Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0713-L/03
Betriebsübertragung; Unmittelbarkeit der Grundstücksübertragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0713-L/03vom 26.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Begünstigungsbestimmung des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG gilt nur, wenn die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen unmittelbar mit einer Betriebsübergabe in Zusammenhang steht. Dieses Unmittelbarkeitserfordernis hat zur Folge, dass die Befreiungsbestimmung des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nur dann greift, wenn die Betriebsübertragung iSd. § 5a Abs. 1 NeuFöG auch zumindest teilweise einen steuerbaren Vorgang iSd. Grunderwerbsteuergesetzes darstellt. Dies setzt jedoch voraus, dass die übertragenen Grundstücke im Betriebsvermögen des übertragenen Betriebes bereits vorhanden gewesen sein müssen (vgl. Urnik, SWK 2003/2, S 64; Arnold, SWK 2003/23-24, S 599).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Thomas
Kurz, als Masseverwalter, 4020 Linz, Roseggerstraße 58, vom
24. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom
26. März 2003 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 27. Jänner 2003 wurde dem Finanzamt die
Erklärung der (Teil-) Betriebsübertragung (§ 5a iVm. §
4 Neugründungs-Förderungsgesetz) vorgelegt. Weiters wurde ein
Kaufvertrag vom 16. Jänner 2003, abgeschlossen zwischen Herrn Wilhelm O.
und der Fa. SH. GmbH vorgelegt. Daraus geht hervor, dass Herr Wilhelm O. an die
Fa. SH. GmbH dessen Liegenschaften Einlagezahl 355 und 635, beide Grundbuch U.
zu einem Kaufpreis in Höhe von 499.990,98 € inklusive
Umsatzsteuer veräußert. Dem Finanzamt wurde auch der Kaufvertrag vom
16. Jänner 2003, abgeschlossen zwischen der Firma ST.GmbH, Herrn Wilhelm O.
als Verkäufer einerseits und der Fa. SH. GmbH als Käuferin
andererseits vorgelegt. Gegenstand des Kaufvertrages waren die in Listen
bezeichnete Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen, Fahrzeuge,
Vorräte und Halbfertigwaren sowie der Firmenwert. Der Gesamtkaufpreis hat
601.004,33 € betragen. Weiters hat Herr Wilhelm O. der Fa. SH. GmbH
die in einer Liste bezeichneten Maschinen zu einem Kaufpreis von
19.621,67 € verkauft.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer mit 17.499,68 € fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 24. April 2003
wurde vorgebracht, dass Herr Wilhelm O. mit einer Beteiligung von 99 %
geschäftsführender Gesellschafter der ST.GmbH war. Diese hätte
sämtliche Betriebsmittel, mit Ausnahme des von ihr genutzten Büro- und
Werkstättengebäudes an die Fa. SH. GmbH verkauft. Die ST.GmbH sei
nicht zivilrechtlicher Eigentümer jenes Grundstückes gewesen, auf dem
sich das Büro- und Werkstättengebäude befinde, sondern dieses sei
im zivilrechtlichen Eigentum von Herrn Wilhelm O. gestanden. Das ebenfalls im
zivilrechtlichen Eigentum von Herrn Wilhelm O. stehende Büro- und
Werkstättengebäude sei ebenfalls mit notariellem Kaufvertrag vom 16.
Jänner 2003 der Fa. SH. GmbH im Zuge der Betriebsübernahme erworben
worden. Beide Verkaufsgegenstände, nämlich Grund und Boden sowie das
darauf befindliche Büro- und Werkstättengebäude samt
Betriebsmittel und technischen Einrichtungen würden eine wirtschaftliche
Unternehmenseinheit darstellen. Welcher steuerlichen Einordnung, ob
Sonderbetriebsvermögen etc. der Grund und Boden und Gebäude beim
Veräusserer unterlagen, entziehe sich der Kenntnis der Fa. SH. GmbH und
könne für die Beurteilung der anzuwendenden steuerlichen
Rechtsvorschriften beim Erwerber auch keinerlei Bedeutung haben. Das Finanzamt
hätte die Anwendung der Begünstigung gemäß
§ 5a
NeuFÖG mit der Begründung versagt, dass der Erwerb des
Grundstückes nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer
Betriebsübergabe steht. Da die Bw. auf entgeltlicher Basis den Betrieb von
Wilhelm O. bzw. der ST.GmbH nach dem 31. Dezember 2001 übernommen und das
betriebsnotwendige Grundstück mit erworben hätte, sei der Sachverhalt
unter § 5a NeuFöG zu subsummieren. Das Argument, dass der Grund und
Boden keinen Betrieb darstellen würde, widerspreche dem Sinn des Gesetzes.
Der Gesetzgeber hätte mit der Ausweitung des NeuFöG auf
Betriebsübertragungen die Erwerber von Betrieben begünstigen wollen.
Jede gesetzliche Regelung sei nicht allein vom Wortlaut her, sondern - wenn die
Wortinterpretation kein eindeutiges Ergebnis zeige - in erster Linie
teleologisch zu betrachten. Die Anwendung der Bestimmung könne nicht von
zufälligen und nicht vom Erwerber beeinflussbaren Umständen beim
Veräußerer abhängen. Die Finanzverwaltung hätte
zivilrechtliche Konstellationen nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu
bewerten. Selbst unter begriffsjuristischen Aspekten sei dem äußeren
Wortsinn des Begriffes "... in unmittelbaren Zusammenhang stehen ..." der
vorliegende Sachverhalt unterstellbar. Nach den Erläuterungen zur
Änderung des NeuFöG hätte der Gesetzgeber mit dem oben stehenden
Begriff jene Fälle von der Begünstigung ausscheiden wollen, bei denen
mit der Übernahme eines Betriebes ein "Zuerwerb eines Grundstückes"
erfolgt. Von einem Zuerwerb könne keine Rede sein. Es handle sich um jenes
Grundstück, auf dem das Büro- und Werkstättengebäude
errichtet ist.
Die Bw. wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2005 ersucht,
glaubhaft zu machen, dass die Liegenschaften EZ 355, Grundbuch U. und
EZ 635 Grundbuch U. unmittelbar vor der Veräußerung durch Herrn
Wilhelm O. an die Fa. SH. mit Kaufvertrag vom 16. Jänner 2003 Teil des
Betriebsvermögens der Fa. ST.GmbH. (FN 80835 a) waren. Dazu wurde um
Vorlage des Jahresabschlusses der ST.GmbH zu jenem Bilanzstichtag ersucht, der
unmittelbar vor der Betriebsübertragung gelegen ist.
Dem Ersuchen ist die Bw. mit Schreiben vom 7. Juli 2005
nachgekommen. Es wurden der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 der Fa.
ST.GmbH und der Jahresabschluss der Fa. SH. aus dem Jahr 2003 übermittelt.
Aus den Unterlagen ergäbe sich, dass die gegenständlichen
Liegenschaften Teil des Betriebsvermögens beider Firmen waren.
Der Bw. wurde mit Vorhalt vom 12. Juli 2005 die
Stellungnahme des für Herrn O. einschreitenden Rechtsanwaltes vom 5. Juli
2005 im parallel laufenden Berufungsverfahren zu RV/0246-L/05 zur Kenntnis
gebracht. Auf Grund dieser Stellungnahme bestünden Zweifel bezüglich
der Ausführungen betreffend der Zugehörigkeit der Liegenschaften Ez.
355 und EZ. 635 KG U. zum Betriebsvermögen der Fa. ST.GmbH. In dem
Schreiben vom 5. Juli 2005 wurde ausgeführt, dass sich die Liegenschaften
EZ 355 und EZ 635 Grundbuch U. weder zivilrechtlich im Eigentum noch im
Betriebsvermögen der ST.GmbH befunden hätten. Die Liegenschaften und
Betriebsgebäude seien gegen Miete von Herrn O. zur Verfügung gestellt
worden. Die betriebliche Tätigkeit wäre ohne die Liegenschaften nicht
möglich gewesen. Der entsprechende Aufwand sei in der Gewinn- und
Verlustrechnung der Gesellschaft ausgewiesen gewesen.
In der Stellungnahme vom 19. Juli 2005 teilte die Bw. mit,
dass nach § 5a NeuFÖG eine Betriebsübertragung vorliege, sofern
unter anderem auf entgeltlicher Basis ein Betrieb (Teilbetrieb) erworben werde
und gleichzeitig ein Wechsel in der den Betrieb führenden Person gegeben
ist. Es stelle sich daher die Frage, ob den gegenständlichen
Liegenschaften, welche mit Kaufvertrag vom 16. Jänner 2003 von der Bw.
erworben wurden, Betriebscharakter zukomme. Gemäß dem Erlass vom 18.
Dezember 2003, Z 07 2401/2-IV/7/03 werde unter einem Betrieb im Sinne des §
5a NeuFÖG die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher
Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit verstanden. Ein Betrieb werde
dann übertragen, wenn die bereits bestehenden und für den konkreten
Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen als funktionsfähige Sachgesamtheit
übernommen werden, wobei die Übertragung in einem einzigen
einheitlichen Vorgang zu erfolgen hätte. Je nach Art des Betriebes seien
beispielsweise Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Maschinen
sowie die Einrichtung als wesentliche Betriebsgrundlagen zu werten. Es sei davon
auszugehen, dass bei Übertragung der der für den Fortbestand der
Produktionsmöglichkeit notwendigen sachlichen Betriebsmittel sowohl der
Grund und Boden als auch die darauf befindlichen Gebäude geradezu notwendig
mit umfasst seien, um im Zusammenhang mit den ebenfalls erworbenen Maschinen und
technischen Einrichtungen überhaupt von einem "Betrieb als organisatorische
Einheit" sprechen zu können. Wenn der Gesetzgeber die Einbringung von
Grundstücken anlässlich der Betriebsneueröffnung mit
Grunderwerbsteuerfreiheit fördert (siehe § 1 NeuFÖG) und
Betriebsübertragungen zusätzlich begünstigen wollte, sei davon
auszugehen, dass jener Fall, bei dem es sich beim Eigentümer von Grund und
Boden sowie dem darauf befindlichen Gebäude einerseits und dem
"eingemieteten" Unternehmer andererseits um zwei verschiedene Personen handelt
(zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstückes sei Herr O. gewesen,
welcher gleichzeitig mit 99 % Anteilseigner und Geschäftsführer der
ST.GmbH war) nicht geregelt ist. Es wäre diesbezüglich verfehlt, dem
Gesetzgeber zu unterstellen, dass er bewusst eine Begünstigung
ausschließen wollte. Die Formulierung in § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG
"... von steuerbaren Vorgängen, die mit
einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang
stehen, wird nicht erhoben ..." lasse die Möglichkeit der
Einbeziehung von Grundstücken durchaus zu, auch wenn man die Ansicht
vertrete, dass im gegenständlichen Fall nur ein Betrieb bestehend aus
Maschinen und Einrichtung bestanden hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 5a des Neugründungs-Förderungsgesetzes idF
der hier anzuwendenden BGBl. I 2002/68 und BGBl I 2002/132 lautet:
"(1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung
beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb
(Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des
Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und 2. die die
Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung
beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art
beherrschend betrieblich betätigt hat. (2) Für
Betriebsübertragungen gilt Folgendes: 1. Die Bestimmungen des §
1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß
anzuwenden. 2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die
mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem
Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die
Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht
übersteigt. 3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1
Z 1, 3 und 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn die
Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 2 nicht
erfüllt wird oder der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach
der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen
davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden
Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber
ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen
Behörden unverzüglich mitzuteilen."
Aus den parlamentarischen Materialien zum
Konjunkturbelebungsgesetz 2002 (977 d.B. XXI GP) geht hervor:
"Zu Art. 3 (Änderung des
Neugründungs-Förderungsgesetzes):
Der Begriff der Betriebsübertragung ist weit
gefasst und umschließt sowohl die entgeltliche sowie unentgeltliche
Übertragung von Einzelunternehmen als auch von Anteilen an
Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Voraussetzung ist jeweils,
dass die die Betriebsführung beherrschende Person wechselt. Eine weitere
Voraussetzung besteht darin, dass es sich bei Übernehmer des Betriebes um
einen "Jungunternehmer" handeln muss, der bisher nicht vergleichbar (also
betriebsbeherrschend innerhalb der Branche) tätig gewesen sein darf. Die
entsprechenden Auslegungen lassen sich aus der zum bisher bestehenden Gesetz
erlassenen Verordnung (BGBl. II Nr. 278/1999) sowie Erlassaussagen
gewinnen.
Für den Bereich der Betriebsübertragung
lediglich die verkehrssteuerlichen Begünstigungen übernommen, wie sie
schon bisher (und auch weiterhin) für Neugründungen gegolten haben
(gelten werden). Die für Neugründungen - bisher und weiterhin -
vorgesehenen Befreiungen von Lohnnebenkosten und Kammerumlagen sollen für
Betriebsübertragungen nicht gelten. Bei den verkehrssteuerlichen
Begünstigungen kommt es auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer zu einer
teilweisen Ausweitung. Grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge (entgeltliche
Betriebsübertragungen, gemischte Schenkungen, Anteilsvereinigungen,
Einbringungen) werden von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der anzusetzende
Wert des Grundstücks (Gegenleistung, einfacher oder mehrfacher
Einheitswert) den Betrag von 75 000 Euro nicht übersteigt.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Vorgang unmittelbar mit der
Betriebsübertragung im Zusammenhang stehen muss. Der Zuerwerb eines
Grundstücks lediglich aus Anlass der Betriebsübertragung fällt
damit nicht unter die Befreiung."
Die Begünstigungsbestimmung des § 5a Abs. 2 Z 2
NeuFöG gilt nur, wenn die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen
unmittelbar mit einer
Betriebsübergabe in Zusammenhang steht. Zum so genannten
Unmittelbarkeitserfordernis gibt es (laut
Arnold, SWK 2003/23-24, S 599) eine
große Zahl von Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen zu einschlägig
textierten (anderen) Befreiungsbestimmungen. So hätte der VwGH z. B. in
seinem Erk. 14. 10. 1971, Slg. 4289 F, zum § 35 Abs. 1 WFG 1968 zum
Ausdruck gebracht, "unmittelbar veranlasst" durch das WFG 1968 seien "solche
Handlungen, für die das Gesetz das letzte, den Rechtsvorgang unmittelbar
auslösende Glied in der ablaufenden Kausalkette bildet"; als unmittelbar
veranlasst könnten "nicht solche Rechtsvorgänge angesehen werden,
für die das [Wohnbauförderungs]Gesetz [1968] nur den tieferen
Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache" bilde. Diese enge
Auslegung des Unmittelbarkeitserfordernisses hat zur Folge, dass die
Befreiungsbestimmung des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nur dann
greift, wenn die Betriebsübertragung iSd. § 5a Abs. 1 NeuFöG auch
zumindest teilweise einen steuerbaren Vorgang iSd. Grunderwerbsteuergesetzes
darstellt. Dies setzt jedoch voraus, dass die übertragenen Grundstücke
im Betriebsvermögen des übertragenen Betriebes bereits vorhanden
gewesen sein müssen (vgl. Urnik,
SWK 2003/2, S 64; Arnold, SWK
2003/23-24, S 599). Die Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates haben
aber ergeben, dass die Liegenschaften, für deren Erwerb der
Berufungswerberin die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben wurde, nicht im
Betriebsvermögen der Fa. ST.GmbH gewesen sind, sondern von Herrn O. zuerst
an die ST.GmbH vermietet und dann an die Berufungswerberin veräußert
wurden. Somit fehlt die vom Gesetz geforderte Unmittelbarkeit. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass Herr O. zu 99 % an der Fa. ST.GmbH beteiligt
war, handelt es sich trotzdem um zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten.
Auch die Frage der Notwendigkeit der Grundstücke für den Betrieb der
Berufungswerberin ist kein Kriterium für die Anwendbarkeit der
Begünstigungsbestimmung. Für eine Ermessensübung iSd. § 20
BAO bietet § 5a NeuFöG keinen Raum. Auch der Hinweis auf eine
"wirtschaftliche Betrachtungsweise", wonach die zivilrechtlichen Konstellationen
mit ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen seien, ist nicht
nachvolziehbar, zumal bei Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum
Betriebsvermögen ohnehin die Kriterien des wirtschaftlichen Eigentums
(§ 24 BAO) ausschlaggebend sind und es sich dabei um einen Anwendungsfall
der wirtschaftlichen Betrachtungsweise handelt (vgl.
Doralt/Renner,
EStG8, § 2 Tz.
110). Wirtschaftliches Eigentum wird idR jedoch nicht durch Übertragung von
Bestandsrechten erworben (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, 293). Lediglich wenn dem Nutzungsberechtigten eine besondere,
bloßen (gewöhnlichen, üblichen) Nutzungsverhältnissen
gegenüber atypische eigentümerähnliche Stellung zukommt, ist der
Nutzungsberechtigte als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen (vgl.
Stoll, aaO). Eine derartige besondere
Stellung der Fa. ST.GmbH als Nutzungsberechtigte der Liegenschaften wurde im
gegenständlichen Verfahren nicht behauptet, sodass nicht von einem
wirtschaftlichen Eigentum der Fa. ST.GmbH an den Liegenschaften ausgegangen
werden kann. Der Umstand, dass die Liegenschaften nicht Teil des
Betriebsvermögens der Fa. ST.GmbH waren, spricht auch gegen die Annahme
wirtschaftlichen Eigentums. Demnach war die Fa. ST.GmbH bloße
Bestandnehmerin der Liegenschaften des Herrn O. und sie konnte somit auch kein
wirtschaftliches Eigentum an die Berufungswerberin übertragen. Damit stand
die Veräußerung der Liegenschaften durch Herrn O. an die
Berufungswerberin zwar mittelbar, jedoch nicht unmittelbar mit der
Betriebsübertragung in Zusammenhang. Diese mittelbar mit der
Betriebsübertragung in Zusammenhang stehenden grunderwerbsteuerbaren
Vorgänge sind jedoch nicht von der Begünstigungsbestimmung des
§ 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG umfasst, sodass der angefochtene
Bescheid zu Recht den Freibetrag von 75.000 € nicht
berücksichtigt hat.
Linz, am 26.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0713-L/03
- Stammnummer
- 17289
- Gültig
- 26.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF