Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0048-I/04
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0048-I/04vom 01.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dipl.-Vw. Christine Stecher,
wegen Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 165 f des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Bestraften vom
8. Oktober 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4. September 2001 betreffend
Abweisung der Berufung vom 21. Mai 2001 gemäß
§ 161
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom
4. September 2001 wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zum Sachverhalt wird auf die
Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 4. August
2004, GZ. FSRV/0032-I/02, verwiesen.
Der Bf. brachte gegen den
Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. April 2001 das
Rechtsmittel der Berufung (richtig: Beschwerde) ein.
Im vorliegenden Fall
erließ die Finanzstrafbehörde erster Instanz am 4. September
2001 eine Berufungsvorentscheidung, mit der sie die Berufung des Bf. als
unbegründet abwies.
Dagegen brachte der Bf. am
8.Oktober 2001 den Antrag ein, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Gemäß
§ 156 Abs. 3 FinStrG ist ein Rechtsmittel, so ein Anlass zur
Zurückweisung oder zur Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nicht
vorliegt, ungesäumt der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
vorzulegen.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis
(den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt
für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
Demnach verliert die
Behörde erster Instanz mit der Einbringung eines Rechtsmittels im
Finanzstrafverfahren das Recht, in der Sache selbst zu entscheiden. Die
Zuständigkeit zur Entscheidung geht auf die Rechtsmittelbehörde
über.
Der Bescheid vom
4. September 2001 ("Berufungsvorentscheidung"), mit dem die Berufung des
Bf. als unbegründet abgewiesen wurde, wurde nicht von der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sondern von der Behörde erster
Instanz und somit von von einer sachlich unzuständigen Behörde
erlassen.
Der daraufhin vom Bf. gestellte
Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Behörde zweiter Instanz ist als
Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren gegen den von der (unzuständigen)
Finanzstrafbehörde erster Instanz erlassenen Bescheid vom 4. September
zu qualifizieren.
Nach ständiger
Rechtsprechung des VfGH wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen
Richter verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende
Zuständigkeit in Anspruch nimmt.
Zuständige Behörde
zur Entscheidung über die Berufung vom 18. April 2001 ist die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz. Der mit dem Rechtsmittel vom
8. Oktober 2001 ("Vorlageantrag") angefochtene Bescheid vom 4. September
2001 ("Berufungsvorentscheidung") ist daher ersatzlos aufzuheben, weil die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Erlassung dieses Bescheides sachlich
nicht zuständig war.
Die über die Berufung des
Bf. vom 21. Mai 2001 ergangene Beschwerdeentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 4. August
2004, GZ. FSRV/0032-I/02, bleibt durch diese Entscheidung
unberührt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
1. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0048-I/04
- Stammnummer
- 12146
- Gültig
- 01.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF