Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0056-G/05
Privatanteil PC und nicht nachgewiesene Nächtigungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0056-G/05vom 20.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 15. Juni 2004, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 8. Juni 2004, betreffend die
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002, entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat mit ihrer Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2002 zwar Sonderausgaben,
nicht aber auch Werbungskosten zum Abzug beantragt. Auch die
Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages hat sie nicht geltend
gemacht. Erst in der gegen den Einkommensteuerbescheid vom 8. Juni
2004 fristgerecht durch ihren bevollmächtigten Vertreter eingebrachten
Berufung machte sie zusätzlich zu den abgezogenen Sonderausgaben auch die
Berücksichtigung von Werbungskosten und des Alleinerzieherabsetzbetrages
geltend.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. November 2004 hat
das Finanzamt der Berufung teilweise Folge gegeben. Zu den nicht als
Werbungskosten abgezogenen Aufwendungen führte das Finanzamt auszugsweise
aus: "Für die eingebrachte PC
Einlage wurde ... ein geschätzter Privatanteil von 50 Prozent in Abzug
gebracht.
Auch die
Berücksichtigung von pauschalen Nächtigungskosten (Wien privat) setzt
gem. § 16 EStG 1988 einen tatsächlichen Aufwand
voraus." Der Alleinerzieherabsetzbetrag wurde offenbar aus einem
Versehen nicht berücksichtigt.
Zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. In dem vom Vertreter der Berufungswerberin
als "Berufung" bezeichneten Schriftsatz ist
ausgeführt: "1.
Sachverhaltsdarstellung
Mit
vorgenannten Bescheid wurde der Privatanteil des PC´s mit 50% festgesetzt.
Die pauschalen Nächtigungskosten wurden mit Eur 0,00
festgesetzt.
2. Begehrte
Änderung
Abweichend vom
vorgenannten Bescheid wird der Antrag gestellt, die den Privatanteil des
PC´s mit 15% und die pauschalen Nächtigungskosten mit Eur 60,00
festzustezen.
3.
Begründung
Begründet
wird die Abänderung damit, dass der Privatanteil des PC´s
höchstens mit 15% zu beziffern ist. Die beantragten pauschalen
Nächtigungskosten stehen in keinem Zusammenhang zum beantragten
Nächtigungsbeleg. Daher sind beide Kosten zu
berücksichtigen.
Für
weitere Informationen zur Nutzung des PC´s stehe ich Ihnen gerne zur
Verfügung."
Mit dem an den bevollmächtigten Vertreter der
Berufungswerberin gerichteten Schreiben vom 16. August 2006 hat der
Unabhängige Finanzsenat zu diesen beiden Punkten ausgeführt:
"-
Sie haben ... angegeben, anlässlich der Absolvierung des Praktikums in der
Zeit vom 22. bis 26. April 2002 eine "private" Unterkunft zur
Verfügung gehabt zu haben. Das Finanzamt hat dazu in der
Berufungsvorentscheidung vom 17. November 2004 ausgeführt, dass Sie
dafür keinen Aufwand
hatten.
Ich bitte Sie um eine
Stellungnahme zu dieser Aussage des Finanzamtes und gegebenenfalls um
Darstellung des Ihnen erwachsenen Nächtigungsaufwandes und entsprechenden
Nachweis oder Glaubhaftmachung.
-
Sie haben ohne Angabe irgendwelcher Gründe beantragt, den Privatanteil an
den Kosten für die Nutzung einer PC-Anlage mit 15 % anstatt wie vom
Finanzamt auf Grund der Tatsache, dass diese Anlage auch von Ihrem studierenden
Sohn genutzt wurde, mit 50 %, festgesetzt
werde.
Ich bitte Sie, einen
geeigneten Nachweis über das tatsächliche berufliche Ausmaß der
Nutzung Ihrer PC-Anlage zu
erbringen.
Außerdem werden
Sie gebeten, die Kaufbelege zum Nachweis der Anschaffungskosten
vorzulegen."
Dazu führte der Vertreter der Berufungswerberin im
Schreiben vom 31. Oktober 2006 aus:
"Nächtigungsgelder
22. - 26.4.2006
Frau ...
absolvierte in o. g. Zeitraum ein Praktikum (siehe Beilage). Die tägliche
Rückfahrt (mit höherem Kilometergeld) wäre zwar möglich
gewesen, jedoch wurden Nächtigungen vor Ort vorgezogen und das
Nächtigungsgeld in Höhe von nur 60 € als erhöhte
Werbungskosten geltend gemacht. Nachdem für die entstandenen
Nächtigungskosten keine Belege mehr vorliegen, könne wir nur darauf
hinweisen ´Wo kann man für 4 Nächte gratis
wohnen?´
PC Rechnung bzw.
Nutzung
Die EDV wurde vor 8
Jahren (Ende 1998) angeschafft. Die EDV umfasste einen Multimedia-PC (für
den Vorlesungsbetrieb erforderlich), Drucker, Fax, 17´´ -Bildschirm
und div. Kleinmaterialien. Der Kaufpreis lag bei ungefähr ATS 40.000,00 -
45.000,00 inkl. Umsatzsteuer.
Am
19.10.2004 haben wir die steuerliche Vertretung von Frau ... übernommen. Zu
diesem Zeitpunkt waren die Arbeitnehmerveranlagungen bis 2001 bereits
rechtskräftig veranlagt, sodass die erhöhten Werbungskosten für
die EDV-Anlage bis 2001 nicht mehr geltend gemacht werden konnten (dienstliche
Nutzung war immer gegeben). Aus diesem Grunde wurde die Rechnung über den
Zeitraum der Garantie hinausgehend nicht mehr aufbewahrt, zumal zwischenzeitig
über 7 Jahre vergangen sind. Die Einlage wurde mit einem - zum 1.1.2002 -
realistischen Wert angesetzt. Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, das wegen
Fehlens der Rechnungen für diverse Verbrauchsmaterialien wie Kopierpapier,
Toner etc. keine erhöhten Werbungskosten im Schätzungswege angesetzt
wurden, welche sich jedoch auf ca. ATS 1.500,00 im Jahr 2002
beliefen.
Die Nutzung der EDV
durch den studierenden Sohn beschränkt sich auf die Inskription bzw.
Anmeldung zu diversen Vorlesungen an der Uni und das Verfassen von
durchschnittlich zwei Briefen bzw. Schriftstücken pro Monat. Der zeitliche
Umfang beläuft sich auf höchstens ca. 10 Stunden pro
Jahr.
Die private Nutzung der
EDV durch Frau ... beläuft sich auf ca. 1 - 2 Stunden pro Monat, sohin 15 -
20 Stunden pro Jahr. Die dienstliche Nutzung beläuft sich auf ca. 1 Stunde
pro Tag, sohin ungefähr 250 - 300 Stunden pro Jahr. Es waren und es sind
bis dato weder Spiele noch sonstige zur Unterhaltung nutzbare Software
installiert."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG
1988 gehören zu den Werbungskosten Ausgaben für Arbeitsmittel (zB
Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel
länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.
§ 16 Abs 1 Z 8 EStG 1988 normiert den
Werbungskostenabzug für so genannte "Absetzungen für Abnutzung und
für Substanzverringerung (§§ 7 und 8)."
§ 7 EStG 1988 lautet: Abs. 1: Bei
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für
Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der
Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung. Abs. 2: Wird das Wirtschaftsgut
im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein
Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses
Betrages.
Zu den Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen zählen gemäß
§ 16
Abs. 1 Z. 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel. Zur
Eignung eines Computers als Arbeitsmittel hat der Verwaltungsgerichtshof bereits
mehrmals seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die Erforderlichkeit des
Einsatzes eines Computers als Arbeitsmittel dann zu bejahen ist, wenn der
Einsatz eines solchen Gerätes nach dem Urteil gerecht und billig denkender
Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist
(vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. April 1994, 91/14/0024
und vom 28. Mai 1997, 94/13/0203). Das Finanzamt bestreitet im
vorliegenden Fall nicht das Vorliegen dieser Voraussetzung für einen von
der Berufungswerberin zum Einsatz gebrachten PC, sodass auch der
Unabhängige Finanzsenat ohne weitere Prüfung das Vorliegen dieser
Voraussetzung als gegeben annimmt.
Der Vertreter der Berufungswerberin hat ausgeführt,
dass der PC "Ende 1998" angeschafft
worden und die "dienstliche Nutzung"... "immer
gegeben" gewesen sei.
Damit steht aber fest, dass bei Richtigkeit dieser Angaben
die im Wege der Absetzung für Abnutzung (kurz: AfA) erfolgende steuerliche
Berücksichtigung der Anschaffungskosten des PC mit dem Beginn der
beruflichen Nutzung, also im Jahre 1998, zu erfolgen hat (vgl. dazu z. B.
Doralt EStG9,
§ 7 TZ 31 ff). Bei der vom Vertreter der Berufungswerberin wohl zu
Recht angenommenen Nutzungsdauer von vier Jahren ist daher im hier
maßgeblichen Kalenderjahr 2002 nur mehr eine so genannte "Halbjahres -
AfA" zu berücksichtigen, und nicht wie vom Vertreter der Berufungswerberin
vom Finanzamt unbeanstandet, eine Jahres - AfA.
Fest steht auch, dass die (Halbjahres-)AfA 2002 nicht von
einem Wert der Einlage zu Beginn des Jahres 2002 zu berechnen ist, sondern von
den tatsächlichen Anschaffungskosten im behaupteten Jahr 1998.
Die Berufungswerberin hat diese tatsächlichen
Anschaffungskosten trotz Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat
nicht nachgewiesen, sondern lediglich einen Wert von
"ungefähr ATS 40.000,00 - 45.000,00 inkl.
Umsatzsteuer" angegeben, und zudem Ausgaben für
"Verbrauchsmaterialien wie Kopierpapier, Toner
etc." geltend gemacht. Der Unabhängige Finanzsenat verzichtet aus
Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen auf eine
Überprüfung des sich insoweit als Schätzung darstellenden
Ansatzes eines Abschreibungsbetrages (einschließlich aller genannten
Kosten von Verbrauchsmaterialien) von 250,00 Euro durch den Vertreter der
Berufungswerberin und das Finanzamt.
Es bleibt jedoch noch zu beurteilen, ob der Anteil der
Privatnutzung des Gerätes durch die Berufungswerberin und ihren
studierenden Sohn mit 15 v. H. dieses Betrages, wie von der Berufungswerberin
gefordert, oder mit 50 v. H. wie vom Finanzamt angesetzt, zu schätzen
ist.
Die wörtlich wieder gegebenen Ausführungen der
Berufungswerberin zum Ausmaß der Nutzung des PC widersprechen völlig
den Erfahrungen des täglichen Lebens. Die Berufungswerberin war im
Jahr 2002 Direktorin Beruf. Es ist unvorstellbar, dass sie tatsächlich, wie
in der Vorhaltsbeantwortung dargestellt, den PC täglich eine Stunde
für berufliche Zwecke genutzt hätte. Es wäre an der
Berufungswerberin gelegen, für diese behauptete Nutzung, wie ihr vom
Unabhängigen Finanzsenat aufgetragen worden war,
"einen geeigneten Nachweis ... zu
erbringen. Genauso wäre es an der Berufungswerberin gelegen,
die von ihr behauptete, wiederum den Erfahrungen des täglichen Lebens
völlig entgegenstehende Behauptung über das Ausmaß der Nutzung
des PC durch ihren studierenden Sohn glaubhaft zu machen.
Angesichts dieser Tatsachen vertritt der Unabhängige
Finanzsenat die Auffassung, dass das Finanzamt dadurch, dass es den Anteil der
nicht beruflichen Nutzung durch die Berufungswerberin und ihren Sohn mit 50 v.
H. der Gesamtnutzung geschätzt hat, der Berufungswerberin sehr
entgegengekommen ist, weil wohl allein die Nutzung des PC durch einen andere
Person, nämlich den Sohn der Berufungswerberin, den Ansatz eines
Privatanteils in dieser Höhe gerechtfertigt hätte.
Zum weiteren Streitpunkt der Abzugsfähigkeit von nicht
nachgewiesenen Nächtigungskosten muss vorweg festgehalten werden, dass
Werbungskosten grundsätzlich zwar von Amts wegen zu berücksichtigen
sind (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 8.2.2007,
2004/15/0102), allerdings sind als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen
über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß
§ 138 BAO
nachzuweisen, oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. das Erkenntnis vom 17.12.1996, 92/14/0176). Die
Glaubhaftmachung genügt nur, wenn der Nachweis nach den Umständen des
Einzelfalles nicht zumutbar ist (vgl Ritz, BAO³, § 138 Tz
5).
Damit ist die Sache entschieden, da für
tatsächlich angefallene Nächtigungskosten jederzeit ein Nachweis durch
Vorlage der entsprechenden Zahlungsbelege möglich ist. Der Vertreter der
Berufungswerberin hat auf die Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenats,
einen entsprechenden Nachweis vorzulegen oder den Aufwand wenigstens glaubhaft
zu machen, im Wesentlichen nur die rhetorische Frage gestellt,
´wo kann man für 4 Nächte
gratis wohnen?´
könne. Diese Frage könnte übrigens
damit beantwort werden, dass am Ort der Fortbildung ohne jeden Zweifel
Schlafräume vorhanden sind.
Dem Finanzamt kann jedenfalls nicht widersprochen werden,
wenn es den Abzug von behaupteten jedoch durch nichts bewiesenen
Nächtigungskosten als Werbungskosten verweigerte.
Der Berufung war daher in beiden strittigen Punkten ein
Erfolg zu versagen. Der Berufung war jedoch insgesamt teilweise Folge zu geben,
weil der Alleinerzieherabsetzbetrag vom Finanzamt (wohl versehentlich) nicht
berücksichtigt worden war.
Anzumerken bleibt, dass der Unabhängige Finanzsenat
die Berufungswerberin auch aufgefordert hat, die berufliche Veranlassung der vom
Finanzamt als Werbungskosten anerkannten (und daher nicht in Streit stehenden)
Telefonkosten in Höhe von 360,00 Euro glaubhaft zu machen. Obwohl diese
Glaubhaftmachung nicht gelungen ist (der Versuch geht ins Leere, weil die
angeführten Gründe den geschätzten Betrag bei weitem nicht
rechtfertigen können), verzichtet der Unabhängige Finanzsenat aus
Billigkeits- und aus Zweckmäßigkeitsgründen auf weitere
Ermittlungen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 20.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0056-G/05
- Stammnummer
- 37837
- Gültig
- 20.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF