…Bereich der Mindeststrafe des § 23 Abs. 4 FinStrG bewegt, sodass mit einer weiteren Reduktion nicht mehr dem Sinn und Zweck der Strafvorschriften des Abgabenrechtes und dem in der Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommenden schadensrelevanten Verhalten des Beschuldigten Rechnung getragen würde, wobei auch keine die Unterschreitung der…
…die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Es ergibt sich daraus ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da strafrelevante Verhalten wie die verfahrensgegenständliche langjährige Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Selbstbemessungsabgaben…
…Grund für die Einführung der so genannten Mindestgeldstrafe genannt, dass den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen geführt werden sollten und daher die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen ein Zehntel der Obergrenze des Strafrahmens - besondere Gründe ausgenommen - nicht unterschreiten dürfe. …
…die nicht bereits vor der Erstbehörde geltend gemacht und berücksichtigt worden waren und die ein Unterschreiten der Mindestgeldstrafe hätten gerechtfertigt erscheinen lassen. Im Rahmen der Strafbemessung durch die erste Instanz wurde zu Recht neben dem Geständnis die teilweise Schadensgutmachung als mildernd berücksichtigt. Nicht gewürdigt wurden…
…12,41 % des Strafrahmens) gerechtfertigt. Einer weiteren Reduzierung der Geldstrafe standen nicht zuletzt generalpräventive Erwägungen entgegen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Gründe, die ein darüber hinaus gehendes Unterschreiten der Mindestgeldstrafe rechtfertigten würde, weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Akt abgeleitet werden können…
…Verminderung der Geldstrafe kommt aus den oben dargestellten Gründen sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Gründe für ein Unterschreiten der Mindestgeldstrafe wurden weder vorgebracht noch sind solche aktenkundig. Die Ausführungen zur Strafbemessung gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der…
…zum Entscheidungszeitpunkt des Spruchsenates keine besonderen Milderungsgründe zu entnehmen oder wurden entsprechende Gründe in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, die ein Unterschreiten der Mindeststrafe von mindestens € 3.133,00 rechtfertigen würden. Allerdings konnte bei der Bemessung der Geldstrafe durch den Erstsenat die überlange Verfahrensdauer gemäß …
…vgl. § 4 Abs. 2 FinStrG) formell lediglich ein Unterschreiten der vorgesehenen Mindestgeldstrafe an wohl nur in Einzelfällen vorliegende (zusätzliche) Bedingungen knüpft, so macht sie damit die auch schon zuvor bestehende diesbezüglich beabsichtigte Zielsetzung des Gesetzgebers, bestimmte Finanzvergehen nach dem FinStrG grundsätzlich auch schadensadäquat zu sanktionieren…
…als angemessen erweist. Anhaltspunkte für eine Unterschreitung der Mindestgeldstrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG liegen nicht vor. Diese Ermessensbegründung gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wenngleich der Umstand der derzeit ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist. In Abwägung dieser…
…Mindestgeldstrafe ist in der Regierungsvorlage, 451 BlgNR 22. GP, angeführt, dass den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen geführt werden sollten und daher die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen ein Zehntel der Obergrenze des Strafrahmens - besondere Gründe ausgenommen - nicht unterschreiten…
…Grund für die Einführung der so genannten Mindestgeldstrafe genannt, dass den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen geführt werden sollten und daher die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen ein Zehntel der Obergrenze des Strafrahmens - besondere Gründe ausgenommen - nicht unterschreiten dürfe. …
…aufgrund der besonderen Gründe ein Unterschreiten der - für die gegenständlichen Finanzstraftaten aber noch nicht anzuwendenden - ab 5. Juni 2004 im § 23 Abs. 4 FinStrG normierten Mindestgeldstrafe von einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe möglich gewesen wäre. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe…
…Grund für die Einführung der so genannten Mindestgeldstrafe genannt, dass den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen geführt werden sollten und daher die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen ein Zehntel der Obergrenze des Strafrahmens - besondere Gründe ausgenommen - nicht unterschreiten dürfe. …
…Grund für die Einführung der so genannten Mindestgeldstrafe genannt, dass den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen geführt werden sollten und daher die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen ein Zehntel der Obergrenze des Strafrahmens - besondere Gründe ausgenommen - nicht unterschreiten dürfe. …
…Grund für die Einführung der so genannten Mindestgeldstrafe genannt, dass den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen geführt werden sollten und daher die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen ein Zehntel der Obergrenze des Strafrahmens - besondere Gründe ausgenommen - nicht unterschreiten dürfe. …
…Mindestgeldstrafe ist in der Regierungsvorlage, 451 BlgNR 22. GP, angeführt, dass den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen geführt werden sollten und daher die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen ein Zehntel der Obergrenze des Strafrahmens - besondere Gründe ausgenommen - nicht unterschreiten…
…Grund für die Einführung der so genannten Mindestgeldstrafe genannt, dass den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen geführt werden sollten und daher die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen ein Zehntel der Obergrenze des Strafrahmens - besondere Gründe ausgenommen - nicht unterschreiten dürfe. …
…Reduktion der Geldstrafe kommt aus spezial- wie aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Diese schuld- und tatangemessene Strafe beträgt ca. 10,6% des Strafrahmens und bewegt sich damit im Bereich der gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG festzusetzenden Mindestgeldstrafe. Besondere Gründe, die ein Unterschreiten dieser Mindestgeldstrafe…
…damit bereits der im § 23 Abs. 4 FinStrG normierten Mindestgeldstrafe, deren Unterschreiten nur aus ganz besonderen Gründen zulässig ist, nahe. Bei Ausgewogenheit aller für die Strafbemessung in Betracht kommenden Umstände wäre die Geldstrafe in einem durchschnittlichen Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Zudem ist bei der finanzstrafrechtlichen…
…wenn auch geringfügige - Unterschreitung der in § 23 Abs. 4 FinStrG angeführten Mindestgeldstrafe ist im vorliegenden Fall möglich, weil der Berufungswerber sich in der mündlichen Berufungsverhandlung glaubhaft reumütig und einsichtig gezeigt hat. Zudem tritt hier der Strafzweck der Spezialprävention außerordentlich stark zurück, weil der Berufungswerber - wie…