Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0205-G/05
Differenzwerbungskosten für einen LKW-Fahrer mit Schlafkabine
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0205-G/05vom 12.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nächtigungsgeld als Werbungskosten kann dann nicht zum Zug kommen, wenn Aufwendungen der pauschal abzugeltenden Art, nämlich Aufwendungen für die Unterkunft, wegen Vorliegen einer Schlafkabine, überhaupt nicht angefallen sind.
Bei Vorliegen von steuerfreien Ersätzen für Nächtigung und steuerfreien Ersätzen für Tagesdiäten sind diese Ersätze im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG mit den jeweiligen Aufwendungen und Ausgaben aufwandsbezogen gegenzurechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S. in XY., vom 27. Dezember 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 13. Dezember 2004
betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung wird / teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr als
LKW-Fahrer einer Firma Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2003 machte der Bw. unter dem Titel Reisekosten einen Betrag von 2.246,83
€ als Werbungskosten geltend.
Aus den Beilagen, welcher der Bw. der
Arbeitnehmerveranlagungserklärung anfügte, geht hervor, dass in den
unter dem Titel Reisekosten geltend gemachten Beträgen ein Pauschalbetrag
für das Frühstück (4,40 € im Inland und 5,85 € im
Ausland) und ein weiterer Pauschalbetrag für die Benutzung von Bad und
Dusche (tgl. 2,00 €) enthalten ist.
Dem Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagungen legte der Bw. auch seine monatlichen
Reisekostenabrechnungen über die erbrachten Dienstreisen bei.
Das Finanzamt Oststeiermark erließ am 13. Dezember
2004 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 wobei von der vom Bw.
eingereichten Abgabenerklärung insoweit abgewichen wurde, als die als
Werbungskosten geltend gemachten Reisekosten mit folgender Begründung nicht
berücksichtigt wurden: Die von
Ihnen als Werbungskosten beantragten Ausgaben für beruflich veranlasste
Reisen mussten um jene steuerfreien Bezüge (10.157,31 €) gekürzt
werden, die Sie von Ihrem Dienstgeber erhalten haben.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 brachte der Bw. gegen
oa. Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ein und führte zusammenfassend
aus, dass er die Begründung zum Einkommensteuerbescheid nicht
nachvollziehen könne, weil die steuerfreien Bezüge lt. Lohnzettel nur
8.474,63 € betragen und diese von ihm bereits berücksichtigt
wurden.
Das Finanzamt Oststeiermark erließ am 10. Jänner
2005 eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führt als Begründung
Folgendes aus:
Die von Ihrem Arbeitgeber
steuerfrei ausbezahlten Ersätze übersteigen die als Werbungskosten
anzuerkennenden Aufwendungen.
|
Taggeld lt. Antrag
|
6.530,30 €
|
Kosten für
Frühstück
|
298,00
€
|
verbleiben
|
6.828,30
€
|
Ersatz
Arbeitgeber
|
8.474,00
€
|
verbleibt
|
0,00
€
Die
Nächtigungskosten konnten nicht anerkannt werden, da kein
tatsächlicher Aufwand nachweisbar ist.
Der Bw. beantragte mit Schriftsatz vom 5. Februar 2005 die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als
Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
1.
Sie erkennen keine Nächtigungsdiäten (mit Bezug auf §§ 4, 16
und 20 EStG) an und ziehen trotzdem bezahlte Nächtigungsdiäten (laut
§26 EStG bzw. Kollektivvertrag) von den möglichen Tagesdiäten
(die eigentlich für einen erhöhten Verpflegungsaufwand zustehen) ab.
Damit ergeben sich laut Ihrer Berechnung keine Differenzwerbungskosten für
erhöhten Verpflegungsaufwand. Tagesdiäten können nur durch die
steuerfrei bezahlten Tagesdiäten des Arbeitgebers und
Nächtigungs-/Frühstücksdiäten nur durch die steuerfrei
bezahlten Nächtigungsdiäten des Arbeitgebers reduziert werden. Dies
wird auch durch die LStR 2002 RZ 317 bestätigt: "Die genannten Kosten
für Frühstück stehen auch dann zu, wenn dem Arbeitnehmer auf
Grund einer lohngestaltenden Vorschrift eine Tagesgebühr ausbezahlt wird,
die rechnerisch auch die Kosten des Frühstücks umfasst." Diese sind
nicht von den Tagesdiäten abzuziehen! Damit ergibt
sich:
TD -TD Firma + N/FD -N/FD
Firma = Differenzwerbungskosten
2. Die von Ihnen angerechneten
Kosten für Frühstück betragen nur 298,00
€.
Es ist
unverständlich, wie Sie auf diesen Betrag kommen. Entsprechend der LStR
2002 RZ 317 sind für die Aufwendungen für Frühstück oder
Bad/Dusche im Schätzungsweg bei Inlandsreisen 4,40 E bzw. bei
Auslandsreisen 5,85 € pro Nächtigung anzusetzen. Sie setzen jedoch
generell pro Nächtigung nur 2,00 € an. Entsprechend den LStR 2002
müssten es demnach 831,15 € und nicht 298,00 € sein.
3. Die Berücksichtigung
des Nächtigungspauschales wird von Ihnen abgelehnt, da kein
tatsächlicher Aufwand nachweisbar ist und dem LKW-Fahrer eine Unterkunft
(Schlafkabine) zur Verfügung steht. Wie wird nun "Unterkunft" definiert?
Eine Schlafkabine stellt keine
Unterkunft für eine Nächtigung dar, ansonsten würde jedem
Benutzer eines Firmenautos die Rückbank als kostenlose Unterkunft zur
Verfügung stehen oder man überlässt dem Mitarbeiter ein Zelt als
kostenlose Unterkunft. In dem Führerhaus eines LKW's gibt es nur eine
schmale Liegefläche ohne jegliche Sanitäreinrichtungen oder
Waschmöglichkeiten und kann demnach nicht als
menschenwürdige
Unterkunft
für eine
Nächtigung anerkannt werden. Jeder der im Urlaub schon gezwungen war im
Auto zu nächtigen, wird dies bestätigen. Sie kann maximal mit der
Brücke eines Obdachlosen gleichgesetzt werden. Durch die Einhaltung der
Fahrt- und Ruhezeiten wird der LKW-Fahrer dazu gezwungen im Fahrzeug zu schlafen
(wobei man nicht von einer Erholung sprechen kann). Besonders im Sommer wenn die
Nächtigung zur Tageszeit gehalten werden muss, kann das Führerhaus
nicht als "Unterkunft" bezeichnet werden. Zur Benutzung der Schlafkabine muss
das Schwerfahrzeug auf einem dafür geeigneten (in vielen Fällen
bewachten), meist kostenpflichtigen Parkplatz abgestellt werden. Um seine
Notdurft zu verrichten, muss eine öffentliche Toilette aufgesucht werden.
An "LKW geeigneten Parkplätzen" sind diese ebenfalls meist kostenpflichtig.
Um sich zu waschen bzw. zu duschen muss eine öffentliche
Wasch-/Duscheinrichtung aufgesucht werden, welche ebenfalls kostenpflichtig ist.
Eine Dusche auf einer Autobahnraststätte kostet zwischen 2,00 und 5,00. Die
Benützung einer Toilette kostet auf der Autobahn 0,50 bis 1,00.
Parkgebühren gehen von 5,00 bis 15,00. Benützung von Waschmaschine ca.
4,00 und für Trockner ca.
4,00.
Beispiel: Dusche: 3,00 +
Toilette 2x 1,50 + Parkplatz 7,50 + Frühstück 9,00 = 21,00
täglich, bei Preisen im Inland. Dabei wurde noch nicht eingerechnet, dass
der Fahrer in seiner "Unterkunft" selbst für Bettwäsche und deren
Reinigung zu sorgen hat. In keinem der oben genannten Fälle ist es
möglich, sich den günstigsten Anbieter auszusuchen, da die
Bewegungsmöglichkeiten mit dem Schwerfahrzeug durch sehr strenge Gesetze
für Fahrt- und Ruhezeiten (mit wöchentlichen Kontrollen und hohen
Strafen) und der gesetzlich eingeschränkten Benutzung von Straßen
abseits von Autobahnen (z.B. wurden zur Einhaltung der LKW-Maut in ganz
Österreich Fahrverbote ausgenommen Ziel- und Quellenverkehr für LKW's
erlassen, siehe Beilage sowie LGBI Tiro157/1993 §1, VO BH Landeck
19.06.20003-4265, BGBI. Nr
277/1999, 208/2000, 262/2002, 293/2003, StVo § 42,
VwGH v 2004/02/0229) erheblich
eingeschränkt werden. Würde man ein Taxi oder ein öffentliches
Verkehrsmittel nehmen, ergibt sich daraus wieder ein Mehraufwand.
4. Für die
Tagesdiäten gilt ebenfalls, durch die gesetzlichen und bauartbedingten
Einschränkungen der Straßenbenützung mit einem Schwerfahrzeug,
ergibt sich automatisch ein erheblicher Mehraufwand für Verpflegung. Es
steht wohl außer Frage, dass Verpflegung auf einer Autobahnraststätte
mehr kostet, als in einem günstigen Gasthaus in Nahbereich oder zu Hause.
Selbst durch die Kenntnis einer günstigen Verpflegungsmöglichkeit
stellt sich noch das Problem, wie man dort hinkommt (VwGH 99/13/0001). Niemand
möchte, dass sich Sattelschlepper und LKW mit Anhänger auf der Suche
bzw. Anfahrt zu einem günstigen Gasthaus durch die Stadt stauen und die
Zufahrten blockieren, weil der Finanzminister erlassen hat: "man muss die
Verpflegung dort einnehmen, wo sie am günstigsten ist". Würde man ein
Taxi oder ein öffentliches Verkehrsmittel nehmen, ergibt sich daraus ein
erheblicher Mehraufwand.
Durch
die Reisetätigkeit mit einem 17/18 m langen und rund 40.000kg schweren
Fahrzeug und die Auflagen der Fahrt- und Ruhezeiten sowie den umfangreichen
gesetzlichen Fahrverboten ergeben sich Einschränkungen und
Mehraufwendungen, die nur einen Dienstreisenden mit einem PKW nicht auftreten
und in der Auslegung der §§ 4 Abs5,
16 Abs. 1 Z 9, 20, 26 Z 4 und
68 Z 4 des EStG mit berücksichtigt werden müssen. Weiters wird dem
VwGH Urteil 2003/13/0033 ausgeführt, dass erlassmäßige Aussagen
(LStR 2002) keine bindende Rechtsquelle darstellen, weshalb ich die Anerkennung
der Tages und Nächtigungsdiäten im Sinne und Höhe des EStG §
16 Abs. 1 Z 9 und § 26 Z 4 beantrage.
Am 7. November 2005 wurde ein Schreiben mit
Ergänzungsunterlagen nachgereicht. In diesen Unterlagen ist eine
Schlafkabine aus dem neuen Prospekt des Iveco Stralis LKW abgebildet und wie
folgt beschrieben: Kopffreiheit -
Stehhöhe gibt es im Active Time trotz Hochdach nur bis 1,80
Meter.
In der Active Time-Kabine
gibt es zwei Betten (63 x 196 und 68 x 184 cm), aber kaum Kopffreiheit (min. 55
cm).
Zusätzlich wurde noch folgende Begründung
für die Beantragung von Tages- und Nächtigungspauschale laut EStG
§ 16 Abs. 1 Z 9 vorgelegt:
Begründung für
die Beantragung von Tages- und Nächtigungspauschale laut EStG
§ 16 Abs. 1 Z 9.
1.
Aufwand für Verpflegung
Durch die gesetzlichen und
bauartbedingten Einschränkungen der Straßenbenützung mit einem
Schwerfahrzeug, ergibt sich automatisch ein erheblicher Mehraufwand für
Verpflegung. Es steht wohl außer Frage, dass Verpflegung auf einer
Autobahnraststätte mehr kostet, als in einem günstigen Gasthaus im
Nahbereich oder zu Hause. (VwGH Erkenntnis vom 27.06.1989, 88/14/0197 Rechtssatz
1) Selbst durch die Kenntnis einer günstigen Verpflegungsmöglichkeit
stellt sich noch das Problem, wie man dort hinkommt
(VwGH 99/13/0001). Niemand
möchte, dass sich Sattelschlepper und LKW mit Anhänger auf der Suche
bzw. Anfahrt zu einem günstigen Gasthaus durch die Stadt stauen und die
Zufahrten blockieren, weil der Finanzminister erlassen hat: "Man muss die
Verpflegung dort einnehmen, wo sie am günstigsten ist". Würde man ein
Taxi oder ein öffentliches Verkehrsmittel nehmen, ergibt sich daraus
wiederum ein erheblicher Mehraufwand.
2.
eingeschränkte Bewegungsfähigkeit LKW
Im Verhältnis zu
"normalen" Dienstreisenden mit PKWs kommt bei einem LKW -Fahrer noch die
erhebliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch sehr strenge
Arbeitszeitgesetzte, Fahrverboten für LKWs abseits von Autobahnen sowie den
Beschränkungen die ein 40Tonner mit 17m Länge 4m Höhe und 2,65m
Breite auferlegt. Dieses Fahrzeug kann nicht vor jedem Gasthaus oder Hotel
geparkt werden und muss mitunter für die Nächtigung aufgrund einer
teueren oder gefährlichen Ladung bewacht werden. Die Arbeitszeitgesetze
lassen nur beschränkten Spielraum, da der LKW nur 2 mal 4,5 Stunden bewegt
werden darf (mit 45 Minuten Pause) und dann unbedingt für mindestens 10
Stunden abgestellt werden muss. Aufgrund der Fahr- und Durchfahrverbote abseits
von Autobahnen und in Ortschaften, ausgenommen Ziel- und Quellenverkehr erlassen
z.B. siehe Anlage, in LGBI Tirol57 /1993 §1, VO BH Landeck 19.06.2003
3-4265, BGBI. Nr 277/1999,208/2000,262/2002,293/2003,
StVo § 42, VwGH
2004/02/0229, uvm., sind die Parkmöglichkeiten sehr eingeschränkt.
Aufgrund dieser Einschränkungen erhöhen sich die Aufwendungen für
Verpflegung und Nächtigung erheblich. Mit einem PKW kann sich ein
Dienstreisender leicht günstig Verpflegen und seine Kosten auf das Niveau
eines Angestellten an einem fixen Arbeitsplatz angleichen.
3.
Aufwand für Nächtigung
Dass ein zusätzlicher
Aufwand für die Nächtigung entsteht wenn man in einem LKW
schläft, sollte jeder bestätigen können, der im Urlaub schon
einmal in einem PKW schlafen musste. Es entstehen Kosten für die Benutzung
von öffentlichen Toiletten, zum Waschen oder Duschen an öffentlichen
Raststätten, sowie für ein Frühstück. Laut EStG § 16
Abs. 1 "Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen." Sich als LKW-Fahrer, welcher den
direkten Kundenkontakt pflegt, zu Waschen stellt wohl eine eindeutige Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen dar. Weiters stellt der Arbeitgeber zwar einen LKW
mit einer eingeschränkten Liegefläche (vergleichbar der Rückbank
eines größeren PKWs) zur Verfügung, jedoch keinerlei Bettzeug
oder Bettwäsche wie dies in einem kostenlosen "festen" Quartier der Fall
ist. Da nicht jedes Mal das Bettzeug vom LKW mit nach Hause genommen wird,
sondern im LKW verbleibt, ist auch die Anschaffung von Polster und Bettdecke
eindeutig beruflich bedingt. Damit kann die Schlafkabine im LKW nicht als
kostenlose Unterkunft betrachtet werden, da es für den Fahrer
zusätzliche Aufwendungen gibt, laut Erkenntnis VwGH vom 04.04.1990,
89/13/0232. Muss der LKW-Fahrer die Bettwäsche unterwegs waschen, so fallen
auf Raststätten Kosten von 8 € (z.B. Preis auf der LKW-Raststätte
Wertheim / BRD) für die Benützung einer Waschmaschine und eines
Trockners an. Für die Benützung von LKW Parkplätzen wird meist
ebenfalls eine Gebühr eingehoben. Noch nicht erwähnt wurde der
erhöhte Aufwand für Toilettartikel in kleinen
"LKW-Schlafkabinen-tauglichen" Gebinden. Somit dürfte außer Frage
stehen, dass bei der Nächtigung in einem LKW ein zusätzlicher
finanzieller Aufwand entsteht. Um den Aufwand mit den einzelnen Belegen zu
begrenzen wird das Nächtigungspauschale ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten in Anspruch genommen entsprechend der LStR 2002 RZ
315, EStG 1988 § 26 Z 4lit c und e und EStG 1988 § 16 Abs. 1 Z 9.
4.
Kosten für Frühstück
Entsprechend der LStR 2002 RZ
315 und 317 stehen dem Arbeitnehmer pauschale Sätze (4,40 Inland und 5,85
Ausland) für Frühstück und Bad/Dusche auch dann zu, auch wenn
eine kostenlose Unterkunft im Sinne eines Quartiers mit
Bett/Bettzeug/Sanitäre Einrichtungen (siehe Beispiel) zur Verfügung
steht und dem Fahrer aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift eine
Tagesgebühr ausbezahlt wird, die rechnerisch auch die Kosten des
Frühstücks umfasst (LKW- Fahrer durch den Kollektivvertrag). Dies wird
auch durch die VwGH Erkenntnis 89/13/0183 bestätigt.
5.
Unterkunft lt. BMF Wien
Auf
eine Anfrage, wie eine "entsprechend Schlafkabine" ausgestattet sein muss damit
sie als kostenlose Unterkunft bezeichnet werden kann, hat das Bundesministerium
für Finanzen in Wien wie folgt geantwortet: "Grundsätzlich muss der
Fahrer die Möglichkeit haben, seine vorgeschriebene Ruhezeit im Fahrzeug
entsprechend einhalten zu können.". Es gibt Führerhäuser bei LKWs
(z.B. Longliner von Scania, die mit einer Campingdusche und Waschgelegenheit
ausgestattet ist.) bei denen es möglich ist, die gesamte vorgeschriebene
Ruhezeit entsprechend im Fahrzeug zu verbringen. Die Führerhäuser
meiner LKWs waren nicht so ausgestattet und können demnach nicht als
kostenlose Unterkunft bewertet werden, da es nicht möglich war, die gesamte
vorgeschriebene Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen.
6.
Quartier/Unterkunft It VwGH
Entsprechend der Erkenntnis des
VwGH vom 04.04.1990, 89/13/0232 wird eine kostenlose Unterkunft oder Quartier
wie folgt definiert: "Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein
Nächtigungsquartier kostenlos in einer Weise zur Verfügung, die den
Arbeitnehmer jedes weiteren Aufwandes im Zusammenhang mit der Nächtigung
oder für sie enthebt.". Dies trifft nicht auf ein "leeres" Führerhaus
mit einer eingeschränkten Liegefläche zu. Sonst müsste die
Rückbank in einem Firmenauto, ein Zelt oder jede andere Liegefläche
ohne Toiletten und Waschmöglichkeit ebenfalls als kostenlose Unterkunft
betrachtet werden.
7.
Dienstreise nach lohngestaltender Vorschrift EStG 1988 § 68 Abs. 5 Z
1-6
Die Reisetätigkeit der
LKW-Fahrer in Österreich wird durch den Kollektivvertrag des
Österreichischen Güterbeförderungsgewerbe geregelt. In Absatz C.1
sowie C.2.a wird festgelegt, dass dem Fahrer in jedem Fall, welches
Führerhaus auch immer, die tatsächlichen Kosten für eine
Nächtigung oder die Pauschale laut der Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 133 für In- oder
Ausland steuerfrei zu stehen. Entsprechend dem
§ 26 Abs. 4 EStG 1988:
"Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine
besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden."
Das VwGH Erkenntnis vom 29.10.2003 2003, 13/0033 stellt im Rechtssatz 2 klar,
dass Definitionen in den Lohnsteuerrichtlinien "bloß
erlassmäßige Aussagen" und keine bindende Rechtsquelle darstellen. In
der VwGH Erkenntnis vom 06.02.1990, 89/14/0031 wird weiters ausgeführt:
"Die vom Bundesminister für Finanzen erlaßmäßig
geäußerte Rechtsansicht betreffend Nächtigungsgelder für
LKW-Fernfahrer bildet keine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche
Rechtsquelle." Selbst die RZ 317 LStR 2002 Absatz 2 belegt eindeutig, dass die
lohngestaltenden Vorschriften eindeutig die LStR entkräften, wenn in den
Vorschriften eine besondere Regelung vorsehen. Damit ergibt sich im
Österreichischen Rechtssystem für vorliegenden Fall 1. Kollektiv, 2.
EStG und 3. LStR.
Die
Richtigkeit dieser Angaben, bestätigt auch die Tatsache, dass Kollegen die
volle Anrechnung der Tages- und Nächtigungsdiäten erhalten. Weiters
wird dies durch die VwGH Erkenntnis 88/14/0197 Rechtssatz 3 (siehe Beilage)
erhärtet: "Der Steuerpflichtige, der sich für die Pauschalierung des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG entscheidet, hat lediglich den Nachweis über die
berufliche Notwendigkeit der Reise dem Grunde nach zu führen, ... Steht
fest, dass Aufwendungen anfallen können, bedarf es keiner Nachweise des
Steuerpflichtigen und keiner Ermittlungen durch die Abgabenbehörde, welche
Mehraufwendungen nun tatsächlich anfielen." Aufgrund der oben genannten
Punkte ist ausreichend nachgewiesen, dass Aufwendungen sowohl für die
Verpflegung als auch für die Nächtigung (trotz eingeschränkter
Liegefläche im Führerhaus) und die Benützung von Toiletten und
Duschen anfallen.
Mit Bericht
vom 17. März 2005 legte das Finanzamt Oststeiermark die Berufung
zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen bei
der sie erwachsen sind und sie müssen in einem unmittelbaren,
ursächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den betreffenden
Einnahmen stehen.
Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für eine
Dienstreise Ersätze, die aber in
§ 26 Z 4 EStG 1988
vorgesehenen Höchstsätze nicht erreichen, so stellen die
Differenzbeträge zu diesen Höchstsätzen - unter der
Voraussetzung, dass eine Reise iSd
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
vorliegt - Werbungskosten dar (Differenzwerbungskosten).
Nächtigungsgelder als Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988 sind jene Aufwendungen, die typischerweise mit
einer Nächtigung verbunden sind. Nächtigungsgeld als Werbungskosten
kann nicht auch zum Zug kommen, wenn Aufwendungen der pauschal abzugeltenden
Art, nämlich Aufwendungen für die Unterkunft überhaupt nicht
angefallen sind (VwGH 17.5.1989, 88/13/0066 und 88/13/0091). Gewährt
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Nächtigungsgeld, das zwar unter dem
Pauschalbetrag liegt, die tatsächlichen Nächtigungskosten aber
erreicht oder übersteigt, so sind Differenzwerbungskosten nicht
zulässig (VwGH 24.2.1993, 91/13/0252; 21.7.1993, 92/13/0193).
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 gehören
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit.
Die Leistung des Arbeitgebers gemäß
§ 26 Z
4 EStG 1988 ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes der Ersatz konkreter Aufwendungen für eine
bestimmte Dienstreise. Eine solche Konkretisierung muss bereits der Leistung des
Arbeitgebers für jede einzelne Dienstfahrt zu Grunde liegen, eine
bloße Glaubhaftmachung reicht nicht aus. Nur mit einwandfreien Nachweisen
- hinsichtlich jeder einzelnen Dienstreise - belegte Reisekostenersätze
dürfen gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 als nicht steuerbar
behandelt werden. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen
Lohnsteuerabzuges muss jederzeit für das Finanzamt leicht nachprüfbar
sein (VwGH vom 22. April 1992, Zl. 87/14/0192, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Unter einem Nachweis für die nicht steuerbare Auszahlung von
Fahrtkostenvergütungen des Arbeitgebers ist der Ersatz ganz konkreter
Fahrtkosten, also nur der Kosten für eine Fahrt zu einer bestimmten Zeit,
auf einer bestimmten Strecke, zu einem bestimmten Ziel und einem bestimmten
Dienstzweck (VwGH vom 19. September 1989, Zl. 89/14/0121) zu verstehen.
Im Ergänzungsschreiben an den unabhängigen
Finanzsenat vom 7. November 2005 stellt der Bw. fest, dass im
vorliegenden Fall die Frage strittig ist, ob die steuerfreien Ersätze des
Arbeitgebers für Nächtigungen von den beantragten Taggeldern
(Differenzwerbungskosten) abzuziehen sind und ob die Schlafkabine eines
LKW´s als kostenlose Unterkunft zu betrachten ist. Dazu wurde auf das VwGH
Erkenntnis 89/13/0232 verwiesen und folgender Satz
hervorgehoben: Werbungskosten für
Nächtigung sind nur dann nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer jedes
weiteren Aufwandes im Zusammenhang mit der Nächtigung für sie enthoben
ist. Dieser Satz wurde aus dem Zusammenhang des Inhaltes der
Entscheidung herausgelöst und vom Bw. zu seiner Begünstigung
interpretiert. Der gesamte Absatz dazu lautet
folgendermaßen: Das Erfordernis,
dass Werbungskosten Aufwendungen sind, zeigt, dass es an Werbungskosten dort
fehlen muss, wo der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Nächtigungsquartier
kostenlos in einer Weise zur Verfügung stellt, die den Arbeitnehmer jedes
weiteren Aufwandes im Zusammenhang mit der Nächtigung oder für sie
enthebt. Aus dem Umstand, dass Werbungskosten zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen zu dienen haben, ergibt sich ferner, dass die dafür
erforderlichen Aufwendungen denjenigen zu treffen haben, um dessen Einnahmen es
geht. Durch die Schaffung von Pauschalsätzen kann es zwar zur Anerkennung
von Werbungskosten in einer Höhe kommen, die den tatsächlichen
Aufwendungen nicht entspricht; doch dient die Schaffung der Pauschalsätze
nicht dazu, Werbungskosten auch dort anzuerkennen, wo Aufwendungen etwa zufolge
des Verhaltens des Arbeitgebers gar nicht anfallen können (vgl. hg.
Erkenntnis vom 17. Mai 1989,
Zl.
88/13/0066). Nächtigungsgeld als Werbungskosten kann daher im
vorliegenden Fall nicht zum Zug kommen, da Aufwendungen der pauschal
abzugeltenden Art, nämlich Aufwendungen für die Unterkunft und
dergleichen überhaupt nicht angefallen sind.
Dazu wird auch auf eine Entscheidung des VwGH vom
30.1.2003, 99/15/0085 verwiesen in der ua. Folgendes ausgeführt
wurde:
Gem. § 16 Abs 1 Z 9
EStG 1988 zählen zu den
Werbungskosten:
"Reisekosten bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne
Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich
aus
§ 26 Z 4 ergebenden
Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für
Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen."
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. c dürfen bei den Einkünften nicht abgezogen
werden:
"Reisekosten, soweit sie
nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind."
Gemäß
§ 4 Abs. 5 EStG 1972 gehörten zu den
Betriebsausgaben:
"Aufwendungen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
veranlassten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben
anzuerkennen, wenn sie die im § 26 Z. 7 angeführten Sätze nicht
übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der
Durchschnitt der um die nachstehenden Hinzurechnungen vermehrten Gewinne der
letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum:
1. Die vorzeitige Abschreibung
gemäß
§ 8,
2.
Zuführungen zu Rücklagen gemäß
§§ 9 und 11 bzw.
der steuerfreie Betrag gemäß
§ 9 Abs.
3,
3. der Investitionsfreibetrag
gemäß
§ 10,
4.
der Werbungskostenpauschbetrag gemäß
§ 16 Abs. 3.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur beruflich veranlassten Reise nach § 16 Abs 1 Z
9 EStG 1988 ist Grundvoraussetzung für die Anerkennung von pauschalen
Tages- bzw. Nächtigungsgeldern, dass solche Mehraufwendungen für
Verpflegung bzw. Nächtigung überhaupt angefallen sind (vgl die hg
Erkenntnisse vom 24. Februar 1993, 91/13/0252, und vom 5. Oktober 1994,
92/15/0225). Sind solche Aufwendungen (dem Grunde nach) angefallen, dann hat der
Steuerpflichtige Anspruch auf Tages- bzw. Nächtigungsgeld, ohne die
Höhe seiner Aufwendungen nachweisen zu müssen. Dass der Nachweis der
Höhe nach nicht erforderlich ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des §
16 Abs. 1 Z 9 EStG, wonach solche Aufwendungen "ohne Nachweis ihrer Höhe"
als Werbungskosten anzuerkennen sind. Im Geltungsbereich des EStG 1972 waren bei
betrieblich veranlassten Reisen Tages- bzw. Nächtigungsgelder zu
berücksichtigen, wenn bloß der Nachweis erbracht war, dass
überhaupt Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft erwachsen
waren. Dies ergab sich aus der Norm des § 4 Abs.5 EStG 1972, wonach solche
Aufwendungen "ohne Nachweis ihrer Höhe" als Betriebsausgaben anzuerkennen
sind.
§ 4 Abs. 5 EStG 1988
normiert, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und
Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als
Betriebsausgaben anzuerkennen sind, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
ergebenden Beträge nicht übersteigen. Anders als nach § 4 Abs. 5
EStG 1972, aber auch als nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 ordnet das Gesetz
nicht an, dass Aufwendungen "ohne Nachweis ihrer Höhe" anzuerkennen seien;
dem Wortlaut nach besteht der normative Inhalt des
§ 4 Abs. 5 EStG 1988
(§ 16 Abs. 1 Z 9) vielmehr in einer betragsmäßigen Begrenzung
der Absetzbarkeit bestimmter Aufwendungen (Verpflegung).
Im zweiten Satz der oa. Entscheidung des § 16 Abs. 1
Z. 9 EStG 1988 wird somit die Möglichkeit einer Pauschalierung der
Reisekosten der Höhe nach festgelegt. In den Fällen, in denen der
Steuerpflichtige die Kosten für berufsbedingte Reisen selbst - und nicht
irgend ein Dritter - trägt, hat er bezüglich der Aufwendungen für
Nächtigung die Wahl, diese Aufwendungen als Werbungskosten entweder in Form
der Pauschalierung oder des Einzelnachweises geltend zu machen (vgl. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1989, 88/13/0091).
Die in der angeführten Gesetzesstelle des § 16
Abs. 1 Z. 9 zweiter Satz EStG 1988 vorgesehene pauschale Berücksichtigung
von Reisekosten kann jedoch dann nicht zum Zug kommen, wenn für den
Arbeitnehmer Aufwendungen der fraglichen Art (Nächtigungskosten)
überhaupt nicht anfielen (vgl. neben dem bereits angeführten
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1989, 88/13/0091, auch jenes
vom 28. März 1990, 89/13/0183, und die dort weiters angeführte
Rechtsprechung). Dabei erwachsen dem Arbeitnehmer nicht nur dann keine
Aufwendungen für die Nächtigung, wenn ihm vom Arbeitgeber eine
Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (wie dies hinsichtlich
der angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes der Fall gewesen
ist); auch dann, wenn der Arbeitgeber die Nächtigungskosten dem
Arbeitnehmer in vollem Umfang ersetzt und damit diesen Aufwand anstelle des
Arbeitnehmers trägt, ist der Arbeitnehmer mit einem Nächtigungsaufwand
nicht belastet. Bei einem solchen vollen Ersatz der Nächtigungskosten durch
den Arbeitgeber kann somit gleichfalls eine pauschale Berücksichtigung von
Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 zweiter Satz EStG 1988 nicht zum
Zuge kommen.
Der Bw. hat im Verwaltungsverfahren Mehraufwendungen
für Unterkunft, iSd
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nicht
nachgewiesen. Solcherart entspricht es dem Gesetz, dass das Finanzamt
Aufwendungen dieser Art nicht als Werbungskosten berücksichtigt
hat. Dies wurde auch im Telefonat (UFS - Bw.) vom 18. Mai 2006
(10:14 Uhr) bestätigt, worin der Bw. angab, dass er keine Nachweise
für die Benützung eines Bades in einer Autobahnstation oder auch
anderer zusätzlicher Aufwendungen hat.
Im gegenständlichen Berufungsfall wurden vom
Dienstgeber (laut Lohnzettel) gem. § 26 EStG 1988 als
steuerfreie Reisekostenvergütungen 8.474,63 €
berücksichtigt. Der beiliegenden Aufstellung ist zu entnehmen, dass
davon 5.412,62 € als Tages- und 3.062,01 € als Nächtigungsgelder
ausgewiesen wurden.
Vom Finanzamt wurde in der Berufungsvorentscheidung vom
10. Jänner 2005 das beantragte Taggeld und die Kosten des
Frühstücks in Höhe von 6.828,30 € berücksichtigt und
den gesamten steuerfreien Reisekostenersätzen (Tagesgelder und
Nächtigungsgelder) in Höhe von 8.474,63 € gegenübergestellt.
Die vom Bw. beantragten Nächtigungskosten wurden nicht anerkannt, da kein
tatsächlicher Aufwand nachweisbar ist.
Im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der
Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht
steuerpflichtigen Einnahmen oder mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97
in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen nicht abgezogen werden.
Ausgaben und Aufwendungen dürfen daher nur insoweit
abgezogen werden, als sie die mit diesen
Ausgaben und Aufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
stehenden steuerfreien oder nicht steuerbaren Ersätze
übersteigen.
Der unabhängige Finanzsenat vertritt deshalb die
Ansicht, dass diese Kosten aufwandsbezogen zu trennen sind. Es sind somit die
als Werbungskosten beantragten Nächtigungsgelder mit den steuerfreien
Ersätzen für die Nächtigung und die als Werbungskosten
beantragten Taggelder mit den von der Firma bezahlten steuerfreien Ersätzen
für Taggelder gegenzurechnen. Da die Höhe der beantragten
Werbungskosten im gegenständlichen Verfahren unstrittig ist, ergibt sich
folgende Berechnung:
|
beantragte pauschale Kosten für
Nächtigung
|
831,15 €
|
beantragte pauschale Kosten für Bad und Dusche
|
298,00 €
|
minus steuerfreie Ersätze
|
3.062,01
€
|
Werbungskosten
|
0.00 €
|
beantragte pauschale Taggelder
|
6.530,30 €
|
minus steuerfreie Ersätze
|
5.412,62
€
|
Werbungskosten
|
1.117,68 €
Der Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
teilweise statt zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 12.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0205-G/05
- Stammnummer
- 23257
- Gültig
- 12.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF