Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1806-W/04
Gemeinnützigkeit einer Privatstiftung, gesetzliche Anforderungen an den Inhalt der Rechtsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1806-W/04vom 11.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Nikolaus
Wirtschaftstreuhand KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Mit dieser
Berufungsentscheidung wird die Körperschaftsteuer für das Jahr 2002
endgültig gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die mit Stiftungsurkunde vom 3. Mai 2001 errichtete Bw. ist
eine Privatstiftung im Sinne des Privatstiftungsgesetzes, BGBl.Nr. 694/1993.
Die Präambel der Stiftungsurkunde lautet:
"Tiere, beseelte Wesen, Weggefährten der
Menschen, haben Rechte auf Respekt und Schutz vor artfremden Bedingungen und
Willkür".
Die Bw. erklärte mit
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002 keine
Einkünfte ("Nullerklärung") und teilte auf einem Beiblatt zur
Erläuterung mit, dass sie gemäß
§ 5 Z 6 KStG 1988 als eine
von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft beschränkt
steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 sei, sodass sich ihre
Steuerpflicht gemäß
§ 21 Abs. 2 KStG auf diejenigen
Einkünfte erstrecke, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben werde.
Dies treffe vorliegendenfalls auf vereinnahmte Kapitalerträge im Betrag von
€ 477,26 zu, hinsichtlich derer Kapitalertragsteuer im Betrag von €
119,32 erhoben worden sei. Gemäß
§ 24 Abs. 2 KStG 1988 gelte die
Körperschaftsteuer als durch den erfolgten Steuerabzug abgegolten.
Das Finanzamt nahm die Veranlagung entsprechend den Angaben
der Bw. in der Körperschaftsteuererklärung vor und setzte mit dem
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassenen Bescheid vom 8.
Juni 2004 die Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 mit Null fest. In
der Begründung wurde ausgeführt, dass die Veranlagung bis zur
Einreichung des steuerlichen Evidenzkontos betreffend Zwischenbesteuerung
gemäß
§ 13 Abs. 3 KStG 1988 innerhalb einer Frist von vier
Wochen gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erfolge.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 26. Juni 2004 wandte
sich die Bw. gegen die Vorläufigkeit des angefochtenen Bescheides und
brachte folgendes vor:
Unter Bedachtnahme auf § 200 BAO habe eine
vorläufige Abgabenfestsetzung nur dann zu erfolgen, wenn aus den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht und bzw. oder der Umfang
der Abgabepflicht noch ungewiss seien. Dies sei nicht der Fall. Wenn das
Finanzamt die Vorlage eines Evidenzkontos betreffend Zwischenbesteuerung
gemäß
§ 13 Abs. 3 KStG 1988 fordere, werde übersehen, dass
eine derartige Zwischenbesteuerung nach dem klaren Wortlaut dieser Norm bei
unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden Privatstiftungen nicht in Betracht komme,
sodass auch diesbezügliche Erläuterungen entbehrlich seien. Auf die
Beilage zur Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002 sowie
auf den aktenkundigen Umstand, dass die Bw. gemeinnützig im Sinne der
§§ 34 bis 47 BAO sei, werde verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. September 2004
änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der
Betrag von € 346,39 als Zwischensteuer gemäß
§ 13 Abs. 3
KStG 1988 festgesetzt wurde.
In der Begründung wurde mitgeteilt, dass sich die Bw.
von der Rechtsgrundlage her nicht als gemeinnützig darstelle, da die
Stiftungsurkunde folgende Mängel aufweise:
1. Es fehle eine Aufzählung der Mittel zur
Zweckerreichung. Punkt IV der Stiftungsurkunde enthalte die Aufbringung der
finanziellen Mittel, welche ideellen Mittel zur Zweckerreichung eingesetzt
würden, sei nicht ersichtlich.
2. Es fehle ein Ausschluss der
Gewinnerzielungsabsicht.
3. Es fehle eine den Gemeinnützigkeitsbestimmungen der
§§ 34 ff BAO entsprechende Auflösungsbestimmung.
Da die aufgezählten Mängel als wesentlich
einzustufen seien, könne eine Sanierung der Rechtsgrundlage nur mit
zukünftiger Wirkung durchgeführt werden. Überdies sei
nachzuweisen, dass tatsächlich eine der Stiftungsurkunde entsprechende
gemeinnützige Tätigkeit ausgeübt werde. Dies sei den
eingereichten Jahresabschlüssen nicht zu entnehmen. Daher liege keine
gemeinnützige Privatstiftung gemäß
§ 5 Z 6 KStG 1988 vor.
Gemäß
§ 13 Abs. 3 KStG 1988 in Verbindung mit § 22 Abs. 3
KStG würden in- und ausländische Kapitalerträge aus Geldeinlagen
und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten der Zwischenbesteuerung
unterliegen. Die Bemessungsgrundlage in Höhe von € 2.771,09 sei dem
Rechenwerk entnommen worden, da kein Evidenzkonto vorgelegt worden sei.
Die Bw. beantragte mit Anbringen vom 18. Oktober 2004 die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und brachte folgendes vor:
Es sei unzutreffend, dass die Stiftungsurkunde verschiedene
Mängel aufweise. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
28.9.2000, 99/16/0033) komme es betreffend die Gestaltung der Rechtsgrundlage
eines gemeinnützigen Rechtsträgers im Sinne des § 41 BAO nicht
auf die Verwendung bestimmter Worte an, sondern allein darauf, ob aus der
Stiftungsurkunde unmittelbar ersichtlich sei, dass tatsächlich
begünstigte Zwecke ausschließlich und unmittelbar gefördert
werden. Dies sei hier der Fall, wozu im Einzelnen ausgeführt werde:
In Punkt IV der Stiftungsurkunde seien auch die ideellen
Mittel zur Zweckerreichung angeführt, nämlich Erarbeitung der
Tierrechte auf Respekt und Schutz vor artfremden Bedingungen und Willkür;
Förderung dieser Tierrechte durch ethische Forschung; Unterstützung
von Einrichtungen zum Schutze der Menschen und Tiere.
Der Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht ergebe sich aus
den Punkten IV und V der Stiftungsurkunde dergestalt, dass dort geregelt sei,
dass der Stiftungszweck durch die einheitliche Erhaltung, Vermehrung und
Absicherung des der Stiftung gewidmeten Vermögens erreicht werden solle und
die Stiftung die Mittel zur Erfüllung des Stiftungszweckes aus den
Erträgen des Stiftungsvermögens erhalte. Es sei also normiert, dass
die Erträge des Stiftungsvermögens zur Erfüllung des
Stiftungszweckes zu verwenden seien, wobei diese Verwendung unter der
Verantwortung des Stiftungsvorstandes im Sinne des Stiftungszweckes zu erfolgen
habe.
In Punkt VI der Stiftungsurkunde seien als
Letztbegünstigte der Bw. zwei abgabenrechtlich begünstigte
Körperschaften im Sinne der §§ 34 ff BAO angeführt, sodass
auch der Bestimmung des § 39 Z 5 iVm § 41 Abs. 1 erster Satz BAO
entsprochen werde.
Selbst wenn - entgegen der Rechtsauffassung der Bw. - die
Stiftungsurkunde Mängel aufweisen sollte, seien diese unter Bedachtnahme
auf Rz 111 Vereinsrichtlinien deshalb rückwirkend sanierbar, weil die
Stiftungsurkunde jedenfalls die begünstigte Zielsetzung erkennen lasse und
die Geschäftsführung der Stiftung zu keinen tatsächlichen
Verstößen gegen die Gemeinnützigkeitsgrundsätze
geführt habe. Dies müsse insbesondere deshalb gelten, weil mit dem in
Kopie nochmals anliegenden Schriftsatz vom 10. Juli 2001 die
Gemeinnützigkeit der Bw. ausdrücklich offen gelegt und das Finanzamt
ausdrücklich ersucht worden sei, im Falle einer davon abweichenden
Rechtsansicht mit dem damaligen steuerlichen Vertreter der Bw. Kontakt
aufzunehmen. Eine derartige Kontaktaufnahme sei freilich nicht erfolgt. Auch sei
die Körperschaftsteuerveranlagung des ersten Veranlagungsjahres 2001
erklärungsgemäß als "Nullfestsetzung" durchgeführt worden,
sodass die Bw. jedenfalls davon ausgehen habe können, dass das Finanzamt
seiner Auffassung, wonach eine gemeinnützige Stiftung vorliege, folgen
würde. Wenn das Finanzamt nunmehr eine andere Rechtsauffassung vertrete, so
verstoße dies gerade angesichts des Schriftsatzes vom 10. Juli 2001 gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben, sodass jedenfalls eine rückwirkende
Sanierung allenfalls bestehender Mängel der Stiftungsurkunde zulässig
sein müsse. Dass die Bw. schließlich nach ihrer tatsächlichen
Geschäftsführung eine der Stiftungsurkunde entsprechende
gemeinnützige Tätigkeit ausgeübt habe, ergebe sich insbesondere
aus dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.
Dezember 2002 und dem diesem angeschlossenen Lagebericht. Diesen Urkunden
könne entnommen werden, dass die Bw. im Jahre 2002 lediglich im Bereich der
Veranlagung des ihr vom Stifter sowie in Form von Förderungen und Spenden
zugewendeten Vermögens tätig geworden sei und an Aufwendungen
lediglich Rechts- und Beratungskosten sowie geringfügige Spesen des
Geldverkehrs angefallen seien. Die Bemessungsgrundlage für die
Zwischensteuer gemäß
§ 13 Abs. 3 KStG 1988 iVm § 22 Abs. 2
KStG 1988 werde mit € 2.771,09 außer Streit gestellt.
Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass die Bw. - wie dem
Jahresabschluss entnommen werden könne - im Jahre 2002 Kapitalertragsteuer
im Betrag von € 119,32 entrichtet habe. Sollte die Bw. tatsächlich
nicht gemeinnützig sein, so sei diese Kapitalertragsteuer unter
Bedachtnahme auf § 94 Z 10 EStG 1988 zu Unrecht entrichtet worden und
wäre auf die zu entrichtende Zwischensteuer anzurechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988, BGBl.Nr.
401/1988, sind Körperschaften im Sinne des Abs. 2, soweit sie nach § 5
oder nach anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit
sind, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3
beschränkt steuerpflichtig.
Gemäß
§ 5 Z 6 KStG 1988 sind
Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2, die der Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe
der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen, von der
unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit.
Gemäß
§ 21 Abs. 2 KStG 1988 erstreckt sich
bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 die
Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben
wird. Dies gilt unter anderem nicht für Kapitalerträge aus
Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z
3 des EStG 1988) sowie aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3 des EStG
1988), die den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des EStG
1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung nachweislich
zuzurechnen sind.
Gemäß
§ 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 sind bei
Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3
fallen, diverse taxativ aufgezählte Kapitalerträge weder bei den
Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach
Maßgabe des § 22 Abs. 2 gesondert zu versteuern.
In § 22 Abs. 3 KStG 1988 ist normiert, dass die
Körperschaftsteuer für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde
Kapitalerträge und Einkünfte einer Privatstiftung 12,5 %
beträgt.
Der Beantwortung der Frage, ob die von der Bw. im
Jahresabschluss für das Jahr 2002 ausgewiesenen Zinsenerträge in
Höhe von € 2.771,09 der Zwischenbesteuerung gemäß
§ 13
Abs. 3 Z 1 KStG iVm § 22 Abs. 3 KStG 1988 unterliegen (wie das Finanzamt
befindet), oder ob § 21 Abs. 2 KStG 1988 iVm § 5 Z 6 KStG 1988
anzuwenden ist (wie die Bw. begehrt), hat eine Beurteilung des Vorliegens bzw.
Nichtvorliegens der Gemeinnützigkeit der Bw. voranzugehen.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 BAO, BGBl.Nr. 194/1961,
sind die Begünstigungen, die bei Betätigungen für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf
abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden,
an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen
soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage
und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke
dient.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 BAO sind solche Zwecke
gemeinnützig, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert
wird.
Gemäß
§ 35 Abs. 2 BAO liegt eine
Förderung der Allgemeinheit nur dann vor, wenn die Tätigkeit dem
Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet
nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und
Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und
Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit
körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des
Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der
Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes,
der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von
Elementarschäden.
Gemäß
§ 39 BAO liegt ausschließliche
Förderung vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:
1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig
untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft
erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder
bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre
eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen
zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu
berechnen ist.
4. Die Körperschaft darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter
oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft
oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der
Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und
den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke verwendet werden.
Gemäß
§ 40 Abs. 1 BAO liegt unmittelbare
Förderung vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch
durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der
Körperschaft anzusehen ist.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 BAO muss die Satzung der
Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung
für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck
ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als
Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in
Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 BAO liegt eine
ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 vor,
wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung
der Körperschaft, oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden
ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung
geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig,
mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
Gemäß
§ 42 BAO muss die tatsächliche
Geschäftsführung einer Körperschaft auf ausschließliche und
unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die
Satzung aufstellt.
Gemäß
§ 43 BAO müssen die Satzung
(§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42), um
die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen,
den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer und bei
der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den
übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld
entsprechen.
Da gemäß
§ 34 Abs. 1 BAO in
Abgabenvorschriften vorgesehene Begünstigungen nur dann zustehen, wenn die
begünstigten Zwecke, hier die gemeinnützigen Zwecke, sowohl nach der
Rechtsgrundlage als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar gefördert werden, ist bei der
vorzunehmenden Beurteilung des Status der Bw. mit der rechtlichen Würdigung
des Inhaltes ihrer Rechtsgrundlage zu beginnen.
Zu dem unter Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 29.9.2000, 99/16/0033, erstatten Vorbringen der
Bw., dass es betreffend die Gestaltung der Rechtsgrundlage eines
gemeinnützigen Rechtsträgers nicht auf die Verwendung bestimmter Worte
ankomme, sondern allein darauf, ob aus dem Inhalt unmittelbar ersichtlich sei,
dass tatsächlich begünstigte Zwecke ausschließlich und
unmittelbar gefördert werden, ist festzustellen, dass das Finanzamt seine
Beurteilung des Nichtvorliegens von Gemeinnützigkeit im Falle der Bw. nicht
mit der Nichtverwendung des Wortes "gemeinnützig" in der Stiftungsurkunde
begründet.
Das Finanzamt hat sich - wie aus der Begründung der
Berufungsvorentscheidung zu entnehmen ist - sehr wohl mit dem Inhalt der
Stiftungsurkunde auseinandergesetzt und diesbezüglich drei konkrete, einer
Einstufung der Bw. als gemeinnützig entgegenstehende, Inhaltsmängel
genannt.
Als ein solcher Mangel wurde vom Finanzamt das Fehlen einer
Aufzählung der Mittel zur Zweckerreichung angesehen, da in Punkt IV der
Stiftungsurkunde zwar eine Aussage über die Aufbringung der finanziellen
Mittel enthalten sei, jedoch nicht ersichtlich wäre, welche ideellen Mittel
zur Zweckerreichung eingesetzt würden.
In Punkt IV der Stiftungsurkunde ist folgendes
festgelegt:
"Der Zweck der Stiftung
ist in der Präambel beschriebenen Tierrechte auf Respekt und Schutz vor
artfremden Bedingungen und Willkür zu erarbeiten, durch ethische Forschung
zu fördern und durch die Unterstützung von Einrichtungen zum Schutze
der Menschen und Tiere zu gewährleisten.Der Stiftungszweck soll erreicht
werden durch die einheitliche Erhaltung, Vermehrung und Absicherung des dieser
Stiftung gewidmeten Vermögens. Die Stiftung erhält die Mittel zur
Erfüllung des Stiftungszweckes aus den Erträgen des
Stiftungsvermögens."
Aus der in § 41 Abs. 1 BAO getroffenen Anordnung, dass
die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare
Betätigung für einen gemeinnützigen Zweck ausdrücklich
vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben muss, ergibt sich das
Erfordernis, dass neben den materiellen auch die ideellen Mittel so genau
bezeichnet sein müssen, dass allein auf Grund einer Einsichtnahme in die
Rechtsgrundlage geklärt werden kann, ob die Voraussetzungen für
abgabenrechtliche Begünstigungen gegeben sind.
Dem Berufungsvorbringen, dass in Punkt IV (erster Satz) der
Stiftungsurkunde die ideellen Mittel zur Zweckerreichung enthalten seien, ist
insoweit beizupflichten als eine Anführung von ideellen Mitteln zur
Zweckerreichung an dieser Stelle gegeben ist.
Die Erarbeitung von Tierrechten auf Respekt und Schutz vor
artfremden Bedingungen und Willkür durch ethische Forschung zu fördern
kann im Kontext als adäquates ideelles Mittel zur Erreichung des
intendierten Zweckes Tierschutz angesehen werden.
Die Formulierung "und
durch die Unterstützung von Einrichtungen zum Schutze der Menschen und
Tiere zu gewährleisten" erweist sich jedoch aus zwei Gründen
als begünstigungsschädlich.
Erstens muss auf Grund dieser Textierung vom Fehlen der in
§ 40 Abs. 1 BAO geforderten Unmittelbarkeit der Förderung
gemeinnütziger Zwecke ausgegangen werden, zumal eine Unterstützung von
anderen, nicht näher bezeichneten, Einrichtungen auf eine bloß
mittelbare Betätigung hinweist.
Zweitens ist auch vom
"Schutze der Menschen" die Rede, was
mit dem in der Präambel der Stiftungsurkunde vorgesehenen Zweck (dem
Tierschutz) nicht in Einklang steht und außerdem mangels Konkretisierung,
um welche Menschen es sich überhaupt handeln soll, einer
Überprüfung auf Vorliegen der Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen
gar nicht zugänglich ist.
Das vom Finanzamt bemängelte Fehlen eines Ausschlusses
der Gewinnerzielungsabsicht stützt sich auf § 39 Z 2 BAO, wonach die
Körperschaft keinen Gewinn erstreben darf.
Der Ansicht der Bw., dass sich der Ausschluss der
Gewinnerzielungsabsicht aus Punkt IV der Stiftungsurkunde, wonach der
Stiftungszweck durch die einheitliche Erhaltung, Vermehrung und Absicherung des
der Bw. gewidmeten Vermögens erreicht werden solle und die Stiftung die
Mittel zur Erfüllung des Stiftungszweckes aus den Erträgen des
Stiftungsvermögens erhalte in Verbindung mit Punkt V der Stiftungsurkunde,
wonach die Verwendung der verfügbaren Mittel der Bw. unter der
Verantwortung des Stiftungsvorstandes im Sinne des Stiftungszweckes, hinreichend
ergebe, kann nicht gefolgt werden.
Nach herrschender Lehre muss der Ausschluss des
Gewinnstrebens explizit in der Rechtsgrundlage formuliert sein (z.B.
Prinz/Prinz, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht. Steuerbefreiungen für
Vereine, Kapitalgesellschaften und Stiftungen, 2. Auflage, 79, Linde Verlag,
Wien, 2004).
Daher stellt das Fehlen einer konkreten Aussage, dass kein
Gewinnstreben vorliegt, einen wesentlichen Mangel der Rechtsgrundlage der Bw. im
Hinblick auf § 41 Abs. 1 BAO iVm § 39 Z 2 BAO dar.
Der vom Finanzamt festgestellte Mangel des Fehlens einer
den Gemeinnützigkeitsbestimmungen entsprechenden Auflösungsbestimmung
gründet sich auf § 41 Abs. 2 BAO iVm § 39 Z 5 BAO.
Die im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz dazu geäußerte Ansicht der
Bw., dass eine ausreichende Auflösungsbestimmung gegeben sei, da in Punkt
VI der Stiftungsurkunde als Letztbegünstigte der Bw. zwei im Sinne der
§§ 34 ff BAO abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften
angeführt seien, steht im Widerspruch zur höchstgerichtlichen
Rechtsprechung.
Durch § 41 Abs. 2 BAO soll sichergestellt werden, dass
das Vermögen der abgabenbegünstigten Körperschaft bei
Auflösung oder Aufgabe (Wegfall) ihres Förderungszieles einem der im
§ 34 BAO begünstigten Zwecke erhalten bleibt. Ausreichend ist auch,
wenn das Vermögen einer anderen abgabenbegünstigten Körperschaft
zur Erfüllung ihrer abgabenbegünstigten Zwecke vorbehalten wird. Wird
als Nachfolgerechtsträger in der Rechtsgrundlage eine begünstigte
Zwecke fördernde Körperschaft genannt, so erfüllt dies allein
noch nicht die Anforderung des § 39 Z 5 BAO bzw. des § 41 Abs. 2 BAO;
nötig ist vielmehr auch die Anordnung, wonach das Vermögen von diesem
Rechtsträger nur für begünstigte Zwecke verwendet werden darf
(VwGH 26.6.2001, 97/14/0170).
Die rechtliche Würdigung ergibt somit, dass die
Rechtsgrundlage der Bw. nicht den in § 41 Abs. 1 und 2 BAO normierten
Anforderungen entspricht und daher die Voraussetzungen für ihre Anerkennung
als eine ausschließlich und unmittelbar der Förderung von
gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff BAO dienende
Privatstiftung nicht nicht gegeben sind.
Da schon die Rechtsgrundlage nicht den
Gemeinnützigkeitsvorschriften der BAO entspricht, erübrigt sich nach
ständiger Rechtsprechung eine Befassung mit der Frage, ob die
tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich und
unmittelbar auf begünstigte Zwecke ausgerichtet war (VwGH 20.11.1978,
2409/77; 14.9.1994, 93/13/0203; 20.7.1999, 99/13/0078).
Soweit die Bw. die Einräumung einer Möglichkeit
zur Sanierung der Mängel in der Stiftungsurkunde vorschlägt, wird auf
§ 43 BAO verwiesen, wonach die Satzung, um die Voraussetzung für eine
abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses
Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer während des ganzen
Veranlagungszeitraumes entsprechen muss (vgl. VwGH 9.8.2001, 98/16/0395).
Gemäß den Vereinsrichtlinien (Rz 111)
können allerdings, wie die Bw. anspricht, trotz Satzungsmängeln bei
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag abgabenrechtliche
Begünstigungen in gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig
erlassenen Sachbescheiden gewährt werden.
Eine Auseinandersetzung mit der Problematik
Gesetzeswortlaut und höchstgerichtliche Rechtsprechung versus
Vereinsrichtlinien als Rechtsinterpretationen des Bundesministeriums für
Finanzen kann in diesem Fall unterbleiben, da von der Bw. bis dato eine
Sanierung der Stiftungsurkunde nicht bekannt gegeben wurde.
Bei dem von der Bw. erwähnten, mit 10. Juli 2001
datierten, Anbringen handelt es sich um eine Anzeige gemäß
§ 120
BAO betreffend die Gründung der Bw. mit einer Darlegung von Gründen,
weshalb die Bw. ihrer Ansicht nach der Förderung gemeinnütziger Zwecke
diene.
Der letzte Absatz lautet:
"Sohin erscheint die Erteilung einer
Steuernummer entbehrlich. Für den Fall, dass das dortige Finanzamt eine
davon abweichende Rechtsansicht vertreten sollte, wird um - gerne auch
telefonische - Kontaktaufnahme ersucht."
Als primärer Inhalt dieses Anbringens ist die Anzeige
der Gründung der Bw. anzusehen. Das Ersuchen der Bw., für den Fall
einer abweichenden Beurteilung mit ihr bzw. ihrer steuerlichen Vertretung in
Kontakt zu treten kann als Anfrage interpretiert werden, zu welcher vom
Finanzamt an sich gemäß den Vereinsrichtlinien (Rz 11) in
unverbindlicher Form Stellung zu nehmen gewesen wäre.
Auf eine solche Auskunft besteht ein subjektiver,
öffentlich-rechtlicher Anspruch (Prinz/Prinz, Gemeinnützigkeit im
Steuerrecht. Steuerbefreiungen für Vereine, Kapitalgesellschaften und
Stiftungen, 2. Auflage, 29, Linde Verlag, Wien, 2004).
Wenn die Bw. vorbringt, dass eine Kontaktaufnahme durch das
Finanzamt nicht erfolgt wäre, ist dem daher entgegenzuhalten, dass auch
ihrerseits in dieser Sache nichts weiter unternommen wurde.
Da es zu keiner Anfragebeantwortung durch das Finanzamt
gekommen ist, besteht für die Ableitung eines Vertrauensschutzes keine
Grundlage.
Jedenfalls war es bei Erteilung der Steuernummer,
spätestens aber bei der am 15. September 2003 erfolgten Aufforderung des
Finanzamtes zur Einreichung der Körperschaftsteuererklärung für
das Jahr 2001 (unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00 bei
Nichtbefolgung) für die Bw. erkennbar, dass das Finanzamt ihrer im
Anbringen vom 10. Juli 2001 dargelegten Rechtsansicht nicht folgen
würde.
Wie die Bw. vorbringt, wurde der Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 ohne Abweichung von der
Körperschaftsteuererklärung der Bw. in Form einer "Nullfestsetzung"
erlassen.
Dieser offenbar auf einem Versehen des Finanzamtes
beruhende Bescheid für das Jahr 2001 konnte keinesfalls, wie die Bw.
vermeint, eine bindende Wirkung für das Jahr 2002 entfalten.
Die Frage, ob eine Körperschaft nach ihrer Satzung und
nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient, ist im jeweiligen
Besteuerungsverfahren für die jeweilige Abgabe und den zu beurteilenden
Zeitpunkt zu entscheiden.
Von einem bestimmten Steuerbescheid geht -
gleichgültig, ob die Gemeinnützigkeit und damit die
Steuerbegünstigung anerkannt wird oder nicht - keine Bindungswirkung
für andere Bescheide desselben Zeitabschnittes oder für künftige
Abgabenverfahren aus (VwGH 26.6.2000, 95/17/0003).
Einem die Gemeinnützigkeit bejahenden oder
verneinenden Bescheid kommt eine solche Wirkung nur für jenen Zeitraum und
für jene Steuer zu, die seinem Spruch nach erfasst ist (Prinz/Prinz,
Gemeinnützigkeit im Steuerrecht. Steuerbefreiungen für Vereine,
Kapitalgesellschaften und Stiftungen, 2. Auflage, 28, Linde Verlag, Wien,
2004).
An der Vornahme einer vorläufigen Festsetzung der
Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 gemäß
§ 200 Abs.
1 BAO mit angefochtenem Bescheid kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, da
der Umfang der Abgabepflicht vom Finanzamt noch nicht zweifelsfrei bestimmt
werden konnte.
Entsprechend der oben dargestellten rechtlichen
Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes unterliegen die von der Bw. im
Jahre 2002 erzielten Zinsenerträge in Höhe von € 2.771,09 der
Zwischenbesteuerung gemäß
§ 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 iVm §
22 Abs. 3 KStG 1988.
Da die im Jahre 2002 durch Steuerabzug erhobene
Kapitalertragsteuer in Höhe von €
119,32 gemäß
§ 94 Z 10 EStG 1988 nicht zu
erheben gewesen wäre, wird dieser Betrag antragsgemäß bei der
Abgabenfestsetzung berücksichtigt.
Die Festsetzung der Körperschaftsteuer für das
Jahr 2002 erfolgt mit dieser Berufungsentscheidung endgültig, da die zum
Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen vorläufigen Bescheides bestehende
Ungewißheit betreffend die Höhe des Betrages der
zwischensteuerpflichtigen Einkünfte beseitigt ist.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
11. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 5 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 21 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 35 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 35 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 39 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 40 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 42 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 43 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
PrivatstiftungGemeinnützigkeitRechtsgrundlageStiftungsurkundeideelle MittelGewinnstrebenAuflösungsbestimmung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1806-W/04
- Stammnummer
- 16890
- Gültig
- 11.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF