Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0042-L/05
Berücksichtigung von Ergebnissen der Einkünftefeststellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0042-L/05vom 26.07.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. März 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch Reinhard Schatzl, vom
1. Februar 2001 betreffend Einkommensteuer 1986 im Beisein der
Schriftführerin Anna Benzmann nach der am 5. Juli 2007 in 4010 Linz,
Zollamtstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und
die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
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Höhe
|
Art
|
Höhe
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1986
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zu versteuerndes Einkommen
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318.590,00 S
|
Einkommensteuer
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49.601,58 S
|
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anrechenbare Lohnsteuer
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-80.155,10 S
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Kapitalertragsteuer
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-3.300,00 S
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-33.854,00 S
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-2.460,27 €
Entscheidungsgründe
1)
Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz:
Am 8. Mai 1997 hat der Berufungswerber (Bw.) die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1986 beim Finanzamt
eingebracht. Der Bw. erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wobei er
folgende Beteiligungen ausgewiesen hat:
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Hotel N-GmbH, B., Salzburg Stadt, 610/5513
|
Nicht ausgleichsfähiger Verlust
|
C. Transportgeräte Handels GmbH, Wien 1. Bezirk,
xxx
|
- 4.667,00
|
C. Transportgeräte Leasing GmbH, Wien 1. Bezirk,
880/6578
|
0,00
|
K. Handels GmbH & Co. KG, Wien, Finanzamt und St.-Nr.
noch nicht bekannt
|
Verlust wird nachgereicht
Weiters erklärte der Bw. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 391.474,00 S (vor Abzug des
Werbungskostenpauschales in Höhe von 4.914,00 S) und legte die
entsprechenden Lohnzettel vor. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
erklärte der Bw. Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an inländischen
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Zinsen aus Gewinn- und
Mantelschuldverschreibungen sowie Ausschüttungen inländischer
Investmentfonds, wobei er folgende Einkunftsquellen bekannt gab:
|
C. Hotel am Flughafen Wien GmbH, Wien Finanzamt für
den 1. Bezirk Wien, St.-Nr.: 610/5496/09
|
5.500,00
|
C. Hotel am Fleischmarkt, Finanzamt für den 1. Bezirk
Wien, St.-Nr. 610/5470/09
|
5.500,00
Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wurde mit
3.300,00 S angegeben. Schließlich erklärte der Bw. nach
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Miteigentümer der
Liegenschaft in L., X.- Strasse 5. Auf eine Beilage, die noch nachgereicht wird,
wurde hingewiesen. Diese Einkünfte wurden mit einem Überschuss der
Werbungskosten in Höhe von 236.578,00 S berücksichtigt. Der Bw.
machte weiters noch Sonderausgaben für Lebensversicherungen
(28.000,00 S), Krankenversicherungen (23.944,00 S), Schaffung von
begünstigtem Wohnraum (30.096,00 S) und Kirchenbeiträge
(800,00 S) geltend. Weiters beantragte er eine Steuerermäßigung
wegen außergewöhnlicher Belastung in Folge eines auswärtigem
Studiums in Höhe von 33.859,00 S. Die steuerfreien Einkünfte,
sonstigen Bezüge, Zulagen und Freibeträge laut Lohnzettel wurden mit
59.480,00 S angegeben.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom
7. August 1987 die Einkommensteuer für das Jahr 1986 mit -
83.455,00 S gemäß
§ 200 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) vorläufig fest. Dabei wurden, bei der Berechnung der Einkommensteuer,
folgende Einkünfte berücksichtigt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
- 4.667,00 S
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
391.474,00 S
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
16.500,00 S
|
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
|
- 236.578,00 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
166.729,00 S
|
Sonderausgaben
|
- 82.744,00 S
|
Einkommen gem. § 2
Abs. 2 EStG 1972
|
83.985,00 S
|
Überbelastung gem.
§ 35 EStG 1972
|
- 29.380,00 S
|
Zu versteuerndes
Einkommen
|
54.605,00 S
Dem Finanzamt wurde in weiterer Folge am
6. April 1988 ein Schreiben der C. Transportgeräte HandelsgesmbH
vom 2. Oktober 1987 vorgelegt, wonach das Blatt über die
Ermittlung des Gewinnes ausgeschiedener Gesellschafter gem. § 24
Abs. 1 Z 2 EStG übermittelt werde und das vorher geschickte zu
vernichten sei. Es wurde ersucht dieses Blatt dem Finanzamt weiterzuleiten. Aus
den vorliegenden Akten geht eine Ermittlung des Gewinnes ausgeschiedener
Gesellschafter gem. § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1972
betreffend die Firma C. Transportgeräte HandelsgesmbH & Co. KG wie
folgt hervor:
|
Negatives Kapitalkonto per 31.12.1986
|
15.750,00 S
|
Veräußerungsentgelt
|
30.653,00 S
|
Veräußerungsgewinn
|
46.403,00 S
|
Wartetastenverluste
|
|
1982
|
-13.840,00 S
|
1983
|
--
|
1984
|
-17.792,00 S
|
1985
|
-5.959,00 S
|
1986
|
-4.661,00 S
|
Summe der Wartetastenverluste
|
-41.752,00 S
|
Verbleibender Gewinn
|
4.651,00 S
|
Freibetrag anteilig
|
-302,00 S
|
Zu versteuernder
Veräußerungsgewinn
|
4.349,00 S
Aus dem Akt geht auch eine Ermittlung des Gewinnes
ausgeschiedener Gesellschafter gem. § 24 Abs. 1
Z 2 EStG 1972 betreffend die Firma C. Transportgeräte
Leasing GmbH & Co. KG hervor, welche wie folgt lautet:
|
Negatives Kapitalkonto per 31.12.1986
|
32.746,00 S
|
Veräußerungsentgelt
|
30.644,00 S
|
Veräußerungsgewinn
|
63.380,00 S
|
Wartetastenverluste
|
|
1982
|
-
|
1983
|
-
|
1984
|
-17.561,00 S
|
1985
|
-17.147,00 S
|
1986
|
-12.386,00 S
|
Summe der Wartetastenverluste
|
-47.094,00 S
|
Verbleibender Gewinn
|
16.296,00 S
|
Freibetrag anteilig
|
246,00 S
|
Zu versteuernder
Veräußerungsgewinn
|
16.050,00 S
Im Akt liegt auch ein Schreiben der Firma C.
Transportgeräte Leasing GmbH vom 14. Jänner 1988, welches am
6. April 1988 dem Finanzamt vorgelegt wurde. Darin wurde dem Bw.
mitgeteilt, dass die beiliegenden Ermittlungen des Gewinnes ausgeschiedenen
Gesellschafter der Einkommensteuererklärung für 1986 beizulegen
sei.
Mit Bescheid vom 22. August 1991 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 1986 gem. § 200
Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) endgültig mit - 65.730,00 S
fest. Aufgrund dieser Abgabenfestsetzung ergab sich eine Nachforderung in
Höhe von 17.725,00 S. Der Abgabenfestsetzung lagen folgende
Bemessungsgrundlagen zugrunde:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
15.732,00 S
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
391.474,00 S
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
16.500,00 S
|
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
|
- 175.930,00 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
247.776,00 S
|
Sonderausgaben
|
- 82.744,00 S
|
Einkommen gem. § 2 Abs. 2
EStG 1972
|
165.032,00 S
|
Überbelastung gem. § 34 EStG
1972
|
- 24.646,00 S
|
Zu versteuerndes Einkommen
|
140.386,00 S
Aufgrund einer Mitteilung geänderter
Einkünfte betreffend die Firma C. Transportgeräte Handels GmbH &
Co KG (Finanzamt Wien für den ersten Bezirk, St.Nr. xxx) vom
2. April 1998, mit der die anteiligen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit - 8.828,00 S bekannt gegeben wurden, setzte das
Finanzamt mit Bescheid vom 22. April 1998 die Einkommensteuer für
das Jahr 1996 mit - 66.561,00 S fest. Dem Einkommensteuerbescheid ging
der Feststellungsbescheid des Finanzamtes für den ersten Bezirk in Wien vom
2. April 1998 zur St.Nr. xxx voraus.
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
7.222,00S
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
391.474,00 S
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
16.500,00 S
|
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
|
- 175.930,00 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
239.266,00 S
|
Sonderausgaben
|
- 82.744,00 S
|
Einkommen gem. § 2 Abs. 2
EStG 1972
|
156.522,00 S
|
Überbelastung gem. § 34 EStG
1972
|
- 24.646,00 S
|
Zu versteuerndes Einkommen
|
131.536,00 S
Am 3. Juli 1998 ging beim Finanzamt eine
Mitteilung betreffend die Anteile am Gesamtbetrag der Einkünfte für
das Jahr 1986 hinsichtlich der Firma C. Transportgeräte Leasing GmbH
& Co KG (Finanzamt für den ersten Bezirk in Wien, St.Nr. xxxx bzw.
880/6578) beim Finanzamt ein. Der Anteil an den gemeinschaftlichen
Einkünften wurde mit - 13.469,00 S und der Anteil an
Veräußerungsgewinn mit 114.544,00 S festgestellt. Daraus ergab
sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 101.075,00 S.
Weiters wurde dem Finanzamt am 3. Juli 1998 eine Mitteilung über
die Anteile am Gesamtbetrag der Einkünfte der Firma C. Transportgeräte
Handels GmbH (Finanzamt für den ersten Bezirk in Wien, St.Nr. xxx) vom
26. Juni 1998 übermittelt. Daraus geht hervor, dass dem Bw. ein Anteil
am Veräußerungsgewinn in Höhe von 195.551,00 S und ein
laufender Verlust von -8.828,00 S zuzurechnen ist. Die anteiligen
Einkünfte betrugen daher 186.723,00 S. Mit Bescheid vom
9. Juli 1998 wurde gem. § 295 Abs. 1 BAO die Einkommensteuer
für das Jahr 1986 mit -7.488,00 S festgesetzt. Aufgrund dieser
Festsetzung ergab sich eine Nachforderung von 59.073,00 S. Der
Abgabenfestsetzung wurden folgende Bemessungsgrundlagen zugrunde gelegt:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
287.798,00 S
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
391.474,00 S
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
16.500,00 S
|
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
|
- 175.930,00 S
|
Freibetrag gem. § 41 Abs. 3 EstG 72
|
-10.000,00 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
509.842,00 S
|
Sonderausgaben
|
- 82.744,00 S
|
Einkommen gem. § 2 Abs. 2
EStG 1972
|
427.098,00 S
|
Überbelastung gem. § 34 EStG
1972
|
- 3.715,00 S
|
Zu versteuerndes Einkommen
|
423.383,00 S
Zur Begründung wurde angeführt, dass die
Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der
bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes für den ersten
Bezirk zur St.-Nr. xxx vom 26. Juni 1998.
Gegen diesen Bescheid wurde mit dem Anbringen vom
28. Juli 1998 am 31. Juli 1998 eine Berufung eingebracht.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. die angeführten
Veräußerungsgewinne der C.-Gesellschaften mit den St.-Nr. xxx und
xxxx nie erhalten hätte. Ob er zum Zeitpunkt des Anfalles der
Veräußerungsgewinne noch Gesellschafter war, werde derzeit
geklärt. Sollten die Summen tatsächlich an den Bw. fallen, so seien
nach derzeitigem Kenntnisstand die Wartetastenverluste anzurechnen. Nach
11 Jahren sei über dies Verjährung anzunehmen. Mit Bescheid vom
28. August 1998 wurde die Berufung vom 28. Juli 1998 gem.
§ 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen. Die Zurückweisung
wurde damit begründet, dass die Berufung nicht zulässig sei. Dem
Bescheid lägen Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid
getroffen worden seien. Damit könne der Einkommensteuerbescheid nicht mit
der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Mit Bescheid vom 15. September 1998 erging eine
Berichtigung der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1986
gemäß
§ 293 BAO. Mit diesem Bescheid wurde die Einkommensteuer
für das Jahr 1986 mit -65.730,00 S festgesetzt. Diesem Bescheid
lag folgende Bemessungsgrundlage zugrunde:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
15.732,00 S
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
391.474,00 S
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
16.500,00 S
|
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
|
- 175.930,00 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
247.776,00 S
|
Sonderausgaben
|
- 82.744,00 S
|
Einkommen gem. § 2 Abs. 2
EStG 1972
|
165.032,00 S
|
Überbelastung gem. § 34 EStG
1972
|
- 24.646,00 S
|
Zu versteuerndes Einkommen
|
140.386,00 S
Am 2. März 1999 wurde dem Finanzamt
eine Mitteilung über die gesonderte Feststellung der Einkünfte
für das Jahr 1986 betreffend die ehem. Firma K. GesmbH und Mitges.
übermittelt. Darin wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
-42.749,00 S festgestellt.
Mit dem geänderten Bescheid gem. § 295
Abs. 1 BAO vom 1. Februar 2001 wurde die Einkommensteuer
für das Jahr 1986 mit -18.855,00 S festgesetzt. Daraus ergab sich
eine Nachforderung in Höhe von 46.875,00 S. Der Abgabenfestsetzung
wurde folgende Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
245.049,00 S
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
391.474,00 S
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
16.500,00 S
|
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
|
- 175.930,00 S
|
Freibetrag gem. § 41 Abs. 3 EstG 72
|
- 10.000,00 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
467.093,00 S
|
Sonderausgaben
|
- 82.744,00 S
|
Einkommen gem. § 2 Abs. 2
EStG 1972
|
384.349,00 S
|
Überbelastung gem. § 34 EStG
1972
|
- 6.280,00 S
|
Zu versteuerndes Einkommen
|
378.069,00 S
Zur Begründung wurde angeführt, dass die
Änderung gem. § 295 BAO aufgrund der
bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes für den 8., 16.
und 17. Bezirk in Wien zur St.-Nr.: 780/2173 vom 2. März 1999
erfolgt sei.
In der gesondert ergangenen Begründung vom
2. Februar 2001 wurde folgendes angeführt: "Da die
Verjährungsfrist für das Jahr 1986 durch die Beteiligung "ehem.
FA. K. GmbH u. Mitges." St.-Nr.: 06-780/2173 unterbrochen wurde, waren bei der
Änderung gem. § 295 BAO der Einkommensteuer 1986 auch die
Beteiligungen an den Firmen C. einschließlich des
Veräußerungsgewinnes zu berücksichtigen. Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb ermittelten sich wie folgt:
|
01-xxx
|
"C. Transp. G-HDL..."
|
186.723,00 S
|
01-xxxx
|
"C. Transp. G-Leas..."
|
101.075,00 S
|
06-780/2173
|
"ehem. K...."
|
-42.749,00 S
|
|
|
245.049,00 S"
Gegen diesen Bescheid wurde mit dem Anbringen vom
2. März 2001 eine Berufung eingebracht. Darin wurde zur
Begründung ausgeführt, dass im berichtigten Einkommensteuerbescheid
für 1986 vom 15. September 1998 die Verjährung des
Veräußerungsgewinns der beiden C. Gesellschaften festgestellt worden
sei. Diese Verjährung sei mit dem im Betreff angeführten Bescheid nach
§ 295 Abs. 1 BAO wieder aufgehoben worden. Der
Veräußerungsgewinn der C. Gesellschaften sei am
26. Juni 1998, also 12 Jahre nach dem betreffenden Jahr
festgestellt worden. Diese Feststellung sei dem Steuerpflichtigen nicht
mitgeteilt worden. Die angeblich steuerpflichtige Summe von insgesamt
287.798,00 S hätte der Steuerpflichtige jedoch nie erhalten. Diese
Steuerpflicht stelle nach Ansicht des Steuerpflichtigen eine ungeheuerliche
steuerliche Ungerechtigkeit dar. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid
aufzuheben. Am 16. Februar 2001 ging beim Finanzamt eine Mitteilung
des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien vom
12. Februar 2001 ein. Darin wurde angeführt, dass die aus der
ehem. Firma K. GmbH und Mitgesellschafter für die Jahre 1986 bis 1992
festgestellten Einkünfte abgeändert worden sind. Die
Feststellungsbescheide seien mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom
12. Februar 2001 aufgehoben worden. Mit gleichem Datum sei gem.
§ 92 BAO ein Bescheid erlassen worden, mit welchem festgestellt
wurde, dass für die Jahre 1986 bis 1992 ein Feststellungsbescheid gem.
§ 188 BAO nicht zu erlassen sei (kein Vorliegen von
Einkünften bzw. einer Einkunftsquelle).
Aufgrund dieser Mitteilung vom 1 Februar 2001 erging am
5. März 2001 ein gem. § 295 Abs. 1 BAO
geänderter Bescheid betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer für
das Jahr 1986. Mit diesem Bescheid wurde die Einkommensteuer für das
Jahr 1986 mit -7.488,00 S festgesetzt. Aufgrund der festgesetzten
Abgabe ergab sich eine Nachforderung in Höhe von 11.367,00 S. Folgende
Bemessungsgrundlage wurde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
287.798,00 S
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
391.474,00 S
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
16.500,00 S
|
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
|
- 175.930,00 S
|
Freibetrag gem. § 41 Abs. 3 EstG 72
|
- 10.000,00 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
509.842,00 S
|
Sonderausgaben
|
- 82.744,00 S
|
Einkommen gem. § 2 Abs. 2
EStG 1972
|
427.098,00 S
|
Überbelastung gem. § 34 EStG
1972
|
-3.715,00 S
|
Zu versteuerndes Einkommen
|
423.383,00 S
Zur Begründung wurde angeführt, dass die
Änderung gem. § 295 BAO aufgrund der
bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes für den 8., 16.
und 17. Bezirk in Wien zur St.-Nr.: 780/2173 vom 12. Februar 2001
erfolgt sei.
2)
Zwischenverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
Die Berufung vom 2. März 2001 gegen den
Einkommensteuerbescheid für 1986 vom 1. Februar 2001 wurde am
24. April 2001 der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
in L. zur Bearbeitung vorgelegt. Aufgrund der Neuorganisation des
Rechtsmittelwesens mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz ging die
Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung
mit 1. Jänner 2003 an den Unabhängigen Finanzsenat
über. Dieses Rechtsmittel war beim Unabhängigen Finanzsenat beim Senat
5 der Außenstelle L. unter der Geschäftszahl RV/0998-L/02
anhängig.
Mit dem Ermittlungsauftrag gem. § 279
Abs. 2 BAO vom 4. August 2003 wurde das Finanzamt für
den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien ersucht, aufgrund der Aktenlage des dortigen
Feststellungsaktes zur St.-Nr.: 780/2173-03 zu erheben, ob im Zeitraum zwischen
22. August 1991 und 22. April 1998 Amtshandlungen zur
Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1986 gesetzt wurden. In
diesem Zusammenhang wurde um Übermittlung der Unterlagen, die auf
entsprechende Amtshandlungen hinwiesen (z.B. Feststellungsbescheide,
Aktenvermerke, Ergänzungsersuchen, oder ähnliches) ersucht. Aufgrund
des Ermittlungsauftrages gem. § 279 Abs. 2 BAO wurde vom
Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien mit dem Schreiben vom
15. September 2003 berichtet, dass bei der ehem. Firma K. GmbH und
Mitgesellschafter betreffend der Feststellung der Einkünfte für das
Jahr 1986 am 6. April 1995 ein Vorhalt (Verf. 29) an die
steuerliche Vertretung zugesandt worden wäre. Weiters hätte am
3. Oktober 1996 eine Besprechung in den Amtsräumen des
Finanzamtes 8/16/17 stattgefunden, wobei Herr Dr. S. und sein steuerlicher
Vertreter anwesend gewesen wären (das Protokoll wurde in Ablichtung
übermittelt). Aus den vom Finanzamt für den 8., 16. und
17. Bezirk in Wien übermittelten Unterlagen geht hervor, dass am
6. April 1995 ein an die Firma K. GmbH & Co. KG gerichteter
Vorhalt betreffend die Abgabenerklärungen für die Jahre 1986 bis
1992 abgefertigt wurde. Der Vorhalt wurde laut übermittelter Ablichtung des
Zustellnachweises am 10. April 1995 zugestellt. Weiters wurde ein
Protokoll über die Zusammenfassung der Besprechung vom
3. Oktober 1996 in Ablichtung übermittelt. Daraus geht hervor,
dass beim Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien eine
Besprechung mit dem Bw. und seinem steuerlichen Vertreter bzw. mit Vertretern
des Finanzamtes stattgefunden hat. Darin wurden insbesondere die Erfinderrechte,
das Herz-Test-Gerät, das Lieferantenakonto, die Verrechnung mit der K.
GesmbH, die Steuervorauszahlung betreffend das Finanzamt für Gebühren,
die Rückstellung betreffend die Geräteherstellung, und die
Geschäftsführerkosten erörtert.
Die Ergebnisse der Ermittlungen gem. § 279
Abs. 2 BAO wurden mit Schreiben vom 22. September 2003 vom
Unabhängigen Finanzsenat Verfahren zu RV/0998-L/02 dem Bw. zur Kenntnis
gebracht. Die Zustellung erfolgte am 23. September 2003. In der
Niederschrift vom 30. September 2003 über eine Vorsprache des Bw.
beim Referenten wurde Folgendes festgehalten:
"Mit Herrn Dr. S. wurde der Vorhalt vom
22. September 2003 erörtert. Insbesondere wurde mit ihm
erläutert, dass der Vorhalt des Finanzamtes für den 8., 16. und
17. Bezirk in Wien vom 6. April 1995 zur St.-Nr.:780/2173 als
Unterbrechungshandlung angesehen werden kann. Herr Dr. S. hat vorgebracht, dass
die Einkommensteuerbescheide für 1993 bis 1998 aufgehoben wurden, nicht
jedoch der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1986. Dies sei für ihn
nicht nachvollziehbar. Weiteres wird dazu nicht vorgebracht. Herr Dr. S.
brachte vor, dass ihm der gem. § 295 BAO geänderte
Einkommensteuerbescheid vom 5. März 2001 nicht zugestellt wurde.
Er habe erstmals im Zuge der heutigen Vorsprache von diesem Bescheid Kenntnis
erlangt. Im Zuge einer Vorsprache bei Frau R. (Finanzamt Urfahr) hätte er
sich über den Vorgang des Berufungsverfahrens erkundigt. Dieser Bescheid
vom 5. März 2001 wurde von Frau R. nicht angesprochen, sondern
sie hätte nur mitgeteilt, die Sache ging an die Finanzlandesdirektion.
Schließlich legte Herr Dr. S. eine Ergänzung
der Berufung vom 10. März 2001 vor, die jedoch nicht im Akt des
Finanzamtes ersichtlich ist. Diese Ergänzung der Berufung wurde laut
Eingangsstempel am 13. März 2001 beim Finanzamt Urfahr
eingebracht. Weitere Eingaben hätte Herr Dr. S. in diesem Zusammenhang
nicht mehr gemacht. Herr Dr. S. hat die Berücksichtigung der
Wartetastenverluste im Zusammenhang mit der Firma C. (vgl. Blatt 38 und 39
ESt-Akt 1986) urgiert. Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde an
Herrn Dr. S. ausgehändigt."
Aus dem Schreiben vom 1. Oktober 2003 an den
Unabhängigen Finanzsenat geht Folgendes hervor: 1. Der Bescheid vom
5. März 2001 hätte sich beim Bw. gefunden. Er wäre nur
falsch abgelegt worden. 2. Gegenüber dem Bescheid vom
2. Jänner 2001 wurden 42.749,00 S Verlust aus "K."
eliminiert. 3. Aus Punkt 2 Folge nach dem Ermessen des Bw., dass
die Verjährung von "C." wieder gelte. 4. Es wurde ersucht, den Fall
bis zur Klärung von "K." durch den UFS Wien ruhen zu lassen.
Am 16. September 2004 fand beim Unabhängigen
Finanzsenat an der Außenstelle L., zu dem Verfahren betreffend die
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 betreffend die
Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1998 sowie für die
Einkommensteuer 1993 bis 1999 und die Einkommensteuer für das Jahr 1986,
ein Erörterungstermin statt. Dazu wurde folgende Niederschrift
aufgenommen:
"Mit Herrn Dr. S. wurde erörtert, dass die
entscheidende Frage für die gegenständlichen Verfahren ist, wann bzw.
ob die Firma ehem. K. GmbH und Mitges. beendet wurde. Entscheidend ist diese
Frage deshalb, da gem. § 19 Abs. 2 BAO die Rechte und Pflichten
der GesmbR ab diesem Zeitpunkt an die ehem. Mitgesellschafter übergehen und
Bescheide im Feststellungsverfahren nicht mehr an die Firma K. und Mitges.
sondern namentlich nunmehr an die ehem. Mitgesellschafter zu adressieren gewesen
wären. Dies ergibt sich insbesondere aus der ständigen Judikatur des
VwGH (vgl. Erkenntnis vom 26.6.2002, 97/13/0117, welches dem Bw. zur Kenntnis
gebracht wurde).
Sollte sich herausstellen, dass die Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 1993 bis 1998 auf nicht wirksam
ergangene Feststellungsbescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und
17. Bezirk in Wien (BVE vom 12. Februar 2001) beruhen, wäre
die Wiederaufnahme des Verfahrens, nach Ansicht des Referenten nicht
zulässig gewesen und die Bescheide wären aufzuheben. Bzgl. der
Einkommensteuer 1999 hätte dies zur Folge, dass dem Berufungsbegehren
stattgegeben wird und die geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben gem.
§ 200 BAO zumindest vorläufig anerkannt werden.
Hinsichtlich der Einkommensteuer 1986 wäre im Fall,
dass sich die Rechtsunwirksamkeit der BVE vom 12. Februar 2001
herausstellt, davon auszugehen, dass die Folgeänderung gem.
§ 295 BAO mit Bescheid vom 5. März 2001 unzulässig
war. In diesem Fall wäre der Bescheid, gegen den Berufung vom
2. März 2001, welche gegen den Einkommensteuerbescheid vom
1. Februar 2001 wirkt, im Zuge des Berufungsverfahrens aufzuheben. Die
Berufung bliebe in diesem Fall noch aufrecht, wirke jedoch nunmehr nur gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 1. Februar 2001. Über diese Berufung
wäre dann in einem gesonderten Verfahren abzusprechen. In diesem Verfahren
können auch die geltend gemachten Wartetastenverluste allenfalls
berücksichtigt werden.
Der Bw.
wurde daher ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
1. Ist die
Firma "ehem. K. GmbH und Mitges., welche eine Personengemeinschaft ohne eigene
Rechtspersönlichkeit ist, bereits beendet worden?
2. Wenn
ja: Wann ist diese Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit
beendet worden und gibt es diesbezüglich irgendwelche Hinweise? Der
Bw. wurde ersucht, die offenen Fragen innerhalb von 2 Wochen
abzuklären."
Der Bw. wurde auf die Änderung der
Verjährungsbestimmungen ab dem 1. Jänner 2005 hingewiesen.
Ihm wurde jedoch mitgeteilt, dass keine verbindliche Auskunft über die
Auswirkungen auf den konkreten Fall gegeben werden kann, zumal der UFS nicht
zuständig ist, rechtsverbindliche Auskünfte zu geben.
Im Zuge eines Erörterungstermins am
29. September 2004 legte der Bw. die Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates Außenstelle Wien, Senat 12 zu GZ.:
RV/2459-W/02 sowie diverse Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und
17. Bezirk in Wien vor, die in Ablichtungen zum Akt genommen wurden.
Weiters teilte der Bw. mit, dass die Firma K. GmbH und Mitgesellschafter mit
31. Dezember 1992 die Tätigkeit eingestellt hat, was dem
zuständigen Finanzamt auch mitgeteilt wurde. Die Personengesellschaft wurde
daher zu diesem Zeitpunkt aufgelöst. Aus der vorgelegten
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
9. August 2004 zu RV/2459-W/02 geht hervor, dass die Berufung gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gem.
§ 188 BAO und Gewerbesteuer für die Jahre 1986 bis 1992 als
unzulässig zurückgewiesen wird. Der Unabhängige Finanzsenat war
der Ansicht, dass die bekämpften Bescheide nicht wirksam ergangen sind.
Dem Finanzamt wurde am 16. November 2004 der
Erhebungsbericht des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in
Wien zur Verjährungsproblematik, sowie der bezughabende Einkommensteuerakt
am 16. November 2004 übermittelt.
3)
Zwischenverfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz
Mit Berufungsvorentscheidung vom
25. November 2004 wurde der Einkommensteuerbescheid für 1986 vom
5. März 2001 aufgehoben. Zur Begründung führte das
Finanzamt aus, dass in der Berufungsentscheidung des UFS-Außenstelle Wien
vom 9. August 2004 entschieden wurde, dass die bekämpften
Feststellungsbescheide betreffend die Firma "C-GmbH" nicht wirksam ergangen sind
(GZ.: RV/2459-W/02).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2004
betreffend die Berufung vom 2. März 2001 gegen den
Einkommensteuerbescheid für 1986 vom 1. Februar 2001 wurde die
gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur
Begründung führte das Finanzamt aus:
"Beteiligung ehem.
K.: Aufgrund einer
geänderten Mitteilung über ein Feststellungsverfahren des Finanzamtes
Wien 8/16/17 (Datum 23.9.2004) betreffend ehem. Personengesellschaft Dr. W. S.,
W. Buchmayr, Stefanie Schilchenmayr, Christa Kümmerl, Dr. Helmut Lang,
Renate Urfahrer (Komrazinski) und ehem. Firma K. Handels GesmbH und dieser ehem.
Gesellschaft (St.-Nr.: 780/2173), in der festgestellt wurde, dass hinsichtlich
der oben bezeichneten ehem. Personengesellschaft einheitliche und gesonderte
Feststellungen von Einkünften aus 1986 bis 1992 mangels Vorliegen einer
Einkommensquelle zu unterbleiben haben, hat auch im Einkommensteuerbescheid 1986
des Bw. die Berücksichtigung von Einkünften aus der oben bezeichneten
Personengesellschaft zu unterbleiben.
Wartetastenverluste: Aufgrund
der Aktenlage stehen dem Bw. keine zu berücksichtigenden
Wartetastenverluste zu.
Verjährung: Da
im gegenständlichen Fall ein Feststellungsverfahren anhängig war und
laufend Unterbrechungshandlungen getätigt wurden, ist eine Verjährung
noch nicht eingetreten."
Mit dem Anbringen vom 22. Dezember 2004, beim
Finanzamt eingelangt am 29. Dezember 2004 wurde ein Vorlageantrag
eingebracht. Darin wurde zur Begründung ausgeführt:
1. Mit
Bescheid vom 19. September 1998 (gleich lautend mit Bescheid vom
22. August 1991) zur Einkommensteuer 1986 sei bezüglich der
Anrechnung der nachträglichen Veranlagungsgewinnermittlung der beiden
C.-Gesellschaften Verjährung festgestellt worden. Ab
22. August 1991 sei die Verjährungsfrist von 7 Jahren bis
zum 31. Dezember 1997 verstrichen. Bis dahin hätten keine
Veränderungen irgendwelcher Art gegeben. Berichtigte Bescheide mit
Auswirkungen der C.-Veräußerungsgewinne, sofern diese anzufechten
sind, hätten 1997 erfolgen müssen. Entweder sein ein "endgültiger
Bescheid" noch dazu nach Verjährung endgültig und eine Verjährung
eben eine solche, oder es herrsche totale Rechtsunsicherheit und Chaos. Wenn
notwendig, werde der Bw. die Causa vor die entsprechende der EU in Brüssel
bringen. Vielleicht könne er diese Teile der BAO aufheben.
2. Die
Wartetastenverluste zu C. lägen dem Finanzamt vor, seien im Akt jedoch
nicht vorhanden. Nach Auskunft des Herrn Buchroitner lägen die Unterlagen
im Aktenkeller. Er hätte seiner Zeit dem Finanzamt seine zwei Originale
eingereicht, ohne Kopien anzufertigen. Daher lege er dem Finanzamt in der Anlage
Kopien eines Bekannten mit der vom Bw. eingesetzten Anschrift "S." vor, wobei
die Angaben bis ins letzte Detail die gleiche Beteiligung betreffen, wofür
er sich an Eides statt verbürge.
3. Der Bw.
hätte nie, vermutlich wie alle Übrigen, die Listen, Unterlagen
über die Veräußerungsgewinne der beiden C.-Gesellschaften
erhalten. Es wurde ersucht ihm diese Unterlagen zu übermitteln, da er nicht
bereit sei Summen zu versteuern, die er weder belegt noch erhalten hätte.
4. Vermutlich
wegen Personalmangel oder anderer Mängel sei beim Finanzamt für den
1. Bezirk in Wien die Prüfung der Veräußerungsgewinne der
C.-Gesellschaften erst 12 Jahre nach Anfall durchgeführt und dem
Steuerpflichtigen angelastet worden. Die beiden C.-Gesellschaften hätten
die Kommanditisten in den beiden letzten Jahren durch Manipulationen um deren
Gewinne betrogen und sich anschließend aus Österreich abgesetzt.
Möglicherweise sei die Anlastung an die Kommanditisten nur eine Folge der
Unerreichbarkeit der (gar nicht mehr existierenden) C.-Gesellschaften.
Es wurde beantragt, die Berufungsvorentscheidung vom
26. November 2004 zum Einkommensteuerbescheid 1986 aufzuheben. Weiters
wurde beantragt die Anlastung der Veräußerungsgewinne der
C.-Gesellschaften aus 1986, 12 Jahre nach Anfall und Nichterhalten der
Selben wegen der Verjährungsfrist von 7 Jahren aufzuheben und den
Bescheid vom 15. September 1998 wieder herzustellen. Schließlich
wurde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
beantragt.
4)
Anhängiges Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz
Die Berufung wurde am 12. Jänner 2005 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. In dem nunmehr unter
Geschäftszahl RV/0042-L/05 anhängigen Berufungsverfahren wurde dem Bw.
mit Vorhalt vom 31. August 2006 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die
Entscheidung über die Berufung vom 2. März 2001 gegen den
Bescheid vom 1. Februar 2001 betreffend Einkommensteuer 1986 gem.
§ 281 BAO iVm § 282 Abs. 2 BAO bis zur
Beendigung des beim Unabhängigen Finanzsenat zur GZ.: RV/0257-W/06
anhängigen Verfahrens auszusetzen, da der Ausgang dieses Verfahrens
hinsichtlich der Frage, ob der Versuch der Entwicklung eines
Herz-Test-Gerätes als Liebhaberei qualifiziert werden kann, von
wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die oben genannte
Berufung ist. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 erfolgte die
Aussetzung der Berufung gem. § 281 BAO iVm
§ 282 BAO.
Am 16. Jänner 2007 wurde dem Referenten
mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat,
Außenstelle Wien, Senat 12 zu RV/0257-W/06 mit Bescheid vom
16. Jänner 2007 beendet wurde. Aus dem Bescheid des
Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, Senat 12, vom
16. Jänner 2007 zu RV/0257-W/06 geht hervor, dass die Berufung
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk
betreffend Nichtfeststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für den
Zeitraum 1986 bis 1992 gem. § 92 BAO vom 23. September 2004
als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 23. Jänner 2007 wurde das
Finanzamt ersucht, die bezughabenden Akten vorzulegen. Zum Berufungspunkt
"Wartetastenverluste C." wurde das Finanzamt ersucht darzulegen, ob
diesbezüglich noch Unterlagen für das Finanzamt verfügbar sind,
bzw. ob allfällige bezughabenden Akten angefordert werden könnten.
Sollten keine Unterlagen mehr verfügbar sein, wurde um Stellungnahme
ersucht, ob eine Schätzung der "Wartetastenverluste C." im Sinne des
Vorbringens des Bw. eine mögliche Lösungsvariante sein könnte.
Dazu wurde in der Stellungnahme vom
9. Februar 2007 vom Finanzamt Folgendes vorgebracht:
"Die Veranlagungsakten sind bis ins Jahr 1983
zurück vorhanden. Die Gründung der beiden C.-Firmen (St.-Nr.: 01xxx
und 01xxxx) war im Jahr 1981 (E 1 - Abfrage bzw. Blatt 13/83). Ich habe alle
Schriftstücke betreffend die C.-Beteiligung im Akt gekennzeichnet.
Wartetastenverluste aus 1983: Aus dem Akt 1983
ist ersichtlich, dass die Mitteilungen des Finanzamtes 01 vom
1. März 1985 bzw. vom 12. März 1985 (Blatt 22 und
23/83) vom Finanzamt falsch ausgewertet worden waren: Anstatt die um den
Wartentastenverlust verminderten Verluste wurden im letztgültigen Bescheid
für 1983 vom Finanzamt die vollen Verluste des Jahres 1983 laut
ursprünglicher Erklärungsbeilage angesetzt. Siehe dazu Blatt, 11, 13,
14, 32 und 45/83.
Wartetastenverluste aus 1984: Im
letztgültigen Einkommensteuerbescheid für 1984 wurden die
Wartetastenverluste wie folgt angesetzt:
01xxx: 26.480,65 € siehe Blatt 4-5 und
38/84 01xxxx: 20.120,06 € siehe Blatt 6-7 und 39/84
Wartetastenverluste aus 1985:
01xxx: 12.945,68 € siehe Blatt
11/85 01xxxx: 35.472,00 € siehe Blatt 14/85 Bescheid
siehe Blatt 43/85
Zusammenstellung der bis 1985 angefallenen
Wartetastenverluste laut Finanzamt: Blatt 15/85. Diese ist hoffentlich
vollständig, damals waren ja die Akten aus 1981 und 1982 noch vorhanden.
Allerdings handelte es sich um keinen Aktenvermerk, sondern lediglich um eine
Notiz ohne Datum und ohne Handzeichen.
Gegenständliches Jahr 1986:
Die Berechnungen der C.-Firmen Blatt 38 und 39/86 sind
in keiner Weise nachvollziehbar. Die dort angeführten Wartetastenverluste
der Vorjahre sind nach der Aktenlage völlig unrichtig. Sie stimmen auch
nicht mit den späteren Mitteilungen überein. Weiters kann es im Jahr
der Veräußerung keinen Wartetastenverlust mehr gegeben haben. Als
Amtsbeauftragter schlage ich vor, diese Schriftstücke zu ignorieren.
Vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid
berücksichtigte Gewinnanteile inklusive Veräußerungsgewinne
siehe Blatt 56, 57, 58, 79, 84 und 86/86. Der spätere Bescheid vom
5. März 1986 (Blatt 91/86) wurde mit BVE vom
25. November 2004 (Blatt 118/86) aufgehoben.
Die Berufung vom 1. Februar 2001 wurde mit BVE
vom 26. November 2004 (Blatt 120/86) abgewiesen. In der
Begründung wurde angeführt, dass dem Bw. keine Wartetastenverluste
zustünden.
Der Vorlageantrag dazu ist nunmehr noch offen (Blatt 122
bis 127/86). Die mit dem Vorlageantrag vorgelegten Berechnungen des
Veräußerungsgewinnes und der Wartetasten sind ebenso wenig in
irgendeiner Weise nachvollziehbar wie jene aus Blatt 38 und 39/86, die etwas
andere Beträge enthalten hatten.
Es wird beantragt die Wartetastenverluste 1984 und 1985
in oben nachvollziehbar dargestellter Höhe zu berücksichtigen.
Für 1983 und 1986 gibt es weder laut Aktenlage noch laut Vorlageantrag
offene Wartetastenverluste. Der beantragte Wartentasteverlust für 1982 ist
aus der Aktenlage der Folgejahre nicht mehr eindeutig nachvollziehbar. Aufgrund
der Darstellung der erst im Jahr 1983 negativ gewordenen Kapitalkonten in Blatt
22 und 23/83 sowie der Zusammenstellung der bis 1985 angefallenen
Wartetastenverluste laut Finanzamt Blatt 15/85 spricht meiner Ansicht nach die
größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Jahr 1982 die
Verluste aus den Beteiligungen in voller Höhe berücksichtigt worden
waren und das somit keine offenen Wartetastenverluste aus 1982 mehr
bestehen."
Mit der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung
am 5. Juli 2007 wurde dem Bw. die Stellungnahme des Finanzamtes vom
9. Februar 2007 zur Kenntnis gebracht.
Hinsichtlich der im Stellungnahme des Finanzamtes vom
9. Februar 2007 angeführten Wartetastenverluste, ergibt sich aus
der Aktenlage, dass die angeführten Beträge Schillingbeträge und
nicht Eurobeträge sein müssen. Dem Bw. und dem Vertreter des
Finanzamtes wurde dies mit Vorhalt vom 27. Juni 2007 mitgeteilt. Dagegen wurden
keine Einwendungen vorgebracht. Der Unabhängige Finanzsenat stellt daher
auf Grund der Aktenlage fest, dass folgende Wartetastenverlusten aus den vom
Finanzamt angeführten Aktenteilen hervorgehen:
|
C. Transportgeräte Handels GmbH & Co KG
aus 1984
|
26.480,65
S
|
C. Transportgeräte Handels GmbH & Co KG
aus 1985
|
12.945,68
S
|
C. Transportgeräte Leasing GmbH & Co KG
aus 1984
|
20.120,06
S
|
C. Transportgeräte Leasing GmbH & Co KG
aus 1985
|
35.472,00
S
|
Laut Finanzamt anrechenbare Verluste
|
95.018,39
S
Mit Telefax vom 26. Juni 2007 wurde das Finanzamt Wien
1/23 ersucht, die letztgültigen Feststellungsbescheide für das Jahr
1986, die zu den Firmen C. Transportgeräte Handels GmbH & Co KG und C.
Transportgeräte Leasing GmbH & Co KG ergangen sind, in Ablichtung zu
übermitteln bzw. allenfalls bekannt zu geben, wann diese wirksam zugestellt
wurden.
Dazu wurde im e-mail vom 2. Juli 2007 Folgendes
mitgeteilt:
"Bei der C. Transportgeräte Handels GmbH & Co
KG, St.Nr.09-061/6566 (vormals 01-xxx), liegt in den vorhandenen Akten ein
F-Bescheid vom 2.4.1998 + 14 Seiten Ergebnisaufteilung auf.
Bei der C. Transportgeräte Leasing GmbH & Co
KG, St.Nr. 09-061/6574 (vormals 01-xxxx), ist im Akt kein F-Bescheid, lediglich
die 29-seitige Ergebnisaufteilung (mit Datum 26.6.1998) aufliegend.
In beiden Fällen ist nicht verifizierbar, ob und
wann eine wirksame Zustellung erfolgt ist.
In Hinblick auf die fragliche Zustellung und den Umfang
der Unterlagen werden sie um Anrtwort ersucht, ob unter diesen Aspekten eine
Fax-Übermittlung der vorliegenden Aktenteile erforderlich und
erwünscht ist."
In der am 5. Juli 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde der Frage nachgegangen, welche Einkünfte-Feststellungsbescheide
für 1986 und Vorjahre betreffend die Fa. C. Transportgeräte Handels
GmbH & Co KG und die Fa. C. Transportgeräte Leasing GmbH & Co KG
gegenüber dem Berufungswerber wirksam wurden. Die Parteien des
Berufungsverfahrens sind übereingekommen, dass die Akten des Finanzamtes
1/23 zu StNr.: 061/6566 und 061/6574 unvollständig sein müssen. Als
für die Besteuerung maßgeblich wurde die Aufstellung der
Einkünfte und der Wartetastenverluste, wie sie das Finanzamt in der
Stellungnahme vom 9. Februar 2007 und der Unabhängigen
Finanzsenat in der Ergänzung vom 27. Juni 2007 dargelegt haben,
angesehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zur Frage der
Verjährung:
Nach § 207 Abs. 3 BAO beträgt die
Verjährungsfrist bei der Einkommensteuer fünf Jahre. Diese Frist
beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO nach § 208 Abs. 1 lit.
a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Nach § 209 Abs. 1 BAO idF AbgÄG 2004, BGBl. I
2004/180 verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn
innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare
Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung
des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen
werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres
Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen
Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Diese Bestimmung trat mit
1. Jänner 2005 in Kraft (§ 323 Abs. 18 BAO). Aus der
Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 18 vierter Satz BAO ergibt sich
jedoch, dass im Fall der Verkürzung der Verjährungsfrist auf Grund der
Neufassung des § 209 Abs. 1 BAO durch das BGBl. I Nr. 180/2004
§ 209a Abs. 1 und 2 BAO sinngemäß gilt. Demnach steht der
Abgabenfestsetzung in einer Berufungsentscheidung der Eintritt der
Verjährung nicht entgegen, wenn eine Verkürzung der
Verjährungsfrist auf Grund der Neufassung des § 209 Abs. 1
BAO durch das BGBl. I Nr. 180/2004 bzw. des § 209 Abs. 3 durch das BGBl. I
Nr. 57/2004 eintritt. Nach § 209 Abs. 1 BAO in der vor BGBl. I
2004/180 gültigen Fassung begann mit Ablauf des Jahres, in welchem eine
nach Außen erkennbare Amtshandlung zur Durchsetzung des Abgabenanspruches
gesetzt wurde (zB. Erlassung des Abgabenbescheides, Durchführung eines
Feststellungsverfahrens) die Verjährungsfrist neu zu laufen (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar²,
§ 209 Tz. 10ff). Mit BGBl. I Nr. 57/2004 wurde die Frist für den
Eintritt der absoluten Verjährung von 15 Jahren auf 10 Jahre ab Entstehung
des Abgabenanspruches herabgesetzt.
Im gegenständlichen Fall begann die
Verjährungsfrist hinsichtlich der Einkommensteuer für 1986 mit Ablauf
des Jahres 1986 zu laufen, da der Abgabenanspruch hinsichtlich der veranlagten
Einkommensteuer gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO für die zu
veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung
vorgenommen wird, entsteht und § 208 Abs. 1 lit. a BAO diesen
Zeitpunkt als maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist
ansieht. Durch die Erlassung des Einkommensteuerbescheides für 1986 vom
7. August 1987 begann nach der Rechtslage vor dem BGBl. I 2004/180 mit
Ablauf des Jahres 1987 neu zu laufen und hätte am 31. Dezember 1991
geendet. Die Erlassung des Einkommensteuerbescheides für 1986 vom 22.
August 1991 stellte eine Unterbrechungshandlung iSd. § 209
Abs.1 BAO in der vor dem BGBl. I 2004/180 gültigen Fassung dar. Die
Verjährungsfrist hat somit mit Ablauf des Jahres 1991 neu zu laufen
begonnen.
Die Verjährungsfrist wäre am 31. Dezember 1996
abgelaufen, hätte das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in
Wien bei der ehem. Firma K. GmbH und Mitgesellschafter betreffend der
Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1986 am
6. April 1995 einen Vorhalt (Verf. 29) an die steuerliche Vertretung
und am 3. Oktober 1996 eine Besprechung in den Amtsräumen des
Finanzamtes 8/16/17durchgeführt, wobei Herr Dr. S. und sein steuerlicher
Vertreter anwesend gewesen wären (vgl. das übermittelte Protokoll). So
verlängern zB. abgabenbehördliche Prüfungen, aber auch
Veranlagungsverfahren, deren Gegenstand Feststellungsverfahren sind, die
Verjährungsfrist der von Feststellungsbescheiden jeweils abgeleiteten
Verfahren (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 209 Tz. 9 und 16). Dabei macht es keinen
Unterschied, ob am Ende des Feststellungsverfahren hinsichtlich einer
Personengesellschaft, an der der Bw. beteiligt war, dem Bw. tatsächlich
Einkünfte zugerechnet werden, oder - wie im gegenständlichen Fall -
das Verfahren mit einem Bescheid enden, wonach eine Feststellung von
Einkünftezu unterbleiben hat. Unterbrechende Wirkung haben nämlich
auch bereits aufgehobene Bescheide, oder Bescheide des Inhaltes, der
Abgabenanspruch bestehe nicht (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 209
Tz. 10). Für den Unabhängigen Finanzsenat besteht daher kein
sachlicher Grund dafür, dem Feststellungsverfahren und den daraus
resultierenden Bescheiden mit denen festgestellt wird, dass eine Feststellung zu
unterbleiben hat, keine die Verjährung für abgeleitete Bescheide
unterbrechende Wirkung zuzusprechen, da auch diese letztendlich der Durchsetzung
des Abgabenanspruches dienen. Auf Grund der Besprechung am
3. Oktober 1996 beim Finanzamt für den 8., 16. und
17. Bezirk in Wien, bei der dem Bw. im Feststellungsverfahren konkrete
Aufträge erteilt wurden und daher eine Amtshandlung zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches hinsichtlich der Einkommensteuer 1986 iSd. § 209 Abs. 1
BAO war, verlängerte sich die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres
1996 um weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2001.
Die Einkommensteuerbescheide vom 9. Juli 1998 und
15. September 1998 konnten die Verjährungsfrist nicht weiter
verlängern, da mit Ablauf des Jahres 2001 die absolute
Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 3 in der vor dem BGBl. I 2004/180
gültigen Fassung (fünfzehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches) eingetreten wäre. Der angefochtene Bescheid ist
jedenfalls noch innerhalb der (verlängerten) Verjährungsfrist nach
§ 209 Abs. 1 BAO in der vor dem BGBl. I 2004/180 gültigen Fassung
und Eintritt der absoluten Verjährung nach § 209 Abs. 3 in der vor dem
BGBl. I 2004/57 gültigen Fassung erlassen worden.
Aus dieser Darstellung des Verfahrensablaufes bzw. der
Prüfung nach der Rechtslage vor dem BGBl. I Nr. 180/2004 und dem BGBl. I
Nr. 57/2004 ergibt sich, dass durch die Verkürzung der
Verjährungsfristen bloß durch die Neufassungen der Bestimmungen des
§ 209 Abs. 1 und 3 BAO mit den BGBl. I Nr. 180/2004 und Nr. 57/2004
eingetreten ist. Damit ist jedoch § 209a Abs. 1 BAO sinngemäß
anwendbar, wonach einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsvorentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht
entgegensteht. Demnach ist mit Berufungsentscheidung eine Festsetzung der
Einkommensteuer 1986 vorzunehmen und der angefochtene Bescheid kann trotz des
Eintrittes der Bemessungsverjährung nicht aufgehoben werden.
2) Zur
Berücksichtigung der Gewinnanteile an den
C.-Gesellschaften:
Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurde ein
Konsens zwischen dem Berufungswerber und dem Finanzamt dahingehend gefunden,
dass die Akten des Finanzamtes 1/23 zu StNr.: 061/6566 und 061/6574
unvollständig sein müssen. Als für die Besteuerung
maßgeblich wurde die Aufstellung der Einkünfte und der
Wartetastenverluste, wie sie das Finanzamt in der Stellungnahme vom
9. Februar 2007 und der Unabhängigen Finanzsenat in der
Ergänzung vom 27. Juni 2007 dargelegt haben, angesehen. Der
Unabhängige Finanzsenat hat es auf Grund des Vorbringens des Vertreters des
Finanzamtes in der mündlichen Berufungsverhandlung als erwiesen angesehen,
dass maßgeblich für die Abgabenfestsetzung die Aktenlage des
gegenständlichen Einkommensteueraktes ist. Die Feststellungsakten des
Finanzamtes 1/23 sind offensichtlich unvollständig und können daher
nicht maßgeblich für die Besteuerung im gegenständlichen Fall
sein.
Wie der Bw. in der Berufung zutreffend ausführt, sei
der Veräußerungsgewinn der C.-Gesellschaften am
26. Juni 1998, also 12 Jahre nach dem betreffenden Jahr
festgestellt worden. Diese Feststellung sei dem Steuerpflichtigen nicht
mitgeteilt worden. Der Bw. hat jedoch nicht ausgeführt, dass die zu Grunde
liegenden Feststellungsbescheide nicht wirksam gegenüber dem Bw. geworden
sind, erfolgt doch eine Zustellung dieser Bescheide in der Regel an einen
Zustellungsbevollmächtigten und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des
§ 101 Abs. 3 BAO. Sofern der Bw. meint, dass die berichtigten
Bescheide der C.-Veräußerungsgewinne im Jahr 1997 zu
berücksichtigen gewesen wären, ist er auf die Bestimmung des §
252 Abs. 1 BAO hinzuweisen. Demnach kann ein abgeleiteter Bescheid wie im
gegenständlichen Fall der Einkommensteuerbescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Wenn nun im Feststellungsbescheid
die Veräußerungsgewinne als im Jahr 1986 angefallen angesehen werden
und diese anteilig dem Bw. zugerechnet werden, dann ist der diesbezügliche
Einwand im Verfahren betreffend die Einkommensteuer 1986 auf Grund der
Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO abzuweisen (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 252 Tz. 3).
3) Zur
Berücksichtigung der Wartetastenverluste aus den
C.-Gesellschaften:
Nach § 23a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972
(EStG 1972) sind Verluste eines Kommanditisten auf Grund seiner Beteiligung an
der Kommanditgesellschaft nicht ausgleichsfähig, soweit ein negatives
Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Die nicht ausgleichsfähigen
Verluste mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren
Wirtschaftsjahren auf Grund seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft
zuzurechnen sind. Diese Gewinne und Verluste sind unter Berücksichtigung
besonderer Vergütungen und Aufwendungen des Kommanditisten zu
ermitteln.
Scheidet ein Kommanditist mit negativem Kapitalkonto gegen
Abfindung in Geld- oder Sachwerten aus der Kommanditgesellschaft aus, so ist
gemäß
§ 23a Abs. 2 EStG 1972 der Veräußerungsgewinn
unter Beachtung der Vorschrift des § 24 zu ermitteln. Scheidet der
Kommanditist ohne Abfindung aus, so gilt der Betrag des negativen Kapitalkontos,
den er nicht auffüllen muss, abzüglich allfälliger
Veräußerungskosten als Veräußerungsgewinn im Sinne des
§ 24.
Nach § 23a Abs.(3) gelten § 23a Abs. 1 und 2 EStG
1972 sinngemäß für stille Gesellschafter, die als Mitunternehmer
anzusehen sind, sowie für andere Mitunternehmer, deren Rechtsstellung auf
Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung der eines Kommanditisten
vergleichbar ist.
Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass die in den Jahren
vor dem Ausscheiden des Bw. aus den C.-Gesellschaften angefallenen sogenannten
Wartetastenverlusten jedenfalls mit dem in den Feststellungsverfahren
ermittelten Gewinnen zu verrechnen sind. Das Finanzamt hat in der Stellungnahme
vom 9. Februar 2007 die im Jahr 1986 zu berücksichtigenden
Wartetastenverluste ziffernmäßig dargestellt. In der mündlichen
Berufungsverhandlung wurden gegen diese Darstellung keine Einwendung
vorgebracht. Demnach ergeben sich folgende anrechenbare Verluste:
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C.
Transportgeräte Handels GmbH & Co. KG aus 1984
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-26.480,65 S
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C.
Transportgeräte Handels GmbH & Co. KG aus 1985
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-12.945,68 S
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C.
Transportgeräte Leasing GmbH & Co. KG aus 1984
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-20.120,06 S
|
C.
Transportgeräte Leasing GmbH & Co. KG aus 1985
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-35.472,00 S
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Anrechenbare
Verluste
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-95.018,39 S
4)
Berücksichtigung der "Verluste" betreffend die "ehem.
K. und Mitges.":
Der angefochtene Bescheid war unter Berücksichtigung
des Bescheides des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien
vom 23. September 2004, mit dem gem. § 92 BAO festgestellt wurde,
dass für die Jahre 1986 bis 1992 ein Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO nicht zu erlassen ist (kein Vorliegen von
Einkünften bzw. einer Einkunftsquelle) abzuändern. Im angefochtenen
Bescheid wurde diesbezüglich noch ein Verlustanteil berücksichtigt,
was sich jedoch auf Grund des nachträglich ergangenen
Nichtfeststellungsbescheides vom 23. September 2004 als unrichtig erwiesen hat.
Dieser Bescheid würde gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO zu einer
Änderung des Einkommensteuerbescheides führen und ist daher im noch
anhängigen Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Einwendungen gegen
diesen grundlagenähnlichen Bescheid können im Einkommensteuerverfahren
gemäß
§ 252 Abs. 3 BAO nicht vorgebracht werden (vgl. VwGH
9. 2. 1982, 81/14/0060).
5) Berechnung der
Einkommensteuer für 1986:
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Die
Einkommensteuer für das Jahr 1986 beträgt:
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-33.854,00 S
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Ermittlung der
Normen und Schlagworte
- § 23a EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0042-L/05
- Stammnummer
- 29687
- Gültig
- 26.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF