Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0134-F/04
Vertragsübernahme als Neubegründung eines Bestandsverhältnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0134-F/04vom 01.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bf Adr., vertreten durch
Sutterlüty Klagian Brändle Schnetzer, Rechtsanwälte,
6850 Dornbirn, Marktstraße 4, vom 26. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 25. März 2004, ErfNr
305.004/2003 betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die V hat am 12. Mai 2003 mit der Berufungsführerin
einen Mietvertrag abgeschlossen.
Die Berufungsführerin, die VW und die V vereinbarten
mit Vertrag vom 14. Oktober 2003, dass sämtliche Rechte und Pflichten der V
aus dem Mietvertrag vom 12. Mai 2003 zustanden und oblegen sind auf die VW
übergehen, somit die Neumieterin rückwirkend ab dem Tag des
Abschlusses dieses Mietvertrages als Mieterin alle Rechte und Pflichten hat, die
bisher der V zustanden und oblagen. Einvernehmlich wurde festgehalten, dass es
sich um eine privative Schuldübernahme gehandelt hat und damit keinerlei
wechselseitige Ansprüche zwischen der V und der Berufungsführerin
bestehen. Weiters wurde vereinbart, dass sämtliche Gebühren, Abgaben
und Kosten der Vertragserrichtung von der Berufungsführerin getragen
werden.
Punkt IX. des Mietvertrages lautet:
"Die
Untervermietung des Mietgegenstandes, die Veräußerung und die
Verpachtung des im Mietgegenstand geführten Unternehmens sowie wesentliche
Änderungen der Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschaft des
Mieters sind bei sonstiger "Auflösung aus wichtigem Grund" an die vorherige
Zustimmung des Vermieters gebunden."
Mit Bescheid vom 25. März 2004 hat das Finanzamt
Feldkirch der Berufungsführerin Bestandsvertragsgebühr in Höhe
von 3.771,57 € vorgeschrieben. In der Begründung führte es
aus, dass bei Übernahme eines Mietvertrages durch einen neuen Mieter die
Bestandvertragsgebühr erneut anfalle.
In der Berufung vom 26.4.2004 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, unter einer Vertragsübernahme
verstehe man ein Übereinkommen bisheriger Vertragspartner eines
Rechtsverhältnisses mit einem Dritten, womit das Schuldverhältnis als
Gesamtheit wechselseitiger Rechte und Pflichten mit diesem fortgesetzt werde.
Die Vertragsübernahme bewirke, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur
die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen werde,
sondern dass der Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem
Schuldverhältnis ausscheidenden Partei trete und deren gesamte vertragliche
Rechtsstellung übernehme, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche
Identität des bisherigen Schuldverhältnisses geändert werde. Sie
enthalte demnach nicht nur eine Kombination von Forderungsabtretung und
Schuldübernahme, sondern auch eine Übertragung der darüber hinaus
greifenden rechtlichen Rahmenbeziehung, insbesondere also auch der
vertragsbezogenen Gestaltungsrechte. Aus zivilrechtlicher Sicht stelle sohin
eine Vertragsübernahme nicht die Auflösung eines alten und die
Neubegründung eines inhaltsgleichen Schuldverhältnisses dar. Die
Auffassung, wonach die Vertragsübernahme gebührenrechtlich wie die
Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses zu behandeln
sei, sei vom VwGH bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen abgelehnt worden.
Nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH werde der Fall der
Vertragsübernahme vielmehr dem Tatbestand der Zession im Sinne des TP 21
unterstellt. Dass zivilrechtlich die Übertragung von Bestandrechten mit
Wirkung für den Bestandgeber nur zusammen mit der Übertragung auch der
Pflichten aus dem Bestandverhältnis erfolgen könne, hindere jene
Beurteilung nach Auffassung des Höchstgerichtes nicht. Das Finanzamt sei
davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall deshalb eine
Vertragsübernahme vorliege, weil ein neuer Mieter in den Mietvertrag
eingetreten sei. Eine Vertragsübernahme liege selbstverständlich nur
dann vor, wenn ein Dritter in das Schuldverhältnis der bisherigen
Vertragspartner eintrete. Richtig sei zwar, dass im gegenständlichen Fall
im Rahmen der Vertragsübernahme vom 14. Oktober 2003 vereinbart worden sei,
dass statt der V die VW in das Bestandverhältnis mit allen Rechten und
Pflichten eintrete. Im konkreten Fall sei nun allerdings zu beachten, dass es
sich bei der VW und der V zwar gesellschaftsrechtlich um zwei verschiedene
juristische Personen handele, dass aber bei beiden Gesellschaften S und M als
handelsrechtliche Geschäftsführer fungieren und die beiden eben
genannten Personen bei beiden Gesellschaften zu jeweils 50% beteiligt seien. Im
konkreten Fall sei es so gewesen, dass die V, die bereits über
Fitnesscenter an anderen Orten verfügt habe, auch den gegenständlichen
speziell für Damen vorgesehenen Fitnesscenter betreibt. In der Folge sei
allerdings der Entschluss gefasst worden, für das Betreiben des
Fitnesscenter für Damen eine eigene Gesellschaft zu gründen, was die
gegenständliche Vertragsübernahme im Zusammenhang mit dem
Mietverhältnis erforderlich gemacht habe. Gemäß
§ 21 BAO
sei für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Da im
gegenständlichen Fall hinter der V und der VW dieselben Eigentümer
stünden, welche bei beiden Gesellschaften auch mit exakt derselben
Stammeinlage beteiligt seien, sei nicht von einer Vertragsübernahme durch
einen Dritten auszugehen und schon gar nicht von einer Neubegründung des
übertragenen Rechtsverhältnisses. Bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise liege nicht einmal eine Vertragsübernahme vor. Sie stelle
daher den Antrag den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Das Finanzamt Feldkirch hat die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 5. Mai 2004 als unbegründet abgewiesen.
Durch den Vorlageantrag vom 2. Juni 2004 gilt die Berufung
wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem gemäß
§ 17 Abs 1 GebG für die
Festsetzung der Gebühren maßgebenden Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Urkunde vom 14. Oktober 2003 wurde zwischen der
Berufungsführerin, der V und der VW der Eintritt der VW in einen zwischen
der Berufungsführerin und der V seinerzeit abgeschlossenen Bestandvertrag
mit allen Rechten und Pflichten vereinbart. Bei Übertragung eines
Schuldverhältnisses als Gesamtheit wechselseitiger Rechte und Pflichten
liegt eine Vertragsübernahme vor. Die im Gesetz nicht ausdrücklich
geregelte Vertragsübernahme ist ein eigenes Rechtsinstitut und bewirkt,
dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller
wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern dass der
Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis
ausscheidenden Partei tritt und deren gesamte vertragliche Rechtsstellung
übernimmt, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität
des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden. Die
Vertragsübernahme enthält nicht nur eine Kombination von
Forderungsabtretung und Schuldübernahme, sondern auch eine Übertragung
der darüber hinausgreifenden rechtlichen Rahmenbeziehungen, insbesondere
auch der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte. Dem Vorbringen der
Berufungsführerin dass der VwGH in einer Vielzahl von Erkenntnissen
(beispielsweise vom 26.11.1982, 3243/80) die Auffassung wonach die
Vertragsübernahme gebührenrechtlich wie die Neubegründung des
übertragenen Rechtsverhältnisses zu behandeln sei abgelehnt habe, ist
zu entgegnen, dass der dem Erkenntnis vom 26.11.1982, 3243/80 zu Grunde liegende
Sachverhalt sich in mehrfacher Hinsicht vom gegenständlichen Berufungsfall
unterscheidet. In dem genannten Beschwerdefall war über die
Vergebührung einer zwischen dem Vor- und dem Nachmieter getroffenen
Vereinbarung über die entgeltliche Übertragung von Mietrechten an
einem Geschäftslokal zu entscheiden. Der Bestandgeber war an dieser
Vereinbarung nicht beteiligt. Überdies war dem Vormieter vom Bestandgeber
in dem ursprünglichen Vertrag das Recht eingeräumt worden, "diese
Mietrechte ohne weiteres Zutun der Hausinhabung an Dritte abzutreten". Auch in
diesem Fall lag zwar zufolge Übernahme sowohl der Rechte als auch der
Pflichten durch den neuen Bestandnehmer letztlich im Endergebnis eine
Vertragsübernahme vor, bei der jedoch als Besonderheit die im allgemeinen
zur Gültigkeit der Übernahme eines Bestandvertrages erforderliche
Mitwirkung des Bestandgebers durch die Erteilung der Zustimmung zur
Übernahme des Bestandvertrages im Hinblick auf die vom Bestandgeber dem
Vormieter schon in dessen Mietvertrag eingeräumte Befugnis, das
Bestandrecht mit allen seinen Rechten und Pflichten ohne seine Mitwirkung an
Dritte abtreten zu dürfen, unterbleiben konnte. Die in jedem Fall
gebührenrechtlich allein relevante Urkunde enthielt nur mehr die Abtretung
der Bestandrechte von dem bisherigen an den neuen Mieter, welcher Vorgang den
Tatbestand des § 33 TP 21 Abs 1 GebG erfüllte. Davon unterscheidet
sich der gegenständliche Berufungsfall im Sachverhalt grundlegend. Im
gegenständlichen Fall war der Vormieter auf Grund des Punkt IX. des
Mietvertrages vom 12.5.2003 ohne die schriftliche Zustimmung des Vermieters
nicht berechtigt das Mietrecht an einen Dritten abzutreten. Es war daher im
gegenständlichen Fall nicht nur wie bei einer Zession die Willenseinigung
zwischen Vormieter und Neumieter sondern auch noch die Willenseinigung zwischen
Vermieter und Neumieter notwendig. Im Punkt II. des Vertrages vom 14.10.2003 ist
ausdrücklich ein allseitiger Konsens über den Mieterwechsel
formuliert, was im Sinne der herrschenden zivilrechtlichen Lehre und
Rechtsprechung eine Vertragsübernahme konstitutiv begründet. Durch
diese Vereinbarung wurde zwischen dem Bestandgeber und dem neuen Mieter mit
Zustimmung des ausscheidenden Vormieters ein neues Bestandverhältnis
begründet, das sich inhaltlich am ursprünglichen Mietvertrag vom
12.5.2003 orientierte, in dem dessen Bestimmungen ausdrücklich in den neuen
Vertrag übernommen wurden.
Nach § 21 Abs 1 BAO ist für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend. Davon abweichende Grundsätze der
Abgabenvorschriften bleiben unberührt (§ 21 Abs 2 BAO). Diese
Grundsätze der wirtschaftlichen Betrachtungsweise wie auch der dazu
gegensätzlichen rechtlichen Betrachtungsweise sind keine Auslegungsregeln
im technischen Sinn, sondern eine Richtlinie für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Sachverhalte nach deren inneren Gehalt. Die Bestimmung des
§ 21 BAO dient also nicht der Klärung von Rechtsfragen, sondern soll
Tatfragen durch Zurückführung auf den vom Gesetzgeber als Regelfall
angenommenen, wirtschaftlich oder rechtlich bedingten inneren Gehalt des jeweils
steuerlich entscheidenden Sachverhaltes klären helfen. Die wirtschaftliche
Betrachtungsweise hat der Beurteilung des Sachverhaltes zu dienen, nicht aber
der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen. Der normative Gehalt der
Rechtsgrundlagen darf im Wege der wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine
Korrektur erfahren. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise tritt im
Gebührenrecht in den Hintergrund, weil die steuerbaren Tatbestände im
Wesentlichen an die äußere formalrechtliche Gestaltung
anknüpfen. Diese formalrechtliche Betrachtungsweise ist im Bereich des III.
Abschnittes des Gebührengesetzes insbesondere aus den Bestimmungen des
§ 17 GebG deutlich erkennbar. Bei solchen Tatbeständen ist schon aus
dem Tatbestandsmerkmal heraus bei der Beantwortung der Frage, ob der Sachverhalt
unter eine Norm subsumiert werden kann, die entsprechende formalrechtliche
Beurteilung geboten und nur in diesem tatbestandsmäßig vorbestimmten
Rahmen für die wirtschaftliche Betrachtung Raum gegeben. Auf den
gegenständlichen Berufungsfall angewendet, bedeutet dies, dass die
formalrechtliche Betrachtungsweise anzuwenden ist. Formalrechtlich betrachtet
ändert die Tatsache, dass sowohl an der V als auch an der VW dieselben
Gesellschafter im selben Verhältnis beteiligt sind nichts an der Tatsache,
dass es sich bei den genannten Gesellschaften um zwei verschiedene juristische
Personen handelt. Selbst in Rechtsgebieten in denen der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise der Vorzug vor der formalrechtlichen Betrachtungsweise gegeben
ist, wie zB dem Körperschaftsteuerrecht, werden Gesellschaften an denen
dieselben Gesellschafter im selben Verhältnis beteiligt sind, als
verschiedene juristische Personen behandelt. Es liegt daher im
gegenständlichen Berufungsfall sehr wohl ein vom ursprünglichen Mieter
verschiedener Dritter vor.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen. Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 1. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0134-F/04
- Stammnummer
- 10740
- Gültig
- 01.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF