…Vermutung rechtfertigen, das die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person an der vom Abgabepflichtigen angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (VwGH 28.5.1997, 94/13/0230). Der Vorsteuerabzug nach §…
…aktenkundigen Erhebungsverfahren von April bis Juni 2004 die beantragten Zeugeneinvernahmen durchgeführt, wobei auch hier unisono die Unbekanntheit der KEG hervorging. Beim gegenständlichen anonymen Sparbuch wurden die Kontenbewegungen im Zuge einer Amtshandlung der Prüfungsabteilung-Strafsachen sichergestellt. Aus den der Behörde vorliegenden Überweisungsbelegen ist die Kontonummer des…
…wonach der VwGH u.a. ausführt, dass die Unauffindbarkeit und die Unbekanntheit der Empfänger an den auf den Rechnungen aufscheinende Adressen ausreichend maßgebliche Gründe für die Vermutung seien, dass die benannten Personen nicht die Empfänger der Zahlung gewesen seien. Die Vertreterin des Finanzamtes wie daraufhin…
…freier Beweiswürdigung, die genannten Unternehmen und Personen nicht als Empfänger der Beträge iSd § 162 BAO anzusehen. Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für die Vermutung, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der…
…252 ff). Selbst, wenn man von einer Ermessensentscheidung ausgehe, sei dieses nicht begründet worden. Es liege kein Grund für einen Haftungsbescheid vor (Einbringlichkeit, Unbekanntheit des Empfängers, vgl. UFS 26.1.2010, RV/2000-W/08), die Abgabe sei daher dem Empfänger vorzuschreiben gewesen. Der Zufluss…
…rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind. Die Unauffindbarkeit und die Unbekanntheit an der in den Rechnungen aufscheinenden Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für die Vermutung, dass die benannte Person nicht der Empfänger der Zahlungen war. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass…
…die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind. Die Unauffindbarkeit und die Unbekanntheit an der in den Rechnungen aufscheinenden Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für die Vermutung, dass die benannte Person nicht der Empfänger der Zahlungen war (vgl. VwGH 28.5…
…dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (VwGH 17.5.2006, 2004/14/0102). Einem Steuerpflichtigen dürfen zwar keine offenbar…
…blieb der Abgabepflichtige der Berufungsverhandlung fern. Damit war der Berufung der Erfolg zu versagen, weil die Aktenlage ein Abgehen vom Erhebungsergebnis des Finanzamts (Unbekanntheit der Holding an der in den Rechnungen angegebenen Adresse, Mangelnde Existenz der in den Rechnungen angeführten Telefonnummer; fehlender Eintrag der Firma…
…dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind, wobei die Unauffindbarkeit oder völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegeben Anschrift ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung darstellen. Dass 98% der von der Prüferin stichprobenweise überprüften Empfänger nicht existent sind, wurde von der Bw…
…seien die in den Vorhaltsbeantwortungen erstatteten Ausführungen, wonach es sich um Zahlungen an Gesellschaftsfremde für Aushilfstätigkeiten und Provisionen gehandelt hätte, widerlegt worden. Von einer Unbekanntheit der Empfänger könne daher keine Rede sein. Die Vorhaltsbeantwortung der Bw. vom 14. Dezember 1998 hinsichtlich der fraglichen Gelder sei…
…seien die in den Vorhaltsbeantwortungen erstatteten Ausführungen, wonach es sich um Zahlungen an Gesellschaftsfremde für Aushilfstätigkeiten und Provisionen gehandelt hätte, widerlegt worden. Von einer Unbekanntheit der Empfänger könne daher keine Rede sein. Die Vorhaltsbeantwortung der Bw. vom 14. Dezember 1998 hinsichtlich der fraglichen Gelder sei…
…tatsächlichen Empfänger sind (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 28.5.1997, 94/13/0230). Die Unauffindbarkeit der o.a. Personen und Firmen sowie die Unbekanntheit dieser an den in den "Rechnungen" angegebenen Adressen stellen jedenfalls maßgebliche Gründe für die Vermutung dar, dass die von der Bw…
…D.G. und B.Z. als Dienstnehmer der H-GmbH bei der Wiener Gebietskrankenkasse, dem Firmenbuchauszug und dem Gewerbeschein der H-GmbH ergebe sich, dass die "diversen Unbekanntheiten des S.G." reine Schutzbehauptungen seien. In diesem Zusammenhang stelle sich für die Bw. die Frage, wie…
…dass die Unterschrift des S.G. auf dieser Niederschrift auch von der in seinem Steuerakt abweiche und diese "Unbekanntheiten" des S.G. reine Schutzbehauptungen darstellen. Die vorliegenden Auftragsprotokolle der H-GmbH haben das gleiche optische Erscheinungsbild (Layout) wie die für die T-GmbH unterzeichneten Auftragsprotokolle…