Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1124-W/05
Bescheidhaufhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1124-W/05vom 27.11.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dem Vorwurf des Bw., die Behörde sei den von der Partei beantragten Erhebungen (Ausheben des Inhabers einer konkreten Telefonnummer, Beschaffung von Daten über das der Behörde angebliche bekannte anonyme Sparbuch, Zeugeneinvernahme) nicht nachgekommen, ist entgegenzuhalten, dass die konkreten Telefonnummern sehr wohl behördlich verfolgt wurden. Dies mit dem Ergebnis, dass weder der Bw., die Bau-GmbH noch die KEG bekannt waren. Weiters wurden in einem nachvollziehbaren, aktenkundigen Erhebungsverfahren von April bis Juni 2004 die beantragten Zeugeneinvernahmen durchgeführt, wobei auch hier unisono die Unbekanntheit der KEG hervorging.
Beim gegenständlichen anonymen Sparbuch wurden die Kontenbewegungen im Zuge einer Amtshandlung der Prüfungsabteilung-Strafsachen sichergestellt. Aus den der Behörde vorliegenden Überweisungsbelegen ist die Kontonummer des Empfängers ersichtlich und ident mit der Kontonummer des anonymen Sparbuches.
Sämtliche Rechnungen der KEG an die Bau-GmbH und die HS-GmbH wurden auf dieses Sparbuch einbezahlt und es wurden seitens der Behörde auch nur diese eindeutig belegbaren Umsätze der KEG an den Bw. zugerechnet. In dem mit 22.3.2002 datierten Vorhalteverfahren wurden der Partei die behördliche Rechtsansicht, sowie die beabsichtigte Zurechnung aufgrund der vorliegenden Beweismittel bekannt gegeben und im Bescheid vom 7. September 2004 noch einmal unter Benennung der Zeugen auf deren Aussagen sich die Behörde stützte, begründet".
Berufung, Pkt. 3.; Pkt. 4.; unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige rechtliche Beurteilung:
"Eine unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung liegt ggstl. nicht vor.
Die Umsatzzurechnung lt. Sachverhalt erfolgte nach Würdigung der eindeutigen und absolut glaubwürdigen Zeugenaussagen der Verantwortlichen der Bau-GmbH und HS-GmbH, bei deren Aussagen sich mit den anderen Beweismitteln kein Widerspruch ergibt, in Übereinstimmung mit den vorliegenden Rechnungs- und Zahlungsbelegen".
Das Finanzamt zitiert den Gesetzestext von § 303 Abs 4 BAO und führt nach diesem Zitat aus:
"Dies ist gegenständlich der Fall. Die Tatsache, dass der Bw. aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse gegenüber den Firmen Bau-GmbH und HS-GmbH als allein vertretungsbefugte Person für die Scheinfirma KEG in Erscheinung trat und ihm daher die damit zusammenhängenden Zahlungen zugerechnet wurden, führte zur Wiederaufnahme des Verfahrens für die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 1997/1998".
Berufung, Pkt. 5.; Eventualausführung:
"Im Vorhalteverfahren wurde keine begründete Erklärung, welche Änderungen hinsichtlich der Gewinnfestsetzung der Höhe nach beantragt werden, nachgereicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden".
B.4. Vorlageantrag (7. Juni 2005):
Der Bw. hat die Vorlage der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1997 und 1998, Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 1997 und 1998 und Einkommensteuer 1997 und 1998 an die Abgabenbehörde II. Instanz beantragt.
VORHALTEVERFAHREN/UNABHÄNGIGER FINANZSENAT:
E-Mail an den für die Erhebungen/Finanzstrafverfahren zuständigen Sachbearbeiter (PAST) vom 20. April 2006; Rückantwort (28. August 2006):
Angefordert werden die auf F.H. und die Firmen KEG, Bau-GmbH und HS-GmbH sich beziehenden Unterlagen (Rechnungen, Niederschriften über Vernehmungen etc) aus dem Akt der Prüfungsabteilung Strafsachen.
Ablichtungen von aus dem PAST-Akt stammende Unterlagen sind dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt worden; unter diesen Unterlagen befinden sich u.a. Ablichtungen der Werkverträge IT-KEG - HS-GmbH.
Akteneinsicht/Finanzstrafakt des Bw. (29. Mai 2006):
Im Finanzstrafakt des Bw. befinden sich folgende, auf die Streitpunkte in diesem Berufungsverfahren sich beziehende Belege:
Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG vom 8. September 1998, lautend:
"Ich teile dem Finanzamt mit, dass ich im Jahr 1997 Einkünfte aus der Vermittlung von Bauaufträgen erzielt habe. Da ich nicht rechtzeitig diesbezüglich eine Meldung an das Finanzamt erstattet habe, überreiche ich mit dieser Selbstanzeige meine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997. Auch im Jahr 1998 werde ich weiterhin Einkünfte aus der Vermittlung von Bauaufträgen laut beiliegendem Formular Verf. 24 erzielen."
Niederschrift über die bei der Bau-GmbH durchgeführte UVA-Prüfung (11. September 1998), vertreten durch den Geschäftsführer F.M. und den Steuerberater:
Tz. 1 des UVA-Berichtes lautet:
"... Lt. Aussage des Geschäftsführers der Bau-GmbH, F.M., wurde ihm die KEG von einem Bekannten (dem Bw.) vermittelt. ..."
Auskunftsersuchen/Bank (29. Oktober 1998; 19. November 1998):
Auskunftsersuchen vom 29. Oktober 1998; Auskunftsersuchen gemäß
§ 99 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) vom 19. November 1998, lautend:
"Ihre Bank ist kontoführendes Institut der KEG. ... In diesem Zusammenhang werden sämtliche Kontenbewegungen seit der Eröffnung des Kontos benötigt, unter anderem wird um Mitteilung ersucht, auf welchen Namen das Konto lautet, seit wann dieses Konto besteht und wer verfügungsberechtigt ist. Weiters wird um Bekanntgabe der Einzahler von Gutschriften gebeten und wer die Gelder von dem oben angegebenen Konto abgehoben hat."
Vom Finanzamt als Finanzstrafbehörde I. Instanz sind u.a. folgende Ermittlungen durchgeführt worden:
Straßenortung/Adresse KEG über Wien-online, Suche/elektronisches Telefonbuch (ETB-Suche) mit "K.", Suche im Abgabeninformationssystem mit "K." und Firmenbuchrecherche mit "K.".
Die Firmenbuchrecherche soll ergeben haben, dass ein am 1. Jänner 1928 geborener J.K. im Firmenbuch aufscheint; im Finanzstrafakt befindet sich kein Firmenbuchauszug.
Außer dem Vernehmungsprotokoll MM. sind keine auf die HS-GmbH sich beziehende Unterlagen im Finanzstrafakt enthalten.
Firmenbuch-Recherche:
J.K., geboren xx, ist Prokurist und Gesellschafter einer mit Gesellschaftsvertrag vom 11. November 1990 errichteten und am 26. Mai 1994 von Amtswegen gelöschten Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen.
F.M., M.M., W.S. u.a. sind in den Streitjahren Gesellschafter der Bau-GmbH gewesen.
Akteneinsicht/Arbeitsbogen der Großbetriebsprüfung (7. Juni 2006):
Im Arbeitsbogen der Großbetriebsprüfung über die USO-Prüfung bei der HS-GmbH befinden sich folgende, auf die KEG sich beziehende Belege:
Schlussrechnungen, worin die KEG als Auftragnehmer aufscheint.
Rechnungen, worin die KEG als Rechnungsausstellerin aufscheint: Anschrift, Telefonnummer und Bankverbindung stimmen mit der in den Rechnungen/Bau-GmbH angegebenen Anschrift, Telefonnummer und Bankverbindung überein.
Ablichtung eines Schreibens vom 18. Mai 19?? an die HS-GmbH; lautend:
"IT-KEG, Adr.3, TelNr.3/Fax.YZ
Sehr geehrter Herr Ka., wie besprochen übersenden wir Ihnen unsere Firmenanschrift und unsere Bankverbindung. Wir hoffen auf eine gute Zusammenarbeit und verbleiben mit freundlichen Grüßen W.M., IT-KEG.
Die in dem Schreiben angeführte Bankverbindung ist die Kontonummer des anonymen Sparbuchs.
Werkverträge, worin die KEG als Auftragnehmer aufscheint.
Vorhalt (8. Juni 2006); Vorhaltsbeantwortung (18. August 2006):
Vorhalt (8. Juni 2006):
Mit diesem Vorhalt sind dem Bw. folgende, in dieser Berufungsentscheidung zitierte, Dokumente und Ermittlungsergebnisse zur Stellungnahme übermittelt worden:
Vom Bw. übernommene Rechnungen der "KEG" an die Bau-GmbH,
Vernehmung des Bw. als Beschuldigter im Finanzstrafverfahren (Niederschriften vom 7. Oktober 1998 und 10. November 1998),
Ermittlungsergebnisse/KEG (Einvernahmen W.S., M.M., MM.),
Ermittlungsergebnisse/Adresse Adr.3,
Ermittlungsergebnisse/Telefonnummer TelNr.3/Fax.YZ,
Ermittlungsergebnisse/Telefonnummer TelNr.1,
Ermittlungsergebnisse/Telefonnummer HandyNr.2 und Vernehmung JK. (20. Oktober 1998),
Ermittlungsergebnisse/Telefonnummer HandyNr.1,
Ermittlungsergebnisse/Bankverbindung Bank KontoNr. ZYX, Kontoeröffnungsblatt, Kontobewegungen/Bank KontoNr. ZYX,
Überweisungsbelege/HS-GmbH,
Zusammenfassung/Einvernahmen der in der Kundenliste namhaft gemachten Personen,
E-Mail vom 20. April 2006,
Ermittlungsergebnisse Akteneinsicht/Finanzstrafakt des Bw. (29. Mai 2006),
Ergebnis der Firmenbuch-Recherche (30. Mai 2006),
Ermittlungsergebnisse Akteneinsicht/Arbeitsbogen der Großbetriebsprüfung über die USO-Prüfung bei der HS-GmbH (7. Juni 2006).
Vorhaltsbeantwortung (18. August 2006):
Der Bw. bestreitet, an die Bau-GmbH gerichtete Rechnungen der KEG übernommen zu haben.
Der Bw. meint, ein graphologisches Gutachten soll eingeholt werden, um die handschriftlichen Korrekturen auf den Rechnungen vom 12. Jänner 1998, 2. Jänner 1998 mit seiner Handschriftenprobe auf Übereinstimmungen hin zu überprüfen.
Der Bw. sei zuerst Angestellter des Baustofflieferanten Handels-GmbH und danach Angestellter der Bau-GmbH gewesen. Wegen finanzieller Probleme der Bau-GmbH habe er sich mit seinem Dienstgeber daraufhin geeinigt, dass er als Dienstnehmer ausscheidet, sich selbständig macht, aber weiter mit Bau-GmbH auf freiberuflicher Basis und selbständiger Unternehmer zusammen arbeitet. Diese Zusammenarbeit sei erst beendet worden, als die Bau-GmbH die Honorarnoten und Rechnungen des Bw. nicht mehr fristgerecht bezahlt hat und geklagt werden musste.
Die Zeugenaussagen W.S. und M.M. seien wegen der personellen Verflechtungen auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu hinterfragen. M.M. sei ursprünglich an der mit ATS 500.000,00 ausgestatteten Bau-GmbH beteiligt gewesen; zuletzt habe ihr Anteil am Stammkapital ATS 450.000,00 betragen. W.S. sei bis zu seinem Ausscheiden am Stammkapital mit ATS 165.000,00 beteiligt gewesen; M.M. habe seinen Anteil aufgekauft:
"Beide Zeugen haben daher ein nicht unwesentliches persönliches Interesse, dass die ihnen eigentümliche und von F.M. als Geschäftsführer geleitete Firma keine wie immer gearteten Probleme bekommt" (Zitat/Bw.).
Die Darstellung der Erhebungsergebnisse aus der Einvernahme des Bw. sei grundsätzlich richtig; jedoch wie folgt ergänzungsbedürftig: Der Bw. habe die von der KEG an die Bau-GmbH gelegten Rechnungen nach der Sonderbetriebsprüfung bei der Bau-GmbH erstmals überhaupt gesehen und zur Kenntnis vorgelegt erhalten.
Bw. zu den Ermittlungsergebnissen der KEG:
Nach Vorhalt der Beteiligungsverhältnisse (W.S., M.M. an der Bau-GmbH ) führt der Bw. aus, dass vollkommen unrichtig sei, dass W.S. den Bw. als Ansprechperson für die KEG jemals in irgendeiner Form kontaktiert habe. Richtig sei lediglich, dass der Bw. diese KEG, deren Identität er selbst weder zu überprüfen hatte noch überprüft hat an die Geschäftsleitung der Bau-GmbH empfohlen hat. Im Zeitraum 1997/98 sei der Bw. nicht Mitarbeiter der Bau-GmbH sondern Angestellter der Handels-GmbH gewesen.
Der Bw. stellt den Beweisantrag, die Angestelltenverhältnisse durch eine Anfrage an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse nachzuprüfen.
Für den Bw. erkläre sein Angestelltenverhältnis, dass er auf diversen Baustellen als Lieferant und Vertreter der Handels-GmbH für die gelieferten Baumaterialien verantwortlich gewesen sei.
Der Bw. habe keine Rechnungslegungen mit W.S. abgesprochen; ein Konzept für die Rechnungslegung sei ihm weder direkt auf der Baustelle noch in einem Kaffeehaus übergeben worden.
Nicht schlüssig sei, dass die Montagepreise lt. Vereinbarung bzw. von W.S. festgesetzt worden sind.
Die Vorgangsweise bei Rechtslegung durch eine Subfirma (an den Werkbesteller werden Arbeitsaufzeichnungen und das Konzept einer Rechnungslegung bzw. ein Leistungsverzeichnis übergeben, das einer Korrektur zugeführt wird; auf Basis einer korrigierten Leistungserfassung wird letztlich eine Rechnung [Schlussrechnung] von der Subfirma an den Werkbesteller gelegt), die nicht vom Werkbesteller festgesetzten Preise und die lt. Bw. vorab festgelegten Preisansätze sollen gegen eine nachträgliche Preisfestsetzung sprechen.
Bw.: "Die Behauptung des Zeugen, der Bw. sei die Kontaktperson bzw. Gesprächspartner bei allen die KEG erteilten Aufträgen gewesen, ist an sich unrichtig und auch völlig unspezifiziert.
Es wird dieser Zeuge wohl sehr detailliert darzustellen haben, welche konkreten Werke, welche konkreten Themen, welche konkreten Preisabsprachen und sonstige Gesprächsinhalte zwischen Bau-GmbH, W.S. und dem Bw. angeblich statt gefunden haben sollen."
Die "nach ihrem Wissensstand" erfolgte Aussage von M.M. dokumentiere, dass sich die Aussage auf reine, allenfalls mittelbare Wahrnehmungen oder spekulative Grundlagen stütze. Lt. Bw. habe die Zeugin eigene Wahrnehmungen offenbar nicht gemacht und ihre Aussage stütze sich auch nicht auf eigene Wahrnehmungen.
Richtig nachvollziehbar sei nur, dass Zahlungen an die KEG mittels Banküberweisungen auf die an den Rechnungen angeführten Bankverbindungen erfolgt sind.
Die Aussage von MM. soll bestätigen, dass der Bw. jedenfalls als Gewerke für die HS-GmbH augenscheinlich in keiner wie immer gearteten Art und Weise beteiligt gewesen sei.
Der Unterschriftszug "M." auf den zitierten Unterlagen sei einer graphologischen Überprüfung zuzuführen, die zwingend das Ergebnis haben müsse, dass dieser Namenszug nicht vom Bw. stammt.
F.Ka. sei als Zeuge einzuvernehmen, da er offensichtlich Unterschriftsleistungen bei oder von der KEG eingeholt und "offensichtlich als einer der wenigen ... persönlichen Kontakt zu Vertretern dieser KEG gehabt" habe.
Das bisherige Vorbringen wiederholend weist der Bw. nochmals darauf hin, dass kein Grund bestanden habe, irgendwelche Identitätsfeststellungen durchzuführen.
Bw. zu den vorgehaltenen Eröffnungsdaten und Buchungsdaten:
Der Bw. habe sich wegen einer schweren Operation am 22. Mai 1997, 11.30 Uhr, bis 1. Juni 1997 stationär im AKH aufgehalten und sei danach absolut gehunfähig gewesen.
Der Bw. legt eine Ablichtung des Operationsberichtes vor und beantragt, die Krankengeschichte abzuverlangen und ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Vom 16. Jänner 1998 bis 31. Jänner 1998 sei der Bw. nachweislich in den Vereinigten Staaten gewesen:
Der Bw. legt eine Kopie seiner Visa-Abrechnungen vor. Nach diesen Visa-Abrechnungen ist die Visa-Karte des Bw. am 16. Jänner 1998 zur Bezahlung eines Einkaufs im Duty-Free-Shop der Austrian Airlines verwendet worden; im Zeitraum 21. Jänner 1998 bis 31. Jänner 1998 zur Bezahlung von Einkäufen bei in den Vereinigten Staaten situierten Geschäften (bspw. Texaco in Ford Lauderdale) und am 6. Februar 1998 zur Bezahlung eines Einkaufs in Österreich.
Der Bw. legt eine Ablichtung seines Reisepasses vor; das darin enthaltene US-Visum ist am 16. Jänner 1998 ausgestellt worden.
Der Bw. stellt den Beweisantrag, die Flugdaten durch Anfrage an die Lufthansa als transportierende Fluglinie zu erheben.
Nach diesem Beweisantrag hat der die Vorhaltsbeantwortung verfassende Rechtsanwalt ausgeführt: "Wann hätte der Bw. und vor allem wie, das Sparbuch eröffnen können und wie hätten die Abhebungen durch ihn stattfinden können? Wie soll der Zufluss in seine Sphäre stattgefunden haben? Wo er nachweislich zu wesentlichen Zeitpunkten ausgehunfähig bzw. nicht in Europa war?"
Der Bw. beantragt einen Schriftvergleich Handschrift des Bw. - Unterschriftenprobenblatt des Eröffnungskontos und für die Sparbuchbenennung, die erst am 10. Dezember 1997 statt gefunden haben soll.
Der Bw. beantragt, die Zweigstelle, in der das Sparbuch eröffnet und geführt gewesen ist, auszuforschen zum Beweis der mangelnden räumlichen Nähe zum Bw.
Dass die in der Kundenliste genannten Firmen den Bw. großteils persönlich als Angestellter diverser bekannter Firmen kennen, aber keine wie immer gearteten Zusammenhang zu einer großteils unbekannten KEG herstellen können, zeige, dass die Verantwortung des Beschuldigten richtig sein müsse und auch richtig sei, denn: "Aus welchem Grund hätte der Bw. gehindert sein sollen, nicht eine dieser Firmen ähnlich zu betreuen, wie es ihm nun im Rahmen des Finanzverfahrens vorgehalten wird".
Die H.GmbH, Adr.1 weise nur eine Namensgleichheit mit dem Bw. auf, sei ihm aber fremd.
Die Zuschätzung lt. Ergänzungsvorhalt (22. März 2002) soll rein rechnerisch unschlüssig sein; lt. Bw. betrage bspw. der Sparbucheingang bei der Rechnung über ATS 815.749,76 (1998) ATS 771.175,72.
Der Bw. stellt folgende Anträge:
Die Beteiligungsverhältnisse an der Bau-GmbH im Wege der Firmenbucheinsicht zu überprüfen;
den Zeugen W.S. neuerlich einzuvernehmen, insb. zur Spezifizierung seiner Aussage, der Bw. sei die Kontaktperson bzw. Gesprächspartner bei allen an die KEG beteiligten Aufträgen gewesen;
neuerliche Einvernahme der Zeugin M.M. zur Frage, wie ihre Aussage "nach ihrem Wissensstand" zu verstehen ist;
Ausforschung und Einvernahme des Zeugen F.Ka. (eine aus einem Zivilprozess bekannte Adresse wird angeführt);
zeugenschaftliche Einvernahme von Mag. P.G., mit der eine Kontaktaufnahme über ihre Telefonverbindung bis jetzt nicht stattgefunden hat, zu den Beweisthemen seit wann sie diesen Telefonanschluss besitzt, ob ihr die Namen M., K. oder IT-KEG bekannt sind, oder sonst ein Verfahrensbeteiligter persönlich und aus welchen Gründen bekannt ist;
Ausforschung der kontoführenden Stelle (Zweigstelle) des anonymen Sparbuches, Einholung einer Vergleichsunterschrift des Bw. zum Zweck der Anstellung eines Schriftenvergleiches mit der angeblich am 10. Dezember 1997 veranlassten Sparbuchbenennung und der nicht einem Buchstaben zuordenbaren Paraphe auf der Sparbucheröffnungskarte;
Einholung graphologischer Gutachten zu den handschriftlichen Rechnungskorrekturen, zum Kontoeröffnungsblatt und zum Namenszug M. (Unterschrift Werkverträge HS-GmbH);
Zulassung der mit dem Schriftsatz übermittelten Beweisurkunden (Visa-Monatsabrechnung für den Zeitraum 16. Jänner 1998 - 6. Februar 1998, Ablichtung Reisepass mit US-Sichtvermerk vom 16. Jänner 1998, Operationsbericht vom 28. Mai 1997, AKH-Rezept vom 1. Juni 1997) als Beweismittel.
Auskunftsersuchen an die kontoführende Bank (24. August 2006):
Der Unabhängige Finanzsenat hat die kontoführende Bank ersucht, folgende Auskünfte zu geben, Fragen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen:
Name und Anschrift Desjenigen, der im Zeitraum 2. Juni 1989 bis 9. Dezember 1997 Inhaber des Kontos/Sparbuchs gewesen ist und um Ablichtungen seiner Unterschriftsproben.
Mit welchen Dokumenten hat der Kontoinhaber des v.a. Zeitraumes seine Identität nachgewiesen? Um Vorlage von Ablichtungen des Identitätsnachweises wird gebeten.
Name und Anschrift Desjenigen, der ab 10. Dezember 1997 Inhaber des Kontos/Sparbuchs gewesen ist und um Ablichtungen seiner Unterschriftsproben.
Mit welchen Dokumenten hat der Kontoinhaber des v.a. Zeitraumes seine Identität nachgewiesen? Um Vorlage von Ablichtungen des Identitätsnachweises wird gebeten.
Mit welchen Dokumenten haben die IT-KEG ihre Identität und "vertretungsbefugte Organe der IT-KEG" ihre Vertretungsbefugnis nachgewiesen, da die nicht im Firmenbuch eingetragene IT-KEG ihre Identität und die "vertretungsbefugten Organe der IT-KEG" ihre Vertretungsbefugnis nicht mit Firmenbuchauszug nachweisen konnten?
Um Bekanntgabe von Name und Anschrift Desjenigen, der offenbar als zur Vertretung der IT-KEG befugtes Organ aufgetreten ist und um Vorlage von Ablichtungen seiner Unterschriftsproben wird gebeten.
Sollten Identitätsnachweise der IT-KEG und/oder von "vertretungsbefugten Organen der IT-KEG" vorhanden sein, wird um Vorlage von Ablichtungen dieser Identitätsnachweise gebeten.
Im Zeitraum 10. Dezember 1997 bis zur Sperre (9. September 1998) haben Auszahlungen stattgefunden: Um Vorlage von Ablichtungen der im Zeitraum 10. Dezember 1997 bis zur Sperre ausgestellten Auszahlungsbelege wird gebeten.
Antwort/Auskunftsersuchen (6. September 2006):
Die Antwort der kontoführenden Bank auf das Auskunftsersuchen lautet:
Das Sparbuch wurde am 02.06.1989 mit der Bezeichnung IT anonym und ohne Losungswort eröffnet.
Es gibt daher keine Unterschriftsprobe und keinen Identitätsnachweis.
Der Inhaber im Zeitraum ab 10.12.1997 ist nicht feststellbar; - siehe oben.
Es liegen uns keine Dokumente über die Identität der IT-KEG bzw. deren vertretungsbefugte Organe vor; - siehe oben.
Ebenfalls sind uns kein Name und keine Anschrift Desjenigen bekannt, der offenbar als Vertretung der IT-KEG aufgetreten ist; - siehe oben.
Kopien der Auszahlungen im Zeitraum 10.12.1997 bis 09.09.1998 sind größtenteils nicht mehr vorhanden (Aufbewahrungsfrist 7 Jahre).
Das Antwortschreiben der Bank endet mit folgender Aufstellung von Auszahlungen:
[Grafik]
Vorladungen/Berufungsverhandlung:
Der Unabhängige Finanzsenat hat W.S., M.M. und F.Ka. zur Berufungsverhandlung geladen, hat in den Vorladungen die vom Bw. in der Vorhaltsbeantwortung genannten Beweisthemen angeführt und hat die Zeugen darauf hingewiesen, dass sie auch schriftlich zu diesen Beweisthemen Stellung nehmen können.
Das Finanzamt ist in seiner Vorladung aufgefordert worden, Mag. P.G. zu dem vom Bw. in der Vorhaltsbeantwortung genannten Beweisthema einzuvernehmen.
Die von der Amtspartei durchgeführten Ermittlungen sind ergebnislos geblieben.
Telefonat (3. Oktober 2006); Stellungnahme (4. Oktober 2006):
M.M. teilt sinngemäß mit, sie wolle ihre damalige Aussage nicht abändern und habe diese Aussage nichts hinzuzufügen.
Aus der Niederschrift/Berufungsverhandlung:
Der Bw. bestreitet, dass die Abgabenbehörden die Rechnungen von ihm bekommen haben.
Die beantragte Beweisaufnahme durch eine vom Bw. in der Berufungsverhandlung erstellte Handschriftenprobe wird durchgeführt: Der Schriftvergleich wird mit dem auf Seite 29 der Berufungsentscheidung zitierten Schreiben und dem Werkvertrag vom 21. April 1998 durchgeführt.
F.Ka. hat bei seiner Einvernahme ausgesagt:
"Der Bw. ist nicht als Ansprechpartner der KEG aufgetreten. Ich weiß nur, dass die KEG eine Subfirma der HS-GmbH gewesen ist. Ich hatte keine Kontakte zu Ansprechpartnern der KEG. Ich kenne W.M. nicht persönlich. An die zu meinen Handen gerichtete Korrespondenz kann ich mich nicht erinnern. Es ist alles schon so lange her. Die Unterschrift auf dem Werkvertrag ist nicht meine Unterschrift. Unterschrieben hat Herr Sc.."
W.S. hat bei seiner Einvernahme ausgesagt:
"Ich kann mich an die Ereignisse von damals nicht mehr genau erinnern. Ich bin aber für die Wiener Baustellen zuständig gewesen.
Von der IT-KEG kenne ich nur den Namen, mehr weiß ich nicht über diese Firma. Wenn iZm mit der Geschäftsbeziehung zur KEG Probleme aufgetreten sind, habe ich den Bw. angerufen und diese Probleme sind gelöst worden. Ich hatte ausschließlich Kontakte zum Bw. Andere Personen sind mir gegenüber nicht als Ansprechpartner der KEG aufgetreten. Der Bw. hat mir keine anderen Firmen empfohlen und hat keine Werbung für die KEG gemacht.
Ich habe ein Rechnungskonzept geschrieben; das Rechnungskonzept habe ich dem Bw. als Ansprechpartner der KEG übermittelt, was der Bw. damit gemacht hat, weiß ich nicht. Ist mein Rechnungskonzept in Ordnung gewesen, hat die Bau-GmbH die Rechnung bezahlt. Dass ich das Rechnungskonzept aufgestellt habe, ist eine Arbeitsersparnis gewesen. An der Zahlungsabwicklung war ich nicht beteiligt.
An die Zeit, als der Bw. Angestellter der Bau-GmbH gewesen ist, kann ich mich nicht erinnern. Ich glaube zu wissen, dass ich damals nicht mit ihm baustellenbezogen zusammengearbeitet habe.
Der Kontakt KEG - Bw. hat ausschließlich bautechnische Fragen betroffen".
Über die Berufung wurde erwogen:
Streitpunkte im ggstl Berufungsverfahren sind Umsätze bzw. Einnahmen aus den Werkverträgen Bau-GmbH - IT-KEG (1997, 1998) und Umsätze bzw. Einnahmen aus den Werkverträgen HS-GmbH - IT-KEG (1998), die dem Bw. zugerechnet worden sind.
Der Bw. beantragt die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Verletzung des Parteiengehörs, unrichtiger rechtlicher Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Eine Bescheidaufhebung ist eine vor der Entscheidung "in der Sache" zu treffende Formalentscheidung: Vor der Entscheidung "in der Sache" ist daher über den Antrag auf Bescheidaufhebung zu entscheiden.
I. ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ANTRAG AUF BESCHEIDAUFHEBUNG:
RECHTSGRUNDLAGEN:
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO idF Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz [AbgRmRefG], BGBl I, 2002/97) kann der Unabhängige Finanzsenat die mit Berufung angefochtenen Bescheide und allfällige Berufungsvorentscheidungen aufheben, wenn die Abgabenbehörde I. Instanz Ermittlungen unterlassen hat, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Die Bescheidaufhebung nach § 289 Abs 1 BAO idgF ist eine Ermessensentscheidung; Ermessensentscheidungen haben sich am Gesetzeszweck zu orientieren.
Gesetzeszweck von § 289 Abs 1 BAO idgF ist, die Verlagerung des Ermittlungsverfahrens von der Abgabenbehörde I. Instanz zur Abgabenbehörde II. Instanz zu verhindern und dadurch das Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde II. Instanz zu beschleunigen.
Nach dem v.a. Gesetzeszweck ist eine Bescheidaufhebung nach § 289 Abs 1 BAO idgF wegen unterlassener Ermittlungen nicht durchzuführen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt mit diesen Ermittlungen nicht zum ersten Mal festgestellt werden soll und die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassenen Ermittlungen ohne wesentlichen Zeit(mehr)aufwand im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren durchführbar sind.
Seinen Antrag auf Bescheidaufhebung begründet der Bw. mit Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Verletzung des Parteiengehörs, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens, die Verletzung des Parteiengehörs durch die Abgabenbehörde I. Instanz, die unrichtige Beweiswürdigung der Abgabenbehörde I. Instanz und die unrichtige rechtliche Beurteilung der Abgabenbehörde I. Instanz im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren sanierbare Verfahrensfehler.
Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren sanierbare Verfahrensfehler berechtigen nur dann zu einer Bescheidaufhebung nach § 289 Abs 1 BAO idgF, wenn sie durch von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene, von der Abgabenbehörde II. Instanz mit wesentlichem Zeit(mehr)aufwand durchführbare, bescheidändernde oder die Bescheiderlassung verhindernde Ermittlungen verursacht worden sind.
Im ggstl. Berufungsverfahren ist daher zu prüfen, ob die in der Anfechtungserklärung/Berufung angeführten Verfahrensfehler durch von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene, von der Abgabenbehörde II. Instanz mit oder ohne wesentlichen Zeit(mehr)aufwand durchführbare, bescheidändernde oder die Bescheiderlassung verhindernde Ermittlungen verursacht worden sind.
ENTSCHEIDUNG DES UNABHÄNGIGEN FINANZSENATES ÜBER DIE IN DER ANFECHTUNGSERKLÄRUNG/BERUFUNG ANGEFÜHRTEN VERFAHRENSFEHLER:
A. Vom Bw. behaupteter Verfahrensfehler/Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, bewirkt durch vom Bw. beantragte, von den Abgabebehörden nicht durchgeführte, Ermittlungen und Beweisaufnahmen (Pkt. A.1.), von Amtswegen durchzuführende, von den Abgabenbehörden nicht durchgeführte Ermittlungen und Beweisaufnahmen (Pkt. A.2.), in der Bescheidbegründung/Sachbescheide fehlende konkrete Sachverhaltsfeststellungen (Pkt. A.3.) und Begründungsmängel (Pkt. A.4.).
A.1. Vom Bw. beantragte, von den Abgabenbehörden nicht durchgeführte, Ermittlungen und Beweisaufnahmen:
A.1.1. Rechtslage/Bescheidaufhebungsgrund unterlassene Beweisaufnahmen:
"Unterlassene Ermittlungen" berechtigen nur dann zu einer Bescheidaufhebung nach § 289 Abs 1 BAO idgF, wenn nach deren Durchführung das Bescheidergebnis abzuändern wäre oder der Bescheid nicht erlassen worden wäre.
Das Bescheidergebnis ändert sich nicht und eine Bescheiderlassung unterbleibt nicht, wenn ein Beweisantrag nach geltender Rechtslage abzuweisen ist.
Die bei der Entscheidung über Beweisanträge anzuwendenden Normen sind § 167 Abs 1 BAO idgF und § 183 Abs 3 BAO idgF.
Ist daher ein Beweisantrag aus den in § 167 Abs 1 BAO idgF und 183 Abs 3 BAO idgF aufgezählten Gründen abzulehnen, ist die unterlassene Beweisaufnahme kein Ermittlungsfehler im Sinne des § 289 Abs 1 BAO idgF.
Das Bescheidergebnis kann sich ändern und eine Bescheiderlassung kann unterbleiben, wenn einem Beweisantrag nach geltender Rechtslage stattzugeben ist.
Ist einem Beweisantrag stattzugeben, ist zu prüfen, ob mit der beantragten Beweisaufnahme der entscheidungsrelevante Sachverhalt zum ersten Mal festgestellt werden soll.
Soll mit der beantragten Beweisaufnahme der entscheidungsrelevante Sachverhalt zum ersten Mal festgestellt werden, ist die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Ermittlung ein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs 1 BAO idgF.
Aus dem Gesetzeszweck - Beschleunigung des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens - ist abzuleiten:
Soll mit der beantragten Beweisaufnahme der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht zum ersten Mal festgestellt werden, ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Beweisaufnahme von der Abgabenbehörde II. Instanz ohne wesentlichen Zeit(mehr)aufwand durchführbar ist.
Ist die Beweisaufnahme von der Abgabenbehörde II. Instanz ohne wesentlichen Zeit(mehr)aufwand durchführbar, ist die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Beweisaufnahme kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs 1 BAO idgF.
Ist hingegen die Beweisaufnahme von der Abgabenbehörde II. Instanz nur mit wesentlichem Zeit(mehr)aufwand durchführbar, ist die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Beweisaufnahme ein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs 1 BAO idgF.
Eine von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Beweisaufnahme wird idR dann von der Abgabenbehörde II. Instanz ohne wesentlichen Zeit(mehr)aufwand durchführbar sein, wenn diese Beweisaufnahme in einer mündlichen Berufungsverhandlung durchführbar ist.
A.1.2. Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über die vom Bw. beantragten Ermittlungen und Beweisaufnahmen:
Beweisantrag (Vorhaltsbeantwortung, 7. Juli 2002); Einvernahme von entsprechenden Verantwortlichen von Firmen als Zeugen zum Beweisthema Kontakte des Bw. zu diesen Firmen in den Jahren 1997 - 1999 und zum Beweisthema "welche Firmen für Arbeitstätigkeiten vermittelt worden seien":
Mit "Entsprechende Verantwortliche von Firmen", deren Firmenbezeichnungen nicht im Beweisantrag genannt werden, hat der Bw. weder die Namen noch die Anschriften der Personen bekannt gegeben, die er als Zeugen/Zeuginnen vernommen haben möchte.
Soll eine Person als Zeuge/Zeugin vernommen werden, ist sein/ihre Name und eine ladungsfähige Anschrift bekannt zu geben: Werden weder die Namen noch die ladungsfähigen Anschriften der einzuvernehmenden Zeugen/Zeuginnen bekannt gegeben, liegt kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vor. Nicht ordnungsgemäße Beweisanträge sind abzuweisen.
Da der Bw. weder die Namen noch die ladungsfähigen Anschriften der einzuvernehmenden Personen bekannt gegeben hat, ist der Beweisantrag abzuweisen.
Der Beweisantrag wäre auch dann abzuweisen gewesen, wenn der Bw. die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der einzuvernehmenden Personen bekannt gegeben hätte, da die Geschäftskontakte des Bw. zu diesen Firmen und die Vermittlung von Arbeitstätigkeiten für diese Firmen nicht zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt gehört.
Da der Beweisantrag abzuweisen war, ist die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Beweisaufnahme kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs 1 BAO idgF.
Beweisantrag (Vorhaltsbeantwortung, 7. Juli 2002); Identitätsfeststellung des Inhabers des Festnetzanschlusses TelNr.1 im Jahr 1998:
Der Inhaber des v.a. Festnetzanschlusses ist in dem vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungsverfahren festgestellt worden.
Da die Abgabenbehörde I. Instanz die beantragte Beweisaufnahme durchgeführt hat; fehlt das für die Bescheidaufhebung nach § 289 Abs 1 BAO idgF erforderliche Tatbestandsmerkmal "von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Ermittlung".
Die von der Abgabenbehörde I. Instanz durchgeführte Beweisaufnahme ist daher kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs 1 BAO idgF.
Beweisanträge (Vorhaltsbeantwortung, 7. Juli 2002); Sicherstellung des Sparbuches bzw. der darüber existierenden Daten; Sicherstellung der Originalbehebungsblätter mit den Unterschriften und Losungsworteintragungen:
Die vom Bw. beantragte Sicherstellung ist nicht durchgeführt worden. Das Finanzamt als Finanzstrafbehörde I. Instanz hat aber die Bank zur Bekanntgabe aller iZm dem Sparbuch stehenden Daten und zur Herausgabe aller iZm dem Sparbuch stehenden Unterlagen aufgefordert (29. Oktober 1998, 19. November 1998).
IZm dem Sparbuch stehende Daten und Unterlagen (d.s. Kontoeröffnungsblatt, Kontoauszüge, Überweisungsbelege) sind den Abgabenbehörden damals übermittelt worden; eine Sicherstellung dieser Daten und Unterlagen ist daher nicht erforderlich gewesen.
Da die Abgabenbehörde I. Instanz dem Beweisantrag durch das an die Bank gerichtete Auskunftsersuchen stattgegeben und die Bank die angeforderten Daten und Unterlagen übermittelt hat, fehlt das für die Bescheidaufhebung nach § 289 Abs 1 BAO idgF erforderliche Tatbestandsmerkmal "von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Ermittlung":
Unter diesem Gesichtspunkt ist die von der Abgabenbehörde I. Instanz nicht durchgeführte Sicherstellung kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs 1 BAO idgF.
Den Sicherstellungsantrag hat der Bw. auch im Berufungsverfahren gestellt. Der Unabhängige Finanzsenat ist nach der Bundesabgabenordnung nicht berechtigt, Unterlagen sicherzustellen. Der Antrag, das Sparbuch, die für das Sparbuch angelegten Datensätze und die Originalbehebungsblätter mit den Unterschriften und Losungsworteintragungen sicherzustellen, ist abzuweisen.
Beweisantrag (Vorhaltsbeantwortung, 29. Juli 2003); Einvernahme von in einer Zeugenliste genannten Personen, die "zum Beweis wie bisher und weiters dafür namhaft gemacht (werden), dass die Abwicklung und Kontaktaufnahmemodalitäten wie sie der Bw. in seiner ersten verantwortlichen Stellungnahme dargestellt, branchenüblich sind und weiters dafür, dass der Bw. nie unter Benutzung eines Firmenmantels oder Phantasienamens als Geschäftsherr aufgetreten ist, sondern immer als Angestellter seines Dienstgebers:
I. Einvernahme von in der Zeugenliste genannten, weder bei der Bau-GmbH noch bei der HS-GmbH sondern bei anderen Firmen beschäftigten Personen:
Die Abgabenbehörden haben dem Bw. nur jene Beträge zugerechnet, die aus Einzahlungen der Bau-GmbH und der HS-GmbH auf das anonyme Sparbuch stammen. Beweisaufnahmen über den Wissenstand von nicht betriebszugehörigen Personen sind Beweisaufnahmen zu im ggstl. Berufungsverfahren nicht entscheidungsrelevanten Tatsachen. Beweisaufnahmen über nicht entscheidungsrelevante Tatsachen sind nicht durchzuführen. Der Beweisantrag, nicht betriebszugehörige Personen einzuvernehmen, ist daher abzuweisen.
IdF hat das Finanzamt nicht betriebszugehörige Personen vernommen; es sind aber nicht alle auf der Liste angeführten, nicht betriebszugehörigen, Personen vernommen worden.
Da Beweisaufnahmen über nicht entscheidungsrelevante Tatsachen nicht durchzuführen sind, ist der Antrag des Bw. - die Liste "abzuarbeiten" (Zitat/Bw.) und die noch offenen Beweisaufnahmen/Zeugeneinvernahmen durchzuführen - abzuweisen.
Die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassenen Ermittlungen über nicht entscheidungsrelevante Sachverhalte sind kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs 1 BAO idgF.
II. Einvernahme von bei der Bau-GmbH beschäftigten, in der Zeugenliste genannten, Personen zu den Beweisthemen "Ist die vom Bw. in seiner ersten Stellungnahme dargestellte Vorgangsweise branchenüblich?" (Pkt. II.I.) und "Ist der Bw. immer als Angestellter seines Dienstgebers und nie unter Benutzung eines Firmenmantels oder Phantasienamens als Geschäftsherr aufgetreten?" (Pkt. II.II.):
II. I. Zeugeneinvernahmen zum Beweisthema: "Ist die vom Bw. in seiner ersten Stellungnahme dargestellte Vorgangsweise branchenüblich?":
Die "erste Stellungnahme des Bw." ist seine Aussage bei der einen Monat nach der Selbstanzeige durchgeführten Vernehmung. Damals hat der Bw. ausgesagt, er sei von K. angesprochen worden, ob er für Entgelte iHv 15% der Auftragssumme Bauaufträge für die KEG vermitteln wolle. Diese Aussage ist Beweismittel im ggstl. Berufungsverfahren. Die Glaubwürdigung von Aussagen ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen. Ob die vom Bw. bei seiner Vernehmung beschriebene Vorgangsweise branchenüblich ist oder nicht, ist daher eine, auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende, Frage.
Da die Glaubwürdigkeit von Aussagen nicht Gegenstand von Beweisaufnahmen ist, ist der Beweisantrag, Zeugen zum Beweisthema branchenübliche/nicht branchenübliche Vorgangsweise/n einzuvernehmen, abzuweisen.
Die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassenen Ermittlungen zum Beweisthema branchenübliche/nicht branchenübliche Vorgangsweise/n sind keine Aufhebungsgründe im Sinne des § 289 Abs 1 BAO idgF.
II. II. Zeugeneinvernahmen zum Beweisthema: "Ist der Bw. immer als Angestellter seines Dienstgebers und nie unter Benutzung eines Firmenmantels oder Phantasienamens als Geschäftsherr aufgetreten?"
Die vom Bw. namhaft gemachten Personen sind der Geschäftsführer, die Gesellschafterin und der Bauleiter.
Die Gesellschafterin ist am 15. Februar 2000; der Bauleiter ist am 21. Februar 2000 zum Beweisthema Identität des Ansprechpartners der KEG und zum Beweisthema Auftreten des Bw. ausschließlich namens seines Dienstnehmers einvernommen worden. Da bereits durchgeführte Beweisaufnahmen nicht zu wiederholen sind, ist der Beweisantrag, Gesellschafterin und Bauleiter zu den v.a. Beweisthemen als Zeugen einzuvernehmen, abzuweisen.
Der Geschäftsführer ist in seinem Finanzstrafverfahren und im erstinstanzlichen Veranlagungs- und Berufungsverfahren nicht als Zeuge einvernommen worden, denn weder im Veranlagungsakt noch im vom Unabhängigen Finanzsenat angeforderten Finanzstrafakt befinden sich diesbezügliche Vernehmungsprotokolle.
Eine Einvernahme des Geschäftsführers zum o.a. Beweisthema musste dennoch nicht durchgeführt werden, weil:
1.) der Geschäftsführer der Bau-GmbH im Umsatzsteuervoranmeldungsprüfungsverfahren der Bau-GmbH ausgesagt hat, dass die KEG vom Bw. vermittelte Bauaufträge ausgeführt hat,
2.) der Bw. bei seiner Erstvernehmung (7. Oktober 1998) zugegeben hat, "für die Firma des F.M." von der KEG durchzuführende Bauaufträge vermittelt zu haben und
3.) die v.a. Aussagen des Geschäftsführers und des Bw. mit den Aussagen der Gesellschafterin und des Bauleiters - der Bw. ist Ansprechpartner der KEG gewesen - übereinstimmen.
Da der Geschäftsführer zu dem vom Bw. genannten Beweisthema in einem anderen Verfahren bereits ausgesagt hat und seine Aussage im ggstl. Berufungsverfahren als Beweismittel zugelassen ist, fehlt die für die Bescheidaufhebung erforderliche Unterlassung von Ermittlungen durch die Abgabenbehörde I. Instanz.
Die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Einvernahme des Geschäftsführers ist daher kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs 1 BAO idgF.
Beweisantrag (Berufung); Identitätsfeststellung des Inhabers des Festnetzanschlusses TelNr.1 im Jahr 1998:
Auf die Entscheidung über den in der Vorhaltsbeantwortung (7. Juli 2002) gestellten, inhaltlich gleich lautenden Beweisantrag wird verwiesen.
Beweisantrag (Berufung); Sicherstellung des Sparbuchs und der micro-verfilmten Datensätze im Rahmen des Finanzstrafverfahrens:
Der im Berufungsverfahren gestellte Antrag, die Sicherstellung des Sparbuchs und der micro-verfilmten Datensätze im Rahmen des Finanzstrafverfahrens durchzuführen, wird zurückgewiesen, da der Unabhängige Finanzsenat nicht die für das Finanzstrafverfahren I. Instanz zuständige Behörde ist.
Beweisantrag (Berufung); Durchführung von in den Stellungnahmen vom 5. Juli 2002 und 29. Juli 2003 gestellten, noch offenen, Beweisanträgen:
Auf die Entscheidung über die in den Vorhaltsbeantwortungen (7. Juli 2002, 29. Juli 2003) gestellten Beweisanträgen wird verwiesen.
Beweisantrag (Berufung): "Es wolle jeder einzelne der angeblich an diese KEG geleistete, dem Bw. mit den unrichtigen Bescheiden I. Instanz hinzugerechneten Beträge erhoben und festgestellt werden, insbesondere, wofür, wann, wohin, welche Zahlungen mit welcher Widmung geleistet wurden, wer der Inhaber des Zahlungsempfängerkontos bzw. Derjenige war, der Beträge bar oder in welcher Form auch immer übernommen hat".
Auf die Entscheidung über die in den Vorhaltsbeantwortungen (7. Juli 2002, 29. Juli 2003) gestellten, auf das anonyme Sparbuch sich beziehenden, Beweisanträge wird verwiesen.
Beweisantrag (Vorhaltsbeantwortung, 18. August 2006); Beweisthema: Überprüfung der Beteiligungsverhältnisse an der Bau-GmbH im Wege der Firmenbucheinsicht:
Die Beteiligungsverhältnisse sind für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugeneinvernahmen von Bedeutung: Dem Beweisantrag, die Beteiligungsverhältnisse im Wege der Firmenbucheinsicht festzustellen, ist daher stattzugeben.
Die vom Bw. beantragte Firmenbucheinsicht ist durch die Einsichtnahme in die elektronische Fassung des Firmenbuches durchführbar; der Zeitaufwand für eine Einsichtnahme in die, dem Unabhängigen Finanzsenat zugängliche, elektronische Fassung des Firmenbuches ist geringfügig.
Da die beantragte Beweisaufnahme ohne wesentlichen Zeit(mehr)aufwand durchführbar ist, ist die Beweisaufnahme vom Unabhängigen Finanzsenat durchzuführen und die Bescheidaufhebung zu unterlassen.
Der Unabhängige Finanzsenat gibt dem Beweisantrag statt, nimmt in die elektronische Fassung des Firmenbuchs Einsicht und stellt fest: Die vom Bw. behaupteten Beteiligungsverhältnisse stimmen mit den Eintragungen im Firmenbuch überein.
Beweisantrag (Vorhaltsbeantwortung, 18. August 2006); W.S. neuerlich einzuvernehmen, insb. zur Spezifizierung seiner Aussage, der Bw. sei die Kontaktperson bzw. Gesprächspartner bei allen an die KEG vergebenen Aufträgen gewesen:
Feststellungen darüber, ob der Bw. Kontaktperson bzw. Gesprächspartner bei allen an die KEG vergebenen Aufträgen gewesen ist oder nicht, gehören zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Zu diesem Beweisthema ist der Zeuge damals nicht befragt worden; dem Beweisantrag auf neuerliche Einvernahme ist daher stattzugeben.
Da die beantragte Zeugeneinvernahme ohne wesentlichen Zeit(mehr)aufwand in der mündlichen Berufungsverhandlung durchführbar ist, ist die Beweisaufnahme vom Unabhängigen Finanzsenat durchzuführen und die Bescheidaufhebung zu unterlassen.
Der Unabhängige Finanzsenat gibt dem Beweisantrag statt, lädt den Zeugen zur mündlichen Berufungsverhandlung vor und teilt in der Vorladung mit, dass der Zeuge zum in der Vorladung angegebenen Beweisthema bis zum Verhandlungstermin auch schriftlich Stellung nehmen kann.
Der Zeuge erscheint zur mündlichen Berufungsverhandlung und wird in der Berufungsverhandlung einvernommen; seine Aussage ist Beweismittel im ggstl. Berufungsverfahren.
Beweisantrag (Vorhaltsbeantwortung, 18. August 2006); neuerliche Einvernahme von M.M. zur Frage, wie ihre Aussage "nach ihrem Wissensstand" zu verstehen ist:
Feststellungen über den Wissenstand der Zeugin zu den Beweisthemen Geschäftbeziehung zur KEG und Ansprechpartner der KEG sind für die Beweiskraft ihre Aussage von Bedeutung; dem Beweisantrag auf neuerliche Zeugeneinvernahme ist daher stattzugeben.
Da die beantragte Zeugeneinvernahme ohne wesentlichen Zeit(mehr)aufwand in der mündlichen Berufungsverhandlung durchführbar ist, ist die Beweisaufnahme vom Unabhängigen Finanzsenat durchzuführen und die Bescheidaufhebung zu unterlassen.
Der Unabhängige Finanzsenat gibt dem Beweisantrag statt, lädt die Zeugin zur mündlichen Berufungsverhandlung vor und teilt in der Vorladung mit, dass die Zeugin zum in der Vorladung angegebenen Beweisthema bis zum Verhandlungstermin auch schriftlich Stellung nehmen kann.
Die Zeugin nimmt zum in der Vorladung angegebenen Beweisthema schriftlich Stellung; ihre schriftliche Aussage ist Beweismittel im ggstl. Berufungsverfahren.
Beweisantrag (Vorhaltsbeantwortung, 18. August 2006); Einvernahme von F.Ka. zum Beweisthema: Ansprechpartner der KEG:
Feststellungen über den/die Ansprechpartner der KEG gehören zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt; dem Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme ist stattzugeben.
Der Zeuge ist von der Abgabenbehörde I. Instanz nicht befragt worden. Da die beantragte Zeugeneinvernahme ohne wesentlichen Zeit(mehr)aufwand in der mündlichen Berufungsverhandlung durchführbar ist, ist die Beweisaufnahme vom Unabhängigen Finanzsenat durchzuführen und die Bescheidaufhebung zu unterlassen.
Der Unabhängige Finanzsenat gibt dem Beweisantrag statt, lädt den Zeugen zur mündlichen Berufungsverhandlung vor und teilt in der Vorladung mit, dass der Zeuge zum in der Vorladung angegebenen Beweisthema bis zum Verhandlungstermin auch schriftlich Stellung nehmen kann.
Der Zeuge erscheint zur mündlichen Berufungsverhandlung und wird in der Berufungsverhandlung einvernommen; seine Aussage ist Beweismittel im ggstl. Berufungsverfahren.
Beweisantrag (Vorhaltsbeantwortung, 18. August 2006); Einvernahme von Mag. P.G.zu den Beweisthemen: seit wann sie diesen Telefonanschluss besitzt, ob ihr die Namen M., K. oder IT-KEG bekannt sind, oder sonst ein Verfahrensbeteiligter persönlich und aus welchen Gründen bekannt ist:
Feststellungen darüber, ob irgendwelche Verbindungen zwischen der Zeugin und der KEG bestehen, gehören zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt; dem Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme ist stattzugeben.
Im Veranlagungsverfahren hat das Finanzamt diese Zeugin mehrfach zu Vorspracheterminen geladen; zu diesen Vorspracheterminen ist die Zeugin nicht erschienen und hat ihr Fernbleiben jeweils mit beruflichen Verpflichtungen entschuldigt.
Eine im Berufungsverfahren beantragte Zeugeneinvernahme hat - wegen des fehlenden Unmittelbarkeitsgebotes - nicht zwingend in einer vor dem Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Berufungsverhandlung stattzufinden; sie ist auch durch Erteilung eines Ermittlungsauftrages an das Finanzamt durchführbar.
Da nach den bisherigen Erfahrungen davon auszugehen ist, dass die Zeugin zur Berufungsverhandlung nicht erscheinen wird, hat der Unabhängige Finanzsenat das Finanzamt in seiner Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung aufgefordert, die Zeugin schriftlich oder mündlich zu dem in der Vorladung angeführten Beweisthemen zu befragen und die Ergebnisse dieser Befragung spätestens in der mündlichen Berufungsverhandlung vorzulegen.
Die Ermittlungen des Finanzamtes sind ergebnislos geblieben.
Ergebnislose Ermittlungen sind keine "unterlassenen Ermittlungen" im Sinne des § 289 Abs 1 BAO idgF; ergebnislose Ermittlungen sind demzufolge keine Bescheidaufhebungsgründe.
Beweisantrag (Vorhaltsbeantwortung, 18. August 2006); Beweisthema: Ausforschung der kontoführenden Stelle (Zweigstelle) des anonymen Sparbuches, Einholung einer Vergleichsunterschrift des Bw. zum Zweck der Anstellung eines Schriftenvergleiches mit der angeblich am 10. Dezember 1997 veranlassten Sparbuchbenennung und der nicht einem Buchstaben zuordenbaren Paraphe auf der Sparbucheröffnungskarte:
Der Unabhängige Finanzsenat weist den Beweisantrag - Ausforschung der kontoführenden Stelle (Zweigstelle) des anonymen Sparbuches - ab, da die kontoführende Zweigstelle von der Abgabenbehörde I. Instanz bereits ausgeforscht worden ist und deshalb nicht mehr ausgeforscht werden musste.
Da die Abgabenbehörde I. Instanz die beantragte Beweisaufnahme durchgeführt hat, fehlt das für die Bescheidaufhebung erforderliche Tatbestandsmerkmal "unterlassene Ermittlung".
Der Unabhängige Finanzsenat weist den Beweisantrag - Schriftvergleich/Kontoeröffnungsblatt - ab, da erwiesen ist, dass die auf dem "Kontoeröffnungsblatt" sich befindende Paraphe von einem Bankangestellten stammt.
Der Bw. wollte mit der Schriftprobe nachweisen, dass die auf dem Kontoeröffnungsblatt sich befindende Paraphe nicht von ihm stammt; da dieser Nachweis nach der o.a. Beweislage jedoch nicht erforderlich ist, ist die von der Abgabenbehörde I. Instanz nicht abverlangte Schriftprobe des Bw. zur Durchführung des vom Bw. beantragten Schriftvergleichs kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs 1 BAO idgF.
Beweisantrag (Vorhaltsbeantwortung, 18. August 2006); Einholung graphologischer Gutachten zu den handschriftlichen Rechnungskorrekturen, zum Kontoeröffnungsblatt und zum Namenszug bzw. zur Unterschrift M. im auf Seite 29 der Berufungsentscheidung zitierten Schreiben vom 18. Mai 19?? und den Werkverträgen/HS-GmbH:
Der vom Bw. beantragte Schriftvergleich ist auch mittels Handschriftenvergleich durchführbar; die Einholung eines graphologischen Gutachtens ist daher nicht erforderlich.
Zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht erforderliche Beweisaufnahmen sind nicht durchzuführen; der o.a. Beweisantrag ist abzuweisen.
Da der Beweisantrag abzuweisen ist, ist die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Einholung von graphologischen Gutachten kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs 1 BAO idgF.
Beweisantrag (Vorhaltsbeantwortung, 18. August 2006); für einen Schriftvergleich mit den handschriftlichen Rechnungskorrekturen und der Unterschrift M. eine Handschriftenprobe des Bw. als Beweismittel zuzulassen:
Ob die o.a. Unterschrift vom Bw. stammt oder nicht, ist entscheidungsrelevant, da die von der HS-GmbH auf das anonyme Sparbuch überwiesenen Rechnungsentgelte dem Bw. nur dann zurechenbar sind, wenn der Beweis erbracht wird, dass der Bw. bei dieses Gesellschaft unter dem Namen M. aufgetreten ist.
Da Feststellungen darüber, ob die Handschriften übereinstimmen oder nicht, zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt gehören, ist dem o.a. Beweisantrag stattzugeben.
Ein Vergleich der Handschrift des Bw. mit der auf dem Schreiben der KEG sich befindenden Unterschrift ist von der Abgabenbehörde I. Instanz nicht durchgeführt worden.
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Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1124-W/05
- Stammnummer
- 25194
- Gültig
- 27.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF