Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0405-W/06
Amtswegige Wiederaufnahme eines Gewinnfeststellungsverfahrens trotz eingewendeter Bemessungsverjährung bei den ehemaligen Gesellschaftern einer voll beendigten KG und bestrittenem Wiederaufnahmegrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0405-W/06vom 19.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen
1. der R, vertreten durch Dr.
Axel Friedberg, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Gonzagagasse 3, vom
18. November 2002;
2. der C, vertreten durch Dr.
Axel Friedberg (wie oben), vom 18. November 2002;
3. der AL, vertreten durch
Weinhandl & Katt WT KG, Wirtschaftstreuhänder, 1052 Wien,
Kettenbrückengasse 9, vom 11. November 2002;
4. des GS, vertreten durch Dr.
Axel Friedberg (wie oben), vom 18. November 2002;
5. des K, vertreten durch Dr.
Karl Weidinger & Partner Stb KEG, Steuerberatungskanzlei, 1020 Wien,
Praterstraße 15/1/24, vom 14. November 2002;
6. der GD, vertreten durch Dr.
Axel Friedberg (wie oben), vom 18. November 2002;
7. der B, vertreten durch Dr.
Axel Friedberg (wie oben), vom 18. November 2002;
8. des AS, vertreten durch
Weinhandl & Katt WT KG (wie oben), vom 7. November 2002; und
9. des L,
vertreten durch Dr. Axel Friedberg (wie oben), vom 7. November 2002,
als ehemalige Gesellschafter
der ehemaligen JGmbH&CoKG
gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten
durch Mag. Thomas Zach, vom 15. November 2002 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend die Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO 1992 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Die im angefochtenen
Sachbescheid in ATS
getroffenen Feststellungen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
in € zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber (Bw) waren an der 1986 gegründeten
GmbH&CoKG seit ihrem jeweiligen Eintritt bis zur Auflösung der
Gesellschaft 1992 (Löschung im Firmenbuch 1993) als Kommanditisten
beteiligt. Nach Erlassung eines erklärungskonformen Feststellungsbescheides
gemäß
§ 188 BAO für 1992, der augenscheinlich im
September 1993 zugestellt wurde und mangels Bekämpfung im Oktober 1993 in
Rechtskraft erwuchs, löschte das Finanzamt die Steuernummer der voll
beendigten KG.
Im Zuge einer im November 1996 begonnenen, mit
Schlussbesprechung am 18. November 1997 beendeten sowie mit Bericht vom
23. Dezember 1997 dokumentierten Buch- und Betriebsprüfung bei der
ehemaligen KG für das Jahr 1992 prüfte das beauftragte
Außendienstorgan, ob hinsichtlich der Geschäftstätigkeit der
ehemaligen KG abgabenrechtlich bedeutsame Umstände vorlagen, die dem
Finanzamt vor Erlassung der Bescheide über Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und
Feststellung von Einkünften nicht bekannt gewesen waren. In ihrem Bericht,
AB-Nr. GBP*, trafen die Prüfungsorgane unter Tz 19 Feststellungen
über bisher nicht Gewinn erhöhend aufgelöste
Finanzierungsverbindlichkeiten: Neu hervorgekommen sei im
Prüfungsverfahren, dass die in der Schlussbilanz ausgewiesene
Verbindlichkeit gegenüber der "KapitalV" in Wahrheit einen nicht
rückzahlbaren Zuschuss zu den Produktionskosten des Films dargestellt habe,
was eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von
Einkünften und die Erlassung eines neuen Feststellungsbescheides
rechtfertige. Dementsprechend nahm das Finanzamt das Feststellungsverfahren von
Amts wegen wieder auf und erließ einen an die ehemalige KG gerichteten
Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO.
Der in Anspruch genommene Bescheidadressat erhob, vertreten
durch eine ehemals Beteiligte, gegen beide Bescheide Berufung. Die Berufung
sowie mehrere Beitrittserklärungen wurden vom Vorsitzenden des
zuständigen Berufungssenates V der damaligen FLDWNB mit Bescheiden vom
23. Mai 2002 als unzulässig zurück gewiesen, dies mit folgender
Begründung:
"Eine
Personengesellschaft endet nicht mit ihrer Auflösung und der Löschung
im Firmenbuch, sondern erst mit Beendigung der Liquidation, d.h. mit Beendigung
der laufenden Geschäfte, Einziehung der Forderungen, Befriedigung der
Gläubiger, Verwertung des gesamten Gesellschaftsvermögens und
Verteilung des Liquidationserlöses an die Gesellschafter.
Die KG war zum Zeitpunkt
des Beginns der Betriebsprüfung 1996 nach Verwertung aller Aktiva bereits
voll beendet und damit nicht mehr existent. Der VwGH (29.3.1993, 91/15/0013)
vertritt zwar die Ansicht, dass eine Personenhandelsgesellschaft solange
parteifähig bleibt, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu
zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt (sind). Im
vorliegenden Fall aber waren auch die Rechtsverhältnisse zum
Abgabengläubiger rechtskräftig abgeschlossen. Die Vollbeendigung und
damit der Verlust der Parteifähigkeit konnten daher
eintreten.
Trotzdem war
natürlich eine Betriebsprüfung über die
Geschäftstätigkeit der KG für das Jahr 1992, also vor
Firmenbuchlöschung, rechtlich möglich.
Wie der
Betriebsprüfer richtig ... festgestellt hat, gehen gemäß
§ 19 BAO mit Beendigung der Personengesellschaft deren Rechte und
Pflichten auf die zuletzt Beteiligten über.
Das bedeutet aber auch,
dass die angefochtenen Bescheide, denen die Feststellungen der
Betriebsprüfung zu Grunde lagen, den in die Rechte und Pflichten der
Personengesellschaft eintretenden Gesellschaftern und nur diesen wirksam
zugestellt hätten werden können.
Im vorliegenden Fall war
Bescheidadressat der angefochtenen Bescheide die Personengesellschaft, die zum
Zeitpunkt der Zustellung längst nicht mehr existent war. Die Bescheide sind
daher mangels eines existenten Bescheidadressaten ins Leere gegangen und
rechtlich als "Nichtbescheide" zu qualifizieren. Diese Bescheide vermögen
keine Rechtswirkungen zu entfalten. Die Berufung war daher (als gegen rechtlich
nicht existierende Bescheide gerichtet) unzulässig und
zurückzuweisen."
Das Finanzamt erließ
daraufhin am 15. Oktober 2002 sinngemäße Bescheide über die
Wiederaufnahme des Verfahrens und die Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO an die Bw als ehemals an der KG
Beteiligte. Nach Zusendung von BP-Bericht und Rechtsmittelbelehrung am
29. Oktober 2002 - diese waren versehentlich nicht beigeschlossen worden -
erhoben die Bw jeweils Berufung:
Es sei völlig
unverständlich, dass - nach am 1. Oktober 2002 mitgeteilter
Löschung des Abgabenkontos mit der Steuernummer */* - in Bezug auf ein
amtlich gelöschtes Steuerkonto 29 Tage danach der angefochtene Bescheid
erlassen werden könne. In Verkennung der Rechtslage (Steuersubjekt nach
Beendigung der Liquidation und Löschung der Firma im Firmenbuch
vollständig untergegangen) habe das Finanzamt mit einem von der damaligen
Berufungsinstanz zu Recht als nichtig erkannten Bescheid vom 28.Jänner 1998
das Verfahren zur Feststellung von Einkünften für 1992 wieder
aufgenommen und Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert neu
festgestellt. Mit dem hier angefochtenen Bescheid versuche das Finanzamt nun
inhaltsgleich statt gegen die Gesellschaft gegen deren ehemalige Gesellschafter
vorzugehen. Auch dies sei unzulässig und unwirksam.
In Wahrheit liege ein Tatbestand im Sinn des
§ 303 BAO überhaupt nicht vor. Abs 1 lit a
leg. cit. scheide schon nach seinem Inhalt als hier offensichtlich unanwendbar
aus, Abs 1 lit c liege deshalb nicht vor, weil weder der erlassene
Bescheid noch überhaupt das "Veranlagungsverfahren"
(gemeint: Feststellungsverfahren) von
irgendwelchen Vorfragen abhängig gewesen sei, die jetzt anders entschieden
wurden. Auch der dritte Fall des § 303 Abs 4 BAO liege
nicht vor, weil es in Wahrheit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel gebe, die
im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien. Bei Erlassung der
Abgaben(ergänze: und
Feststellungs-)bescheide für 1992 seien die Bilanzen der Jahre 1991 und
1992 vorgelegen. Sollten sie bloß nicht beachtet worden sein, könne
eine andere Beurteilung durch eine Jahre später vorgenommene
Betriebsprüfung keine neuen Tatsachen und auch kein neues Beweismittel
produzieren.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens verstoße aber auch
gegen §§ 207 Abs 2 und 209 Abs 1 der BAO.
Für die Steuern des Jahres 1992 habe die Verjährungsfrist
gemäß
§ 207 Abs 2 iVm
§ 208 Abs 1 BAO mit Ablauf des Jahres 1992 zu laufen
begonnen. Nach § 209 Abs 1 BAO werde die
Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in
dem die Unterbrechung eingetreten ist, beginne die Verjährungsfrist neu zu
laufen. Gehe man von einem Prüfungsbeginn im Jahre 1996 aus, so sei mit
Ablauf des Jahres 2001 "jedenfalls wiederum ein weiterer Abgabenanspruch
(gemeint: für 1992)
verjährt", sodass mit dem angefochtenen Bescheid (erlassen) im Jahre 2002
nicht einmal mehr die Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens 1992 verfügt
werden könne, weil wegen Verjährung eine neue Festsetzung von -
zweifellos höheren - Abgaben nicht mehr durchgeführt werden
könne.
In der Sache selbst führten die Bw zur
Verfahrenswiederaufnahme aus:
a) Wiederaufnahme aufgrund eines
Verfahrens ohne Verfahrensbeteiligte:
In der Beilage
zur Gewerbesteuererklärung (eingereicht am 30. August 1993) sei
festgehalten worden, dass "die Gesellschaft im Laufe des Jahres 1992 ihren
Geschäftsbetrieb eingestellt hat und die Gesellschafter zum Jahresende 1992
den Beschluss gefasst haben, die Gesellschaft aufzulösen. Mit Schriftsatz
vom 20. Jänner 1993 hat Herr RA Dr.F als Vertreter aller
Gesellschafter die Löschung der KG beim Firmenbuch beantragt." In einer
weiteren Beilage zur Gewerbesteuererklärung heiße es: "Bei der
Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden wurde der
Grundsatz der Einzelbewertung und die Auflösung der Gesellschaft
unterstellt."
Aus den
Beilagen ergebe sich weiters, dass Herr F am 22.12.1992 als
Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft abberufen und Herr
RA Dr.F am gleichen Tage zum Liquidator dieser
Komplementärgesellschaft bestellt worden sei. - Die geprüfte KG sei
somit spätestens zum Zeitpunkt der Löschung im Firmenbuch erloschen
und die Komplementärgesellschaft ab dem 22.12.1992 in Liquidation getreten,
sodass zu Beginn der Betriebsprüfung weder eine steuerpflichtige
Gesellschaft noch ein Vollhafter dieser KG vorhanden gewesen sei. Darauf sei
auch vom (früheren) Steuerberater hingewiesen worden. Die Tatsache, dass
jener im Rahmen der Prüfung Auskünfte erteilt habe, ändere nichts
am Fehlen eines prüfungsfähigen Steuersubjektes. Mangels eines
Steuersubjektes oder Rechtsnachfolgers liege somit ein nichtiges Verfahren vor.
Es gebe auch keinerlei für die gelöschte Gesellschaft
handlungsfähigen Organe, da der Geschäftsführer der
Komplementärgesellschaft (Herr F ) zum Zeitpunkt des Eintrittes
derselben in die Liquidation abberufen worden, die Vollmacht des Steuerberaters
der KG zum Zeitpunkt der Löschung derselben
(gemeint: im Firmenbuch) erloschen sei
und die Funktion des Liquidators des Vollhafters mit Abschluss der Liquidation
geendet habe.
b) Wiederaufnahme ohne Vorliegen von
Wiederaufnahmegründen:
Der allein in Betracht kommende Wiederaufnahmetatbestand
neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel liege gar nicht vor. In den
erwähnten Beilagen zur Gewerbesteuererklärung seine alle Umstände
offen gelegt worden, die für eine Besteuerung sowohl der aufgelösten
Gesellschaft als auch deren Gesellschafter erforderlich waren. Insbesondere sei
die Entwicklung der Kapitalkonten der Kommanditisten dargestellt worden, woraus
sich die Negativstände zum 31.12.1992 ergeben hätten. Daneben seien
auch die Verbindlichkeiten aus der Produktionsfinanzierung durch Aufgliederung
auf die Kredit gebenden Banken offen gelegt worden. Sonstige neue Tatsachen
seien auch im BP-Verfahren nicht hervorgekommen.
Aus den Gesprächen mit dem Prüfer und aus dessen
Vorhalten ergebe sich, dass bei den Bankverbindlichkeiten versucht wurde, neue
Tatsachen zu konstruieren, um einen Veräußerungsgewinn bzw. die
Steuerpflicht der Kommanditisten gemäß
§ 24 Abs 2 EStG feststellen zu können (Verweis auf
das Prüferersuchen vom 19. Juni 1997). Der ehemalige Steuerberater
(Anmerkung: Partner jener die KG
zuletzt vertretenden Steuerberatungskanzlei, die zugleich einer der ehemaligen
Kommanditisten war) habe in Beantwortung des erwähnten Vorhaltes
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die für die Produktion
aufgenommenen Kredite zum Zeitpunkt der Erstellung der Schlussbilanz in voller
Höhe aushafteten. Sodann hätten sich die Erhebungen der BP auf den
Kredit der *Sparkasse konzentriert, ehe sich die BP -
die Bw deuten an: für sie völlig
überraschend - laut Besprechungsprotokoll vom 25. August 1997 "neuen
Fragen betreffend Konto V" (eine weitere
Geldgeberin) zugewandt und mitgeteilt habe, dass diesbezüglich die
Erhebungen bei der Österreichischen Nationalbank (ÖNB)
durchgeführt würden. Auch bei der Schlussbesprechung am
18. November 1997, an der auch der steuerliche Vertreter der Bw
teilgenommen habe, sei einzig und allein das Kreditverhältnis mit der
*Sparkasse erörtert worden. Da die Prüfungsorgane nach längerer
Diskussion darüber offenbar eingesehen hätten, dass in dieser Frage in
Anbetracht der eindeutigen Äußerung des Kredit gebenden Instituts
(die - allerdings bankbilanziell schon teilwertberichtigte - Kreditforderung in
voller Höhe aufrecht zu erhalten) keinerlei Möglichkeit einer
Wiederaufnahme gesehen werden könne, sei nach einer Unterbrechung
mitgeteilt worden, dass eine Wiederaufnahme nunmehr wegen des Kredites der
"KapitalV " erfolgen werde, da hinsichtlich dieser Verbindlichkeit keine
Unterlagen vorgelegt worden seien und auf Grund des Ergebnisses von Erhebungen
bei der ÖNB eine neue Tatsache vorliegen würde. Im
Betriebsprüfungsbericht werde dazu
(gemeint: erstmals?) ausgeführt,
dass "die aushaftende Verbindlichkeit ... auf Grund des Vertrages nicht
zurückbezahlt werden muss und deswegen bei der Bilanzierung des Jahres 1992
aufzulösen war." Da jedoch die Stände der Kapitalkonten der
Kommanditisten sowohl in der Bilanz als auch in den Bilanzbeilagen ausgewiesen
waren, sei der Offenlegung auch in dieser Frage voll entsprochen worden.
Auf Grund dieser Feststellungen sei somit endlich auch der
Grund (gemeint: in dem aus anderem
Grund wieder aufgenommenen Verfahren die
Gelegenheit) für eine Besteuerung der negativen Kapitalkonten
gegeben gewesen.
Zwar sei im Zuge der Schlussbesprechung auf eine bei der
ÖNB aufliegende Unterlage hingewiesen worden, doch seien dazu keine Details
mitgeteilt und auch keine diesbezügliche Unterlage vorgelegt worden.
Mangels Kenntnis des zitierten Vertrages habe keinerlei Stellungnahme abgegeben
werden können, sodass ein Verfahrensmangel wegen fehlender Gewährung
des Parteiengehörs vorliege. Dieses Zurückhalten des Ergebnisses der
Erhebung bei der ÖNB bis nach der Unterbrechung der Schlussbesprechung habe
darüber hinaus jede Möglichkeit eines diesbezüglichen
Tätigwerdens verhindert, da die Verhandlungen bis zu diesem Zeitpunkt
ausschließlich in Richtung *Sparkasse geführt worden seien.
Den angefochtenen Bescheiden hafte aber auch unrichtige
rechtliche Beurteilung und falsche Beweiswürdigung an: Durch einen aus dem
Zusammenhang des Vertrages (gemeint:
mit der "KapitalV ") gerissenen Halbsatz könne wohl kaum eine Feststellung
dahin gehend begründet werden, dass der Kredit nicht mehr
zurückgezahlt werden müsse. Zu dieser Schlussfolgerung hätten
weitere Erhebungen erfolgen müssen oder zumindest eine Aufforderung zur
Stellungnahme unter Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht. Durch die
in letzter Minute vorgebrachte Feststellung sei es unmöglich gewesen, die
Beibringung geeigneter Unterlagen nochmals zu betreiben, umso mehr als immer nur
das Kreditverhältnis *Sparkasse als möglicher Wiederaufnahmegrund
diskutiert worden sei.
Abschließend wiesen die jeweiligen Vertreter der Bw
darauf hin, dass keine Niederschrift über die Schlussbesprechung ausgefolgt
oder dem BP-Bericht beigefügt worden sei. Dies sei jedoch gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich, auch wenn mangels
Vertretungsbefugnis keine Unterschriften geleistet worden seien. Das Finanzamt
für Körperschaften sei übrigens über die Tatsache der
Liquidation der Komplementärin bestens informiert gewesen; die
Löschung derselben im Firmenbuch sei nach beendeter Liquidation 1995
erfolgt.
Zum Verjährungseinwand fassten die Bw ihr Vorbringen
mit Schriftsatzergänzung, jeweils eingelangt am 28. November 2002,
nochmals wie folgt zusammen: Selbst unter der Annahme einer die Verjährung
unterbrechenden Wirkung des Prüfungsauftrages vom
4. November 1996 sei neuerlich Verjährung aller Abgaben des
Jahres 1992 mit 31. Dezember 2001 eingetreten. Daran könne auch der an
die damals längst beendete, liquidierte und gelöschte Gesellschaft
gerichtete Bescheid vom 28. Jänner 1998 nichts ändern, zumal die
FLD im Berufungsverfahren gegen diesen Bescheid völlig richtig zum Ergebnis
gekommen sei, dass es sich bei diesem Bescheid um einen "Nichtbescheid" handle,
der keinerlei Rechtswirkungen entfalten könne.
Ergebnis der rechtlichen Beurteilung dieser Tatsachen
könne nur sein, dass es schon gegen die Gesellschaft keine wirksamen, die
Verjährung unterbrechenden Maßnahmen der Abgabenbehörde gegeben
habe.
Folge man den Ausführungen der FLD
(gemeint: als vormaliger
Rechtsmittelbehörde), wonach gemäß
§ 19 Abs 2 BAO mit der Beendigung von
Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit - auf die
Streitfrage, ob solches auf eine protokolliert gewesene KG zutreffe, werde hier
nicht eingegangen - die Rechte und Pflichten aus den Abgabenvorschriften auf die
zuletzt beteiligten Gesellschafter übergingen, so sei ein solcher
Übergang im vorliegenden Fall - wenn überhaupt - am 8. Juli 1993
mit der Löschung der KG nach Vollbeendigung eingetreten. Daher hätte
die Abgabenbehörde nur eine BP gegen die Rechtsnachfolger und nicht mehr
gegen die nicht existente KG einleiten
(dürfen), weil die BP gegen die
gelöschte Gesellschaft bei bereits eingetretener Rechtsnachfolge wiederum
gegen die Rechtsnachfolger keinerlei Wirkungen erzeugen könne. Daraus
folge, dass sämtliche Abgabenansprüche gegen die nunmehrigen
Berufungswerber als ehemalige Gesellschafter der gelöschten Gesellschaft
mit 31. Dezember 1997 verjährt seien. Die Erlassung des jetzt
bekämpften Bescheides "am 29. Oktober 2002" könne daher die
bereits eingetretene Verjährung nicht mehr unwirksam machen.
Mangels Rechtsgrundlage sei weder die verfügte
Wiederaufnahme des Verfahrens noch die andere Tangentenfestsetzung
überhaupt zulässig.
Das Finanzamt legte die Berufungen dem UFS vor ohne eine
Berufungsvorentscheidung erlassen zu haben.
Der UFS übermittelte den Vertretern der ehemaligen
Gesellschafter der ehemaligen KG die von ihnen vermissten Unterlagen bzw.
Beweismittel: Vertrag mit der "KapitalV " samt Auszügen aus dem
Prüfungsakt der Österreichischen Nationalbank; sowie Aktenvermerke der
BP vom 25.8.1997 und vom 18.11.1997 ("Schlussbesprechungen") zur Kenntnis und
allfälligen Stellungnahme (Vorhalt vom 13. März 2006).
Der ehemalige Liquidator der ehemaligen
Komplementärin, dem als weiterem Vertreter der Bw dieser Vorhalt zugegangen
war, äußerte sich dazu wie folgt:
Zum
Gedächtnisprotokoll der BP über die Schlussbesprechung vom
18. November 1997
Im Vorfeld der Schlussbesprechung habe der Fiskus lediglich
Fragen bekannt gegeben, die mit dem Faktum "V " überhaupt nichts zu tun
gehabt hätten. In der Schlussbesprechung sei dann lediglich das Thema "V "
releviert und auf die übrigen Themen überhaupt nicht eingegangen
worden. Gerade auf diese Themen seien die für die Steuerpflichtigen
anwesenden Teilnehmer allerdings im Detail vorbereitet gewesen.
Zum Faktum "V
"
Das dem Vorhalt vom 10. März 2006
"dankenswerterweise" beigefügte Erkenntnis des VwGH vom 15. Juni 1956,
Zl. 2999/55, spreche aus, dass in der Beteiligung an der Herstellung eines
Films mit einem Barbetrag gegen Beteiligung an den gesamten Einspielergebnissen
nicht ein Darlehensvertrag, sondern ein Gesellschaftsvertrag zu erblicken sei.
Zwar sei dieses Erkenntnis zu einer gebührenrechtlichen Frage ergangen.
Schließe man sich allerdings dieser Rechtsansicht des VwGH an - was gerade
derzeit in wenn auch ganz anderen Bereichen heftigst gefordert werde - so habe
die "KapitalV " im Vertrag vom 21. Juli 1986 eben kein Darlehen
gewährt, sondern sich als Gesellschafter an der Produktion eines Films
beteiligt. Die rechtliche Beurteilung müsse doch wohl so wie hinsichtlich
der Vergebührungsproblematik auch hinsichtlich der sonstigen
Besteuerungsfragen identisch sein. Handle es sich nun nicht um einen
Darlehensvertrag, so könne in de Nichtrückzahlung eines nicht
gewährten Darlehens auch kein Schuldnachlass erblickt werden. Liege kein
Schuldnachlass vor, so gebe es in der Sache überhaupt keinen Grund für
eine Wiederaufnahme des
(Feststellungs-)Verfahrens in den
maßgeblichen Zeiträumen, auch nicht für eine Wiederaufnahme aus
Anlass einer Betriebsprüfung.
Dieser Überlegung folgend wären die Berechnungen
der BP zu Tz 25 richtig zu stellen:
|
Gewinn laut
Bilanz
|
8.901.154,38
|
zuzüglich
(ohne V)
|
15.320.338,75
|
adaptierter
Gewinn
|
24.221.493,13
|
minus
Freibetrag
|
-100.000,00
|
maßgeblicher
Gewinn
|
24.121.493,13
|
minus
Wartetastenverluste § 23 a EStG 1972
|
-21.851.465,00
|
zu
versteuernder Gewinn (ohne V)
|
2.270.028,13
Die rechtliche Qualifikation der
Beteiligung der "KapitalV " könnte als solche in Form eines typischen
stillen Gesellschafters vorgenommen werden, der allerdings üblicherweise
eine Verzinsung zumindest erhalten solle. Demgegenüber habe aber die
ÖNB dieses "Darlehen" nur ohne Verzinsung genehmigt, was nach dem zitierten
Erkenntnis des VwGH dann eben zur Mitunternehmerschaft der Geldgeberin
führen müsse.
Der von der BP angenommene Verlust (- 28.669.158,63)
wäre also um das "Darlehen", richtig: Beteiligungskapital (5.000.000,00) zu
vermindern; zuzüglich des Gewinnes laut gelegter Bilanz verbliebe ein
Verlust von - 14.768.004,25.
Es sei davon auszugehen, dass keine
Finanzierungsverbindlichkeit sondern eine Beteiligung bestanden habe, sodass
auch mit Auflösung der KG keine Verbindlichkeit habe wegfallen können.
Die Berufung vor allem gegen die Verfügung der Wiederaufnahme bleibe
aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum Verjährungseinwand:
Entgegen der Ansicht der Bw
unterliegen Feststellungsbescheide und darauf bezogene Verfahrenswiederaufnahmen
nicht der Verjährung (Stoll, BAO,
2950, und die bei
Ritz
3,
Tz 8 zu § 207 BAO, referierte Rechtsprechung, z. B. VwGH
22.4.1998, 93/13/0277). Daher sind die gesetzlichen Bestimmungen betreffend
Verjährungsfristen (§ 207), Beginn der Verjährung
(§ 208) und Unterbrechung der Verjährung (§ 209/alt)
bzw. Verlängerung der Verjährungsfristen (§ 209 idF
BGBl. I 2004/180) auf Feststellungsbescheide und die sie betreffenden
Verfahren nicht anwendbar.
Zur Klarstellung der
abgabenrechtlichen Bedeutung (und möglichen steuerlichen Auswirkung) der
bekämpften Bescheide für die Beteiligten wird aber auf Folgendes
hingewiesen: Die Bw wurden von der Abgabenbehörde mit den hier
angefochtenen Bescheiden am 15. Oktober 2002, ergänzt am
29. Oktober 2002, in Anspruch genommen, wogegen sich die vorliegenden
Berufungen wenden. Einer Abgabefestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung
zu erfolgen hat, steht nach § 209a Abs 1 BAO der Eintritt
der Verjährung (auch der absoluten) nicht entgegen
(Ritz
2
+
3,
Tz. 3ff zu § 209a). Betraf aber die gegenständliche
Außenprüfung - sie war Grundlage bzw. Auslöser für die
bekämpften Bescheide - die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften der ehemaligen KG, so sind Nachforderungen (bzw. Gutschriften)
bei Anpassung abgeleiteter Abgabenbescheide (Einkommen- oder
Körperschaftsteuer) eine Folge der Außenprüfung, deren Beginn
unstreitig vor dem 1. Jänner 2005 gelegen war.
Unter Berücksichtigung der
Inkrafttretensbestimmung des § 323 Abs 18 zweiter
Satz BAO ist daher zu sagen, dass die Bw in ihrem Verjährungseinwand
zu Recht auf die Bestimmungen des § 209 BAO idF
vor
BGBl. I 2004/180 Bezug nehmen.
Zur behaupteten
Rechtsunerheblichkeit der Amtshandlungen 1996, 1997 und 1998:
Die Bw wenden ein, dass die gegen die ehemalige KG
gerichteten Prüfungshandlungen (Prüfungsauftrag 1996;
Schlussbesprechung und Bericht 1997) und die darauf gestützte
Verfahrenswiederaufnahme sowie neue Feststellung von Einkünften für
1992 (Bescheiderlassung 1998) ungeeignet gewesen seien, die
Bemessungsverjährung hinsichtlich der, von der hier strittigen
Wiederaufnahme und Feststellung (Bescheiderlassung 2002) abgeleiteten
Abgabenbescheide 1992 iSd § 209 Abs 1 BAO (alte
Fassung) zu unterbrechen. Denn diese Amtshandlungen seien, da sie sich in
Verkennung der Rechtslage an einen nicht existenten Adressaten gerichtet
hätten, ein rechtliches Nullum gewesen. Damit verkennen die Bw ihrerseits
Wesen und Wirkung von die Bemessungsverjährung unterbrechenden
behördlichen Schritten. Diese müssen, um Unterbrechungswirkung zu
haben, von der sachlich zuständigen Abgabenbehörde durchgeführt
werden, nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein
und die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches zum Gegenstand haben.
Sie müssen jedoch nicht gegen den schließlich in Anspruch genommenen
Abgabenschuldner gerichtet, ja nicht einmal diesem zur Kenntnis gelangt sein.
Unterbrechungswirkung haben auch nicht
notwendige und sogar
rechtswidrige Verwaltungsakte. In
ständiger Rechtsprechung des VwGH gilt, dass Grundlagenbescheide
(§ 188 BAO), die eindeutig auf die Geltendmachung von bestimmten
Abgabenansprüchen gerichtet sind, die Verjährung dieser Abgaben (z.B.
Einkommensteuer der Beteiligten) auch dann unterbrechen, wenn sie nicht von dem
für die Abgabenerhebung örtlich zuständigen Finanzamt erlassen
wurden. Dies gilt auch für auf Erlassung solcher Feststellungsbescheide
gerichtete Amtshandlungen, wie z. B. abgabenbehördliche Prüfungen. Die
Unterbrechungshandlung ist jedoch in der Bescheidbegründung darzustellen
(zum Vorstehenden siehe
Ritz
2,
§ 209 BAO, Tz 1, 3, 4, 7 und 9).
Die 1996 - 1998 gesetzten, an die mittlerweile nicht mehr
existente KG gerichteten Amtshandlungen genügen den oben beschriebenen
Erfordernissen: Sie wurden auf Veranlassung der sachlich und örtlich
zuständigen Abgabenbehörde durchgeführt (Prüfungsauftrag des
Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk), hatten einen bestimmten
Abgabenanspruch zum Gegenstand (KG-Gewinn 1992 und Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuer der dahinter stehenden ehemaligen Beteiligten der KG)
und kamen nach außen erkennbar zum Ausdruck (Prüfungsauftrag vom
4. November 1996; Schlussbesprechung vom 18. November 1997; Bescheide
vom 28. Jänner 1998 zugestellt dem ehemaligen Liquidator der
Komplementärin am 30. Jänner 1998; begründender
Prüferbericht vom 23. Dezember 1997 zugestellt dem
letztbevollmächtigten steuerlichen Vertreter der ehemaligen KG am
3. Februar 1998). Dass sie - weil an einen rechtlich nicht mehr existenten
Adressaten ("KG") gerichtet - keine nach
§ 295 Abs 1 BAO gebotene Neufestsetzung der
Abgabenschuld der Beteiligten begründen konnten, schadet ihrer
Unterbrechungswirkung nicht. Auch die von den Bw mehrfach zitierte
Berufungserledigung der FLD bejaht die Zulässigkeit einer
Prüfungshandlung zur Feststellung abgabenrechtlicher Ansprüche, was
die Zulässigkeit eines - zwar rechtlich ins Leere gehenden -
Prüferberichtes einschließt. Dieser Prüferbericht wurde auf der
Grundlage einer - vom als ehemaligem Liquidator damals eingebundenen,
nunmehrigen steuerlichen Vertreter der Bw lebhaft geschilderten! -
Schlussbesprechung 1997 im selben Jahr erstellt und 1998 als "Begründung"
dem damaligen Bescheidadressaten bekannt gegeben. Im Prüferbericht -
welcher der Bw erklärtermaßen ebenso bekannt wurde wie die "Bescheide
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für 1992" - waren die hinter der
ehemaligen KG stehenden Beteiligten bezeichnet und die auf sie entfallenden
Gewinnanteile genau dargestellt. Der im Prüfungsauftrag ausgewiesene
Prüfungsgegenstand "einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften (der KG)" zielte unmissverständlich und unbestritten auf
die daraus abzuleitenden Abgabenansprüche an Personensteuer gegen die
ehemaligen Kommanditisten bzw. - wie hier - gegen die hinter einer beteiligten
Personengesellschaft stehenden natürlichen Personen. War aber die
Bemessungsverjährung der Einkommensteuer durch Prüfungshandlungen
1997, die den erwähnten Abgabenanspruch gegen die Beteiligten zum
Gegenstand hatten, in diesem Jahr unterbrochen, so begann die
Bemessungsverjährung bei der Einkommensteuer nach dem 31.12.1997 neu zu
laufen. Vor Ablauf von weiteren fünf Jahren, nämlich im Oktober 2002,
wurden die hier angefochtenen Bescheide (Wiederaufnahme des Verfahrens und
Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb 1992) erlassen. Die
Rechtsunwirksamkeit der 1998 erlassenen Bescheide - diesen kam für die
Einkommensteuer der unmittelbar bzw. mittelbar Beteiligten keine Bindungswirkung
zu - ist somit für die Frage der
Bemessungsverjährung auf
Beteiligtenebene ohne Bedeutung.
Die Bw bezweifeln, dass die Rechte
und Pflichten einer untergegangenen KG auf die an ihr zuletzt beteiligt
gewesenen Gesellschafter vollumfänglich übergehen
(§ 19 Abs 2 BAO), ohne diese Zweifel zu erläutern.
Gestützt auf die im Schrifttum einhellig vertretene Rechtsmeinung
(Ritz
3,
Tz 14 zu § 19; glA
Stoll, Seite 198) teilt der UFS diese
Zweifel nicht.
Zum strittigen Vorliegen eines
Wiederaufnahmegrundes:
Die Bw vermögen in dem von
der BP festgestellten Faktum -
"nicht rückzahlbarer
Zuschuss der "KapitalV "; daher Gewinn
erhöhende Auflösung der Verbindlichkeit in der Schlussbilanz 1992
nachgeholt" -
keinen Wiederaufnahmegrund zu erblicken. Sie begründen
dies damit, dass den im Prüfungsverfahren eingebundenen "Vertretern" der
ehemaligen KG infolge der Taktik der BP die Möglichkeit genommen worden
sei, den Nachweis für das Fortbestehen dieser Verbindlichkeit zu erbringen,
zumal die Prüfungsorgane nur von neu hervorgekommenen diesbezüglichen
Beweismitteln aus Unterlagen der Österreichischen Nationalbank gesprochen
hätten, ohne diese Beweismittel zur Kenntnis zu bringen. Im Übrigen
sei es ein Akt falscher Beweiswürdigung, einen aus dem Zusammenhang
gerissenen Halbsatz im Vertrag über die Bereitstellung von Fremdkapital als
Beweis dafür anzusehen, "dass der Kredit nicht mehr zurück gezahlt
werden müsse".
Dem Arbeitsbogen des Prüfers ist zu entnehmen, dass zu
Prüfungsbeginn Ende 1996 die Frage einer Nachschussverpflichtung der
Kommanditisten (Auffüllung ihrer negativen Kapitalkonten) den erstgenannten
Prüfungsschwerpunkt bildete, daneben wollte der Prüfer die Zuordnung
späterer Filmeinspielergebnisse sowie die Frage nach der Entnahme von
Filmrechten und anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, aber
auch das Schicksal zweier Finanzierungsverbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten - dies betraf u. a. das Faktum Ö, aber
noch nicht die
Verbindlichkeiten gegenüber der *Sparkasse und der "KapitalV "! -
durchleuchten (Bl. 2 im Arbeitsbogen).
Weiters ist zu entnehmen, dass die Untersuchung ab
3. April 1997 auf die Verbindlichkeiten gegenüber der *Sparkasse und
der "KapitalV " ausgedehnt wurde (Bl. 29, recto u. verso, im Arbeitsbogen,
Besprechungsgegenstand am 22. April 97). In der Folge wurde nach Unterlagen
betreffend die hier strittige Verbindlichkeit gegenüber "KapitalV " gefragt
(Vorhalt vom 19. Juni 1997, Bl. 50ff im Arbeitsbogen); auf Grund des
Ausbleibens von Unterlagen und Ausführungen dazu stellte der Prüfer
Ermittlungen bei der ÖNB an, wobei der, den Wiederaufnahmegrund bildende
Vertrag samt Prüfungsakt der ÖNB neu hervorkam. - Inzwischen hatte der
für die ehemalige KG einschreitende, von dieser zuletzt
vertretungsbevollmächtigte Steuerberater von diesen Nachforschungen
Kenntnis erlangt und mit Hinweis darauf die Mitwirkung in diesem Punkt
abgelehnt.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob der von den ehemaligen
Gesellschaftern auch eingeschaltete Liquidator der Komplementärin
verpflichtet gewesen wäre, den mittlerweile abberufenen
Geschäftsführer der Komplementärin, Herrn F , zur Herausgabe
der ihm - und somit der KG - zweifellos bekannten und zugänglichen
Vertragsdokumente anzuhalten, was eben nicht geschah.
Von einer Überrumpelung durch
die Prüfungsorgane kann somit selbst dann nicht gesprochen werden, wenn man
den Bw zubilligt, dass im Prüfungsverfahren taktiert wurde: Dem darf
nämlich keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, war doch auch das
Vorgehen der Vertreter der ehemaligen KG und der von ihnen vertretenen
ehemaligen Gesellschafter von taktischen Elementen nicht völlig frei
(unvollständige Feststellungserklärung betreffend § 24
Abs 2 EStG, bzw. irreführender Bilanzansatz "Kapital V " und
unzureichende Mitwirkung im BP-Verfahren).
Trotz Klammerhinweis auf die
Protokollnummer bei der ÖNB in den Bilanzerläuterungen zum
Fremdkapital "V " war für die Abgabenbehörde erster Instanz der
Vertragsinhalt ohne Vorliegen des Dokumentes nicht erschließbar; das
Finanzamt ging daher bei der erstmaligen Feststellung von Einkünften 1992
vom Vorliegen eines Darlehens aus. Der Vertrag vom 21. Juli 1986 zwischen
der KG und der "KapitalV " (siehe Bl. 64 und 65 im Arbeitsbogen des
Prüfers) ist dem Finanzamt erst nach Einschau in die Unterlagen der
ÖNB bekannt geworden. Er bestimmt, dass der der KG gewährte Zuschuss
von ATS 5,0 Mio. zu den Filmproduktionskosten lediglich in Form von
Beteiligungen am Filmerfolg (nach Aufführungsländern differenzierte
Quoten von den Nettoproduzenteneingängen) rückzahlbar war und erst
danach mit einer - nach Aufführungsländern unterschiedlich bestimmten
- Profitbeteiligung honoriert werden sollte. Daraus zog der Prüfer den
Schluss, dass angesichts des Ausbleibens von entsprechenden
Nettoeinspielerlösen und positiven Betriebsergebnissen gegenüber der
KG im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe kein Rückforderungsanspruch der
"KapitalV " hinsichtlich ihres Zuschusses mehr bestand. Die seinerzeit befassten
Prüfungsorgane der ÖNB hatten ein "Darlehen" verneint, weil die
ursprüngliche Vertragsklausel über Schuldzinsen gestrichen worden war,
und hatten den Zuschuss gesellschaftsrechtlich - daher eingeschränkt auf
spätere Profitbeteiligungen bewilligungspflichtig - beurteilt.
Nun hat der für alle Bw auch
einschreitende ehemalige Liquidator der Geschäftsherrin zuletzt mit Hinweis
auf das Erkenntnis des VwGH Zl. 2999/55 eingewendet, die Geldgeberin habe
keine Finanzierungsforderung gehabt sondern sei eine Beteiligung an der KG
eingegangen. Die KG habe somit bei ihrer Auflösung keinen Schuldenwegfall
lukriert. Diese Darstellung geht am verwirklichten Sachverhalt, wie er sich aus
dem Vertrag vom 21. Juli 1986 und - soweit aktenkundig - seiner
Erfüllung während des Bestehens der KG ergibt, vorbei: Die "KapitalV
"hat, so wie andere
Finanzierungsinstitute (Banken, Sparkassen) auch, der KG für die
Filmproduktion Geld zur Verfügung gestellt, ohne in die KG als
Gesellschafterin einzutreten. Die Rückzahlung des Kapitals sollte in Form
von Prozentanteilen an den Filmverwertungserlösen erfolgen. Von der
ursprünglich vorgesehenen Verzinsung des hingegebenen Kapitals wurde aus
devisenrechtlichen Gründen Abstand genommen, und eine Bewilligung durch die
ÖNB musste erst ab dem Fließen von darüber hinaus versprochenen
Profitbeteiligungen erlangt werden (Prüfungsakt der ÖNB, Bericht Seite
14, erliegt im BP-Arbeitsbogen). Dieser Zuschuss stellte bis zur Tilgung des
voll rückzahlbaren Betrages nicht Eigenkapital, sondern Fremdkapital der
Gesellschaft dar und war, unter anderem auch aus Gründen des
handelsrechtlich gebotenen Gläubigerschutzes, als solches auszuweisen. Der
UFS beurteilt die vorliegende Konstruktion als eine Art Genussrechtskapital
(vgl. Nowotny, in:
Straube (Hrsg), HGB,
2. Band/Rechnungslegung2,
Tz 20 zu § 196 ), welches mangels Eigenkapitalcharakters in
der Bilanz als Verbindlichkeit, denkbar: unter
"Anleihen", auszuweisen war
(§ 224 Abs 3 Buchstabe D Z. 1 HGB; vgl.
Hofians, ebenda, Tz 70 zu
§ 224), aber in den aktenkundigen Bilanzen unter Bankverbindlichkeiten
als "Darlehensverbindlichkeit" aufschien, und zwar ab 1989 bis zur
Auflösung der Gesellschaft in gleich bleibender Höhe.
Die Gesellschaft musste bis zum
Zeitpunkt ihrer Auflösung und
vor der von der
Geldgeberin unwidersprochen hingenommenen Veräußerung bzw. Abtretung
der Filmverwertungsrechte, z. B. an andere Gläubiger, mit der Pflicht zur
Erfüllung der Vertragsbedingungen im Sinne einer
Rückzahlungsverpflichtung rechnen. Da nun bei Beendigung der KG 1992 aus
deren Sicht weder mit einer Rückzahlung aus Vertriebs- bzw.
Aufführungserlösen noch mit einer darüber hinaus gehenden
Profitbeteiligung der "KapitalV " an Erträgen aus dem Film zu rechnen war,
wäre es an den ehemaligen Gesellschaftern der KG gelegen darzutun,
inwiefern weiterhin ein Rückforderungsanspruch oder - societatis causa -
ein Auseinandersetzungsguthaben der Geldgeberin innerhalb der vertraglichen
Verpflichtung der KG bestand und mit Erfolgsaussicht gegen wen immer
(Geschäftsherrin bzw. Kommanditisten) geltend gemacht wurde. Die angebliche
atypisch stille Gesellschafterstellung der "KapitalV
"blieb jedoch
während des Bestehens und bei Auflösung der Gesellschaft in jeder
Hinsicht verborgen und erscheint auch nach dem eher abstrakten Vorbringen des
Vertreters unbewiesen. Die "KapitalV
"war daher mangels
Beteiligung am Gewinn der KG zu keinem Zeitpunkt in das
Gewinnfeststellungsverfahren aufzunehmen. Dass die untergegangene Gesellschaft
oder deren ehemalige Gesellschafter (Komplementärin oder Kommanditisten)
jemals außervertraglich in Anspruch genommen wurden bzw. werden konnten,
haben weder die Vertreter der Adressaten des Prüfungsverfahrens im Zuge der
Prüfung (und Schlussbesprechung) noch die Bw im hier anhängigen
Berufungsverfahren behauptet; derartiges geht aus der Aktenlage auch sonst nicht
hervor. Der Wegfall der Verbindlichkeit 1992 stellte bei der KG einen Zuwachs an
Eigenkapital bzw. einen außerordentlichen Ertrag dar und wäre zu
bilanzieren bzw. dem Gewinn der KG aus laufendem Geschäftsbetrieb
hinzuzurechnen gewesen, was bei Erstellung der Schlussbilanz und der
Erfolgsrechnung für 1992 jedoch unterblieb.
Auf die unschlüssige
Berechnung des Vertreters in der Stellungsnahme vom 7. April 2006, wo von
einem irrtümlich als "Verlust" bezeichneten Ausgangsbetrag laut BP nicht
der dort enthaltene um Teilrückzahlungen verminderte Zuschuss
(4,447.665,50), sondern der gesamte hingegebene Betrag (5,000.000) abgezogen
wird, sei der Vollständigkeit halber hingewiesen.
Das strittige Faktum bildet einen
Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs 4 BAO, weil die
Kenntnis desselben einen im Spruch anders lautenden Feststellungsbescheid
herbeigeführt hätte: Der Gewinn aus Gewerbebetrieb wäre
entsprechend höher festzustellen und auf die Kommanditisten zu verteilen
gewesen. Die 1986 bis 1988 entstandenen Wartetastenverluste gemäß
§ 23a EStG 1972 wären in höherem Ausmaß mit
dem laufenden Gewinn zu verrechnen gewesen, und der noch nicht konsumierte Rest
hätte in späteren Veranlagungszeiträumen als "gewöhnlich"
vortragsfähiger Verlust den Rechtsnachfolgern in entsprechend niedrigerem
Umfang für einen Verlustabzug gemäß
§ 18 Abs 6 EStG 1988 zur Verfügung
gestanden.
Zur Ermessensübung:
Den Bw ist zuzubilligen, dass der Bescheid über die
Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem standardisierten Prüferhinweis
hinsichtlich der Ermessensübung unzureichend begründet ist. Denn der
Vorrang der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtsbeständigkeit (BP-Bericht,
Tz 28) rechtfertigt keine nur
dieses Kriterium berücksichtigende Ermessensübung.
Neben dem Vorrang der Rechtsrichtigkeit als zentralem
Normzweck ist für die Ermessensübung auch von Bedeutung, ob die
steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe
erheblich oder
bloß geringfügig sind. Im
gegenständlichen Fall bewirkt die Berücksichtigung nur des
Wiederaufnahmegrundes selbst eine Erhöhung des im Erstbescheid
festgestellten Gewinnes von ATS 8,884.598,00 um ATS 4,447.665,00 oder
um mehr als
50 %. Die vor einer Wiederaufnahme von Verfahren, welche
einheitliche und gesonderte Feststellungen gemäß
§ 188 BAO betreffen, auch zu prüfenden steuerlichen
Auswirkungen bei den Beteiligten sind gegenständlich in der Verringerung
des Potenzials an weiter vortragsfähigen Verlusten (nach dem 31.12.1991
insgesamt ATS 21,851.465,00) zu erblicken: Dieses Potenzial verringert sich
gegenüber dem im Erstbescheid verbliebenen Potenzial von
ATS 12,966.867,00 um eben diese ATS 4,447.665,00 oder
um mehr als ein
Drittel. Verglichen mit den Ausgangsgrößen des Erstbescheides
bzw. seiner Auswirkungen auf die Beteiligten sind diese Änderungen
keineswegs relativ geringfügig, geschweige denn absolut geringfügig zu
nennen.
Auch aus einer kritischen
Betrachtung des Verhältnisses zwischen den Auswirkungen des
Wiederaufnahmegrundes und der übrigen Änderungen ist für die
Berufungen nichts zu gewinnen: Dass die BP und das Bescheid erlassende Finanzamt
mit der Wiederaufnahme des Verfahrens seit 1996 auch oder vorrangig das Ziel
verfolgten, die im Erstbescheid unterlassene Besteuerung des Aufgabegewinnes -
dass dieser in nun festgestellter Höhe zum Normaltarif steuerpflichtig war,
bestreiten die Bw übrigens nicht - nachzuholen, mag sein; ist doch der
Prüfungsanlass kaum in dem bloßen Wunsch nach Durchleuchtung der -
freilich unvollständig erläuterten - Finanzierungsverbindlichkeiten
laut Schlussbilanz oder in der Frage nach dem Schicksal der
Filmverwertungsrechte zu vermuten. Die Motive der Abgabenbehörde erster
Instanz, eine Betriebsprüfung durchzuführen und einen
Wiederaufnahmegrund zu suchen, sind jedoch nicht Gegenstand der Rechtskontrolle
betreffend die Ermessensübung. Vielmehr geht es dabei um die Frage, ob
zwischen den Auswirkungen des Wiederaufnahmegrundes und der übrigen
Änderungen ein Missverhältnis besteht. Während die
Berücksichtigung des Wiederaufnahmegrundes zu einer erheblichen
Kürzung des verbleibenden Verlustvortragspotenzials führt, wird dieses
Potenzial durch den weiteren Prüferansatz
"VÄ negative Kapitalkonten" (=
Aufgabegewinn der Kommanditisten) in Verbindung mit dem laufenden Gewinn
vollständig aufgesaugt, so dass den ehemals Beteiligten für Jahre nach
1992 kein abzugsfähiger Verlust aus der ehemaligen KG mehr verbleibt und
1992 ein positiver Gewinnanteil steuerlich erfasst wird. Die steuerlichen
Auswirkungen der übrigen Änderungen sind also absolut betrachtet
deutlich höher und unmittelbarer wirksam als jene des
Wiederaufnahmegrundes. Der Wiederaufnahmegrund (ATS 4,447.665,50) macht
allerdings etwa 22,5% der Gesamtänderung laut BP aus und steht damit zur
weiteren Änderung (§ 24 Abs 2 EStG:
ATS 15,320.338,00 oder 77,5% der Gesamtänderung) keineswegs
"außer jedem Verhältnis". Der UFS kann daher nicht finden, dass
dadurch ein solches Missverhältnis entsteht, welches ohne Verbindung mit
weiteren gegen die Wiederaufnahme sprechenden Umständen ein Argument gegen
eine Verfügung der Wiederaufnahme darstellen würde. Dass weitere
Umstände gegen eine Wiederaufnahme sprechen würden, vermag der UFS
nicht zu erkennen: Denn weder hat die Abgabenbehörde erster Instanz
unzulässig geprüft oder rechtswidrig Beweismittel erlangt; noch trifft
sie ein Verschulden am früheren Nichterkennen des die Wiederaufnahme
begründenden Faktums (statt laut
Bilanz: "Darlehen" aus rückzahlbarem Zuschuss,
richtig laut BP: Zuschuss nur
erfolgsabhängig rückzahlbar; offenkundiges Erlöschen der
Verpflichtung bei Gesellschaftsauflösung und Abtretung der
Verwertungsrechte, keine Weiterverfolgung von Ansprüchen); noch trifft sie
das Alleinverschulden daran, den Aufgabegewinn nicht besteuert zu haben, zumal
dieser in der Feststellungserklärung
nicht aufschien;
noch verstößt die Wiederaufnahme gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben, war sich doch die ehemalige KG über die Rechtswidrigkeit einer
erfolgreichen "Ersparnis" der Aufgabegewinnbesteuerung im Klaren, und haben ihre
Vertreter der Feststellung betreffend das zur Wiederaufnahme führende
Faktum "Kapital V " im gesamten Verfahren nichts Substanzielles entgegen
gehalten.
Von Amts wegen zu prüfen ist
bei der Ermessensübung ferner, ob, die von der Einkünftefeststellung
abgeleiteten Steuerbescheide solche steuerlichen Nachforderungsansprüche
zeitigen, deren Einhebung beim Abgabenschuldner unbillig iSd
§ 236 BAO wäre. Dies ist hinsichtlich des
Wiederaufnahmegrundes wie auch der übrigen im neuen Feststellungsbescheid
geänderten Gewinnkomponenten zu verneinen
- mangels
Vorliegens einer sachlichen Unbilligkeit: Die Bw trifft mit den Auswirkungen der
Wiederaufnahme kein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis, etwa
keine Doppelbelastung oder systemwidrige Besteuerung;
- und mangels
erkennbaren - im Verfahren übrigens nie behaupteten - Vorliegens einer
persönlichen Unbilligkeit bei den (hinter einzelnen Beteiligten stehenden)
natürlichen Personen: Weder stellte das gegenständliche
Risiko-Engagement - mit in Kauf genommenen und zur Verlustverwertung geeigneten
negativen Ergebnissen bis 1991 - die wesentliche Erwerbsquelle der Bw dar, noch
treffen die Auswirkungen der Wiederaufnahme auf die Personensteuerbescheide der
hinter der Bw stehenden natürlichen Personen diese in einer Existenz
gefährdenden Weise; nicht erkennbar ist, dass die Entrichtung der
resultierenden Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer - seit 1992 gebotener -
Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre
und dies einer Verschleuderung gleichkäme. Solches geht auch aus den
Personensteuer- bzw. Feststellungsakten der jeweiligen Bw nicht hervor.
Somit hat das Finanzamt,
gestützt auf einen zutreffend erkannten Wiederaufnahmegrund, in zwar
mangelhaft begründeter, im Ergebnis jedoch richtiger Ermessensübung
das keiner Verjährung zugängliche Verfahren betreffend die
Feststellung von Einkünften wieder aufgenommen und diesen Bescheid samt
einem neuen Feststellungsbescheid an alle ehemaligen Beteiligten, so auch an die
Bw, rechtswirksam erlassen.
Die - gemäß
§ 277 BAO zu einem
gemeinsamen Verfahren verbundenen - Berufungen waren daher als unbegründet
abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 19.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 196 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 196 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 224 Abs. 3 lit. D Z 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Unterbrechungswirkung von Außenprüfungshandlungenvoll beendigte KGGenussrechtskapitalerfolgsabhängige Rückzahlbarkeitunverzinstes DarlehenAnleiheErmessensbegründung bei Wiederaufnahme von FeststellungsverfahrenAuswirkungen bei den ehemals Beteiligten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0405-W/06
- Stammnummer
- 22830
- Gültig
- 19.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF