Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0025-I/07
Bemessung ausgehend von einer bestimmten und unbestimmten Vertragsdauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0025-I/07vom 21.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bestand bei einem auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Mietvertrag , bei dem die Mieterin bis zum 31. Jänner 2010 und die Vermieterin bis zum 31. Jänner 2028 auf die Ausübung des Kündigungsrechtes verzichteten, während des beiderseitigen Kündigungsverzichtzeitraumes bis 31. Jänner 2010 nur die Möglichkeit, aus einem einzigen bestimmt bezeichneten Grund ( die von den erzielten Nettoerlösen abhängige Jahresmiete unterschreitet den Betrag von € 220.000) den Mietvertrag vorzeitig aufzulösen, wobei allerdings das der Vermieterin zustehende Sonderkündigungsrecht für die Mietjahre bis 2009/2010 von der Mieterin durch die freiwillige Bezahlung einer jährlichen Nettomiete von € 220.000 abgewendet werden konnte, dann ist die Gebühr von der Summe der Jahreswerte der bestimmten und der unbestimmten Vertragsdauer zu bemessen. Das eingewendete Sonderkündigungsrecht steht der Beurteilung dieses Bestandverhältnisses als eines im Ausmaß des beiderseitigen Kündigungsverzichtes auf bestimmte Zeit abgeschlossenen nicht im Weg.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X.GmbH, Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt.M, vom 7. August 2006 gegen den gemäß
§ 200
Abs. 1 vorläufigen Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 18. Juli
2006 betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Frau M.H. schloss am 20. Juni 2006 als Vermieterin mit der
X.GmbH als Mieterin einen Mietvertrag ab. Die Mietdauer wurde unter Punkt III
wie folgt vereinbart:
"
1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2006 und wird auf unbestimmte Dauer
abgeschlossen. Die Kündigung des Mietverhältnisses kann von der
Vermieterin zum 31.01. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 12 Monaten erfolgen.
Die Kündigung des
Mietverhältnisses kann vom Mieter jeweils zum 31.01. eines jeden Jahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten
erfolgen.
2. Der Mieter verzichtet
auf die Ausübung des Kündigungsrechtes bis zum 31.01.2010, sodass er
das Mietverhältnis daher frühestens so aufkündigen kann, dass es
bis zum 31.01.2010 aufgelöst
ist.
Die Vermieterin verzichtet auf
die Ausübung des Kündigungsrechtes in der Weise, dass sie das
Mietverhältnis frühestens zum 31.01.2028 auflösen kann.
Die Vertragsteile vereinbaren die
Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung (auch während des
Kündigungsverzichtszeitraumes), für den Fall, dass der nach Punkt IV.
dieses Vertrages berechnete Mietzins nach dem 01.10.2007 unter einen
jährlichen Betrag von netto € 220.000,- sinkt. Dieser Betrag wird
wertgesichert nach dem VPI 2000, wobei die Ausgangsbasis der Durchschnittswert
für das Jahr 2006 ist. Für dieses (Sonder)Kündigungsrecht gilt
eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Monates. Dieses
(Sonder)Kündigungsrecht ist verwirkt, wenn es nicht binnen 6 Monaten nach
Bekanntwerden seiner jeweiligen Anwendbarkeit ausgeübt wird.
Nur in den Geschäfts- und
Mietjahren 2007/08, 2008/09 und 2009/10 kann die Mieterin das
Sonderkündigungsrecht der Vermieterin dadurch abwenden, dass sie eine
jährliche Nettomiete von € 220.000,- freiwillig
bezahlt."
Hinsichtlich des Mietentgeltes wurden unter Punkt IV
auszugsweise folgende Festlegungen getroffen:
"1.
Der Mieter leistet einen Pauschalmietzins in Höhe von 5 % (in Worten:
fünf Prozent) des in den Mieträumlichkeiten erwirtschafteten Netto-
Bar- Jahresumsatz zuzüglich der Schulbuch-
Nettoumsätze.
2. Als Barumsatz
....
Für das erste
Geschäfts- und Mietjahr wird ein fixer Mietzins vereinbart und zwar von
monatlich € 20.500,-.
Im
Oktober 2007 gibt die Mieterin die Barumsatzzahlen sowie die Umsätze aus
der Schulbuchaktion für das erste Geschäfts- und Mietjahr bekannt.
Diese Zahlen sind Ausgangsbasis für die auf Monate aufgeteilten
Mietzinszahlungen des folgenden Geschäfts- und Mietjahres. Der weitere
monatliche Mietzins wird in der Weise errechnet, dass die Umsatzzahlen des
jeweiligen vorangegangenen Geschäftsjahres (1. Oktober bis 30. September)
zur Berechnung des ab 1.10. beginnenden neuen Geschäfts- und Mietjahres
herangezogen werden."
Mit vorläufigem Bescheid vom 18. Juli 2006 schrieb das
Finanzamt Innsbruck der X.GmbH (im Folgenden: Bw) für den angeführten
Mietvertrag eine Rechtsgebühr nach § 33 TP 5 Z 1 GebG von 15.580,00
€ vor. Die dabei angesetzte Bemessungsgrundlage von 1,558.000 € ergab
sich laut Begründung aus einem
"vorläufigen Mietzins für 40 Monate
plus unbestimmte Zeit (36 Monate) insgesamt daher 76 Monate a € 20.500,-
d.s. 1,558.000,--."
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung bekämpft
die Höhe der Gebührenfestsetzung im Wesentlichen mit dem Vorbringen,
es sei von einer Bemessungsgrundlage von 738.000 € (= fixer Mietzins von
monatlich 20.500 € x 36 für unbestimmte Vertragsdauer) auszugehen. Die
Bestandvertragsgebühr betrage demzufolge 7.380 € und in diesem Umfang
bleibe der Bescheid unangefochten. Da der Vertrag auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen sei, könne hingegen keine Kombination aus "vorläufigem
Mietzins für 40 Monate + unbestimmte Zeit" aus dem Vertragswortlaut
entnommen werden. Weiters sei die Heranziehung einer Umsatzsteuer als
Bemessungsgrundlage unzutreffend. Für das Gebührenrecht gelte das
Urkundenprinzip. Im Mietvertrag sei ein Mietzins von monatlich € 20.500,--
festgehalten.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 25. Oktober
2006 wurde auf folgende Begründung gestützt:
"Gem.
Pkt III des Mietvertrages verzichtet der Mieter bis zum 31.01.2010 und der
Vermieter bis zum 31.01.2028 auf eine Kündigung des Mietverhältnisses.
Da den Vertragsparteien daher frühestens ab 01.02.2010 ein Ausstieg aus dem
Mietverhältnis möglich ist, ist für die Berechnung der
Gebühr nach § 33 TP 5 GebG ein Zeitraum ab 01.10.2006 bis 31.01.2010
d.s. 40 Monate und danach die unbestimmte Vertragsdauer (36 Monate) insgesamt
daher 76 Monate maßgebend.
Der Mietzins ist umsatzorientiert.
Für die vorläufige Gebührenbemessung war daher der monatliche
Mietzins im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Im Zeitraum des
Sonderkündigungsrechtes - für die Bemessungsgrundlage hinsichtlich der
Dauer nach § 33 TP 5 (3) GebG ohne Auswirkung- kann ein Minderumsatz zu
einer Vertragsauflösung führen, welche jedoch die Berufungswerberin
dadurch verhindern kann, dass sie die vereinbarte Mindestnettomiete freiwillig
bezahlt. Bei einer Schätzung des zukünftigen Mietzinses kann deshalb
angenommen werden, dass der vereinbarte Nettomietzins des ersten
Geschäftsjahres auch in Hinkunft mindestens erreicht wird. In Hinblick auf
eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung war deshalb dieser Wert
vorläufig anzusetzen. Der tatsächlich bezahlte Mietzins wird bei der
Erlassung des endgültigen Bescheides ermittelt und als Bemessungsgrundlage
herangezogen werden.
Die
Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Gebührenbemessungsgrundlage ergibt
sich aus Punkt V(5) des Vertrages, wonach zu sämtlichen Verpflichtungen des
Mieters die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt.
Aus der Sicht des Finanzamtes
erfolgte die vorläufige Gebührenvorschreibung korrekt und in dem
für eine vorläufige Bemessung angemessenen
Umfang.
Die Berufung war daher
vollinhaltlich abzuweisen."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Auf die Berufungsvorentscheidung replizierend wird darin ausgeführt, selbst
wenn es auf die erstmalige Kündigungsmöglichkeit per 31.01.2010
ankommen würde, ändere dies nichts daran, dass es sich
gemäß Punkt III Z.1 des Vertrages um einen Vertrag auf unbestimmte
Dauer handle. Eine Kombination aus unbestimmter Vertragsdauer mit einem
Kündigungsverzichtszeitraum sei daher gebührenrechtlich
unzulässig. Es handle sich aufgrund des Sonderkündigungsrechtes
gemäß Punkt III Z. 2 um einen Vertrag auf unbestimmte Dauer mit einer
Vergebührung auf der Basis einer 3-jährigen Bemessungsgrundlage, weil
dieses Sonderkündigungsrecht schon vor Ablauf der
Kündigungsverzichtszeiträume ausgeübt werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Berufungsfall besteht allein Streit
darüber, ob die Rechtsgebühr von einer unbestimmten Vertragsdauer
(Ansicht der Bw.) oder von einer zunächst bestimmten und daran
anschließenden unbestimmten Vertragsdauer (Ansatz des Finanzamtes) zu
bemessen ist. Die Abklärung dieser Frage entscheidet letztlich den
vorliegenden Berufungsfall, während die betragsmäßige
Richtigkeit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage als solche unbestritten
blieb.
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG ist
für Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige
Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im
allgemeinen eine Gebühr von 1 v.H. zu entrichten. Nach § 33 TP 5 Abs.
3 GebG sind die wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Vertragsdauer mit
dem dreifachen Jahreswert zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem
dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens
jedoch mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt,
aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so
bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer
Betracht.
Auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Bestandverträge,
bei denen aber zunächst für eine bestimmte Zeit ein beiderseitiger
Kündigungsverzicht vereinbart wurde, sind für die Zeit des
Kündigungsverzichtes als Verträge mit bestimmter Dauer und für
die anschließende unbestimmte Zeit als solche von unbestimmter
Vertragsdauer zu vergebühren. In derartigen Fällen ist die
Rechtsgebühr von der Summe der Jahreswerte der bestimmten und der
unbestimmten Vertragsdauer zu bemessen (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 145 zu § 33 TP
5 GebG und die dort referierte ständige VwGH- Rechtsprechung).
Bei der Entscheidung der vorliegenden Berufung war an
Sachverhalt auf Grund des Punktes III "Mietdauer" unbedenklich davon auszugehen,
dass der gegenständliche Mietvertrag beginnend am 1. Oktober 2006 auf
unbestimmte Dauer abgeschlossen war. Außerdem wurde darin vereinbart, dass
die Mieterin bis zum 31. Jänner 2010 und die Vermieterin bis zum 31.
Jänner 2028 auf die Ausübung des Kündigungsrechtes verzichten.
Die Vertragsteile vereinbarten weiters die Möglichkeit einer vorzeitigen
Auflösung (auch während des Kündigungszeitraumes) für den
Fall, dass der nach Punkt IV dieses Vertrages berechnete Mietzins nach dem 1.
Oktober 2007 unter einen jährlichen Betrag von netto € 220.000,-
sinkt. Nur in den Geschäfts- und Mietjahren 2007/08, 2008/09 und 2009/10
kann die Mieterin das Sonderkündigungsrecht der Vermieterin dadurch
abwenden, dass sie eine jährliche Nettomiete von € 220.000,--
freiwillig bezahlt.
Auf Grund des auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen
Mietvertrages, bei denen aber zunächst bis zum 31. Jänner 2010 und
somit für einen Zeitraum von 40 Monaten ein beiderseitiger
Kündigungsverzicht vereinbart war, hat das Finanzamt in
Übereinstimmung mit der vorzitierten Lehre und Rechtsprechung von der Summe
der bestimmten (40 Monate) und der unbestimmten (36 Monate) Vertragsdauer die
Vertragsgebühr bemessen. Wenn die Bw. im Vorlageantrag im Wesentlichen
dagegen einwendet, auf Grund des Sonderkündigungsrechtes gemäß
Punkt III Z 2 des Mietvertrages handle es sich nur um einen Vertrag auf
unbestimmte Dauer, weil dieses Sonderkündigungsrecht schon vor Ablauf der
Kündigungsverzichtsräume ausgeübt werden könne, dann steht
diesem Vorbringen Folgendes entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im
Erkenntnis vom 29.06.1992, 91/15/0040 in einem ebenfalls auf unbestimmte Dauer
abgeschlossenen Mietvertrag die Ansicht vertreten, dass das
Unterscheidungsmerkmal zwischen einem auf bestimmte Zeit und einem auf
unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrag darin zu erblicken ist, ob nach
dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit
an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die
Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen
schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als
eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen, nicht im Wege steht. Ausnahmsweise
bestehende Kündigungsmöglichkeiten vermögen die
grundsätzliche Bindung der Vertragsteile an ein nach dem Vertragsinhalt auf
bestimmte Dauer abgeschlossenes Bestandverhältnis aus
gebührenrechtlicher Sicht nicht aufzuheben. Was eine Beschränkung der
Kündigungsmöglichkeiten auf einzelne im Vertrag ausdrücklich
bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und
Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten
Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss
(siehe auch VwGH vom 17.09.1990, 90/15/0034 und VwGH vom 27.01.2000,
99/16/0017).
Im Gegenstandsfall steht (im wirtschaftlichen Ergebnis
ausgeübt wohl nur von der Vermieterin) das Sonderkündigungsrecht nach
dem 1. Oktober 2007 allein für den Fall des Unterschreitens eines
jährlichen Mietzinsbetrages von netto € 220.000 zu, wobei aber
für die Geschäfts- und Mietjahre bis einschließlich 2009/2010
die Mieterin das Sonderkündigungsrecht der Vermieterin durch die
freiwillige Bezahlung einer jährlichen Nettomiete von € 220.000
abwenden kann. Bestand daher während des beiderseitigen
Kündigungsverzichtszeitraumes bis 31. Jänner 2010 nur die
Möglichkeit, aus einem einzigen im Mietvertrag ausdrücklich
bezeichneten Grund den Mietvertrag vorzeitig aufzulösen, wobei
überdies das der Vermieterin zustehende Sonderkündigungsrecht für
die Mietjahre bis 2009/2010 durch die Mieterin abgewendet werden konnte, so
steht unter Beachtung obiger VwGH- Rechtsprechung die Möglichkeit, den
Vertrag aus diesem einzigen bestimmt bezeichneten Grund vorzeitig einseitig
aufzulösen, der Beurteilung dieses Bestandverhältnisses als eines im
Ausmaß des beiderseitigen Kündigungsverzichtes auf bestimmte Zeit
abgeschlossenen nicht im Wege. Das Finanzamt hat unter Beachtung der zitierten
Lehre und Rechtsprechung zu Recht die Gebühr von der Summe der bestimmten
(40 Monate) und unbestimmten (36 Monate) Vertragsdauer, somit von gesamt 76
Monaten bemessen. Den im Rahmen der vorläufigen Gebührenvorschreibung
bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von € 1,558.000,-- angesetzten
monatlichen Mietwert von 20.500,-- € hat auch die Bw. in ihrer eigenen
Berechnung lt. Berufung berücksichtigt und dieser bildet demzufolge einen
unbedenklichen Wert. Auf das Vorbringen bezüglich der Umsatzsteuer, das im
Übrigen im Vorlageantrag augenscheinlich nicht mehr weiter aufrecht
erhalten worden war, braucht nicht näher eingegangen zu werden, entspricht
doch dieser monatliche Wert von 20.500 € dem für das erste
Geschäfts- und Mietjahr fix vereinbarten (bezahlten) Mietzins und bildete
unbestrittenermaßen einen tauglichen Wertansatz für die
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufige (siehe VwGH vom
26.6.1997, 96/16/0239) Gebührenvorschreibung.
Die im bekämpften Gebührenbescheid ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 1,558.000,-- (Vertragsdauer:
76 Monate, monatlicher Mietzins € 20.500) festgesetzte Rechtsgebühr
von 15.580 € war folglich rechtens. Es war somit die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 21. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0025-I/07
- Stammnummer
- 29046
- Gültig
- 21.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF