecht
schuldig zu sein. Dieses Darlehen wird durch eine Hypothek auf einer der I. mit
Sitz in Wien, in der Folge kurz Drittsicherungsgeber genannt, gehörenden
Liegenschaft dinglich besichert. Der Drittsicherungsgeber hat unter anderen die
Geldmittel zum Erwerb der Liegenschaft vom Darlehensnehmer erhalten. Dieses
Darlehen dient der Rückführung der zugunsten des Drittsicherungsgebers
vom Darlehensnehmer aufgenommenen Zwischenfinanzierung."
Unter Punkt Fünftens lit.a wurde
angeführt:
"Zur Sicherung des
Darlehens, der vertraglich vereinbarten Zinsen und der Verzugszinsen ist eine
Hypothek in der Höhe von € 26.500.000,00.- und zur Sicherung der
Nebenverbindlichkeiten ist eine Nebengebührenkaution von €
7.950.000,00.- zugunsten der Bank am Beleihungsobjekt zu
bestellen."
Unter Punkt Fünftens lit.c, erster Satz, wurde
angeführt:
"Zur Sicherstellung der
Darlehensforderung von € 26.500.000,00.-samt höchstens 16% Zinsen und
16,75 % Verzugszinsen sowie für eine Nebengebührensicherstellung bis
zum Höchstbetrag von € 7.950.000,00.- verpfändet der
Drittsicherungsgeber die Ihm gehörende Liegenschaft Nstraße, in W,
Einlagezahl xxx, Grundbuch xxx Bezirksgericht J. mit dem einzigen
Grundstück 1054, Größe voraussichtlich 11.014m² samt
tatsächlichen und rechtlichen Zubehör."
Unter Punkt Fünftens lit.e wurde
angeführt:
"Der Drittsicherungsgeber
verpflichtet sich als Bürge und Zahler hiermit zugunsten der Bank für
die Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aus diesem Darlehensvertrag
gegenüber der Bank. Die Bank nimmt die Verpflichtung des
Drittsicherungsgebers an. Die Haftung als Bürge und Zahler steht unter der
einschränkenden Bedingung, dass der Bürge nur dann haftet und nur
soviel an die Bank zahlen muss, wie er aus der Vermietung und der etwaigen
Veräußerung der vorstehend angeführten Liegenschaft
tatsächlich an Geldmitteln erhält. Die Bürgschaft dient in erster
Linie dazu, die direkte Vollstreckung in die Liegenschaft zu
ermöglichen."
In Punkt Fünftens lit.f wurde angeführt:
"Der Drittsicherungsgeber
und Bürge erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass die
Pfandurkunde in Ansehung der von ihm ausdrücklich anerkannten und
verbürgten gegenüber der Bank bestehenden Schuld in der Höhe von
€ 26.500.000,00.- samt 16% Zinsen und 16,75 % Verzugszinsen und einer
Nebengebührensicherstellung von € 7.950.000,00.- im Sinne des § 3
der geltend österreichischen Notariatsordnung wie ein vor Gericht
abgeschlossener Vergleich sofort vollstreckbar sein soll."
In Punkt fünftens lit.h wurde angeführt:
"Die Hypothek und die
sonstigen Sicherheiten dienen der Sicherung aller Ansprüche der Bank aus
diesem Darlehensverhältnis."
Der zweite Vertrag wurde als Notariatsakt abgefasst und als
Schuld - Bürgschafts- und Pfandbestellungsvertrag bezeichnet.
Punkt 1.1 dieses Vertrages lautet wie folgt:
"Die D. (in der Folge
Bank genannt) und die I. (in der Folge Darlehensnehmerin genannt), haben am
10.3.2004 in Wien einen Darlehensvertrag in der Höhe von €
26.500.000.00.- abgeschlossen. Die Darlehensnehmerin erklärt den
Darlehensbetrag bereits erhalten zu haben."
Punkt 4.1 erster Satz dieses Vertrages lautet wie
folgt:
"Die I. (in der Folge
Objektgesellschaft) hat von der Darlehensnehmerin eine Gesellschaftereinlage,
deren Höhe den Darlehensbetrag weit übersteigt, erhalten mit der
Bedingung zur Sicherstellung der Darlehensverbindlichkeiten der
Darlehensnehmerin gegenüber der Bank die in den folgenden Punkten
geregelten Sicherheiten zu bestellen und Haftungen zu
übernehmen."
Punkt 4.2 dieses Vertrages lautet wie folgt:
"Zur Sicherstellung der
Darlehensverbindlichkeiten aus dem in Punkt I genannten Darlehensvertrag in der
Höhe von insgesamt € 26.500.000,00.- zuzüglich 16% Zinsen pro
Jahr und 16,75% Verzugs -und Zinseszinsen pro Jahr und Nebengebühren bis zu
einem Höchstbetrag von € 7.950.000,00.- sowie zur Sicherstellung ihrer
Bürgschaftsverpflichtung gemäß Punkt 5 verpfändet die
Objektgesellschaft die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ xxx,
Grundbuch xxx, bestehend aus dem Grundstück 1054 Baufläche
(Gebäude) im ersten Geldlastenrang zuzüglich sämtlichen
derzeitigen und zukünftigen Zubehörs."
Punkt 5 dieses Vertrages lautet wie folgt:
"Zur
Sicherstellung der Ansprüche der Bank gegen die Darlehensnehmerin aus dem
gegenständlichen Darlehen, und insbesondere, um diese Ansprüche auch
gegen die Objektgesellschaft und die von ihr eingeräumten Sicherheiten
direkt vollstreckbar zu machen, verpflichtet sich die Objektgesellschaft als
Bürge und Zahler gemäß
§ 1357 ABGB für die
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmerin aus dem genannten Darlehensvertrag und
insbesondere für die Zahlungspflicht gemäß Punkt 2.dieses
Vertrages zu haften. Die Bank nimmt die Verpflichtung der Objektgesellschaft
an."
Mit Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern vom 17. Mai 2005 wurde der Bw.
für die Hypothekarverschreibung zur Sicherstellung der
Bürgschaftsverpflichtung die Rechtsgebühr gemäß
§ 33
TP 18 GebG 1957 im Betrage von € 344.500,00.- (Bemessungsgrundlage:
Darlehen von 26.500.000,00.- plus Nebengebühren von € 7.950.000,00.-=
34.450.000,00.- davon 1%) vorgeschrieben.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung wurde die ersatzlose Aufhebung dieses Abgabenbescheides
und die Entscheidung über diese Berufung durch den Berufungssenat, unter
Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, beantragt und dazu
vorgebracht, dass die Bürgschaft lediglich deshalb begründet worden
wäre, um der Gläubigerin den Zugriff auf die Pfandsache im Sinne einer
direkten Vollstreckbarkeit zu erleichtern. Wirtschaftlich wäre mit dieser
Vorgangsweise keine zusätzliche Sicherheit entstanden. Die Pfandbestellung
würde nicht nur unmittelbar der Besicherung der Darlehensforderung dienen.
Da mit ihr auch die Bürgschaftsverpflichtung für diese
Darlehensforderung sichergestellt wurde, würde die Pfandbestellung auch
mittelbar der Besicherung der Darlehensforderung dienen. Somit würde auch
die Pfandbestellung unter den Befreiungstatbestand des § 20 Z 5 GebG
fallen.
Würde man dennoch zur
Ansicht gelangen, dass die Begünstigung § 20 Z 5 GebG auf den
gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sei, so müsse jedenfalls die
Befreiungsbestimmung des § 19 Abs.2 Satz zwei GebG Anwendung finden, da die
Bürgschaftsverpflichtung als eigenständiges, grundsätzlich
gebührenpflichtiges Hauptgeschäft, und die Pfandbestellung als
Sicherungsgeschäft dazu anzusehen sei, und Haupt und Nebengeschäft im
selben Schuld - Bürgschafts- und Pfandbestellungsvertrag zwischen denselben
Vertragspartnern abgeschlossen worden seien. Dazu wurde auf die
Ausführungen in Arnold,
Rechtsgebühren Rz 15 zu § 19 hingewiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober 2005 wurde
diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen
ausgeführt, dass für die Besicherung einer Bürgschaft die
Befreiungsbestimmung des § 20. Z 5 GebG ex lege ausgeschlossen wäre.
Eine Befreiung gemäß
§ 19 Abs.2 GebG käme für die
Pfandbestellung als Nebengeschäft zur Bürgschaftsverpflichtung deshalb
nicht in Betracht, weil im Darlehensvertrag lediglich die
Darlehensverbindlichkeit auf der Liegenschaft sichergestellt worden wäre,
während erst im Schuld- Bürgschafts- und Pfandbestellungsvertrag, die
bereits im Darlehensvertrag abgeschlossene Bürgschaftsverpflichtung
sichergestellt worden wäre; sodass die Bürgschaftsverpflichtung und
die Pfandbestellung dazu nicht im gleichen Vertrag beurkundet worden wären.
Somit wäre der Schuld- Bürgschafts- und Pfandbestellungsvertrag
hinsichtlich der Erweiterung der Sicherstellung als gebührenpflichtiger
Nachtrag zum Darlehensvertrag anzusehen.
Im Vorlageantrag an den UFS
wurde ausgeführt, dass bei der zivilrechtlichen Auslegung von
Verträgen dem Willen der Vertragsparteien maßgebliche Bedeutung
zukommen würde. Daher würde sich die Besicherung der Bürgschaft
durch Pfandbestellung bereits in Punkt fünftens lit.f und lit.h des
Darlehensvertrages manifestieren. Um den verfolgten Zweck der Bürgschaft,
nämlich die direkte Vollstreckbarkeit in die Liegenschaft sicher zu
erreichen, wäre durch die Bürgschaftserklärung eine
eigenständige Leistungsverpflichtung des Erklärenden festgestellt und
diese hypothekarisch besichert worden. Im Schuld - Bürgschafts- und
Pfandbestellungsvertrag wäre lediglich dasselbe Rechtsgeschäft
neuerlich beurkundet worden. Mit der Sicherstellung der
Bürgschaftsverpflichtung wäre weder das Darlehen noch dessen
hypothekarische Besicherung noch die Bürgschaftsverpflichtung geändert
worden, sondern ein weiteres Sicherungsgeschäft abgeschlossen worden,
welches - wie bereits im Berufungsschreiben ausgeführt - den
Befreiungsbestimmunen des § 20 Z 5 GebG und / oder des § 19 Abs.2 Satz
zwei GebG unterliegen würde. Selbst unter der Annahme, dass die
hypothekarische Sicherstellung der Bürgschaft erst im Schuld-
Bürgschafts- und Pfandbestellungsvertrag erfolgt wäre, wäre die
Bürgschaft als selbstständiges Hauptgeschäft, im Sinne des §
25 GebG, dazu in der gleichen Urkunde abgeschlossen worden bzw. in beiden
Verträgen gebührenrechtlich eigenständig beurkundet worden. Daher
müsste jedenfalls die Befreiungsbestimmung des § 19 Abs.2 GebG zweiter
Satz Anwendung finden.
Mit Vorhalt des UFS vom 9. Jänner 2007 zur
Vorbereitung der beantragten mündlichen Senatsverhandlung wurde der Bw. im
Wesentlichen nachstehendes entgegengehalten:
Eine Gebührenbefreiung gemäß
§ 20 Z 5
GebG würde nur dann in Frage kommen, wenn- nach Maßgabe des
Urkundeninhaltes- nur Verbindlichkeiten aus Darlehen oder Krediten
einschließlich Nebengebühren sichergestellt worden wären. Im
gegenständlichen Fall wäre mit der streitverfangenen Pfandbestellung
die Verpflichtung des Vertragspartners als Bürge und Zahler sichergestellt
worden.
Aus der im Gebührenrecht bestehenden alleinigen
Geltung des schriftlichen Inhaltes einer Urkunde würde sich die
Belanglosigkeit der Beweggründe zur Errichtung einer Schrift ergeben. Im
gegenständlichen Fall würde zwar aus dem Inhalt des Punktes
fünftens f und h des Darlehenvertrages hervorgehen, dass es den
Vertragspartnern zur Sicherstellung der Darlehensschuld auf die direkte
Vollstreckbarkeit der im Eigentum des Bürgen und Zahlers stehenden
Liegenschaft angekommen ist; die vom Bürgen und Zahler zu diesen Zweck
abgegebene Unterwerfungserklärung gemäß
§ 3
Notariatsordnung könne jedoch inhaltlich nicht einer Pfandbestellung auf
seine Liegenschaft zur Sicherstellung seiner Verpflichtung gleichgesetzt werden,
da nur durch eine solche Pfandbestellung der unmittelbare Anspruch des
Gläubigers begründet wird, bei Nichterfüllung der vom
Vertragspartner abgegebenen Verpflichtung als Bürge und Zahler, sich aus
der Pfandsache zu befriedigen, ohne dass dafür die ausdrückliche
Zustimmung des Bürgen und Zahlers erforderlich wäre.
Im Hinblick darauf, dass von der Amtspartei die
Sicherstellung der Bürgschaft als gebührenpflichtiger Nachtrag
gewertet wurde, wurde der Bw mitgeteilt, dass lt. Aktenlage davon ausgegangen
wird, dass der Darlehensvertrag bereits vor Abfassung Schuld- Bürgschafts-
und Pfandbestellungsvertrages ausgefertigt worden ist.
Der Umstand, dass diese Bürgschaft im Schuld-
Bürgschafts- und Pfandbestellungsvertrag innerhalb der gemäß
§ 25 Abs.3 GebG festgesetzten Frist neuerlich beurkundet wurde, würde
zwar die Befreiung der Bürgschaft von einer neuerlichen Vergebührung
bedeuten, es stellt sich jedoch die Frage ob die Gebührenbefreiung
gemäß
§ 19 Abs.2 zweiter Satz GebG für die mit gleichem
Vertrag erstmals abgeschlossenen Pfandbestellung zur Sicherung dieser
Bürgschaftsverpflichtung, nicht eine Aushöhlung des im
Gebührenrecht vorherrschenden Kumulierungsprinzips bedeuten
würde.
Dazu wurde von der Bw. mit Stellungnahme vom
28. Februar 2008 im Wesentlichen repliziert:
Das Urkundenprinzip würde verlangen, den Inhalt der
gesamten über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde zu erfassen und
nicht bloß einzelne Bestimmungen aus dem Zusammenhang herausgerissen
isoliert zu betrachten. Im Darlehensvertrag wäre zunächst das Darlehen
als Hauptgeschäft sowie die Pfandbestellung und die Mietzinsabtretung als
Nebengeschäft dazu beurkundet worden. Da die Pfandbestellung direkt
vollstreckbar sein sollte wurde weiters die Bürgschaft als
Sicherungsgeschäft in den Vertrag aufgenommen und gleichzeitig vereinbart,
dass die Pfandbestellung iSd.§ 3 Notariatsordnung direkt vollstreckbar sein
soll. Zu diesem Zweck wäre die direkte Vollstreckbarkeit des Pfandrechtes
"in Ansehung der verbürgten Schuld"
erklärt worden. Da die direkte Vollstreckbarkeit nur für eine
(eigene) Leistung oder Verpflichtung begründet werden kann, wäre die
pfandweise Sicherung der Bürgschaft zwingende Voraussetzung für die
Erreichung dieses Ziels gewesen. Ohne Besicherung der Bürgschaft auch durch
dasselbe Pfandrecht wäre die Vollstreckungsunterwerfung ins Leere gegangen
und hätte im Grundbuch nicht angemerkt werden können. Die direkte
Vollstreckbarkeit des Pfandrechtes zur Besicherung des Darlehens wäre daher
dadurch bedingt, dass dieses Pfandrecht auch zur Besicherung der Bürgschaft
dient. Die pfandweise Besicherung der Bürgschaft wäre daher schon im
Darlehensvertrag vereinbart und im Schuld- Bürgschafts- und
Pfandbestellungsvertrag lediglich klarer formuliert und formgültig
wiederholt worden. Die gemäß
§ 19 Abs.2 GebG geforderte
Urkundenidentität zur Befreiung des Nebengeschäftes der pfandweisen
Sicherung der Bürgschaft wäre daher schon im Darlehensvertrag
vorgelegen.
Darüber hinaus wäre auch die Befreiungsbestimmung
des § 20 Z 5 GebG anwendbar, weil die pfandweise Sicherung der
Bürgschaft nur als Teilaspekt der Sicherung der Ansprüche der Bank und
daher als Sicherungsgeschäft zum Darlehensvertrag zu werten wäre. Auch
Arnold würde in Arnold,
Rechtsgebühren, 8. Auflage Rz 15 zu § 19 GebG die
Überlegung aussprechen, dass- zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen
Ergebnisses- in berichtigender Interpretation § 20 Abs.5 Platz greifen
möge, wenn zwar die Formvorschriften des § 19 Abs.2 zweiter Satz GebG
nicht erfüllt sind, aber es sich bei der pfandweisen Besicherung der
Bürgschaft "letztlich um ein
Sicherungsgeschäft zu einem mit einem Kreditinstitut abgeschlossenem
Darlehensvertrag handelt".
Selbst wenn daran festgehalten werden sollte, dass die
pfandweise Besicherung der Bürgschaft nicht schon Darlehensvertrag sondern
erst im Schuld- Bürgschafts- und Pfandbestellungsvertrag erstmals
beurkundet wurde, würde Urkundenidentität iSd.§ 19 Abs.2 zweiter
Satz aus folgendem Grund vorliegen:
Es wäre unbestritten dass die Bürgschaft
jedenfalls auch im letztgenannten Vertrag beurkundet worden ist und gleichzeitig
die streitverfangene Pfandbestellung als Sicherungsgeschäft abgeschlossen
worden ist. Weder aus § 19 Abs.2 zweiter Satz GebG noch aus eine andern
gebührenrechtlichen Bestimmung wäre zu erkennen, dass das
Nebengeschäft nur in der Urkunde beurkundet werden darf, in welcher das
Hauptgeschäft erstmals abgeschlossen wurde. Es kann daher keiner
Aushöhlung der Befreiungsbestimmung gleichkommen, wenn für die
Anwendung des Befreiungstatbestandes des § 19 Abs.2 zweiter Satz GebG es
für ausreichend erachtet werden würde, dass die Beurkundung eines
bereits in einer seperaten Urkunde abgeschlossenen Hauptgeschäftes
lediglich in einer nachfolgenden Urkunde über das Sicherungsgeschäft
wiederholt wird. Dazu wurde auf die Ausführungen in Arnold,
Rechtsgebühren, 8.Auflage, Rz 13a zu § 19 GebG, Rz 20, zu § 25
GebGverwiesen.
Im Sinne des § 21 GebG wäre ein Zusatz oder
Nachtrag losgelöst vom ursprünglichen Rechtsgeschäft
gebührenrechtlich selbstständig zu beurteilen. Für den konkreten
Fall würde das bedeuten, dass die Beurteilung der Erweiterung der
Sicherstellung auf die Bürgschaftsverpflichtung als Nachtrag oder als
weiteres Sicherungsgeschäft, keine Einfluss auf die Anwendbarkeit des
§ 19 Abs.2 zweiter Satz hat.
Der Vorhalt vom 9. Januar 2007 wurde vom UFS
gemäß
§ 183 Abs.4 BAO der Amtspartei zur Kenntnis gebracht. Mit
Schreiben vom 27. Januar 2007 teilte diese mit, dass sie an der in der
Berufungsvorentscheidung dargestellten Rechtsansicht festhält, und sie
daher das streitverfangene Sicherungsgeschäft weiterhin für
gebührenpflichtig erachtet.
Die Stellungnahmen der Bw. und der Amtspartei wurden
jeweils wechselseitig mit Schreiben vom 17. April 2007 anlässlich der
Ladung zur Kenntnis übermittelt.
In der vor dem Berufungssenat am 21. Mai 2007
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung beantragte der
Vertreter der Bw. der Berufung Folge zu geben und brachten dazu im Wesentlichen
nachstehendes vor:
Die Bw. wollte die direkte Vollstreckbarkeit des
Pfandrechtes und wollte dafür nicht den Umweg über die deutsche
Darlehensnehmerin nehmen. Aus diesem Grunde verpflichtete sich der Pfandgeber
als Bürge, da die direkte Vollstreckbarkeit nur auf diese Weise
"funktionieren" konnte. Die Errichtung von zwei Urkunden war Vorgabe der Bw. Die
Anmerkung der direkten Vollstreckbarkeit im Grundbuch, auf Grund des mit der
Unterwerfungserklärung gemäß
§ 3 Notariatordnung versehenen
Darlehensvertrag, wäre jedenfalls nicht möglich gewesen. Der
Darlehensvertrag ist nicht in der dafür erforderlichen Form eines
Notariatsaktes errichtet worden. Es würde sich jedoch bereits aus den
Punkten fünftens lit.e, h des Darlehensvertrages klar ergeben, dass
für eine direkte Vollstreckbarkeit der Pfandbestellung die Besicherung der
Bürgschaft auch durch das Pfandrecht Voraussetzung ist. Die Besicherung der
Bürgschaft ergibt sich daher bereits aus dem Darlehensvertrag, sodass
bereits in diesem Vertrag die Befreiungsbestimmung des § 19 Abs.2 Satz 2
GebG zur Anwendung kommen muss. Selbst wenn man unterstellt, die Besicherung der
Bürgschaft durch das Pfandrecht wäre nur in der zweiten Urkunde
beurkundet worden, so kommt dennoch die Befreiungsbestimmung des § 19 Abs.2
Z 2 Satz 2 GebG zur Anwendung, da in dieser zweiten Urkunde die Bürgschaft
und die Pfandbestellung jeweils eigenständig beurkundet worden sind.
Es ist die Absicht der Parteien gewesen, alle
Sicherungsmittel letztendlich der Besicherung des Darlehens dienen zu lassen.
Daher müsste auch die Befreiungsbestimmung des § 20 Z 5 GebG zur
Anwendung kommen. Es gibt bereits im Darlehensvertrag die Verpflichtung des
Drittschuldners als Bürge und Zahler mit dem Hintergrund, die
verpfändete Liegenschaft gleich vollstrecken zu können. In diesem
ersten Vertrag entstand aus dem Grunde des § 20 Z 5 GebG keine
Gebührenschuld. Da § 20 Z 5 GebG nicht differenziert zwischen
Sicherungsgeschäften zweiter und dritter Ordnung, gibt es keinen Grund,
warum für den inhaltsgleichen zweiten Vertrag eine Gebührenpflicht
entstehen soll.
Die Amtspartei beantragte die Berufung als unbegründet
abzuweisen, und brachte dazu im Wesentlichen nachstehendes vor:
Die vereinbarte Bürgschaft kann nicht als
unerhebliches Bindeglied zwischen Darlehensvertrag und der Pfandbestellung zur
Sicherstellung der Bürgschaft angesehen werden, dass dadurch eine
gemäß
§ 20 Z 5 GebG befreite Besicherung des Darlehensvertrages
vorliegen würde.
Da die Bürgschaft und die Pfandbestellung dazu in zwei
verschiedenen Urkunden abgeschlossen worden sind, kommt auch die
Befreiungsbestimmung des § 19 Abs2 Satz 2 GebG nicht in Betracht. Die
Gebührenpflicht richtet sich nach dem Urkundeninhalt. Die Auslegung der
Verträge hat nach dem Willen der Vertragsparteien zu erfolgen, wie ihn ein
unbeteiligter Dritter lesen würde. Damit sind Motive und Beweggründe
für einen Vertragsabschluss unerheblich.
Darüber hinaus kann die Bürgschaft aufgrund ihrer
Akzessorietät überhaupt nicht Hauptgeschäft sein.
Der Vertreter der Amtspartei replizierte dazu, dass die
Akzessorietät der Bürgschaft, nicht ihre Eigenschaft als
Hauptgeschäft hindern würde und verwies dazu auf Arnold,
Rechtsgebühren, Rz 12 zu § 19 unter Hinweis auf Rz 15.
Der
Senat hat erwogen:
Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte
derselben oder verschiedenen Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile
des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist die Gebühr für
jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten. Dies gilt aber nicht für
die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben
Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäftes
abgeschlossenen Nebengeschäfte oder Nebenverabredungen, gleichgültig
ob das Hauptgeschäft nach diesem Gesetz oder einem Verkehrsteuergesetz
einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt. (§ 19 Abs.2 GebG).
Der Gebührenpflicht unterliegen nicht Sicherungs- und
Erfüllungsgeschäfte -ausgenommen Wechsel- zu Darlehensverträgen
(§ 33 TP 8), Kreditverträgen (§ 33 TP 19) und Haftungs- und
Garantiekreditverträgen mit Kreditinstituten, der Österreichischen
Nationalbank, den Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen im Sinne des
Pensionskassengesetzes und den Bausparkassen sofern über die genannten
Verträge spätestens gleichzeitig mit der Beurkundung des
Nebengeschäftes eine Urkunde in einer für das Entstehen der
Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist (§ 20 Z 5
GebG).
Gemäß
§ 33 TP 18 GebG beträgt die
Gebühr für Hypothekarverschreibungen, wodurch zur Sicherstellung einer
Verbindlichkeit eine Hypothek bestellt wird, 1 v.H. nach dem Werte der
Verbindlichkeit für welche die Hypothek eingeräumt wird.
Im gegenständlichen Fall dient die Bürgschaft
gemäß
§ 1357 ABGB der Sicherstellung des Darlehens und die
Hypothekarverschreibung sowohl der Sicherstellung des Darlehens als auch der
Sicherstellung der Bürgschaft. Es ist unbestritten, dass ohne
Darlehensvertrag weder die Bürgschaft abgeschlossen worden wäre, noch
die Liegenschaftsverpfändungen erfolgt wären.
Es stellt sich die Frage, ob aus diesem Grunde die
Besicherung der Bürgschaft durch Hypothekarverschreibung
gebührenrechtlich wie ein gebührenpflichtiges Sicherungsgeschäft
zu einem gebührenpflichtigen Darlehensvertrag zu behandeln ist, und in der
Folge -in berichtigender Interpretation des § 20 Z 5 GebG- die Befreiung
von der Gebühr gewähren ist.
Der Befreiungstatbestand des § 20 Z 5 GebG knüpft
ausdrücklich an den Abschluss von gemäß
§ 33 TP 8 bzw.
§ 33 TP 19 gebührenpflichtigen Darlehen bzw. Kreditverträgen an
und nicht (auch) an den Abschluss von Verträgen, für welche andere
Tarifposten des § 33 die Gebührenpflicht bestimmen. Zweck des §
20 Z 5 GebG ist es lediglich eine durch den Abschluss von
gebührenpflichtigen Darlehens- und Kreditverträgen und ebenso
gebührenpflichtigen Sicherungsgeschäften eintretende Kumulierung der
Gebührenpflicht zu verhindern (VwGH v.25. September 1997,
95/16/0208).
Die vorliegende Hypothekarverschreibung stellt ein
Sicherungsgeschäft zu einem Darlehensvertrag, und ein
Sicherungsgeschäft zu einer Bürgschaft dar. Sicherungsgeschäfte
zu Bürgschaften sind aber in § 20 Z 5 GebG nicht genannt. Hier wird
auch ein anderes Rechtsgeschäft als ein Darlehens- oder Kreditvertrag
abgesichert; sodass die Befreiung für die Absicherung der Bürgschaft
keinesfalls greifen kann (vgl. VwGH v. 25. September 1997,
95/16/0208).
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der ihm zustehenden
Gestaltungsfreiheit in § 20 Z 5 GebG ausdrücklich die
Gebührenfreiheit für Sicherungsgeschäfte nur im Zusammenhalt mit
dem Abschluss von gebührenpflichtigen Darlehens- bzw. Kreditverträgen
bestimmt. Sicherungsgeschäfte, welche (auch) zu anderen
gebührenpflichtigen Hauptgeschäften abgeschlossen werden, können
nach Maßgabe des § 19 Abs, 2 Satz zwei- gebührenfrei gehalten
werden. Weitere Ausnahmen von dem im Gebührenrecht vorherrschenden
Kumulierungsprinzip hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Eine berichtigende Auslegung einer Norm kann nur dann in
Erwägung gezogen werden, wenn die wortgetreue Auslegung zu
überspitzten Ergebnissen führt bzw. wenn es feststeht, dass der
Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat (VwGH
v.17. September 1974,1714/73).
Wenn die Abgabenbehörde einem Sicherungsgeschäft
Gebührenfreiheit iSd.§ 20 Abs.5 GebG nur dann zugesteht, wenn es
ausschließlich im Zusammenhang mit einem gebührenpflichtigen Kredit-
oder Darlehensvertrag steht, so entspricht sie lediglich dem Zweck des § 20
Abs.5 GebG. Für die ins Treffen geführte "berichtigende
Interpretation" des § 20 Z 5 GebG ist kein Raum gegeben.
Ist das Hauptgeschäft
kein Kredit - oder Darlehensvertrag, so ist bei der Beurteilung der
allfälligen Gebührenfreiheit eines Sicherungs- oder
Erfüllungsgeschäftes auf § 19 Abs.2 Satz zwei GebG
zurückzugreifen, der hinsichtlich des Hauptgeschäftes keine
Einschränkungen auf einzelne Tarifposten enthält. Diese
Gesetzesbestimmung ist auch nicht auf einen bestimmten Personenkreis
beschränkt- allerdings erfordert sie neben den Voraussetzungen, dass das
Hauptgeschäft einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegen muss, wobei
es unerheblich ist, ob die Abgabenpflicht tatsächlich ausgelöst wird,
und dass das Nebengeschäft ein Sicherungs- oder
Erfüllungsgeschäft zum Hauptgeschäft ist, die Voraussetzungen der
Urkunden und Parteienidentität.
Urkundenidentität
bedeutet, dass das Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäft in der Urkunde
über das Hauptgeschäft abgeschlossen werden muss.
Parteienidentität
bedeutet, dass Haupt und Nebengeschäft zwischen denselben Vertragspartnern
abgeschlossen werden muss.
Im Darlehensvertrag vom
10. März 2004, abgeschlossen zwischen der B als Darlehensgeber und der
I.D als Darlehensnehmer, wurde von der I. als Drittsicherungsgeber
gegenüber dem Darlehensgeber zur Sicherstellung der Darlehensforderung eine
Hypothek bestellt und er verpflichtete sich selber dem Darlehensgeber
gegenüber als Bürge und Zahler.
Der Drittsicherungsgeber und
Bürge erteilte in diesem Vertrag seine ausdrückliche Einwilligung,
dass die Pfandurkunde in Ansehung der von ihm
ausdrücklich anerkannten und verbürgten gegenüber der Bank
bestehenden Schuld in der Höhe von € 26.500.000,00.-samt 16% Zinsen
und 16,75 % Verzugszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von €
7.950.000,00.- im Sinne des § 3 der geltend österreichischen
Notariatsordnung wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich sofort
vollstreckbar sein soll."
Es ist offenkundig, dass die Vertragspartner zur
Sicherstellung der Darlehensschuld, die direkte Vollstreckbarkeit auf die im
Eigentum des Bürgen und Zahlers stehende Liegenschaft wollten. Zu diesem
Zweck wurde ein Vertrag gemäß
§ 1357 ABGB zwischen
Darlehensgeberin und Drittsicherungsgeber überhaupt abgeschlossen und vom
letzteren eine Unterwerfungserklärung gemäß
§ 3
Notariatsordnung abgegeben.
Für den Bereich des Zivilrechtes ist von der
Maßgeblichkeit des Inhaltes der Parteienvereinbarung auszugehen. Für
die Festsetzung der Gebühren ist im Sinne des § 17 Abs.1 GebG der
Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde
maßgeblich. Der Gebührenfestsetzung können damit andere als in
der Urkunde festgehaltene Umstände nicht zugrunde gelegt werden, mögen
die anderen Umstände auch den tatsächlichen Vereinbarungen entsprechen
(Arnold, Rechtsgebühren, 8.Auflage, Rz 2 zu § 17).
Es stellt sich die Frage, ob sich aus dem Inhalt des
Darlehensvertrag bereits eine Hypothekarverschreibung gemäß
§ 33
TP 18 GebG zur Sicherstellung der Verpflichtung als Bürge und Zahler
ergibt.
Durch die Hypothekarverschreibung gemäß
§
33 TP 18 GebG wird zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine Hypothek
bestellt. Die Hypothek (Grundpfand iSd § 448 ABGB) wird an unbeweglichen
Sachen begründet. Hinsichtlich der Verbindlichkeiten zu deren
Sicherstellung die Hypothek bestellt wird, enthält § 33 TP 18 keine
Aussage. Die Hypothek kann auch zur Sicherstellung mehrerer Verbindlichkeiten
bestellt werden ("ein" in der Wortfolge Sicherstellung einer Verbindlichkeit ist
ein unbestimmter Artikel und kein Zahlwort) (Arnold, Rechtsgebühren,
Kommentar, 8.Auflage, Rz 2 zu § 33 TP 18).
Der Gebühr nach § 33 TP 18 unterliegen nur
Hypothekarverträge (VwGH 29.10 1962, Slg 2731/F). Der
Gebührentatbestand des § 33 TP 18 wird also nur durch die Beurkundung
eines Pfandvertrages verwirklicht (VwGH 1.2.1973, 539/72, 540/72,
882/72).
Beim Vertragspfand gibt den Titel ein Konsensualvertrag,
der als Pfandrecht, als Pfandbestellungsvertrag oder Verpfändungsvertrag
bezeichnet wird. Der Erwerb des dinglichen Rechtes erfolgt durch Einigung
über den Pfandrechtserwerb, wozu bei unbeweglichen Sachen noch die
Eintragung des Pfandrechtes (der Hypothek) in das Grundbuch tritt.
Der Gebührentatbestand nach § 33 TP 18 GebG ist
verwirklicht, wenn alle rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen der
Pfandrechtsbegründung durch Eintragung in das Grundbuch, somit die
schuldrechtliche und die im Allgemeinen schon im Grundgeschäft enthaltene
dingliche Einigung, vorliegen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
I, Rechts- und Stempelgebühren, Rz 4 zu § 33 TP 18 GebG).
Dass ein Pfandbestellungsvertrag nicht in der Form eines
Notariatsaktes abgefasst ist, schließt die Verwirklichung des Tatbestandes
gemäß
§ 33 TP 18 GebG nicht aus, da gemäß
§ 17
Abs.3 GebG der Umstand, dass eine Urkunde nicht in der zu ihrer Beweiskraft
erforderlichen Förmlichkeit errichtet wurde, für die
Gebührenpflicht ohne Belang ist.
Die Bw. selbst erklärt in ihrer Stellungnahme vom
28. Februar 2007, dass ohne Besicherung der Bürgschaft auch durch
dasselbe Pfandrecht die Vollstreckungsunterwerfung des Bürgen ins Leere
gegangen wäre und die direkte Vollstreckbarkeit im Grundbuch nicht
angemerkt hätte werden können, weil die direkte Vollstreckbarkeit nur
für eine eigene Leistung begründet werden kann. In der
Berufungsverhandlung am 21. Mai 2007 erklärte der Vertreter der Bw,
dass sich insbesondere aus den Punkt fünftens lit.e,h, eine Pfandbestellung
zur Sicherstellung der Bürgschaftsverpflichtung ergeben würde.
Die Textierung des Punktes fünftens lit.e dieses
Vertrages lässt lediglich den Schluss zu, dass die Parteien mit dem
Abschluss der Bürgschaft den ersten Schritt zu direkten Vollstreckbarkeit
der Pfandsache gesetzt haben. Auch aus der Textierung des Punktes fünftens
h ergibt sich nicht, dass eine Hypothekarverschreibung zur Sicherstellung der
Bürgschaft vorliegt, da- rechtlich gesehen- die streitverfangene
Hypothekarverschreibung nicht der Sicherstellung der Ansprüche der
Gläubigerin aus dem Darlehensvertrag sondern der Sicherstellung ihrer
Ansprüche gegenüber dem Drittsicherungsgeber aus dessen
Bürgschaftsverpflichtung dient. Die Einwilligung des Bürgen, dass,
die Pfandurkunde in Ansehung der von ihm
ausdrücklich anerkannten und verbürgten gegenüber der Bank
bestehenden Schuld in der Höhe von € 26.500.000,00.-samt 16% Zinsen
und 16,75 % Verzugszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von €
7.950.000,00.- im Sinne des § 3 der geltend österreichischen
Notariatsordnung wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich sofort
vollstreckbar sein soll, bezieht sich- dem Kontext des Darlehensvertrag-
nach, auf die verbücherungsfähige Pfandurkunde zur Sicherstellung des
Darlehens. Der Darlehensvertrag enthält im Zusammenhang mit der
Bürgschaftserklärung keine Verpflichtung zur Hinterlegung einer
verbücherungsfähigen Pfandbestellungsurkunde hinsichtlich eines
Grundpfandes zur Besicherung der Bürgschaft für die Eintragung der
Pfandliegenschaft.
Somit liegen nicht schon im Darlehensvertrag nicht die
rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen der Pfandrechtsbegründung, zur
Sicherstellung der Verpflichtung als Bürge und Zahler, durch Eintragung in
das Grundbuch vor.
Womit im Darlehensvertrag die gemäß
§ 19
Abs.2 Satz 2 geforderte Urkundenidentität zwischen der Bürgschaft als
Hauptgeschäft und der Hypothekarverschreibung als Nebengeschäft dazu
nicht gegeben ist.
Dennoch greift die Befreiung gemäß
§ 19
Abs.2 Satz 2 GebG aus folgenden Gründen:
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass- wenn
auch in zeitlich geringer Abfolge- der Schuld- Bürgschafts- und
Pfandbestellungsvertrag (S-B-P-Vertrag) nach dem Darlehensvertrag ausgefertigt
wurde und beide Verträge gleichzeitig dem für die Vergebührung
zuständigem Finanzamt acht Tage nach Ausfertigung vorgelegt wurden.
Im S-B-P-Vertrag erfolgte die neuerliche Beurkundung der im
Darlehensvertrag abgeschlossenen Verpflichtung als Bürge und Zahler. Die
Bürgschaft unterliegt grundsätzlich der Gebührenpflicht, sie ist
aber im gegenständlichen Fall als gemäß
§ 20 Z 5 GebG
gebührenbefreites Sicherungsgeschäft zum Darlehensvertrag anzusehen.
Darüber hinaus besteht für die der Gebührenpflicht nach § 33
GebG unterliegenden Rechtsgeschäfte die Möglichkeit einer
neuerlichen, gebührenfreien Beurkundung, nach Maßgabe des § 25
Ab.3 GebG.
Die Besicherung der Bürgschaft durch
Hypothekarverschreibung wurde nicht bloß nachträglich als Zusatz auf
die Darlehensurkunde geschrieben, was die Gebührenfreiung gemäß
§ 19 Abs.2 Satz 2 mangels Vorliegen der Urkundenidentität
ausschließen würde, sondern erfolgte erstmals im S-B-P-Vertrag. Wenn
auch dieses Sicherungsgeschäft eine Erweiterung der Sicherstellung im
Darlehensvertrag darstellt, und in diesem Sinne auch als Nachtrag iSd. § 21
GebG gewertet werden kann, so ist dieser Nachtag gebührenrechtlich
selbständig zu beurteilen, was bedeutet, dass auch zu prüfen ist, ob
bei diesem Sicherungsgeschäft Voraussetzungen für eine
Gebührenbefreiung vorliegen.
Was Haupt -und was Sicherungs-
und Erfüllungsgeschäft ISd § 19 Abs.2 GebG ist, kann nicht aus
dem ABGB abgeleitet werden:
Der Begriff des
Hauptgeschäftes kommt in § 1199 ABGB vor. In dieser Gesetzesstelle
wird das Hauptgeschäft im Sinne von "Unternehmung, die betrieben wird",
verwendet. Der Begriff "Hauptvertrag findet Erwähnung in der Literatur zum
Vorvertrag gemäß
§ 936 ABGB. In diesem Begriffspaar
"Vorvertrag-Hauptvertrag" steht der Hauptvertrag aber in einem andern
Verhältnis als das Hauptgeschäft des Gebührenrechtes zum
Sicherungs- oder Erfüllungsbegriff. Der Vorvertrag ist mit schwächerer
Wirkung als andere Verträge ausgestattet, er begründet nur die
Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrages (Koziol-Welser, Grundriss des
bürgerlichen Rechtes, Band
I10, 116ff; Welser
(Hrsg), Fachwörterbuch zum bürgerlichen Recht, 618f).
Schließlich gibt es noch den Begriff der Hauptleistungspflicht, das ist
die Leistung, die für die jeweilige Vertragsart charakteristisch ist. Auch
die "Hauptleistungspflicht" treibt die Interpretation des § 19 Abs.2 Satz 2
GebG nicht voran.
§ 19 Abs.2 Satz 2
möchte mit dem Begriffspaar" Hauptgeschäft- Sicherungs- und
Erfüllungsgeschäfte" keine weitere Einteilung der Rechtsgeschäfte
abgeben. Aus der Diktion und der textlichen Umgebung des § 19 Abs.2 GebG
ist mit Haupt- und Sicherungs- bzw. Erfüllungsgeschäft die Relation
der rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zueinander gemeint. Irgendeine
wirtschaftliche Notwendigkeit für das
Sicherungs-(Erfüllungs)geschäft wird nicht gefordert. Bereits im
Erkenntnis vom 23. Juni 1971, 99/71, Slg.4254 F wurde vom
Verwaltungsgerichtshof für die Einräumung einer Dienstbarkeit als
Erfüllungsgeschäft zu einem Bestandsvertrag als Hauptgeschäft die
Gebührenfreiheit gemäß
§ 19 Abs.2 Satz 2 anerkannt.
Nach dem Ziel und Zweck des
§ 19 Abs.2 GebG enthält dieser eine Gebührenbefreiung, es sollen
die Gebühren und Verkehrsteuern nicht kumulativ anfallen, wenn zwar mehrere
Rechtsgeschäfte in einer Urkunde abgeschlossen werden, diese gemeinsam aber
in bestimmter Weise zusammenhängen und aufeinander Bezug nehmen. Was Haupt-
und was Sicherungs- und Erfüllungsgeschäft ist, wird von den
Vertragspartnern bestimmt. Welche Hauptgeschäfte einer Gebühr
unterliegen, folgt aus dem Katalog des § 33 GebG (Frotz-Hügel-Popp,
Kommentar zum Gebührengesetz, zu § 19, 9 B II 2c). Nirgendwo
zählt das Gebührengesetz auf, was Haupt- und was Sicherungs- und
Erfüllungsgeschäfte bei den Gebühren und Verkehrsteuern sind.
Haupt- und Sicherungs- und Erfüllungsgeschäft stehen zueinander nicht
in einem fixen Verhältnis wie Vor- und Hauptvertrag, bei welchem der
Vorvertrag immer den Abschluss des Hauptvertrages zum Gegenstand hat. Sie stehen
zueinander in einen relationalen Verhältnis, dass heißt Haupt- und
Sicherungs- und Erfüllungsgeschäft können die unterschiedlichsten
Vertragstypen sein, es genügt wenn daraus ersichtlich ist, dass die
Vertragspartner damit ein Geschäft zur Absicherung des anderen
Geschäftes, dass für sie im Vordergrund steht, abschließen
wollten.
Bürgschaften sind in
ihrem Bestand von der Hauptschuld abhängig (akzessorisch).Sie werden
zumeist zur Sicherung eines anderen Rechtsgeschäftes abgeschlossen. Ein
Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäft zu einem Rechtsgeschäft, das
selbst ein Nebengeschäft iSd. § 19 Abs.2 Satz 2 GebG ist, fällt
ebenfalls unter § 19 Abs.2 Satz 2, da diesem Nebengeschäft in Bezug
auf das angesprochene Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäft der
Charakter eines Hauptgeschäftes zukommt (Arnold, Rechtsgebühren,
Kommentar, 8.Auflage, Rz 12 zu § 19). Grundsätzlich können alle
Rechtsgeschäfte, die in § 33 GebG aufgezählt sind,
Hauptgeschäfte sein.
Im gegenständlichen Fall
wollten die Vertragsparteien die Bürgschaft mit einem Pfandrecht absichern.
Für die Vertragsparteien ist daher die Bürgschaft im S-B-P-Vertrag
Hauptgeschäft. zu der im S-B-P-Vertrag abgeschlossenen
Hypothekarverschreibung. Haupt und Nebengeschäft wurden zwischen den
gleichen Vertragsparteien abgeschlossen, nämlich zwischen dem
Darlehensgeber und dem Bürgen.
Aus § 19 Abs.2 Satz 2 ergibt sich, dass das
Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäft zwischen den gleichen
Vertragspartnern in der Urkunde über das Hauptgeschäft abgeschlossen
werden muss. Das bedeutet nicht, dass das Hauptgeschäft in der gleichen
Urkunde wie das Nebengeschäft (rechtserzeugend) abgeschlossen werden
muss.
Für die Gebührenpflicht genügt das Vorliegen
einer bloß rechtsbezeugenden Urkunde, sofern eine Vertragspartei dadurch
in der Lage ist, den Beweis des ihr zustehenden Anspruches zu führen (VwGH
v. 17. Februar 2000, 99/16/0027, Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band I, Rechts und Stempelgebühren, Rz 49 zu § 15).
Demnach kann die Urkunde über das Hauptgeschäft
auch eine rechtsbezeugende sein, sofern der rechtsbezeugende Inhalt der Urkunde
gebührenrechtlich relevant ist; das bedeutet, er darf sich nicht nur auf
eine bloße Erwähnung des Hauptgeschäftes beschränken
(Arnold, Rechtsgebühren, Kommentar 8.Auflage, Rz 13a zu § 19).
Im zu beurteilenden Fall ist daher von wesentlicher
Bedeutung, ob die Bürgschaft im S-B-P-Vertrag auf gebührenrechtlich
relevante Weise neuerlich beurkundet wurde.
Im ebenfalls am 10. März 2004 abgeschlossenen
S-B-P Vertrag wurde das übergebene Darlehen narrativ erwähnt, und des
Weiteren genaue Regelungen über dessen Rückzahlung, sowie zur
Pfandbestellung und der Bürgschaft getroffen. Gegenüber dem
Darlehensvertrag taucht der Passus auf, dass die Hypothek an derselben
Liegenschaft auch der Besicherung der Bürgschaft gilt.
Punkt fünf dieses Vertrages lautet:
"Zur
Sicherstellung der Ansprüche der Bank gegen die Darlehensnehmerin aus dem
gegenständlichen Darlehen, und insbesondere, um diese Ansprüche auch
gegen die Objektgesellschaft und die von ihr eingeräumten Sicherheiten
direkt vollstreckbar zu machen, verpflichtet sich die Objektgesellschaft als
Bürge und Zahler gemäß
§ 1357 ABGB für die
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmerin aus dem genannten Darlehensvertrag und
insbesondere für die Zahlungspflicht gemäß Punkt 2. dieses
Vertrages zu haften. Die Bank nimmt die Verpflichtung der Objektgesellschaft
an."
Auf Grund dieser Textierung wird die Bürgschaft nicht
bloß narrativ erwähnt. Vielmehr ist dieser Wortlaut geeignet, die
Ansprüche des Darlehensgebers unter Beweis zu stellen.
Im S-B-P-Vertrag wurde somit die Bürgschaft als
Hauptgeschäft in gebührenrechtlich relevanter Weise beurkundet und
dazu zwischen den gleichen Vertragspartnern die Hypothekarverschreibung als
Sicherungsgeschäft abgeschlossen.
Für dieses Sicherungsgeschäft wurden daher die in
§ 19 Abs.2 Satz 2 normierten Voraussetzungen für die Erlangung der
Gebührenbefreiung erfüllt.
Der war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
12.6.2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 zweiter Satz GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 20 Z 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 18 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
HauptgeschäftNebengeschäftSicherungsgeschäftErfüllungsgeschäftDarlehenBürgschaftHypothekarverschreibungGebührenpflichtKumulierungGrundbuchKonsensualvertrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2272-W/05
- Stammnummer
- 28894
- Gültig
- 12.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF