…Abgabe von Jahressteuererklärungen eine geeignete Tathandlung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG darstellen kann, widerspricht die Feststellung einer diesbezüglich schuldhaften bzw. vorsätzlichen Vorgangsweise der R im gegenständlichen Fall - ein vernunftorientiertes Verhalten der Beschuldigten vorausgesetzt - der inneren Logik des Tatgeschehens: Wenn R die rechtzeitige Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärungen…
…zu StrNr. 093/2000/00134-001). Das Einschreiten der Finanzstrafbehörden gegen Mag.A wegen dessen beharrlicher Auffälligkeit, trotz Andrängen des Finanzamtes beständig die Einreichung von Jahressteuererklärungen zu unterlassen, blieb jedoch wirkungslos: So wurden auch für das Veranlagungsjahr 2004 nach Abberufung von Abgabenerklärungen am 24. März…
…oder den Umstand der Unterlassung der Einreichung von Jahressteuererklärungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären. Liegen keine Abgabenhinterziehungen vor und bestand mangels entsprechender Abgabenansprüche und abgabenrechtlich relevanter Betätigungen auch keine Anzeigepflicht, verbleibt als strafrelevante Möglichkeit sohin…
…abgefunden, dass sein Verhalten zu einer Abgabenverkürzung führen würde. Hinsichtlich der Unterlassung der Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2010 hat er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass eine Meldung zu den gesetzlichen Fälligkeiten unterbleiben würde und es für gewiss gehalten…
…zu hinterziehen versucht hat, indem sie unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die Einreichung der Steuererklärung unterlassen hat, sowie andererseits als Verantwortliche der D KEG [ergänze: und auch der Z KEG] für das Veranlagungsjahr 2001 Umsatzsteuern in Höhe von € 9.700,00 gemäß §…
…der elektronischen Übermittlung) des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagungsjahr 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte. Die vorsätzliche Unterlassung der Einreichung von Jahressteuererklärungen (§ 133 BAO) stellte für sich alleine, ohne Erfüllung des Tatbestandes anderer Finanzvergehen, jeweils eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG dar. Nicht von…
…Aufzeichnungen und Unterlassung der Einreichung von Jahressteuererklärungen die Vorschreibung der obgenannten Abgabenbeträge an die A GmbH zu verhindern, was ihr jedoch nicht gelungen ist. Gemäß § 33 Abs.1 FinStrG macht sich jedoch derjenige, der - wie die Bw. als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der A GmbH…
…von der ihn treffenden abgabenrechtliche Verpflichtung zur Einreichung von Jahressteuererklärungen nichts gewusst hat. Das diesbezügliche Leugnen des Erstbeschuldigten kann nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden, sodass die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG als verwirklicht angesehen werden muss. Zum Einwand des Verteidigers in der…
…an Einkommensteuer in Höhe von € 9.752,68 bewirkt, indem er die Einreichung von Jahressteuererklärungen mit dem Tatplan einer möglichst niedrigen Abgabenvorschreibung im Schätzungswege unterlassen hat und solcherart mangels fehlender Informationen auf Seite der Abgabenbehörde tatsächlich eine zu niedrige Festsetzung der bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe…
…Abgabenbehörde die Einreichung der Umsatz- bzw. Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2002 bis 2004 unterlassen hat, und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, weshalb über sie gemäß § 51 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von …
…folgenden Jahres bzw. bis Ende April bzw. Juni (im Falle der elektronischen Übermittlung) des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagungsjahr 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte. Die vorsätzliche Unterlassung der Einreichung von Abgabenerklärungen, also der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Jahressteuererklärungen (§ 133 BAO) stellte für sich alleine, ohne Erfüllung des…
…als Gastwirt diese gegenüber dem Finanzamt nicht anzeigt, keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch jegliche weitere Information über diese Betätigung und die daraus erzielten Erlöse gegenüber dem Fiskus verheimlicht und solcherart lediglich konsequent, auch keine Jahressteuererklärungen einreicht, sodass infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von…
…vorsätzliche Unterlassung der Einreichung der Steuererklärungen durch R nach dem 5. Juli 2006 eine derartige Doppelbestrafung nicht vorliegen kann. Betreffend die zum Vorwurf gemachten Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für 2005 ist auszuführen: Der Begründung des erstinstanzlichen Erkenntnisses ist zu entnehmen, dass der vorgeworfene Betrag von €…
…Feststellung von Einkünften. Wer - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Einreichung derartiger Jahressteuererklärungen unterlässt, begeht Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Gemäß § 33 Abs. 2 Iit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der…
…die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen und für die Festsetzung der Abgaben bilden. Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wird somit durch Unterlassung der Bekanntgabe maßgeblicher Umstände sowie durch deren unrichtige oder unvollständige Bekanntgabe verletzt, im Besonderen aber auch, wenn man überhaupt die Einreichung von Abgabenerklärungen unterlässt. Gemäß …
…a als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a als auch jene nach § 33 Abs. 1 durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen…
…bereits von einer wiederholten Verletzung einer abgabenrechtlichen Verpflichtung auszugehen ist, erweist sich nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates eine Festsetzung mit 3 % als gesetzeskonform. Bezüglich der für die Höhe des Verspätungszuschlages auch maßgeblichen Kriterien wie Verschuldensgrad und die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung…
…wie oben ausgeführt - vor der Prüfungsanmeldung am 9. August 2000 auch Voranmeldungen mit namhaften Umsatzsteuergutschriften von G noch nicht beim Finanzamt eingereicht worden waren, widerspricht einer allfälligen Vermutung, G habe im Bestreben gehandelt, mittels Unterlassung der rechtzeitigen Einreichung der Voranmeldungen eine zeitgerechte Belastung des Abgabenkontos…
…verpflichtet für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften, die fristgerechte Meldung und Entrichtung der Selbstberechnungsabgaben, die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung und die Einreichung richtiger Jahressteuererklärungen Sorge zu tragen. Hinsichtlich der verspäteten Weitergabe von Buchhaltungsunterlagen an die Steuerberatungskanzlei und die Unterlassung der fristgerechten Entrichtung von Selbstberechnungsabgaben hat er…
…verpflichtet für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften, die fristgerechte Meldung und Entrichtung der Selbstberechnungsabgaben, die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung und die Einreichung richtiger Jahressteuererklärungen Sorge zu tragen. Hinsichtlich der verspäteten Weitergabe von Buchhaltungsunterlagen an die Steuerberatungskanzlei und die Unterlassung der fristgerechten Entrichtung von Selbstberechnungsabgaben hat er…