Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1930-W/05
Mangel der Umsatzsteueridentifikationsnummer als Beweis für die Verletzung der Beweisvorsorgepflicht des Abgabepflichtigen in den Jahren 2000 bis 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1930-W/05vom 05.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch A. H.,
Wirtschaftstreuhänder- und Steuerberaterin, XXXX Wien, A-Str. 08/15, vom
4. Mai 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach, vom 14. Februar 2005
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2000
bis 2002, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO betreffend der Umsatzsteuer für das Jahr 2000
entschieden:
1.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
2.
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000
bis 2002, Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002, Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 Abs.4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer
2000 wird als unbegründet abgewiesen.
Diese
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist
Konsulent auf dem Gebiet des Werbe- und Messewesens samt sonstiger
Wirtschaftsdienste. In allen steuerlichen, wirtschaftlichen Angelegenheiten
wurde der Bw., dessen Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988
ermittelt wird, von der A-OHG in den Streitjahren vertreten. Kraft Vollmacht vom
24. November 2005 wird der Bw. nunmehr von der Wirtschaftstreuhänderin
und Steuerberaterin A. H. rechtsfreundlich vertreten.
Mit den
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2002 wurden dem
Finanzamt mit dem Normalsteuersatz von 20 % zu versteuernde Umsätze
von S 783.088,05 für das Jahr 2000, S 1.487.078 für das Jahr
2001 und € 85.500 für das Jahr 2002 sowie Vorsteuern in Höhe
von S 406.795,97 für das Jahr 2000, S 1.372.440,30 für das
Jahr 2001 und € 81.309,63 für das Jahr 2002 angezeigt. Mit den
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2002 wurden
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 92.371 für das
Jahr 2000, - S 232.885 für das Jahr 2001 und - € 203.039,94
für das Jahr 2002 durch Jahresabschlüsse zum Stichtag
31. Dezember des jeweiligen Jahres offen gelegt, welche in der Gewinn- und
Verlustrechnung für die Jahre 2000 bis 2002 Aufwendungen unter dem Titel
"Fremdleistungen" von S 1.950.000 für das Jahr 2000, S 7.493.000
für das Jahr 2001 und 488.000 für das Jahr 2002 auswiesen.
Im Gefolge
einer Außenprüfung betreffend die Abgabenarten Einkommensteuer und
Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 1999 bis 2001 in Verbindung mit einer
Nachschau betreffend der Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis
Dezember 2002 stellte die Bp in ihrem Betriebsprüfungsbericht vom
3. Februar 2005 (= PB) u. a fest, dass die in Verbindung mit den
(Eingangs-/Ausgangs-) Rechnungen betreffend der Fa. G.A.G. Holding (in der Folge
kurz Holding) stehenden Umsatzsteuern, Vorsteuern und Betriebsausgaben wegen
Nichterbringung eines Nachweises für die Leistungserbringung des Bw. an die
letztgenannte Firma (vgl. Tz 2 PB) sowie wegen fehlender
Unternehmereigenschaft der leistenden Holding im Betriebsprüfungsverfahren
(vgl. Tz 3 PB) nicht anzuerkennen seien.
Unter der Tz
5 PB führte die Bp als abgabenrechtliche Wertung von Hotelrechnungen
für das Jahr 2001 von S 22.916,67 + S 2.083,33 Vorsteuer ins
Treffen, dass diese Rechnungen nicht vom "leistenden Unternehmen" ausgestellt
worden seien, weshalb der Aufwand und die Vorsteuer nicht anerkannt werden
könnten.
Aufgrund der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen waren,
erließ das Finanzamt sowohl Wiederaufnahmebescheide gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuer
für das Jahr 2000, als auch Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide
jeweils für die Jahre 2000 bis 2002, mit denen
|
a)
|
die
Umsatzsteuer, die in den an die Holding gelegten Ausgangsrechnungen in Höhe
von S 116.000 für das Jahr 2000, S 140.000 für das Jahr 2001
und € 6.300 für das Jahr 2002 ausgewiesen war, dem Bw.
gutgeschrieben wurde,
|
b)
|
die
Nettoerlöse der Holding inkl. von S 2.300.000 für das Jahr 2000,
S 6.650.000 für das Jahr 2001 und € 213.000 für das
Jahr 2002 steuerfrei belassen wurden,
|
c)
|
den
in den Eingangsrechnungen der Holding ausgewiesenen Steuern für die Jahre
2000 bis 2002 - S 390.000 für das Jahr 2000, S 1.340.000 für
das Jahr 2001, € 80.400 für das Jahr 2002 - die Anerkennung als
abzugsfähige Vorsteuern im Sinne des § 12 Abs. 1
UStG 1994 versagt wurde,
|
d)
|
die
anhand der Eingangsrechnungen der Holding geltend gemachten Betriebsausgaben von
S 1.950.000 für das Jahr 2000, S 6.700.000 für das Jahr 2001
und € 402.000 für das Jahr 2002 den Gewinnen für die Jahre
2000 bis 2002 hinzugerechnet wurden.
Mit der auf
Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit der Inhalte
gerichteten Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide und
Einkommensteuerbescheide jeweils für die Jahre 2000 bis 2002 samt
Wiederaufnahmebescheid betreffend der Umsatzsteuer für das Jahr 2000
führte der Bw. unter Bezugnahme auf die dem Finanzamt als Beilage zur
Berufung vorgelegten Schreiben des Rechtsanwalts Dr. B. vom 18. und
25 August 2000 samt der Abschrift einer Vereinbarung zwischen dem Bw.
und der "Holding/J. S." vom 9. August 2000 ins Treffen, dass sich die
Leistungserbringung bzw. Unternehmereigenschaft aus den Belegen, den am 24.
Oktober 2004 vorgelegten Unterlagen bzw. gegebenen Informationen sowie den
weiteren beiliegenden Unterlagen ergebe. Originale würden vorliegen. Aus
diesen Unterlagen seien sämtliche, für die Geltendmachung von
Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern erforderlichen Informationen enthalten.
Insoweit die Mitarbeit des Bw. zur Erhebung des Sachverhaltes notwendig gewesen
sei, sei dieser Verpflichtung auch nachgekommen worden.
Mit der
Stellungnahme (zur Berufung) vom 28. Juli 2005 wies die Bp. den Bw.
darauf hin, dass sich die Feststellung der Bp im Wesentlichen auf die vom Bw.
angegebene "Geschäftsbeziehung" zur Holding in C. beschränken
würde, bzw. hielt dem Bw. unter Punkt 1. "Eingangsrechnungen Holding" vor,
dass den Erhebungen des Finanzamts zufolge die Holding unter den in den
Rechnungen angegebenen Adressen nicht bekannt sei und auch nicht im Firmenbuch
aufscheine. Die in den Rechnungen angeführte Telefonnummer existiere nicht;
für die Firma sei weder eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, noch eine
Steuernummer vergeben worden.
Seitens der Bp
wurden die in den Rechnungen ausgewiesenen, vom Bw. als Vorsteuer in Abzug
gebrachten Umsatzsteuern in folgender tabellenmäßigen Form
dargestellt:
|
Re.Nr.
|
Datum
|
Nettobetrag
|
USt.
|
|
|
ATS
|
ATS
|
8
- 2000
|
31. August 2000
|
350.000,00
|
70.000,00
|
19
- 2000
|
30. September 2000
|
400.000,00
|
80.000,00
|
24
- 2000
|
28. Oktober 2000
|
200.000,00
|
40.000,00
|
31
- 2000
|
31. Dezember 2000
|
1.000.000,00
|
200.000,00
|
Summe
2000
|
|
1.950.000,00
|
390.000,00
|
|
|
|
|
Re.Nr.
|
Datum
|
Nettobetrag
|
USt.
|
|
|
ATS
|
ATS
|
12
- 2001
|
31. Jänner 2001
|
500.000,00
|
100.000,00
|
1489
- 2001
|
28. Februar 2001
|
200.000,00
|
40.000,00
|
256
- 20001
|
31. März 2001
|
1.000.000,00
|
200.000,00
|
298
- 20001
|
30. April 2001
|
500.000,00
|
100.000,00
|
310
- 20001
|
31. Mai 2001
|
1.000.000,00
|
200.000,00
|
234
- 2000
|
30. Juni 2001
|
500.000,00
|
100.000,00
|
8/2
- 2000
|
30. Juli 2001
|
1.000.000,00
|
200.000,00
|
12/1
- 2000
|
31. August 2001
|
1.000.000,00
|
200.000,00
|
18/7
- 2000
|
31. September 2001
|
1.000.000,00
|
200.000,00
|
Summe
2001
|
|
6.700.000,00
|
1.340.000,00
|
|
|
|
|
Re.Nr.
|
Datum
|
Nettobetrag
|
USt.
|
|
|
€
|
€
|
keine
|
31. Jänner 2002
|
37.000,00
|
7.400,00
|
keine
|
28. Februar 2002
|
60.000,00
|
12.000,00
|
keine
|
31. März 2002
|
50.000,00
|
10.000,00
|
keine
|
30. April 2002
|
55.000,00
|
11.000,00
|
keine
|
30. Juni 2002
|
50.000,00
|
10.000,00
|
keine
|
23. August 2002
|
50.000,00
|
10.000,00
|
keine
|
17. Oktober 2002
|
50.000,00
|
10.000,00
|
keine
|
26.Dezember 2002
|
50.000,00
|
10.000,00
|
Summe
2002
|
|
402.000,00
|
80.400,00
Nach Zitierung
des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kam die Bp zu dem Schluss,
dass die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug neben der Leistungserbringung
auch die Unternehmereigenschaft des Leistenden sei, die im gegenständlichen
Betriebsprüfungsverfahren nicht nachgewiesen werden habe können.
Trotz des
Ersuchens an den Bw. anlässlich der Besprechung am
24. August 2004 in den Räumlichkeiten des steuerlichen Vertreters
und des Vorhalts vom 26. August 2004, Auskunft darüber zu
erteilen,
a) wer die
Vertreter der Holding (Geschäftsführer, Verwaltungsrat, sonstige
Mitglieder der Geschäftsleitung, etc.) und die Kontaktpersonen des Bw. bei
der Holding gewesen seien,
b) wem (welcher
natürlichen Person: Name, Funktion in der Firma) der Bw. Aufträge
erteilt habe,
c) in welcher
Form (schriftlich, mündlich) die Aufträge erteilt worden seien und was
der genaue Inhalt dieser Aufträge gewesen sei,
d) welche
konkreten Leistungen (Art und Umfang, Zeit und Ort der Leistung) die Holding
für den Bw. erbracht habe,
e) wie der Bw.
die auftragsgemäße Leistungserbringung kontrolliert und dokumentiert
habe, hätten diese Fragen weder bei der Besprechung vom
24. August 2004, noch im Vorhalteverfahren geklärt werden
können. Unterlagen, die geeignet gewesen wären, die
Unternehmereigenschaft der Holding bzw. die Leistungserbringung nachzuweisen,
seien nicht vorgelegt worden und würden auch dem Berufungsantrag vom
4. Mai 2005 nicht beiliegen.
Weiters sei der
Bw. um Bekanntgabe, wann und in welcher Form die Rechnungen bezahlt worden
seien, samt Nachweise für die entsprechenden Bankbewegungen ersucht worden.
Betreffend der
"Ausgangsrechnungen" hielt die Bp unter dem Punkt 3. der Stellungnahme fest:
"Bei
nachstehend angeführten Rechnungen für Leistungen, die an die Holding
fakturiert wurden", sei mit dem Hinweis, die Leistung sei im Ausland
erbracht worden, keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden. Bei den in
Rechnung gestellten Leistungen handle es sich um Beratungsleistungen und andere
unter § 3a Abs. 10 UStG fallende Leistungen. Gemäß
§ 3a Abs. 9 lit. a leg. cit. würden solche Leistungen,
die an einen Unternehmer erbracht würden, dort, wo der Empfänger sein
Unternehmen betreibe, im Fall der Holding somit im Inland ausgeführt. Da
die Unternehmereigenschaft bzw. die Leistungserbringung der Holding im Zuge des
BP- Verfahrens nicht nachgewiesen werden habe können, seien die
erklärten, die Holding betreffenden Umsätze nicht anerkannt und von
den Besteuerungsgrundlagen ausgeschieden worden.
Bei der
Ermittlung der auszuscheidenden, steuerfrei belassenen Erlöse sei
allerdings ein Rechenfehler zu Gunsten des Bw. passiert. Das Einkommen des Bw.
wäre im Jahr 2000 um S 270.000 zu erhöhen. Eine steuerliche
Auswirkung sei auszuschließen.
|
AR
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
S
|
S
|
€
|
USt-frei
erklärt
|
1.450.000,00
|
5.950.000,00
|
181.500,00
|
steuerpflichtig
erklärt
|
580.000,00
|
700.000,00
|
31.500,00
|
Gewinnminderung
|
2.030.000,00
|
6.650.000,00
|
213.000,00
|
Lt.
BP-Bericht
|
2.030.000,00
|
|
|
Differenz =
Gewinnerhöhung
|
270.000,00
|
|
Auf die
Berufungsvorlage an den UFS gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO folgte
das beim Finanzamt am 20. Dezember 2005 eingelangte schriftliche
Ersuchen des Bw. um "Termin zum "Persönlichen Gespräch" in dieser
Sache ab 15. Jänner 2006". In Entsprechung des in der Berufung
vom 2. Mai 2005 gestellten Antrags auf Anberaumung einer
mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UFS Wien wurde der steuerlichen
Vertreterin des Bw. die Vorladung des UFS an den Bw. zu der für den
26. April 2007 angesetzten mündlichen Berufungsverhandlung am
2. April 2007 zugestellt. Der Berufungsverhandlung blieb sowohl der
Bw., als auch dessen steuerliche Vertreterin fern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Umsatzsteuer- und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 2000 bis
2002
Gemäß
Art. 18 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 77/388/EWG muss der
Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können,
eine nach Art. 22 Abs. 3 ausgestellte Rechnung besitzen.
Art. 22
Abs. 3 der Richtlinie (in der Fassung vor der Richtlinie 2001/115/EG vom
20. Dezember 2001) lautet auszugsweise:
|
"a)
|
Jeder
Steuerpflichtige hat für die Lieferungen von Gegenständen und die
Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine
nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt, eine Rechnung oder ein an
deren Stelle tretendes Dokument auszustellen. ...
|
b)
|
Die
Rechnung muss getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen
Steuersätze entfallenden Steuerbetrag sowie gegebenenfalls die
Steuerbefreiung ausweisen.
|
c)
|
Die
Mitgliedsstaaten legen die Kriterien fest, nach denen ein Dokument als Rechnung
betrachtet werden kann."
Art. 22 Abs. 3
lit. c der Richtlinie überlässt den Mitgliedsstaaten die
Aufstellung der Kriterien, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet
werden kann. Diese Befugnis muss im Einklang mit einem der Ziele der Richtlinie
ausgeübt werden, das darin besteht, die Erhebung der Mehrwertsteuer und
ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen (vgl. die
Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Juli 1988, Rs. 123/87 und
330/87, Jeunehomme und EGI, Slg. 1988, 4517, Randnr. 16 und 17, sowie vom 17.
September 1997, Rs. C-141/96, Finanzamt Osnabrück-Land gegen Bernhard
Langhorst, Slg. 1997, I-5073, Randnr. 17). Demnach können die
Mitgliedsstaaten, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre
Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen, verlangen,
dass die Rechnungen zusätzliche Angaben enthalten, sofern diese Angaben
nicht durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des
Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder
übermäßig erschweren (vgl. EuGH vom 5. Dezember 1996, Rs.
C-85/95, Reisdorf, Slg. 1996, I-6257, Randnr. 24).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen die
Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen
Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 leg. cit. sowohl in der ursprünglichen Fassung
des BGBl. Nr. 663/1994, als auch in der durch BGBl. I Nr. 59/2001
geänderten Fassung ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder
beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch
wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur
gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 leg cit. ist ein Unternehmer, der steuerpflichtige
Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, berechtigt
und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen
auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen
müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist - die folgenden Angaben enthalten:
|
1.
|
Den Namen und
die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
|
2.
|
den Namen und
die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen
Leistung;
|
3.
|
die Menge und
die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die
Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
|
4.
|
den Tag der
Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die
sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittsweise abgerechnet werden (z. B. Lebensmittellieferungen), genügt
die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt;
|
5.
|
das Entgelt
für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und
|
6.
|
den auf das
Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Vereinnahmt
der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch
nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so
gelten die ersten beiden Sätze sinngemäß.
Wird eine
Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder
sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden
Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im
Sinne des zweiten Satzes ausgestellt worden sind.
Gemäß
§ 11 Abs. 2 leg. cit. gilt als Rechnung im Sinne des Abs. 1 jede
Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung
abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr
bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und
Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben können auch in
anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Stellt
der Unternehmer für steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige
sonstige Leistungen eine Rechnung aus, so hat er eine Durchschrift oder
Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren; das gleiche gilt
sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung hingewiesen
wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2
der Bundesabgabenordnung anwendbar.
Gemäß
§ 11 Abs. 3 leg. cit ist für die unter Abs. 1 Z 1
und 2 geforderten Angaben jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige
Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers
der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung
ermöglicht.
Gemäß
§ 11 Abs. 4 leg. cit. können die im Abs. 1 Z 1 bis
3 geforderten Angaben auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole
ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder
aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Diese Unterlagen müssen
sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein,
es sei denn, dass vom Rechnungsaussteller öffentlich kundgemachte Tarife
zur Verrechnung kommen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 leg. cit. kann der Unternehmer die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 leg. cit.) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuerbeträge abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag
auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er
bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet.
Nach Lehre und
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Anerkennung von
abzugsfähigen Vorsteuern gem. § 12 Abs. 1 leg. cit.
erforderlich, dass über die tatsächlich erbrachte Leistung eine
Rechnung im Sinn des § 11 leg. cit. gelegt worden ist (Hinweis:
Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm. 2). Es muss also die Leistung
erfolgt sein und eine Rechnung vorliegen, in der die tatsächlich erbrachten
Leistungen bzw. eventuell gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Das
Gesetz normiert die entsprechende Bezeichnung der Leistung in der Rechnung, um
die Erhebung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung des
Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen (vgl. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1997, 97/14/0138).
Als
handelsübliche Bezeichnung kann jede im allgemeinen Geschäftsverkehr
für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung angesehen werden. Das
Gesetz normiert die entsprechende Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die
Erhebung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges
durch die Abgabenbehörde sicherzustellen (Hinweis Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 1998, 96/15/0220). Ob auch
Sammelbezeichnungen dem Erfordernis entsprechen,
"Menge und handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände" anzuführen, wird von den
Umständen des Einzelfalles, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und
Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem Wert der einzelnen unter einer
Sammelbezeichnung erfassten Ware, abhängen.
Voraussetzung
für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1
Z 1 UStG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Z. 2 leg. cit.
ist, dass sich Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des
Empfängers der sonstigen Leistung eindeutig aus der Rechnung ergeben (vgl.
etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2001,
98/13/0081, und 6. Juli 2006, 2006/15/0183). Wie der
Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen, zuletzt im Erkenntnis vom
20. April 2006, 2004/15/0113, zum Ausdruck gebracht hat, kann im
Zusammenhang mit an den Unternehmer erbrachten Leistungen der Vorsteuerabzug
erst in jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, in welchem - zusätzlich zu den
weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug - auch eine
ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Diese Rechtsansicht hat auch durch
das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004,
C-152/02, Terra Baubedarf-Handel GmbH, Bestätigung erfahren. Dass zum
Vorsteuerabzug solche Rechnungen nicht rückwirkend berechtigen, ist Ruppe,
UStG³, Tz 57 zu § 11 samt dem dort zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 1987, 86/13/0204 ersichtlich.
Schon allein
aufgrund der obigen Ausführungen war die Wertung der dem UFS mit dem
Arbeitsbogen vorgelegten Rechnungen der Holding für die Streitjahre als
Rechnungen im Sinn des § 11 Abs. 1 UStG 1994 zu verneinen,
wenn der Sitz der Holding an der in der jeweiligen Rechnung ausgewiesenen
Adresse amtsunbekannt ist und diese Rechnungen, was das Jahr 2000 betrifft,
folgende Leistungsbeschreibungen und Angaben betreffend des Leistungszeitpunkts
bzw. des Zeitraums, über den sich die Leistung erstreckt,
beinhalten:
|
Re.Nr.
|
Leistungsbeschreibungen
|
8
- 2000
|
Lt.
Vereinbarung haben wir die ARBEITEN in SK- D. für Sie im Monat Juli +
August 2000 (Besprechungen und Garantie) ERLEDIGT. Damit sind die alten
Rechtsanprüche an Sie erledigt.
|
19
- 2000
|
Lt.
Besprechung über das Problem CK/Altlasten und Garantiearbeiten haben wir
auftragsgemäß diese ERLEDIGT! Wir stellen alle Leistungen inkl.
Spesen und Trinkgelder in Rechnung können Belege für Trinkgelder aber
nicht geben.
|
24/2000
|
Gespräche
über Wasserquelle E. und Prüfung des VERKAUFES
Kunde F/G./I.
Inkl.
Spesen-Bewirtung/Hotelkosten und Flug; Gastgeschenke.
|
31/2000
|
Leistungen
für Arbeitsgruppe Projekt K.- Wasserquelle - Lieferung
Spital Plan -
Abwasserversorgung - (L./K. )
Inkl.
Barauslagen, Reisekosten und Geschenke.
Mit der nachfolgenden Tabelle
werden die auf die jeweilige Rechnungsnummer Bezug habenden Angaben betreffend
Datum, Nettobetrag und Umsatzsteuer dargestellt:
|
Re.Nr.
|
Datum
|
Zeitraum
|
Nettobetrag
|
USt.
|
|
|
|
ATS
|
ATS
|
8
- 2000
|
Donnerstag,
31.08.2000
|
Vgl.
oben die diese Rechnung betr. Leistungsbeschreibung
|
350.000,00
|
70.000,00
|
19
- 2000
|
Samstag,
30.09.2000
|
Keine
Daten
|
400.000,00
|
80.000,00
|
24/2000
|
Samstag,
28.10.2000
|
Keine
Daten
|
200.000,00
|
40.000,00
|
31/2000
|
Sonntag
,
31.12.2000
|
Keine
Daten
|
1.000.000,00
|
200.000,00
|
Summe
2000
|
|
|
1.950.000,00
|
390.000,00
Abgesehen
davon, dass von den vier Rechnungen jene vom 31. Dezember 2000 an
einem gesetzlichen Feiertag ausgestellt worden sein soll, was ungewöhnlich
erschien, enthielt keine einzige dieser Rechnungen eine Beschreibung, anhand
dieser die Art und der Umfang der jeweiligen Leistung des Bw. festzustellen
gewesen wären. Sind die im § 11 Abs. 1 für eine
Rechnung erschöpfend aufgezählten Merkmale zwingend und besteht in
analoger Anwendung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.
Dezember 1988, 87/15/0079, keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall
fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben
anzunehmen, so wäre der Vorsteuerabzug erst in jenem Zeitpunkt
möglich, in dem eine formgerechte Rechnung vorliegt.
Mit der
nachfolgenden Tabelle werden die Leistungsbeschreibungen in jeder einzelnen der
Rechnungen der Holding für das Jahr 2001 dargestellt:
|
Rechnung
|
Leistungsbeschreibungen
|
2001/12
|
"Für
Arbeiten und Besprechungen Projekt K.
inkl. Spesen, Reisekosten"
|
20001+1489/02
|
"Bearbeitung
Projekt Wasser inkl. Barauslagen"
|
20001/256/3
|
"Für
unsere Gespräche Wasser und Entsorgung
K. und F
"
|
20001/298/04
|
"Für
Bearbeitung Projekt Abwasser, Quellwasser Kunde
F,
G.,
K.
inkl. Barauslagen und Spesen,"
|
20001/310/05
|
"Weitere
Bearbeitung Therme "E. und Quelle"
Finanzierung
K./G.
inkl. Barauslagen und Spesen"
|
2000/06
234
|
"Beratung
und Gespräche für Projekt Wasser/Hotel
E. mit Partner CH und
K., Leistungen Juni 2001 inkl.
Barauslagen K. und RK."
|
2000/8/2
|
"Für
weitere Bearbeitung-Wasser und Hotelbau Aflenz-Oman"
|
2000/12/1
|
"Laut
Vereinbarung für Schlussgespräche Projekte, Abwasser, Quelle,
Spitäler, Hotelbauten F,
G.,
K. und
E. geben wir unsere Schlussrechnung
inkl. Kulanzleistungen bis 31. Dezember 2001 inkl. Barauslagen und
Reisekosten."
|
2000/
18/7
|
"Laut
Telephonat und BESTÄTIGUNG haben wir für Projekt
K., um dieses Projekt zu RETTEN, die
Ergreiferprämie von S 1.000.000 in Ware und Geld ATS übergeben.
Vereinbarungsgemäß werden Sie Leistungen bis 31. Dezember 2001
im obigen Wert in SK/CZ/und M.
erbringen."
Mit der nachfolgenden Tabelle
werden die auf die jeweilige Rechnungsnummer Bezug habenden Daten betreffend
Datum, Nettobetrag und Umsatzsteuer dargestellt:
|
Rechnung
|
Datum
|
Zeitraum
|
Nettobetrag
|
USt.
|
|
|
|
ATS
|
ATS
|
2001/12
|
Mittwoch,
31. Jänner 2001
|
1
- 31.01.01
|
500.000,00
|
100.000,00
|
20001
+ 1489/02
|
Mittwoch,
28. Feber 2001
|
Keine
Angaben
|
200.000,00
|
40.000,00
|
20001/256/3
|
Samstag
,
31. März 2001
|
Keine
Angaben
|
1.000.000,00
|
200.000,00
|
20001/298/04
|
Montag,
30. April 2001
|
Keine
Angaben
|
500.000,00
|
100.000,00
|
20001/310/05
|
Donnerstag,
31. Mai 2001
|
Keine
Angaben
|
1.000.000,00
|
200.000,00
|
2000/06
234
|
Samstag
,
30. Juni 2001
|
"Leistungen
Juni 2001"
|
500.000,00
|
100.000,00
|
2000/8/2
|
Montag,
30. Juli 2001
|
Keine
Angaben
|
1.000.000,00
|
200.000,00
|
2000/12/1
|
Freitag,
31. August 2001
|
Keine
Angaben
|
1.000.000,00
|
200.000,00
|
2000/
18/7
|
Dienstag,
11.09.2001
|
Keine
Angaben
|
1.000.000,00
|
200.000,00
|
Summe
2001
|
|
|
6.700.000,00
|
1.340.000,00
Was die
Leistungsbeschreibungen in den oben angeführten Rechnungen betrifft,
stellen die nicht näher bestimmten Sammelbezeichnungen ("Arbeiten",
"Besprechungen", "Bearbeitung", "Gespräche", "Beratung",
"Schlussgespräche", "Kulanzleistungen") ebenso wie die Bezeichnungen von
inhaltlich nicht näher bestimmten Projekten ("K.", "Wasser/Hotel E.") keine
handelsüblichen Bezeichnungen dar. Die Ansicht, es käme für die
Vorsteuerabzugsberechtigung lediglich darauf an, dass das auf der Rechnung
ausgewiesene Entgelt bezahlt worden ist und eine Lieferung oder sonstige
Leistung, allenfalls auch eine mangelhafte Lieferung erfolgt ist, teilte der
Verwaltungsgerichtshof bereits schon in seinem Erkenntnis vom
27. Oktober 2001, 96/13/0055, nicht.
Mit der
nachfolgenden Tabelle werden die Leistungsbeschreibungen in jeder einzelnen der
Rechnungen der Holding für das Jahr 2002 dargestellt:
|
Re.Nr.
|
Datum
|
Leistungsbeschreibungen
|
Keine
|
31.01.2002
|
Arbeiten und
Barauslagen
Vermerk unter
dem Rechnungsbetrag: Laut Vereinbarung in Gegengeschäft
|
Keine
|
28.02.2002
|
Lt. tel.
Vereinbarung stellen wir 2.Aconto Rechnung aus
Vermerk unter
dem Rechnungsbetrag:
Lt.
Vereinbarung in Gegengeschäft bis 31. Dezember 2002
|
Keine
|
31.03.2002
|
Lt
Vereinbarung für die nächsten Einsätze in F/G. Projekt
Hotelplanbau
mit Sytem SK/Haus mit "Herz"
Vermerk unter
dem Rechnungsbetrag:
Laut
Vereinbarung in Gegengeschäft Personalberatung - Ost Projekt
|
Keine
|
30.04.2002
|
Laut
Gespräch für NEUES Projekt Hospital G.
Acontokosten
für Leistungen ab 1. April 2002 bis ca.
31. März 2003
Vermerk unter
dem Rechnungsbetrag:
In
Gegenverrechnung Personal Auswahl SK/CZ.
|
Keine
|
30.06.2002
|
Für
Bearbeitung Spital und Wasser Arabischer Raum inkl. Barauslagen
Vermerk unter
dem Rechnungsbetrag: In Gegenverrechnung
|
Keine
|
23.08.2002
|
Vorbereitung
Ihrer USA/Reise 09/2002 inkl. Terminvereinbarungen vor Ort
Vermerk unter
dem Rechnungsbetrag:
In
Gegenverrechnung lt. Vereinbarung
|
Keine
|
17.10.2002
|
Lt.
Vereinbarung vom 17. Februar 2002 Aconto für Restarbeiten
2002/2003
Vermerk unter
dem Rechnungsbetrag:
Gegenverrechnung
mit USA Geschäft 2002/2003
|
2002/174
|
26.12.2002
|
Nach
Vereinbarung für Restarbeiten 2002 und Aufträge 2003
Vermerk unter
dem Rechnungsbetrag:
Barauslagen
werden getrennt in Rechnung gestellt.
Mit der
nachfolgenden Tabelle werden die auf die jeweilige Rechnungsnummer Bezug
habenden Daten betreffend Datum, Nettobetrag und Umsatzsteuer
dargestellt:
|
Re.Nr.
|
Datum
|
Zeitraum
|
Nettobetrag
|
USt.
|
|
|
|
€
|
€
|
Keine
|
Donnerstag,
31. Jänner 2002
|
Keine
Angaben
|
37.000,00
|
7.400,00
|
Keine
|
Donnerstag,
28. Feber 2002
|
Keine
Angaben
|
60.000,00
|
12.000,00
|
Keine
|
Sonntag,
31. März 2002
|
Keine
Angaben
|
50.000,00
|
10.000,00
|
Keine
|
Dienstag,
30. April 2002
|
Vgl.
oben die diese Rechnung betr. Leistungsbeschreibung
|
55.000,00
|
11.000,00
|
Keine
|
Sonntag,
30. Juni 2002
|
Keine
Angaben
|
50.000,00
|
10.000,00
|
Keine
|
Freitag,
23. August 2002
|
Vgl.
oben die diese Rechnung betr. Leistungsbeschreibung
|
50.000,00
|
10.000,00
|
Keine
|
Donnerstag,
17. Oktober 2002
|
Vgl.
oben die diese Rechnung betr. Leistungsbeschreibung
|
50.000,00
|
10.000,00
|
2002/174
|
Donnerstag,
26. Dez. 2002 (2. Weihnachtstag)
|
Vgl.
oben die diese Rechnung betr. Leistungsbeschreibung
|
50.000,00
|
10.000,00
|
Summe
2002
|
|
|
402.000,00
|
80.400,00
Abgesehen
davon, dass von den oben angeführten Rechnungen der Holding jene vom
31. März, 30. Juni und 26. Dezember jeweils des Jahres 2002
an einem gesetzlichen Feiertag ausgestellt worden sein sollen, hatte das
Vorliegen eines Sachverhalts mit Auslandsbezug (K./F/G./SK/CZ/M.) im
gegenständlichen Fall eine erhöhte Beweisvorsorgepflicht beim Bw. zur
Folge. Als Beweis für deren Verletzung sei das
Fehlen der
Umsatzsteueridentifikationsnummer genannt, auch wenn die Rechnung
gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 erst in der Fassung
des BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002 an
weiteren Angaben das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Nummer mit einer oder
mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben
wird, und die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu enthalten hat,
weil den Absätzen 2 und 3 des Art
28 Abs. 2 UStG 1994 - Anhang (Binnenmarkt) in der Fassung der
BGBl. Nr. 663/1994 zufolge das
Bundesministerium für Finanzen dem Unternehmer im Sinne des § 2
auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie
den Namen und die Anschrift der Person, der die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt
wurde, bestätigt und die Anfragen und Bestätigungen über die
Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von den
Stempelgebühren befreit sind. Kann der Lieferant, dem der Abnehmer seine
Umsatzsteueridentifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates bekannt gibt,
grundsätzlich davon ausgehen, dass der Erwerber damit erklärt, im
anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung zu unterliegen, so hat die
Umsatzsteueridentifikationsnummer den Zweck, die ordnungsgemäße
Besteuerung des Handels sicherzustellen, indem sie dem Steuerpflichtigen das
Vorliegen von Tatbestandselementen signalisiert, deren Kenntnis er für die
richtige Besteuerung benötigt. Insofern ließ die
Außerachtlassung dieser Kontrollfunktion im Geschäftsverkehr mit der
Holding den Rückschluss darauf zu, dass der Bw. sogar das Risiko in Kauf
genommen hatte, dass die Holding der Kleinunternehmerregelung unterliegt. Damit
hatte der Bw. die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen.
Da die Fa.
Holding amtsunbekannt ist, ein Firmensitz an der in den Rechnungen ausgewiesenen
Adresse in C. abgabenbehördlicherseits nicht festzustellen war, bei den
Rechnungen der Holding das Fehlen an konkreten Daten nicht nur betreffend der
Leistungen, sondern auch bezüglich des Gerichtsstandes, der Bankverbindung,
der Firmenbuchnummer und einer Umsatzsteueridentifikationsnummer offenkundig
war, wäre es am Bw. gelegen gewesen, den Nachweis für den
Leistungsaustausch mit der Holding, wenn schon nicht im
Betriebsprüfungsverfahren, zumindest im Rechtsmittelverfahren zu erbringen.
Obwohl der Bw. mit dem beim Finanzamt am 20. Dezember 2005
eingelangten Schreiben um einen Termin zu einem Gespräch ersucht hatte und
der UFS über Antrag des Bw. in der Berufung eine mündliche
Berufungsverhandlung anberaumt hatte, in deren Rahmen der Bw. die
Möglichkeit gehabt hätte, die Berufungsbehörde in die Lage zu
versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen er die Berufung für
Erfolg versprechend gehalten hatte, blieb der Abgabepflichtige der
Berufungsverhandlung fern. Damit war der Berufung der Erfolg zu versagen, weil
die Aktenlage ein Abgehen vom Erhebungsergebnis des Finanzamts (Unbekanntheit
der Holding an der in den Rechnungen angegebenen Adresse, Mangelnde Existenz der
in den Rechnungen angeführten Telefonnummer; fehlender Eintrag der Firma im
Firmenbuch; die Firma hat weder eine UID-Nummer, noch eine Steuernummer), das
dem Bw. mit der zur Berufung ergangenen Stellungnahme der Bp zwecks Abgabe einer
entsprechenden Gegenäußerung vorgehalten worden war, nicht zu
begründen vermochte.
Auch aufgrund
des Mangels an konkreten Leistungsbeschreibungen mit handelsüblichen
Bezeichnungen in den einzelnen Rechnungen war der Vorsteuerabzug zu versagen,
wobei es auf eine Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers in analoger
Anwendung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2001,
98/13/0043, nicht angekommen war. Da die im Berufungsfall strittigen Rechnungen
dem Rechnungsmerkmal des § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1988
nicht entsprochen hatten, war der Bw. nicht dadurch in seinen Rechten verletzt,
dass die in der jeweiligen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht für die
Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 als Vorsteuer anerkannt wurde. Die auf
steuerfreie Erlöse entfallenden Umsatzsteuern von S 116.000 für
das Jahr 2000, S 140.000 für das Jahr 2001 und € 6.300
für das Jahr 2002 heißen, dass die mit dem Normalsteuersatz von
20 % Umsatzsteuer zu versteuernden Entgelte um den fünffachen Betrag
von a) S 116.000, d. h. um S 580.000, für das Jahr 2000; b)
S 140.000, d.h. um S 700.000 für das Jahr 2001 zu vermindern
waren.
Da eine den
Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechende Rechnung eine für die
Allphasen - Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug charakteristische und wesentliche
Voraussetzung ist und die Grundlage für den Vorsteuerabzug beim
Leistungsempfänger bildet, war die Berufung im gegenständlichen Punkt,
was die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002 anbelangt,
mangels Vorlage von Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994,
dessen Bestimmung auf Art. 22 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie beruht,
als unbegründet abzuweisen. Fehlte ein stichhaltiger Beweis für die
Unternehmereigenschaft der Holding, als auch für die Leistungserbringung
der Bw. an die Holding, so war der Bestand eines Zusammenhanges der Erlöse
und der Aufwendungen mit einem Betrieb zu verneinen. Insofern bestanden seitens
des UFS keine Bedenken, sich den Schlussfolgerungen im Prüfungsbericht
betreffend der Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 2000
und 2001 ebenso wie dem abgabenbehördlichen Ergebnis betreffend der
Umsatzsteuernachschau für das Jahr 2002 anzuschließen und die Gewinne
einerseits um die in Zusammenhang mit der Holding erklärten
Nettoerlöse von S 2.030.000 für das Jahr 2000, S 6.650.000
für das Jahr 2001 und € 213.000 für das Jahr 2002 zu
kürzen, andererseits um die in Zusammenhang mit der Holding erklärten
Aufwendungen von S 1.950.000 für das Jahr 2000, S 6.700.000
für das Jahr 2001 und € 402.000 für das Jahr 2002 zu
erhöhen.
Der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 war insofern abzuändern, als
von den in der Gewinnermittlung in Höhe von S 780.000 erklärten
steuerpflichtigen Umsätze S 580.000 auf Umsätze der Holding
entfielen, die bei der Berechnung der Umsatzsteuer außer Ansatz zu lassen
waren. Die Addition des letztgenannten Betrages mit dem vom Bw. als nicht
steuerbar erklärten Entgelte von S 1.450.000 führt zu einer - vom
Ergebnis der Bp abweichenden - Summe von S 2.030.000. War aus dem
Betriebsprüfungsbericht die Ausgangssumme von S 2.300.000 (vgl.
Tz 2 PB) zu ersehen, so war der Gewinn für das Jahr 2000
gemäß den Ausführungen in der Stellungnahme um den sich aus den
beiden letztgenannten Beträgen ergebenden Differenzbetrag zu erhöhen.
Aufgrund der
obigen Ausführungen war die Annahme, die dem Finanzamt als Beilage zur
Berufung vorgelegten Schreiben des Rechtsanwalts Dr. B. an den Bw. vom 18. und
25. August 2000 samt der Abschrift der zwischen dem Bw. und der "Holding/J.
S." abgeschlossenen Vereinbarung vom 9. August 2000 und das Vorbringen in
der Berufung, demzufolge sich die Leistungserbringung bzw.
Unternehmereigenschaft aus den Belegen, den am 24. Oktober 2004
vorgelegten Unterlagen bzw. gegebenen Informationen sowie den weiteren
beiliegenden Unterlagen ergebe, könnten dem UFS die Gewissheit über
das Vorliegen sämtlicher für die Anerkennung von Betriebsausgaben bzw.
Vorsteuern erforderlichen Voraussetzungen verschaffen, zu verneinen.
2)
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Nach Ritz,
BAO³, Tz 7 zu § 303, sind Tatsachen ausschließlich mit dem
Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende
tatsächliche Umstände (vgl. beispielsweise die beiden Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Jänner 1999, 98/14/0038; 26. Juli 2000,
95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck
gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen, Eigenschaften (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 1998, 95/15/0108; 19. November 1998,
96/15/0148 und vom 26. Juli 2000, 95/14/0094).
Tatsachen sind
nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere
Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind. Der Lehre sowie der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge ist als eine solche Tatsache
ein Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu werten (vgl.
Ritz, BAO³, Tz 8 zu § 303, samt den dort zitierten Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Jänner 1989, 88/13/0075, 88/13/0077).
Das Fehlen an
Beweisen einerseits für erbrachte Leistungen an die Holding, andererseits
für die Unternehmereigenschaft der Holding, was die Nichtanerkennung der in
den Eingangsrechnungen der Holding ausgewiesenen Steuerbeträge als
Vorsteuern in Höhe von S 390.000 für das Jahr 2000 sowie die
Gutschrift einer Umsatzsteuer von S 116.000, die bedingt durch die der
Holding gelegten Ausgangsrechnungen dem Finanzamt erklärt und
abgeführt worden war, zur Folge hatte, stellte eine neue Tatsache im Sinne
des § 303 Abs. 4 BAO dar. Damit war die Berufung gegen den
Wiederaufnahmebescheid gem. § 303 Abs. 4 leg. cit betreffend der
Umsatzsteuer 2000 als unbegründet abzuweisen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 28 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1930-W/05
- Stammnummer
- 29345
- Gültig
- 05.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF