…auch die Unmittelbarkeit der Förderung begünstigter Zwecke gegeben, weil die Kurse die Förderung der Allgemeinheit ermöglichen und für jedermann zugänglich seien. Die Behauptung, die Begünstigung von Mitgliedern oder Dritten durch satzungsfremde bzw. unangemessen hohe Ausgaben (Gehälter und Honorare) sei unrichtig, da die Höhe der gezahlten…
…000,00 S). Die Förderung gerade dieser Zusatzausbildungen solle mithelfen, dass dem Geistes- und Wirtschaftsleben des Landes Fachkräfte mit international anerkannter Topausbildung ausreichend zur Verfügung stehen. Gemäß § 40 Abs. 1 BAO ist die Unmittelbarkeit der Förderung gemeinnütziger Zwecke nur dann gegeben, wenn die Körperschaft diese…
…Unmittelbare Förderung des begünstigten Zwecks liegt nach § 40 Abs. 1 BAO nur vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Dieses Gebot der Unmittelbarkeit…
…durch sie selbst veranlassten Tätigkeit auszugehen. Die rein finanzielle Unterstützung von fremden Projekten erfüllt das Gebot der Unmittelbarkeit nach der österreichischen Rechtsordnung nicht. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit wurde auch nicht erfüllt, wenn sich die Förderung der Bw. jeweils auf ein bestimmtes Projekt und einen bestimmten…
…Forschung) zu qualifizieren. Damit liege keine Förderung der Wissenschaft vor. Auf die Unmittelbarkeit der Förderung sei daher nicht einzugehen. ad § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988: Es sei nicht untersucht worden, inwieweit die Tätigkeit des Bw. der Wissenschaft diene, da Steuerfreiheit nicht…
…Aufhebung der Körperschaft sowie des Wegfalls des bisherigen Zweckes zu enthalten. § 40 Abs 1 BAO definiert die Unmittelbarkeit der Förderung. Sie ist dann gegeben, wenn die Körperschaft den begünstigten Zweck selbst erfüllt oder wenn dies durch Dritte geschieht, sofern deren Wirken wie eigenes Wirken der…
…Formulierung "und durch die Unterstützung von Einrichtungen zum Schutze der Menschen und Tiere zu gewährleisten" erweist sich jedoch aus zwei Gründen als begünstigungsschädlich. Erstens muss auf Grund dieser Textierung vom Fehlen der in § 40 Abs. 1 BAO geforderten Unmittelbarkeit der Förderung gemeinnütziger Zwecke ausgegangen werden…
…Zufallsgewinne. Die tatsächliche Ausrichtung der Gesellschaft widerspricht damit dem im Gesellschaftsvertrag angeführten Zweck, nicht auf Gewinn ausgerichtet zu sein. (2) Weiters liegt auch die von § 40 BAO geforderte Unmittelbarkeit der Förderung der Allgemeinheit liegt nicht vor: Die begünstigten Zwecke muss die Körperschaft selbst erfüllen. Werden…
…und Beteiligte des vom Bw. Beauftragten dieselben Personen sind, also gleichermaßen die entsprechende Qualifikation aufweisen. (15/3) Unmittelbarkeit der Förderung Unzweifelhaft hat der Bw. Betätigungen auf dem Gebiet der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit nicht selbst verwirklicht, sondern diese nahezu ausschließlich an Dritte ausgelagert (vgl. etwa Pkt…
…in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Zu den vom Bw. unter dem Titel "Miliztätigkeit" geltend gemachten Aufwendungen zeigt sich unter Beachtung vorstehender Ausführungen und entsprechend der Aktenlage Folgendes: a) Mitgliedsbeitrag Milizverband: Eine Unmittelbarkeit der Aufwandsposition "Mitgliedsbeitrag zum Milizverband" zu den steuerbefreiten Bezügen des Bw. nach …
…Selbst wenn der Rechtsträger aufgrund seiner tatsächlichen Geschäftsführung etwa ausschließlich eine gemeinnützige Tätigkeit ausüben würde, würde das einen Satzungsmangel nicht heilen (vgl. Lachmair, RdW 2001, 186). Die Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit der Betätigung zur Förderung gemeinnütziger Zwecke müssen nach § 41 BAO vielmehr bereits in der Satzung…
…dem Weiterverkauf der TW-Produkte (falls sie nicht unter die Kleinunternehmer-Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 fällt) umsatzsteuerpflichtig. 6. Die B hat nur Rechtsbeziehungen mit der GG. Sie fakturiert ihr Honorar an die GG und hat daher nur einen Forderungsanspruch an…
…nicht erhoben ..." lasse die Möglichkeit der Einbeziehung von Grundstücken durchaus zu, auch wenn man die Ansicht vertrete, dass im gegenständlichen Fall nur ein Betrieb bestehend aus Maschinen und Einrichtung bestanden hätte. Über die Berufung wurde erwogen: § 5a des Neugründungs-Förderungsgesetzes idF der hier anzuwendenden BGBl…
…vier Bereichen zu erfolgen hat. Die insoweit angeführte Förderung auf materiellem Gebiet erfährt dabei die Ausprägung im Fürsorgebereich und Wohlfahrtswesen (Baldauf, a.a.O, 66; Prinz/Prinz, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht2, 53). Unstrittig ist, dass die materielle und ideelle Unterstützung Obdachloser grundsätzlich in den Katalog der §…
…Fehlens des für die Förderung eines begünstigten Zwecks notwendigen aktiven Tuns ebenfalls keinen gemeinnützigen Zweck begründen. Das Gebot der Unmittelbarkeit nach § 40 Abs.1 BAO wird im gegenständlichen Fall von Bw. nicht erfüllt. Unter diesem Aspekt ist der Bw. der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen…
…und der eigentliche Anlass der Tätigkeit nicht erwerbswirtschaftliches oder privates wirtschaftliches Geschehen ist (VfGH 14.6.1969, B 33/69, dazu Prinz/Prinz, A. a. o. S. 41, siehe dort das Reichsfinanzhofzitat: "Eine steuerrechtliche Gemeinnützigkeit ist dann gegeben, wenn sowohl die objektive Voraussetzung der Förderung…
…der Unmittelbarkeit in der Rechtsgrundlage verankert sind (VwGH 30.4.1999, 98/16/0317). Des Weiteren müssen die Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung, dh die ideellen und die materiellen Mittel, so genau bezeichnet werden, dass allein auf Grund einer Einsichtnahme in die Rechtsgrundlage der…
…Hauptbetrieb existiert. Die Frage der Unmittelbarkeit stellt sich daher gar nicht. Wie bereits oben dargelegt, ist es offenkundig, dass die Bw. keinen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb führt und auch selbst kein Nebenbetrieb ist. Die Bw. selbst ist kein Verein, der die Leistungsvermittlung im Sinne des §…
…Nach § 39 Z 4 BAO darf eine Körperschaft keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen. Nach § 40 Abs. 1 BAO liegt eine unmittelbare Förderung dann vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen…
…und der Unmittelbarkeit müssen in der Rechtsgrundlage verankert sein, um die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Spendenbegünstigung zu erfüllen. In § 2 der o.a. Statuten des Bw. ("Zweck und Aufgabe sowie Aufbringung der Mittel") werden nebeneinander gleichrangig verschiedene iSd § 35 BAO gemeinnützige, der Förderung der…