…sein, dass die Erlassung von Feststellungsbescheiden zeitlich unbegrenzt möglich ist. Jedoch ist in Fällen, in denen erst nach Eintritt der Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Einkommensteuer im Feststellungsverfahren Prüfungshandlungen erfolgen und ein Feststellungsbescheid ergeht, keine Anpassung der Einkommensteuerbescheide (nach § 295 BAO) mehr zulässig. Dies…
…des gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheides am 1.4.2003 vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Im Vorlageantrag vom 13.8.2003 wurde dagegen eingewandt, die von der Finanzbehörde angeführte Unterbrechungshandlung im Jahr 1998, nämlich die durchgeführte Betriebsprüfung bei der Firma K. könne für…
…Einreichung von Steuererklärungen nicht vorsätzlich zwecks Abgabenhinterziehung unterlassen wurde. Vielmehr sei, wie bereits in der Berufung und im Vorlageantrag dargelegt wurde, angenommen worden, dass aufgrund des Feststellungsverfahrens bei der A-KG das für die Veranlagung der Bw. zuständige Finanzamt von Amts wegen von der Steuerpflicht…
…Bedeutung sind, wenn sie noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Die Berufungsausführungen behaupten das Vorliegen eines Nichtbescheides mangels Vorliegens geeigneter Wiederaufnahmegründe im Feststellungsverfahren (Grundlagenbescheid). Sowohl der Wiederaufnahmebescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für 1997 bei der X-KEG als auch der Feststellungsbescheid, beide vom…
…Abs. 2 BAO andauerte. Es stand also dem Einkommensteuerbescheid 1996 vom 18. April 2006 als einer von der Erledigung der Berufung im Feststellungsverfahren abhängigen Abgabenfestsetzung die Verjährung nicht entgegen. Diesen Ausführungen Rechnung tragen war die Berufung des Bw. als unbegründet abzuweisen. Klagenfurt, am 28. Februar…
… 209a BAO, der hier nicht von Belang ist. Sollte allenfalls die ins Treffen geführte "Wiederaufnahme" im Feststellungsverfahren unrichtig gewesen sein, so wäre dies in dem dortigen Verfahren geltend zu machen gewesen. Auch wenn die Konsequenzen bezüglich des "Wegdenkens" der Berufung der D-GmbH berechtigt sein…
…Bw. vorgeschrieben. Wegen der gutgeschriebenen Vorsteuern in Höhe von 656,85 Euro kam es folglich zu einer Abgabennachforderung von insgesamt 7.260 Euro. Gleichzeitig wurden die Einkünfte geschätzt und im Feststellungsverfahren festgesetzt. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wurde ein Verspätungszuschlag in Höhe von 660,31 Euro vorgeschrieben…
…Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. Juli 2005, dem Bescheid des Landesumweltamtes Brandenburg vom 1. September 2005 und dem Berufungsbescheid im Feststellungsverfahren nach § 10 AlSaG des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. Oktober 2010, Zahl RUx-x-xxx. Die beantragte Einsicht in den Akt der BH Z…
…gesetzten Unterbrechungshandlung verlängere sich der Verjährungszeitraum von fünf Jahren um ein weiteres Jahr. Der Abgabenanspruch verjähre somit für 1997 mit 31. Dezember 2003, für 1998 mit 31. Dezember 2004. Im Feststellungsverfahren zu St.Nr. 222/2222 sei bis zum 31. Dezember 2004 keine Unterbrechungshandlung gesetzt…
…haben, hat auch im Einkommensteuerbescheid 1986 des Bw. die Berücksichtigung von Einkünften aus der oben bezeichneten Personengesellschaft zu unterbleiben. Wartetastenverluste: Aufgrund der Aktenlage stehen dem Bw. keine zu berücksichtigenden Wartetastenverluste zu. Verjährung: Da im gegenständlichen Fall ein Feststellungsverfahren anhängig war und laufend Unterbrechungshandlungen getätigt wurden…
…Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben. Die Gesetzmäßigkeit eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides ist grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage zu beurteilen. Weiters ist zu beachten, dass abgabenbehördliche Prüfungen, deren Gegenstand Feststellungsverfahren (Feststellungsbescheide) sind, die Verjährungsfrist der von den…
…Immorent beteiligt. Laut Mitteilung des für das Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO für die G-M GmbH & Co KG zuständigen Finanzamtes vom 11. 5. 2000 (= Datum des Grundlagenbescheides) entfielen auf den Bw. aus dieser Beteiligung im Jahr 1992 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 199…
…ein Tatbestand im Sinn des § 303 BAO überhaupt nicht vor. Abs 1 lit a leg. cit. scheide schon nach seinem Inhalt als hier offensichtlich unanwendbar aus, Abs 1 lit c liege deshalb nicht vor, weil weder der erlassene Bescheid noch überhaupt das "Veranlagungsverfahren" (gemeint: Feststellungsverfahren)…
…2009, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen, sich dabei nach dem Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen im Wesentlichen auf das rechtskräftige Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG berufen und die angewandte Schätzungsmethode mit einer verfüllten Masse von 2.687,00 m³ als schlüssig und nachvollziehbar bewertet…
…stehe dessen Eignung als taugliche Unterbrechungshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO daher nicht entgegen. Gleiches müsse wohl auch dann gelten, wenn das für das Feststellungsverfahren sachlich und örtlich zuständige Finanzamt Verfolgungshandlungen gegen einen oder mehrere Mitunternehmer setze und dabei gelichzeitig Ermittlungshandlungen zur Feststellung des steuerlichen…
…Fehlen einer Unterbrechungshandlung zum Zeitpunkt des Prüfungsbeginnes 2009 endgültig verjährt. 2003 bis 2005 seien keinerlei Handlungen gesetzt worden, die von der ursprünglich geplanten und durchgeführten Tätigkeit abgewichen seien. Folglich sei dieselbe Betrachtung anzuwenden, die sich aus der endgültigen Veranlagung 2002 ergebe. 7. Im Berufungsverfahren wurden…
…jener Abgabenansprüche aus, die von den Feststellungsbescheiden abgeleitet seien. Unterbrechungsmaßnahmen würden unter anderem durch abgabenbehördliche Prüfungen gesetzt. Seien Gegenstand solcher Prüfungen Feststellungsverfahren, so würden diese die Verjährung der von den Feststellungsbescheiden abgeleiteten Abgaben unterbrechen. Die im Bescheid gemäß § 188 BAO enthaltenen Feststellungen seien gemäß § 192…
…Februar 2001 fällig. Die Haftungsbescheide vom 23. Februar 2004 sowie der berufungsgegenständliche Haftungsbescheid vom 23. Jänner 2007 stellen jeweils Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Absatz 2 BAO dar. Es ist damit offensichtlich, dass die Einhebungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß…
…dies ist aber im Feststellungsverfahren nicht zu überprüfen. Der Umsatzsteuerbescheid 1996 wurde zu einem Zeitpunkt erlassen, als die absolute Verjährung schon eingetreten war. Der Abgabenanspruch betreffend Umsatzsteuer 1996 ist im Jahr 1996 entstanden und hätte der Umsatzsteuerbescheid 1996 spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2006…
…annehme, dass er aus dieser Einkunftsquelle steuerlich relevante Verluste erlitten habe. Darüber hinaus gehe er davon aus, dass im Feststellungsverfahren zur Steuernummer 123/4567 (Finanzamt Gmunden Vöcklabruck) keine rechtskräftigen Gewinnfeststellungsbescheide ergangen seien. Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide…