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UP-30001.2.4. Kumulierung
geltende FassungRichtlinien04.12.2025

1.2.4. Kumulierung In den Ursprungslisten der jeweiligen Abkommen beziehungsweise autonomen Maßnahmen sind die ursprungsverleihenden Herstellungsvorgängen angegeben, die erfüllt sein müssen, damit eine Präferenzbehandlung in Betracht kommt. Bei der heutigen Produktionsweise ist es nicht ungewöhnlich, dass an der Herstellung einer Ware Unternehmen in zwei…

UZK-DAArtikel 54 Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 54 Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Im Rahmen der Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei können Ursprungserzeugnisse dieser Länder als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden, wenn die dort…

UZK-DAArtikel 55 Regionale Kumulierung
geltende FassungRichtlinien01.07.2020

Artikel 55 Regionale Kumulierung (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Die regionale Kumulierung gilt für die folgenden vier getrennten regionalen Gruppen: a)Gruppe I: Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam; b)Gruppe II: Bolivien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala…

UZK-DAArtikel 56 Erweiterte Kumulierung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…die Länder untereinander gewährleistet ist; b)Das betroffene begünstigte Land hat der Kommission die Verpflichtungszusage gemäß Buchstabe a mitgeteilt. Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 muss eine Liste der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien enthalten und mit dem Nachweis versehen sein, dass die in Unterabsatz 1…

UZK-DAUnterabschnitt 3 Regeln für die Kumulierung und die Verwaltung von Lagerbeständen an Vormaterialien im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union
geltende FassungRichtlinien31.07.2018

…Absatz 1 genannte Be- oder Verarbeitung hinausgeht. Die Artikel 41 bis 52 dieser Verordnung und dieArtikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 Vorschriften über die nachträgliche Überprüfung von Ursprungsnachweisen gelten sinngemäß für Ausfuhren aus der Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung.

UZK-DAArtikel 57 Anwendung der bilaterale Kumulierung oder der Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei zusammen mit der regionalen Kumulierung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…Anwendung der bilaterale Kumulierung oder der Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei zusammen mit der regionalen Kumulierung (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) Wird die bilaterale Kumulierung oder die Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei zusammen mit der regionalen Kumulierung angewendet…

UZK-DAAnhang 22-04 Von der regionalen Kumulierung ausgenommene Vormaterialien (1) (2)
geltende FassungRichtlinien07.07.2023

Anhang 22-04 Von der regionalen Kumulierung ausgenommene Vormaterialien (1) (2) | | | Gruppe I: Brunei- Darussalam, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam | Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Nepal, Pakistan, Sri Lanka | Gruppe IV 3) Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay |…

UZK-IAArtikel 93 Erklärungen zum Ursprung bei Kumulierung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…UE", "cumul regional" oder "Acumulación UE", "Acumulación regional". (2) Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der Kumulierung gemäß Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz…

UP-40025.3. Ursprung durch Kumulierung
geltende FassungRichtlinien18.09.2025

…auf die Aufnahme des Vermerks nach Absatz 3 in den Ursprungsnachweis zu verzichten. Die Vertragsparteien übermitteln dem Gemischten Ausschuss die Aufhebung dieser Verpflichtung. Übergangsbestimmungen von 1. Jänner bis 31. Dezember 2025: Die Kumulierung gemäß Abschnitt 5.3.2. kann auf Waren der Kapitel 1, 3…

UP-55005.3.4. Kumulierung in Bezug auf Vormaterialien, die in der EU der Meistbegünstigungszollfreiheit unterliegen
geltende FassungRichtlinien30.03.2023

5.3.4. Kumulierung in Bezug auf Vormaterialien, die in der EU der Meistbegünstigungszollfreiheit unterliegen (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif zollfrei in die EU eingeführt werden dürfen, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in einem SADC…

UP-81013. Kumulierung
geltende FassungRichtlinien05.08.2024

…die dem Schema entspricht, können Ursprungserzeugnisse aus Norwegen, der Schweiz oder der Türkei aufgrund der Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz und der Türkei als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt…

UP-81013.5. Erweiterte Kumulierung (Art. 56 UZK-DA)
geltende FassungRichtlinien05.08.2024

…die Europäische Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist. b)Das betroffene begünstigte Land hat der Kommission die Verpflichtungszusage gemäß Buchstabe a) mitgeteilt. Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 muss eine Liste der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien enthalten und mit dem Nachweis versehen sein…

UZK-IAArtikel 77 Nachweis des Unionsursprungs für die Zwecke der bilateralen Kumulierung und der ermächtigten Ausführer
geltende FassungRichtlinien14.06.2017

Artikel 77 Nachweis des Unionsursprungs für die Zwecke der bilateralen Kumulierung und der ermächtigten Ausführer (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Der Nachweis, dass Erzeugnisse der Union die Ursprungseigenschaft besitzen, wird erbracht durch Vorlage a)einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt nach dem Muster in…

UP-51005.3. Ursprung durch Kumulierung
geltende FassungRichtlinien21.03.2019

…zu werden. Die bilaterale bzw. diagonale Kumulierung wird zwischen der EU und den CARIFORUM-Staaten angewandt und ist immer möglich, sofern das WPA hinsichtlich des betroffenen CARIFORUM-Staates auch bereits Anwendung findet. Die Kumulierung mit anderen AKP-Staaten, AKP-WPA-Staaten und den ÜLG-Staaten…

UP-52005.3. Ursprung durch Kumulierung
geltende FassungRichtlinien20.03.2026

…zu werden. Die bilaterale bzw. diagonale Kumulierung wird zwischen der EU und den Pazifik-Staaten angewandt, ist aber erst dann möglich, wenn das WPA hinsichtlich des betroffenen Pazifik-Staates auch bereits Anwendung findet. Die Kumulierung mit anderen AKP-Staaten, AKP-WPA-Staaten und den ÜLG…

UP-50005.3. Ursprung durch Kumulierung
geltende FassungRichtlinien26.05.2020

…das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien entfällt. (6) Die Kumulierung mit den ÜLG und den anderen AKP-Staaten kann erst dann angewendet werden, wenn eine diesbezügliche Veröffentlichung im Amtsblatt Serie C…

UP-43005.3.2. Volle Kumulierung
geltende FassungRichtlinien29.09.2022

5.3.2. Volle Kumulierung 5.3.2.1. Grundsätzliches Nach dem EWR-Abkommen ist es auch möglich, Herstellungsvorgänge in einem Vertragsstaat des EWR, die noch nicht zu einem Ursprungserzeugnis geführt haben, zu Herstellungsvorgängen in einem anderen Vertragsstaat des EWR hinzuzurechnen und beide insgesamt als…

UZK-IAArtikel 76 Bedingungen für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A bei Kumulierung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 76 Bedingungen für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A bei Kumulierung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) Bei Kumulierung gemäß den Artikeln 53, 54, 55 oder 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 stützen sich die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes, bei denen…

UZK-DAAnhang 22-05 Be- oder Verarbeitungen, die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossen sind (APS)
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Anhang 22-05 Be- oder Verarbeitungen, die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossen sind (APS) Be- oder Verarbeitungen wie: Anbringen von Knöpfen und/oder anderen Verschlüssen, Anbringen von Knopflöchern, Säumen von Hosen, Röcken, Kleidern usw. (Beine, Ärmel usw.), Säumen von Taschentüchern, Tischwäsche und dergleichen, Anbringen von…

UZK-IAArtikel 111 Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen für Erzeugnisse, die ihre Ursprungseigenschaft durch Kumulierung erlangt haben
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…die ihre Ursprungseigenschaft durch Kumulierung erlangt haben (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) Die Artikel 73 und 110 gelten auch zwischen den Ländern der gleichen regionalen Gruppe für die Übermittlung von Angaben an die Kommission oder an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie die nachträgliche Prüfung…