…ergangen ist, gegen die er aber spruchmäßig nicht gerichtet ist, sind zurückzuweisen). Wenn über eine Berufung einer nicht als Partei in Betracht kommenden Person meritorisch entschieden wird, liegt eine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor (Stoll, BAO-Kommentar, § 273, S…
…wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt. Zuständige Behörde zur Entscheidung über die Berufung vom 18. April 2001 ist die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz. Der mit dem Rechtsmittel vom 8…
…EMRK sieht, finden diese Normen auf die Abgabenerhebung keine Anwendung. Soweit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf die zuständige staatliche Behörde als solche bezogen ist, garantiert es nicht bestimmte Organwalter, sondern das Verfahren vor eben dieser Behörde (VfGH 8. 6. 1999…
…Spruchsenat II eingeschritten ist. Gemäß § 64 Abs.1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zwar nicht verletzt, wenn lediglich in erster Instanz eine nur örtlich…
…der jeweiligen Finanzstrafbehörde erster Instanz. Gemäß § 64 Abs.1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt, wenn in erster Instanz eine nur örtlich unzuständige…
…und war somit zum Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Erkenntnisses nicht mehr ein Richter des Dienststandes. Schreitet solcherart eine an sich zuständige, aber unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde ein, wird ebenfalls das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (VfGH 24.2.1997…
…ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (z.B. VfGH 24.2.1984, B 237/83, 27.11.1995, B 1682/95, 24.2.1997, B 2874/96, 29.2.2000, B 2025/99). Im gegenständlichen Fall ist nicht nachvollziehbar, ob und weshalb die vor…
… 194 BAO zukomme, findet nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in den zitierten Gesetzesstellen keine Grundlage. Ob die Gemeinde durch die Nichtberücksichtigung ihrer Interessen (hinsichtlich Grundsteuerbefreiung) im Messbescheidverfahren in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates…
…und war somit zum Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Erkenntnisses nicht mehr ein Richter des Dienststandes. Schreitet solcherart eine an sich zuständige, aber unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde ein, wird ebenfalls das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (VfGH 24.2.1997…
…und somit zum Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Erkenntnisses nicht mehr ein Richter des Dienststandes war. Schreitet solcherart eine an sich zuständige, aber unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde ein, wird ebenfalls das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (VfGH 24.2.1997…
…vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde (Art. 83 Abs.2 B-VG). Eine mit diesem Verfahrensmangel behaftete Entscheidung ist grundsätzlich aufzuheben (z.B. VfGH 3.3.2008 B 97/07; VfGH 29.2.2000 B 2025/99), dieser Mangel ist in jedem Stadium des Verfahrens…
…nicht gehörig zusammengesetzt, so ist, wie im Falle einer (sonstigen) Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz, das den Beschuldigten in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs. 2 B-VG) verletzende Erkenntnis bzw. der Bescheid (vgl. VfGH vom 9…
…erster Instanz ein sachlich unzuständiger Spruchsenat ein, wurde in dieses verfassungsrechtlich geschützte Recht des Beschuldigten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter eingegriffen (FSRV/0005-K/06 vom 2.4.2007). Eine nicht gehörige Zusammensetzung eines Spruchsenates führt dazu, dass dieser in seiner unrichtigen Zusammensetzung…
…vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde (Art. 83 Abs.2 B-VG). Eine mit diesem Verfahrensmangel behaftete Entscheidung ist grundsätzlich aufzuheben (z.B. VfGH 3.3.2008 B 97/07; VfGH 29.2.2000 B 2025/99), dieser Mangel ist in jedem Stadium des Verfahrens…
…Finanzsenat als Rechtsbehelfsbehörde der zweiten Stufe mit dem Einwand betreffend eine allfällig nach den persönlichen Verhältnissen der Bf unbillige Entrichtung der Tabaksteuer beschäftigen. Er würde damit in Verkürzung des Instanzenzuges das Recht der Bf auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen. Es war daher…
…Hinweis auf ihre fehlende Begründung nicht befasst habe, formell rechtswidrig. Darüber hinaus verletze die erstinstanzliche Entscheidung das Recht der Bw. auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Auf eine Anfrage der Bw führte die Wirtschaftskammer Wien am 22. April 2004 zum konkreten Fall schriftlich aus…
…dass sich jedes unzuständige Finanzamt durch einen Verweis auf § 70 Z 3 BAO einseitig zuständig machen könnte. Dies würde dem Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs. 2 B-VG widersprechen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei der Gesetzgeber…
…wesentlicher Verfahrensmangel in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen, auch wenn diese im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wird, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wird, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch…
…und das Gericht nicht eine Tat ahnden kann, die in den Zuständigkeitsbereich einer anderen (Verwaltungs-) Behörde fällt. In einem solchen Fall wäre der Bf. in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Auch § 28 Abs. 1 StGB (Zusammentreffen strafbarer Handlungen)…
…1 lit. c BAO vor. Schon der bloße Anschein der Befangenheit genüge, um die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Es würden daher Menschenrechte nach Art. 6 MRK verletzt, ebenso verletze man das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. h. Mit Beschluss des…