Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0338-L/02
Gewährung von freier Unterkunft und Verpflegung an Mitarbeiter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0338-L/02vom 24.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Steht die freie Gewährung von Unterkunft und Verpflegung der Mitarbeiter in keinerlei Zusammenhang mit dem zu zahlenden Lohn oder der zu erbringenden Arbeitsleistung, liegt im Geltungsbereich des UStG 1994 kein Leistungsaustausch vor. Eine Eigenverbrauchsbesteuerung scheidet ebenfalls aus, wenn diese unentgeltlichen Arbeitgeberleistungen in erster Linie den Erfordernissen des Unternehmens dienen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vertreten
durch GMC Gaier, Mayer & Comp. GesmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Urfahr betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und 1996
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die durch die Berufungsentscheidung geänderten
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben laut Berufungsentscheidung
sind der folgenden Aufstellung zu entnehmen. Die weiteren Bemessungsgrundlagen
bleiben unverändert und sind dem als Beilage angefügten
Berechnungsblättern, die Bestandteil dieses Bescheidspruches sind, zu
entnehmen.
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1995
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1996
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ATS
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€
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ATS
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€
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20%
Umsatz lt BE
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269.857.556,35
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19.611.313,44
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204.393.467,81
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14.853.852,59
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20%
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53.971.511,27
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3.922.262,69
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40.878.693,56
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2.970.770,52
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10%
Umsatz lt. BE
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649.321.653,58
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47.188.044,85
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630.810.125,16
|
45.842.759,62
|
10%
|
64.932.165,36
|
4.718.804,49
|
63.081.012,52
|
4.584.275,96
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Umsatzsteuer
lt BE
|
118.903.676,63
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8.641.067,17
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103.959.706,08
|
7.555.046,48
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Umsatzsteuer
bisher
|
119.565.087,55
|
8.689.133,78
|
104.583.854,58
|
7.600.405,12
|
Differenz
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-661.410,92
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-48.066,61
|
-624.148,50
|
-45.358,64
|
Zahllast
bisher
|
42.330.462,00
|
3.076.274,65
|
37.573.224,00
|
2.730.552,68
|
Zahllast
lt BE
|
41.669.051,00
|
3.028.208,00
|
36.949.076,00
|
2.685.194,00
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bwin. betreibt im Bundesgebiet mehrere Gaststätten.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung und dem Berufungsvorbringen
ergibt sich folgender unbestrittener Sachverhalt: Es besteht seitens des
berufungswerbenden Unternehmens die Notwendigkeit, dass die Mitarbeiter keinen
Anspruch auf fix geregelte Ruhe-(Essens-)Pausen haben, sondern sich die Pausen
nach den betrieblichen Erfordernissen des täglichen Geschäfts
orientieren.
Hiezu finden sich in der aufliegenden Betriebsvereinbarung
unter § 4 "Arbeitszeit" folgende Aussagen:
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lit. d
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Die Arbeitszeit wird im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
oder dem Zentralbetriebsrat nach den Erfordernissen des jeweils in Betracht
kommenden Betriebes festgelegt.
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lit. g
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Die Festsetzung der Ruhepausen (Essenspausen) unterliegt
einer innerbetrieblichen Regelung, doch bleiben diese auf eine halbe Stunde
täglich beschränkt. Als Ruhepausen gelten nur die Zeiten, während
der der Arbeitnehmer keine Arbeit leistet. Die persönliche Vorbereitung zur
Arbeitsaufnahme fällt nicht in die Arbeitszeit.
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lit. h
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Die tägliche Arbeitszeit kann unterbrochen werden, sie
muss jedoch so enden, dass die tägliche ununterbrochene, an die Arbeitszeit
anschließende Ruhezeit elf Stunden beträgt. Als
Arbeitszeitunterbrechung gelten nur die Zeiten, während der sich der
Dienstnehmer nicht im Betrieb zur Verfügung des Dienstgebers zu halten hat.
Abgesehen von den Ruhepausen darf die Arbeitszeit an einem Arbeitstag nur einmal
unterbrochen werden.
Um die Arbeitspausen den betrieblichen Erfordernissen des
Tages anzupassen, stellt die Bwin. den Mitarbeitern kostenlos und auf
freiwilliger Basis ein Personalmenü zur Verfügung. Auf die
Freiwilligkeit und das Nichtbestehen eines Rechtsanspruchs wird in
§ 17 lit. c der Betriebsvereinbarung ausdrücklich
hingewiesen.
Darüber hinaus wird einzelnen Mitarbeitern, die nicht
am Betriebsort wohnen, von der Bwin. - ebenfalls ohne Rechtsanspruch - eine
Schlafstelle zur Verfügung gestellt. Entgegen der im Kollektivvertrag
für Arbeiter im Gastgewerbe grundsätzlich vorgesehenen
Möglichkeit, hiefür festzusetzende Beträge vom Lohn
einzubehalten, wurden die Schlafstellen unentgeltlich gewährt.
Die Entlohnung der Mitarbeiter ist unabhängig davon, ob
ihnen eine Schlafstelle zugeordnet wurde bzw diese in Anspruch genommen wird
oder ob sie von der kostenlosen Mitarbeiterverpflegung Gebrauch machen.
Die Abgabe unentgeltlicher Verpflegung sowie die
unentgeltliche Einräumung von Schlafstellen an Mitarbeiter wurde von der
Bwin. bis einschließlich 1995 mit den entsprechenden Sachbezugswerten als
steuerbarer Umsatz zu 10 % bzw. 20 % behandelt. Ab 1996 wurde die
unentgeltliche Verpflegung und die Überlassung der Schlafstellen nicht mehr
als steuerbarer Umsatz erklärt, sondern in der Beilage zur
Umsatzsteuererklärung als nicht steuerbarer Umsatz angeführt.
So wurde 1995 ein Betrag iHv. 815.814,36 ATS als mit
20 % zu versteuernder tauschähnlicher Umsatz erklärt. Als mit
10 % zu versteuernder tauschähnlicher Umsatz wurde 1995 ein Betrag
iHv. 4,982.480,55 ATS erklärt. Erklärungsgemäß erging
am 21. November 1996 der Umsatzsteuerbescheid für 1995. Aufgrund eines
nicht gegenständlichen Berufungsverfahrens erging der Bescheid
vorläufig. Mit Bescheid vom 2. Februar 1998 wurde der
Umsatzsteuerbescheid für 1995 für endgültig erklärt.
Mit Schreiben vom 1. April 1998 brachte die Bwin. innerhalb
verlängerter Berufungsfrist gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 Berufung
ein. In dieser Berufung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die
Arbeitsleistung der Mitarbeiter einerseits und die kostenlose auf freiwilliger
Basis erfolgende Verpflegung und Zurverfügungstellung von Schlafstellen in
keinem Zusammenhang stünden und somit kein Leistungsaustausch vorliege. Es
bestehe kein Rechtsanspruch der Mitarbeiter auf diese Arbeitgeberleistungen.
Auch der Lohn sei in keiner Weise davon abhängig, ob die Verpflegung oder
die Nächtigungsmöglichkeit in Anspruch genommen werde oder nicht. Die
Leistungen des Unternehmens stünden somit in keinerlei Zusammenhang mit dem
Umfang der Arbeitsverpflichtung bzw. des Lohnanspruches. Da das Unternehmen auch
keine Gegenstände des Unternehmens außerhalb des Unternehmens
verwende, könne auch kein Eigenverbrauch vorliegen.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung erging
hinsichtlich der Berufung 1995 eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Als
Begründung hiezu findet sich in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung in Punkt 2., dass die Betriebsprüfung für die
Jahre ab 1995 zwar nicht mehr vom Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes
(siehe Rechtsprechung des VwGH zum UStG 1972) ausgehe, die betreffenden
Sachzuwendungen dennoch steuerbar seien, weil sie den Eigenverbrauchstatbestand
des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 erfüllen
würden. Die gegenständlichen Leistungen würden eben nicht
primär im Interesse des Arbeitgebers erbracht. Das Überwiegen des
Interesses der Arbeitnehmer würde sich insbesondere daraus ergeben, dass
entsprechende Pausen, in denen die Arbeitnehmer ihr Essen ungestört
einnehmen können, im Kollektivvertrag und in der Betriebsvereinbarung
rechtlich bindend angeführt seien.
Innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist beantragte die
Bwin. mit Schreiben vom 30. September 1998 die Entscheidung über diese
Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Ergänzend wird
darin ausgeführt, dass nach den ergangenen BMF-Erlässen ein
Eigenverbrauch auszuschließen sei, wenn der persönliche Vorteil, den
der Arbeitnehmer hat, gegenüber dem Bedarf des Unternehmers nur als
nebensächlich erscheint und der Bedarf des Unternehmers gegenüber dem
persönlichen Vorteil des Arbeitnehmers überwiege. Dies sei nach
Ansicht des Berufungswerbers im gegenständlichen Fall zutreffend. Es
bestehe seitens des Unternehmens eben ein großes Interesse daran, dass die
Mitarbeiter den Betrieb während der ihnen zustehenden Pausen nicht
verlassen, sodass sie auch bei plötzlich ansteigender Gästeanzahl die
Pause jederzeit auf eine "ruhigere Zeit" verlegen können. Es mögen
daher die durch die Betriebsprüfung und die daraufhin ergangene
Berufungsvorentscheidung der Besteuerung zugrunde gelegten Beträge für
Verköstigung und Zurverfügungstellung von Schlafstellen wieder aus der
Besteuerung ausgeschieden werden.
Für 1996 erging am 5. Februar 1998
erklärungsgemäß ein Umsatzsteuerbescheid. Da für 1996 die
gegenständlichen Dienstgeberleistungen nicht mehr als steuerbar
erklärt wurden, sind diese auch nicht in den Bemessungsgrundlagen des
Bescheides enthalten.
Mit gleicher Begründung wie 1995 erging aufgrund der
durchgeführten Betriebsprüfung im wiederaufgenommenen
Umsatzsteuerverfahren 1996 am 17. August 1998 ein neuer
Umsatzsteuerbescheid. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung sowie der
Beilage zur Umsatzsteuererklärung wurden die 20 %igen Umsätze um
769.998,00 ATS und die 10 %igen Umsätze um 4,701.489,00 ATS
erhöht. Auch dagegen erhob das Unternehmen innerhalb verlängerter
Rechtsmittelfrist mit Schreiben vom 30. September 1998 Berufung.
Sowohl der Vorlageantrag für 1995 als auch die Berufung
für 1996 wurden der Rechtsmittelbehörde mit Schreiben vom
5. November 1998 zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 des UStG 1994 unterliegen
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt
im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Nach § 3a Abs. 2 UStG 1994 liegt ein
tauschähnlicher Umsatz vor, wenn das Entgelt für eine sonstige
Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht.
Nach § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994
unterliegt unter anderem auch der Eigenverbrauch im Inland der Umsatzsteuer,
wenn
lit a.) ein Unternehmer Gegenstände, die seinem
Unternehmen dienen oder bisher gedient haben, für Zwecke verwendet oder
verwenden lässt, die außerhalb des Unternehmens liegen;
lit b.) ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens
Leistungen der in § 3a Abs 1 bezeichneten Art für Zwecke
ausführt, die außerhalb des Unternehmens liegen;
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
4. Juni 2003, Zl. 98/13/0178, unter Verweisung auf die
EuGH-Entscheidung vom 16. Oktober 1997, C-258/95 - "Fillibeck",
entschieden, dass ab dem EU-Beitritt Österreichs keine Dienstleistung gegen
Entgelt vorliegt, wenn zwischen der unentgeltlichen Arbeitgeberleistung und der
Arbeitsleistung oder dem Lohn der Arbeitnehmer keine konkrete Verknüpfung
besteht. Da nach dem unstrittig vorliegenden Sachverhalt weder der von den
Arbeitnehmern bezogene Lohn noch die von ihnen zu verrichtende Arbeit von der
Konsumation der Verpflegung bzw. der Nächtigungsmöglichkeit
abhängen, kann auch bei gegenständlichem Sachverhalt kein
Leistungsaustausch vorliegen.
Nach dem oben zitierten VwGH-Erkenntnis kommt auch eine
Eigenverbrauchsbesteuerung bei Überlassung kostenloser Mahlzeiten an
Arbeitnehmer nicht in Betracht, wenn die Arbeitgeberleistung vorwiegend
betrieblichen Interessen dient. Gerade wenn durch die Ausgabe kostenloser
Speisen die Vermeidung eines Verlassens der Betriebsräumlichkeit verhindert
werden soll, muss von einem überwiegenden betrieblichen Interesse am
Verzehr der angebotenen Speisen ausgegangen werden.
Nach Ansicht des UFS hat für die Überlassung
kostenloser Schlafstellen - insbesondere auch im Hinblick auf eine
gleichmäßige Besteuerung im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe -
Gleiches zu gelten. Auch in diesem Fall dient die unentgeltliche Beherbergung
aufgrund der wechselnden und in die Nacht reichenden Dienstzeiten in erster
Linie den Erfordernissen des Unternehmens
Da somit weder ein steuerbarer Leistungsaustausch noch ein
steuerbarer Eigenverbrauch vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
24. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0338-L/02
- Stammnummer
- 7048
- Gültig
- 24.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF