Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vertreten durch GMC Gaier, Mayer & Comp. GesmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und 1996 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die durch die…
…lassen, hat der Bw. nicht dargetan. Wegen der großen Entfernung zum Familienwohnsitz wurden Heimfahrten durchschnittlich einmal pro Woche von der Unterkunft am Arbeitsort aus unternommen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung…
…an die Bw. mit folgendem Wortlaut: "[...] Ergänzungspunkte: Die Kosten bei Kuraufenthalten werden üblicherweise vom zuständigen Kostenträger übernommen, wobei auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung getragen werden. Die vorgelegte Hotelrechnung vom E lautet auf [den Ehegatten der Bw.] und nicht auf Ihren Namen, sodass angenommen…
…das Jahr 2004 betreffend, wurde festgestellt, dass der überwiegenden Anzahl der im Unternehmen als Dienstnehmer beschäftigten Schilehrer unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde. Die von den Vermietern in deren Rechnung an das Unternehmen ausgewiesene Umsatzsteuer wurde als Vorsteuer geltend gemacht. Die Abgabenbehörde erster Instanz…
…vom 19.9.1995, 91/14/0227, dargelegt, dass eine am Arbeitsort vorhandene Unterkunftsmöglichkeit für die Bemessung der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte maßgeblich sei. In der Vorhaltsbeantwortung vom 4. April 2003 wird vorgebracht, dass der Bw in W lediglich über eine Notschlafstelle verfügte, es sich dabei…
…weitere Liegenschaften habe. Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde dahin begründet, dass das dringende Wohnbedürfnis dann zu verneinen sei, wenn eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung stehe. Im Gegenstandsfalle befänden sich im Wohnhaus drei Wohnungen, wobei zumindest die Wohnung Top 1 im Erdgeschoss aufgrund der Anteile…
…zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus §…
…eine Berufungsvorentscheidung, in welcher sie dem Berufungsantrag teilweise stattgab. Die Abgabenbehörde erster Instanz anerkannte das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung. Die Kosten für die vom Dienstgeber bereitgestellte Unterkunft am Dienstzuteilungsort wurden in Abzug gebracht (ATS 463,-- pro Monat; ATS 4.398,-- im Jahr 1999). Die Familienheimfahrten…
…ist gemäß Art. 49 Abs 1 B-VG mit 21. August 2003 in Kraft getreten und lautet: "(5) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z…
…angegeben, anlässlich der Absolvierung des Praktikums in der Zeit vom 22. bis 26. April 2002 eine "private" Unterkunft zur Verfügung gehabt zu haben. Das Finanzamt hat dazu in der Berufungsvorentscheidung vom 17. November 2004 ausgeführt, dass Sie dafür keinen Aufwand hatten. Ich bitte Sie um…
…Soferne sich der Bw. auf § 8 Abs. 5 Fremdengesetz beruft bzw. das Nichtvorhandensein einer ortsüblichen Unterkunft für seine Familie in Klagenfurt ins Treffen geführt hat, ist dem entgegen zu halten, dass es an ihm selbst gelegen wäre, zumindest ab jenem Zeitpunkt, ab dem er eine…
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht gegeben sind. Die Verlegung des Familienwohnsitzes war dem Bw. jedoch vorübergehend nicht zumutbar, und zwar für die Zeit bis zum Erlangen der unbefristeten Aufenthaltsbewilligung…
…vom 30. Dezember 2003 auf Geschäftsreisen nach Bulgarien bezogen. Da Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft aus diesen Auslandsreisen grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden können, der Bw aber weder über die jeweiligen Orte seiner Auslandstätigkeit noch über Nächtigungen Belege oder sonstige Unterlagen beigebracht hat, können…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch BDO Rabel & Pilz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Hartberg betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO…
…oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Nach Z 9 dieser Gesetzesstelle stellen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft (Reisekosten) bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten dar. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich…
…Beweiswürdigung davon aus, dass die Wohnung deshalb angeschafft worden ist, um der Tochter eine Unterkunftsmöglichkeit an ihrem Studienort zu bieten. Wenn die Bw. in ihrer Berufungsschrift nunmehr die betriebliche Nutzung mit der Möglichkeit der Ausweitung der betrieblichen Tätigkeit im attraktiven Raum Wien, Ostösterreich und Osteuropa…
…Oktober 1998 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes "Reisebüro, eingeschränkt auf die Vermittlung und Besorgung von für Reisende bestimmte Unterkunft und Verpflegung" sei, werde das Leistungsspektrum wie folgt beschrieben: "...XY veranstaltet seit 21 Jahren Jugend-Urlaube in Österreich (Konzessionierter Veranstalter von Jugendurlauben…
…waren, der die Bw. dazu veranlassen musste den Familienwohnsitz im Interesse des Kindeswohles an ihrem bisherigen Wohnsitz beizubehalten. Die Kosten für die Unterkunft in X und die Fahrtkosten sind daher als Kosten der privaten Lebensführung zu qualifizieren, weil sie der persönlichen Vorliebe der Bw. entspringen…
…In § 25 c Abs.3 RGV (Reisegebührenvorschrift) BGBl Nr. 133/1955 in der für die Berufungsjahre 2005 und 2006 geltenden Fassung steht: Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs.1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel…
…nicht von einer Erholung sprechen kann). Besonders im Sommer wenn die Nächtigung zur Tageszeit gehalten werden muss, kann das Führerhaus nicht als "Unterkunft" bezeichnet werden. Zur Benutzung der Schlafkabine muss das Schwerfahrzeug auf einem dafür geeigneten (in vielen Fällen bewachten), meist kostenpflichtigen Parkplatz abgestellt werden…