Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0127-W/04
Unterbrechung der Verjährung bei Durchführung einer Betriebsprüfung im vorgelagerten Feststellungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0127-W/04vom 26.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Auffassung, dass eine nach außen erkennbare Amtshandlung gegenüber einem bereits feststehenden Abgabepflichtigen nur dann verjährungsunterbrechend wirke, wenn sie für diesen erkennbar gewesen sei, findet im Gesetz keine Stütze.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9.,18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1991
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Einkommensteuerbescheid
1991 ist am 18.9.1992 im Wesentlichen erklärungsgemäß ergangen.
Dieser Bescheid wurde sodann mehrfach gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
geändert, und zwar zuletzt am 29.4.2003.
Diese Änderung basiert auf
einem vom Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk erlassenen Bescheid über
die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 188
BAO vom 19.2.2003.
Gegen diesen Bescheid brachte
der Bw. mit folgender Begründung Berufung ein:
"Dem E-Steuerbescheid
für das Jahr 1991 vom 18.9.1992 folgten am 6.7.1994 und zuletzt am
25.7.1994 ein geänderter Bescheid gemäß
§ 295 BAO. Erst
mehr als 8 Jahre später erfolgte der nun beeinspruchte Bescheid vom
29.4.2003. Gemäß
§ 207 BAO ist somit bereits Verjährung
eingetreten."
Das Finanzamt wies mittels
Berufungsvorentscheidung vom 15. Juli 2003 die Berufung als unbegründet ab;
begründend wurde ausgeführt, die Verjährungsfrist von fünf
Jahren sei noch nicht abgelaufen, da bei der Fa. K., von der
Betriebsprüfung des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk am 1.7.1998
eine abgabenbehördliche Prüfung (auch das Jahr 1991 betreffend)
begonnen und damit eine Amtshandlung mit Unterbrechungswirkung im Sinne des
§ 209 Abs. 1 BAO gesetzt worden sei. Verwiesen wurde hierbei auf Ritz,
Bundesabgabenordnung2,
Rz 9 und 13ff zu § 209. Der Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 1991
datierte vom 16.3.1994, der bis zur Abänderung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO letztgültige Einkommensteuerbescheid 1991
vom 19.6.1996 (Datum der Berufungsentscheidung). Durch diese
unterbrechungswirksame Amtshandlung habe die Verjährungsfrist von fünf
Jahren Ende 1998 gemäß
§ 209 Abs. 1 letzter Satz BAO erneut zu
laufen begonnen, diese habe daher am 31.12.2003 geendet. Somit sei die Erlassung
des gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO abgeänderten
Einkommensteuerbescheides am 1.4.2003 vor Ablauf der Verjährungsfrist
erfolgt.
Im Vorlageantrag vom 13.8.2003
wurde dagegen eingewandt, die von der Finanzbehörde angeführte
Unterbrechungshandlung im Jahr 1998, nämlich die durchgeführte
Betriebsprüfung bei der Firma K. könne für den Bw. nicht gelten,
da er von dieser Betriebsprüfung, von deren Ergebnis sein Bescheid
abgeleitet worden sei, keinerlei Mitteilung erhalten habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207
Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist in der Regel - von nicht
hier interessierenden Ausnahmen abgesehen - fünf Jahre.
Nach § 209 Abs. 1 BAO wird
die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf
des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen.
Gemäß
§ 295 ist
ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der
nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen
oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.
Es entspricht ständiger
Lehre und Rechtsprechung, dass abgabenbehördliche Prüfungen die
Verjährung unterbrechende Wirkung haben (vgl. für viele: VwGH
28.2.1995, 95/14/0021). Weiters unterbrechen auch abgabenbehördliche
Prüfungen, deren Gegenstand Feststellungsbescheide sind, die
Verjährung der von den Feststellungsbescheiden jeweils abgeleiteten Abgaben
(vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
BAO3, § 209 Anm 5
sowie E 67).
Bei Einkommensteuerbescheiden
handelt es sich um von Bescheiden über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO abgeleitete
Bescheide.
Der Bw. vertritt nunmehr die
Ansicht, dass auf Grund des Umstandes, dass ihm der Beginn der
abgabenbehördlichen Prüfung, der unstrittigerweise mit 1.7.1998
datiert, deswegen nicht geeignet gewesen sei, die Verjährung zu
unterbrechen, weil dieser Umstand dem Bw. nicht zur Kenntnis gebracht worden
sei.
Dem ist insbesondere das
Erkenntnis des VwGH vom 24.2.1999, 98/13/0235, entgegen zu halten, aus dem sich
ergibt, dass es unerheblich ist, ob die im Beginn einer Betriebsprüfung zu
erblickende Amtshandlung dem Abgabepflichtigen überhaupt oder in welcher
Eigenschaft bekannt geworden ist.
Die Auffassung, dass eine nach außen erkennbare
Amtshandlung gegenüber einem bereits feststehenden Abgabepflichtigen nur
dann verjährungsunterbrechend wirke, wenn sie für diesen erkennbar
gewesen sei, findet im Gesetz keine Stütze (vgl. auch Ritz ,
BAO-Kommentar2, §
209 Tz 4).
Der unabhängige
Finanzsenat sieht keinen Grund, von dieser Rechtsmeinung des
Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen.
Da somit die Verjährung
mit 1.7.1998 unterbrochen wurde, begann sie mit Ablauf des Kalenderjahres 1998
erneut zu laufen.
Wie das Finanzamt richtig
erkannt hat, wäre die Verjährung somit - wenn keine weiteren
Unterbrechungshandlungen vorliegen - erst per 31.12.2003
eingetreten.
Da der ändernde Bescheid
allerdings vor diesem Termin erlassen worden ist, haftet ihm keinerlei
Rechtswidrigkeit an.
Wien,
26. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0127-W/04
- Stammnummer
- 7860
- Gültig
- 26.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF