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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1124-W/05

Bescheidhaufhebung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1124-W/05vom 27.11.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Da der beantragte Schriftvergleich ohne wesentlichen Zeit(mehr)aufwand in der mündlichen Berufungsverhandlung durchführbar ist, ist der von der Abgabenbehörde I. Instanz nicht durchgeführte Schriftvergleich kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs 1 BAO idgF. Der Unabhängige Finanzsenat gibt dem Beweisantrag statt und fordert den Bw. in der Vorladung zur Berufungsverhandlung auf, eine Handschriftenprobe vorzulegen. Die vom Bw. während der Berufungsverhandlung erstellte Handschriftenprobe ist Beweismittel im ggstl. Berufungsverfahren; seine Handschrift wird in der Berufungsverhandlung mit dem Schriftbild der o.a. Unterschrift verglichen. Beweisantrag (Vorhaltsbeantwortung, 18. August 2006); Krankengeschichte und ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen: Der Unabhängige Finanzsenat weist den Beweisantrag ab, da die Richtigkeit der Angaben des Bw. über seine Erkrankung nicht bestritten wird und Beweisaufnahmen zu nicht strittigen Sachverhalten nicht durchzuführen sind. Da der Beweisantrag abzuweisen ist, sind die von der Abgabenbehörde I. Instanz nicht ermittelte Krankengeschichte und die nicht eingeholten medizinischen Gutachten keine Bescheidaufhebungsgründe im Sinne des § 289 Abs 1 BAO idgF. Beweisantrag (Vorhaltsbeantwortung, 18. August 2006); Flugdaten bei der Lufthansa zu erheben: Der Unabhängige Finanzsenat weist den Beweisantrag ab, da die Richtigkeit der Angaben des Bw. über seinen USA-Aufenthalt nicht bestritten wird und Beweisaufnahmen zu nicht strittigen Sachverhalten nicht durchzuführen sind. Da Beweisaufnahmen zu nicht strittigen Sachverhalten nicht durchzuführen sind, ist die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene Beweisaufnahme kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs 1 BAO idgF. Beweisantrag (Vorhaltsbeantwortung, 18. August 2006); Anfrage bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zum Beweisthema: Arbeitgeber des Bw.: Der Beweisantrag ist abzuweisen, da die Richtigkeit der Angaben des Bw. über seine Arbeitgeber nicht bestritten wird und Beweisaufnahmen zu nicht strittigen Sachverhalten nicht durchzuführen sind. Die von der Abgabenbehörde I. Instanz unterlassene, iZm einem nicht strittigen Sachverhalt stehende, Beweisaufnahme ist kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs 1 BAO idgF. Beweisantrag (Vorhaltsbeantwortung, 18. August 2006), Zulassung der mit dem Schriftsatz übermittelten Urkunden und Belege (Visa-Monatsabrechnung für den Zeitraum 16. Jänner 1998 - 6. Februar 1998, Ablichtung Reisepass mit US-Sichtvermerk vom 16. Jänner 1998, Operationsbericht vom 28. Mai 1997, AKH-Rezept vom 1. Juni 1997) als Beweismittel: Der Unabhängige Finanzsenat gibt dem Beweisantrag statt; die mit der Vorhaltsbeantwortung übermittelten Urkunden und Belege werden als Beweismittel zugelassen. A.1.3. Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über den Antrag auf Bescheidaufhebung: Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest: Die in Pkt. A.1.2. der Berufungsentscheidung zT abgewiesenen, zT stattgegebenen Beweisanträge sind nicht durch unterlassene Ermittlungen verursacht worden, die zur Bescheidaufhebung nach § 289 Abs 1 BAO idgF berechtigen. Der Antrag - die angefochtenen Bescheide aufzuheben - ist abzuweisen. A.2. Von Amtswegen durchzuführende, von den Abgabenbehörden nicht durchgeführte, Ermittlungen und Beweisaufnahmen; Nichtdurchführung aller beantragter Beweisaufnahmen: Der Unabhängige Finanzsenat hat geprüft, ob die Abgabenbehörde I. Instanz von Amtswegen durchzuführende Ermittlungen unterlassen hat, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Diese Überprüfung hat keinen Ermittlungsfehler aufgedeckt, der eine Änderung des Bescheidergebnisses bewirkt oder eine Bescheiderlassung verhindert hätte. Dass die Abgabenbehörden allen beantragten Beweisaufnahmen nicht entsprochen haben, ist nicht richtig; es sind nur die nach Auffassung des Finanzamtes nicht durchzuführenden Beweisaufnahmen nicht durchgeführt worden. Über die vom Bw. beantragten, vom Finanzamt nicht durchgeführten, Beweisaufnahmen hat der Unabhängige Finanzsenat in Pkt. A.1.2. dieser Berufungsentscheidung festgestellt, dass diese Beweisanträge abzuweisen sind, da sie zu nicht entscheidungsrelevanten und/oder zu nicht strittigen Sachverhalten gestellt worden sind. Festzustellen ist: Die Abgabenbehörde I. Instanz hat keine von Amtswegen durchzuführende Ermittlungen unterlassen, die sie durchführen hätte müssen und hat auch keinen Bescheidaufhebungstatbestand dadurch erfüllt, dass sie nicht alle beantragten Beweisaufnahmen durchgeführt hat. Der Antrag - die angefochtenen Bescheide aufzuheben, weil die Abgabenbehörde I. Instanz von Amtswegen durchzuführende Ermittlungen und Beweisaufnahmen und weil sie alle vom Bw. beantragten Beweisaufnahmen nicht durchgeführt hat - ist abzuweisen. A.3. Fehlen von konkreten Sachverhaltsfeststellungen in der Begründung/Sachbescheide: A.3.1. Rechtslage: Das Fehlen von konkreten Sachverhaltsfeststellungen in der Bescheidbegründung berechtigt den Unabhängigen Finanzsenat zur Bescheidaufhebung nach § 289 Abs 1 BAO idgF, wenn die Abgabenbehörde I. Instanz Ermittlungen unterlassen hat, deren Durchführung eine Bescheidänderung bewirkt oder eine Bescheiderlassung verhindert hätte. Wird in einer Bescheidbegründung zumindest eine Sachverhaltsfeststellung getroffen, ist diese Sachverhaltsfeststellung das Ergebnis von Ermittlungen, weshalb der für die Bescheidaufhebung nach § 289 Abs 1 BAO idgF erforderliche Tatbestand "unterlassene Ermittlung" nicht erfüllt ist. Wird in einer Bescheidbegründung keine einzige Sachverhaltsfeststellung getroffen, ist aus der Bescheidbegründung nicht erkennbar, dass Ermittlungen durchgeführt worden sind. Ist aus der Bescheidbegründung nicht erkennbar, dass Ermittlungen durchgeführt worden sind, ist der für die Bescheidaufhebung nach § 289 Abs 1 BAO idgF erforderliche Tatbestand "unterlassene Ermittlung" erfüllt. Aus der in dieser Berufungsentscheidung wortwörtlich zitierten Bescheidbegründung/Sachbescheide ist festzustellen, dass darin bspw. die Firmen namentlich genannt werden, die der nicht im Firmenbuch eingetragenen KEG Bauaufträge erteilt und die Rechnungen durch Überweisung der Rechnungsbeträge auf ein anonymes Sparbuch mit der Bezeichnung "KEG" bezahlt haben. Die in der Bescheidbegründung angeführten Firmenbezeichnungen, dass diese Firmen der nicht im Firmenbuch eingetragenen KEG Bauaufträge erteilt haben und die Überweisung der Rechnungsbeträge auf ein anonymes Sparbuch mit der Bezeichnung "KEG" sind Sachverhaltsfeststellungen. Diese Sachverhaltsfeststellungen sind das Ergebnis von Ermittlungen. Da diese Sachverhaltsfeststellungen im Begründungsteil der Sachbescheide angeführt worden sind, enthalten die Bescheidbegründungen Sachverhaltsfeststellungen, die das Ergebnis von Ermittlungen sind. Da in der Bescheidbegründung/Sachbescheide mehr als eine Sachverhaltsfeststellung enthalten ist, ist der Aufhebungstatbestand "unterlassene Ermittlungen" nicht erfüllt. Der Antrag - die angefochtenen Bescheide aufzuheben, weil konkrete Sachverhaltsfeststellungen in der Begründung/Sachbescheide fehlen - ist abzuweisen. A.4. Begründungsmängel, weil im einzelnen zu jedem einzelnen untersuchten Geschäftsfall jede einzelne Zahlung anzuführen und im Einzelfall zu begründen sei, warum diese Zahlung dem Bw. hinzugerechnet wird und weil nicht dargestellt werde "in welcher Form diese Zahlungen geleistet worden sein sollen, sei es im Wege von Kassa-Ausgängen, sei es im Wege von Überweisungen, sei es im Wege von (völlig ungewöhlicher Weise) Einzahlungen auf ein Sparbuch, von dem noch nachzuweisen gewesen wäre, dass es tatsächlich dem Bw. diente oder gar gehörte": Ob eine Gesamtsumme oder Einzelbeträge in der Bescheidbegründung angeführt werden, oder ob der hinzuzurechnende Betrag mit "von den Firmen X und Y an Z gezahlt" udgl. umschrieben wird, ist idF irrelevant, denn auch die Darstellung von Einzelbeträgen als Gesamtsumme oder ihrer Darstellung durch Beschreibung des Zahlungsflusses sind ermittelte Sachverhaltselemente und keine "unterlassenen Ermittlungen" im Sinne des § 289 Abs 1 BAO idgF. Dass die Abgabenbehörde I. Instanz dem Bw. nicht nachgewiesen hat, dass ihm das anonyme Sparbuch diente oder gehörte und dass sie dennoch von dem Bw. zurechenbaren Umsätzen iHv auf dieses Sparbuch überwiesenen Rechnungsentgelten ausgegangen ist, ist auch kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs 1 BAO idgF, da die bei dieser Zurechnung angewendete Beweisführungsmethode, die wahrscheinlichere Version als erwiesen anzunehmen, eine nach ständiger VwGH-Rechtsprechung zulässige Beweisführungsmethode ist. Der Antrag - die angefochtenen Bescheide wegen Begründungsmängeln aufzuheben - ist abzuweisen. B. Vom Bw. behaupteter Verfahrensfehler/Verletzung des Parteiengehörs durch fehlende Vorinformation über die beabsichtigte Abweisung aller vom Bw. gestellten Beweisanträge, fehlende Konfrontation mit Erhebungsergebnissen, fehlende Übermittlung der Zeugenprotokolle, dem Bw. verweigerte Stellungnahmen und vorweg nehmende Beweiswürdigung: "Rechtliches Gehör" im Sinne des § 115 Abs 2 BAO idgF wird dadurch gewährt, dass den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben wird. "Rechte" und "rechtliche Interessen" sind keine ermittlungsfähigen Sachverhaltselemente; verletzte "Rechte" und "rechtliche Interessen" sind demzufolge auch keine unterlassenen Ermittlungen von ermittlungsfähigen Sachverhaltselementen. Eine Verletzung des Parteiengehörs ist daher - unabhängig davon, ob diese Verletzung tatsächlich statt gefunden hat oder nicht - kein Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs 1 BAO idgF. Aus dem Recht auf Parteiengehör ist kein Rechtsanspruch der Partei auf Übermittlung von Aussagenprotokollen und Ermittlungsergebnissen vor Bescheiderlassung ableitbar: Werden Aussagenprotokolle und/oder Ermittlungsergebnisse vor Bescheiderlassung nicht zur Stellungnahme übermittelt und wird stattdessen der Inhalt der Aussagen und/oder die Ermittlungsergebnisse in den Begründungsteilen von Bescheiden und/oder Berufungsvorentscheidungen mitgeteilt; ist der für die Aufhebung nach § 289 Abs 1 BAO idgF erforderliche Tatbestand "unterlassene Ermittlung" nicht erfüllt. Bei einer Beweiswürdigung wird die Beweiskraft von Beweismitteln beurteilt: Eine Beweiswürdigung ist daher - unabhängig davon, ob sie tatsächlich vorweggenommen gewesen ist oder nicht - keine durch Ermittlungshandlungen feststellbare Tatsache und erfüllt als solche nicht den für die Aufhebung nach § 289 Abs 1 BAO idgF erforderlichen Tatbestand "unterlassene Ermittlung". Der Antrag - die angefochtenen Bescheide wegen Verletzung des Parteiengehörs bzw. vorweg genommener Beweiswürdigung aufzuheben - ist abzuweisen. C. Vom Bw. behaupteter Verfahrensfehler/unrichtige Beweiswürdigung: Eine Beweiswürdigung ist - unabhängig davon, ob sie tatsächlich unrichtig gewesen ist oder nicht - keine durch Ermittlungshandlungen feststellbare Tatsache und erfüllt als solche nicht den für die Aufhebung nach § 289 Abs 1 BAO idgF erforderlichen Tatbestand "unterlassene Ermittlung". Der Antrag - die angefochtenen Bescheide wegen unrichtiger Beweiswürdigung aufzuheben - ist abzuweisen. D. Vom Bw. behaupteter Verfahrensfehler/unrichtige rechtliche Beurteilung: Ob eine bestimmte Norm auf einen Sachverhalt anwendbar ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die aus dem Gesetz zu beantworten ist und keine durch eine Ermittlungshandlung feststellbare Tatsache. Als nicht durch eine Ermittlungshandlung feststellbare Tatsache erfüllt eine rechtliche Beurteilung - unabhängig davon, ob sie richtig oder falsch gewesen ist - nicht den für die Aufhebung nach § 289 Abs 1 BAO idgF erforderliche Tatbestand "unterlassene Ermittlung". Der Antrag - die angefochtenen Bescheide wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben - ist abzuweisen. II. ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ANGEFOCHTENEN BESCHEIDE: 1. UMSATZSTEUER 1997 - 1998: Der Bw. bestreitet, Umsätze iHv € 24.928,09 (1997), € 77.674,92 (1998) und € 20.970,72 (1998) aus der Vermittlung von Bauaufträgen erzielt zu haben. 1.1. Rechtslage/Zurechnung von Umsätzen: Nach geltender Rechtslage unterliegen Entgelte für im Inland tatsächlich erfolgte Lieferungen und/oder tatsächlich erbrachte sonstige Leistungen eines Unternehmers der Umsatzsteuer (§ 1 Abs 1 UStG 1994 idgF). Die im ggstl. Berufungsverfahren strittigen € 24.928,09, € 77.674,92 und € 20.970,72 sind dem Bw. als Umsätze zuzurechnen, wenn er eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausgeübt und € 24.928,09, € 77.674,92 und € 20.970,72 als Entgelt für von ihm erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen erhalten hat. 1.2. Sach- und Beweislage: In der ggstl. Berufungssache ist nicht strittig, dass Rechnungen ausgestellt worden sind, in denen die KEG als Rechnungslegerin genannt wird, dass diese Rechnungen für tatsächlich erbrachte Leistungen ausgestellt worden sind und dass Leistungsentgelte auf die in diesen Rechnungen angegebene Bankkontennummer überwiesen worden sind. Entscheidungsgrundlage des Unabhängigen Finanzsenates ist: In für tatsächlich erbrachte Leistungen ausgestellten Rechnungen wird die KEG als Rechnungslegerin genannt; die Leistungsentgelte sind auf die in diesen Rechnungen angegebene Bankkontennummer überwiesen worden. Aus den von der kontoführenden Bank vorgelegten Überweisungsbelegen und Kontoauszügen ist festzustellen: 1997 hat die Bau-GmbH auf die in den Rechnungen angegebene Bankkontennummer [Grafik] überwiesen. 1998 hat die Bau-GmbH auf die in den Rechnungen angegebene Bankkontennummer [Grafik] überwiesen. Die von der Bau-GmbH 1997 und 1998 auf das anonyme Sparbuch überwiesenen Rechnungsentgelte sind die Entscheidungsgrundlage des Unabhängigen Finanzsenates. 1998 hat die HS-GmbH auf die in den Rechnungen angegebene Bankkontennummer [Grafik] überwiesen. Die von der HS-GmbH 1998 auf das anonyme Sparbuch überwiesenen überwiesenen Rechnungsentgelte sind die Entscheidungsgrundlage des Unabhängigen Finanzsenates. Unter der in den Rechnungen angegebenen Bankkontennummer ist am 2. Juni 1989 ein Sparbuch mit der Bezeichnung IT anonym und ohne Losungswort eröffnet worden. Seit 10. Dezember 1997 lautet die Buchbeschriftung dieses anonymen Sparbuchs IT-KEG. Die Rechnungsinhalte und die v.a. Sparbuchdaten sprechen dafür, dass die KEG die Leistungserbringerin und die Empfängerin der auf das anonyme Sparbuch eingezahlten Leistungsentgelte gewesen ist. Dass die KEG tatsächlich die Leistungserbringerin und die Empfängerin der auf das anonyme Sparbuch eingezahlten Leistungsentgelte gewesen sind, ist jedoch auszuschließen: "KEG" ist der Firmenzusatz für Kommandit-Erwerbsgesellschaften; Kommandit-Erwerbsgesellschaften entstehen mit der Eintragung ins Firmenbuch (§ 2 Erwerbsgesellschaftengesetz [EEG] idF BGBI 1, 71/2002 iVm § 3 Abs 1 EEG). Eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft mit dem in den Rechnungen angeführten Firmennamen ist nicht ins Firmenbuch eingetragen worden, sodass die in den Rechnungen angeführte KEG nicht existiert. Eine nicht existierende KEG ist keine Rechtsperson; sie kann daher weder Rechte begründen noch Verpflichtungen eingehen. Die fehlende Rechtsfähigkeit der nicht existierenden KEG hat idF folgende Auswirkungen: Die Zusage, Lieferungen und/oder sonstige Leistungen zu erbringen, ist ein Verpflichtungsgeschäft:Die nicht existierende KEG konnte sich nicht dazu verpflichten, bestimmte Lieferungen und/oder sonstige Leistungen zu erbringen. Um Lieferungen und/oder sonstige Leistungen zu erbringen, muss eine Gesellschaft entweder Subunternehmer oder ihre eigenen Arbeitnehmer beauftragen: Die nicht existierende KEG kann das Rechtsgeschäft "Auftrag an Subunternehmer" nicht abschließen; sie hat auch keine Arbeitnehmer, die diese Lieferungen und Leistungen für sie erbringen können, da sie keine Arbeitsverträge abschließen kann. Eine nicht existierende KEG kann an keinem Ort eine Geschäftstätigkeit ausüben und die KEG hat auch nachweislich keine Geschäftstätigkeit ausgeübt: Nach den Recherchen der Großbetriebsprüfung existiert keine Straße (Gasse), deren Postleitzahl mit der in den Rechnungen angegebenen Postleitzahl und deren Straßenbezeichnung mit der in den Rechnungen angeführten Straßenbezeichnung nicht nur phonetisch sondern auch in der Schreibweise übereinstimmt. In der Straße, deren Straßenname nur phonetisch und nicht in der Schreibweise mit dem Straßennamen in den Rechnungen übereinstimmt, haben die Hauseigentümer an die "Rechnungslegerin" KEG keine Geschäftsräume vermietet, ist die KEG den dort Wohnenden nicht bekannt, hat dort kein Postfach und der für Zustellungen zuständige Postbeamte hat dort kein an die KEG adressiertes Poststück zugestellt. Eine nicht existierende KEG ist nicht handlungsfähig; sie kann demzufolge keine Rechnungskonzepte erstellen und Rechnungen ausstellen. Will eine juristische Person ein Bankkonto oder ein Sparbuch eröffnen, muss eine vertretungsbefugte Person für die Gesellschaft tätig werden. Die nicht existierende KEG hat keine vertretungsbefugten Personen; sie kann daher weder ein Bankkonto noch ein Sparbuch eröffnen. Will eine juristische Person von einem Bankkonto oder einem Sparbuch abheben, muss sie eine vertretungsbefugte Person beauftragen, die Abhebung von dem Bankkonto/Sparbuch durchzuführen. Die nicht existierende KEG hat keine vertretungsbefugten Personen; sie kann daher niemanden beauftragen, von einem Bankkonto oder einem Sparbuch abzuheben. Eine nicht existierende KEG kann das Rechtsgeschäft Provisionsvereinbarung nicht abschließen: Die nicht existierende KEG konnte demzufolge nicht mit dem Bw. vereinbaren, dass er 15% der Auftragssummen als Provision erhalten soll. Die nicht existierende KEG konnte auch Niemanden beauftragen, Provisionsvereinbarungen abzuschließen und Provisionen für vermittelte Bauaufträge auszuzahlen. Scheidet die KEG als Leistungserbringerin und als Empfängerin der auf das anonyme Sparbuch überwiesenen Leistungsentgelte aus, muss ein Anderer der/die Leistungserbringer/in und der/die Empfänger/in dieser Leistungsentgelte gewesen sein. Ob der Bw. dieser "Andere" gewesen ist, ist eine, auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende, Sachfrage. Zur Beantwortung dieser Sachfrage sind alle für und alle dagegen sprechenden Fakten heranzuziehen (VwGH, 29.1.2003, 97/13/0056). Bei einer Beweiswürdigung ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO idgF). Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Versionen die wahrscheinlichste als erwiesen anzunehmen; d.i. die Version, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Gewissheit für sich hat und alle anderen Versionen absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss, wenn eine Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn nachweisen (Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate). Nach der v.a. Rechtslage ist über die Zurechnung der auf das anonyme Sparbuch überwiesenen Leistungsentgelte wie folgt zu entscheiden: 1.2.1. Zurechnung der von der Bau-GmbH auf das anonyme Sparbuch überwiesenen Leistungsentgelte: Bei den Vernehmungen im Finanzstrafverfahren hat der Bw. ausgesagt, namens der (nicht existierenden) KEG Bauaufträge an die Bau-GmbH vermittelt und für diese Vermittlung Provisionen erhalten zu haben. Für den Unabhängigen Finanzsenat sind diese Aussagen glaubwürdig, weil der Bw. Selbstanzeige wegen nicht erklärter Provisionseinnahmen erstattet hat und diese Aussagen Erstaussagen sind, die wegen der zeitlichen Nähe zum Geschehen grundsätzlich glaubwürdiger sind als spätere Aussagen. Entscheidungsgrundlage des Unabhängigen Finanzsenates ist: Der Bw. hat namens der (nicht existierenden) KEG Bauaufträge an die Bau-GmbH gegen Entgelt vermittelt. Die Entgelte aus der Vermittlung der Bauaufträge sind umsatzsteuerpflichtige Entgelte, wenn der Bw. diese Entgelte im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erzielt hat. Die Zurechenbarkeit der von der Bau-GmbH auf das anonyme Sparbuch überwiesenen Leistungsentgelte hat der Bw. im Berufungsverfahren mit den Argument, er habe die Bauaufträge als Angestellter seines damaligen Arbeitgebers vermittelt, bestritten; im Veranlagungsverfahren mit dem Argument, er habe von vermittelten Subunternehmungen "niemals auch nur irgend einen Schilling Provision genommen". 1.2.1.1. Vermittlung der Bauaufträge im Auftrag eines Arbeitgebers: Die Entgelte aus der Vermittlung der Bauaufträge sind keine umsatzsteuerpflichtigen Entgelte, wenn der Bw. diese Entgelte im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit erzielt hat. In den Streitjahren ist der Bw. Angestellter der Handels-GmbH gewesen. Gegen eine Vermittlung als Angestellter dieses Arbeitgebers sprechen v.a. die Selbstanzeige des Bw. und seine Aussagen im Finanzstrafverfahren: In der Selbstanzeige hat der Bw. mitgeteilt, aus der Vermittlung von Bauaufträgen erzielte Einkünfte nicht erklärt zu haben; in der, der Selbstanzeige beigelegten, Einkommensteuererklärung 1997 gibt der Bw. bekannt, Provisionen aus der Vermittlung von Bauaufträgen erzielt zu haben und bei den Vernehmungen hat der Bw. ausgesagt, die Bauaufträge für die KEG vermittelt und die Provisionen von seiner Kontaktperson zur KEG erhalten zu haben. Für den Unabhängige Finanzsenat sind die Selbstanzeige, die Angaben in der Einkommensteuererklärung und die Aussagen im Finanzstrafverfahren glaubwürdiger als die Berufungsausführungen, da Erstaussagen wegen der zeitlichen Nähe zum Geschehen grundsätzlich glaubwürdiger sind als das nach den Erstaussagen erstattete Berufungsvorbringen. Auch wird die Erstaussage des Bw. durch die Zeugenaussage von W.S. bestätigt. Der Bw. spricht der Aussage dieses Zeugen die Glaubwürdigkeit wegen dessen Gesellschafterstellung ab. Für den Unabhängigen Finanzsenat ist die Aussage von W.S. v.a. deshalb glaubwürdig, weil diese Aussage mit den Erstaussagen des Bw. im Finanzstrafverfahren und den Angaben in der Einkommensteuererklärung 1998 (Vermittlung der Bauaufträge für die KEG) übereinstimmt. Für den Unabhängigen Finanzsenat ist nach den Angaben in der Selbstanzeige, den Steuererklärungen, den Erstaussagen des Bw. und der diese Erstaussagen bestätigenden Aussage des Zeugen W.S. erwiesen, dass der Bw. die Bauaufträge nicht im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit vermittelt hat. Im Berufungsverfahren hat der Bw. zugegeben, mit einem ehemaligen Arbeitgeber auf freiberuflicher Basis und als selbständiger Unternehmer zusammen gearbeitet zu haben: Dieser ehemalige Arbeitgeber kann nicht die Handels-GmbH gewesen sein, denn nach dem vom Bw. in seinen Vorhaltsbeantwortungen dargestellten beruflichen Werdegang hat diese Zusammenarbeit nicht in den Streitjahren stattgefunden sondern irgendwann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Bau-GmbH. Aus auf freiberuflicher Basis und als selbständiger Unternehmer für einen ehemaligen Arbeitgeber vermittelten Bauaufträgen, deren Vermittlung 1.) für einen anderen ehemaligen Arbeitgeber und 2.) in einem nach den Streitjahren liegenden Zeitraum stattgefunden hat, ist nicht zwingend zu schließen, dass die Vermittlungen der Bauaufträge in den Streitjahren nicht namens der KEG stattgefunden hat. Für den Unabhängigen Finanzsenat ist nach den Angaben in der Selbstanzeige, den Steuererklärungen, den Erstaussagen des Bw. und der diese Erstaussagen bestätigenden Aussage des Zeugen W.S. erwiesen, dass der Bw. die Bauaufträge namens der (nach geltender Rechtslage nicht existierenden) KEG vermittelt hat. 1.2.1.2. Unentgeltliche Vermittlung der Bauaufträge: Eine Umsatzsteuerpflicht entsteht nicht, wenn der Bw. von vermittelten Subunternehmungen tatsächlich "niemals auch nur irgend einen Schilling Provision genommen" hat. Für den Unabhängigen Finanzsenat ist dieses Vorbringen unglaubwürdig, denn hätte der Bw. tatsächlich von vermittelten Subunternehmungen "niemals auch nur irgend einen Schilling Provision genommen" hätte er keine Selbstanzeige erstattet, weil er Provisionen für die Vermittlung von Bauaufträgen nicht erklärt hat und er hätte sich bei den Vernehmungen im Finanzstrafverfahren nicht durch sein Geständnis, für namens der KEG vermittelte Bauaufträgen Provisionen erhalten zu haben, belastet. Der Unabhängige Finanzsenat schließt daher eine unentgeltliche Vermittlung von Bauaufträgen aus. 1.2.1.3. Entgelte aus der Vermittlung der Bauaufträge: Über die Höhe der aus der Vermittlung von Bauaufträgen stammenden Entgelte hat der Bw. bei den Vernehmungen im Finanzstrafverfahren ausgesagt, die vereinbarte Vermittlungsprovision habe 15% der Auftragssumme betragen und sei nach Entrichtung der Rechnungsbeträge ausgezahlt worden. Der Unabhängige Finanzsenat geht dennoch nicht von dem Bw. zurechenbaren Umsätzen iHv 15% der Auftragssummen, sondern von dem Bw. zurechenbaren Umsätzen in Höhe der auf das anonyme Sparbuch überwiesenen Leistungsentgelte aus: Die Vermittlungsprovision iHv 15% der Auftragssumme will der Bw. mit einem Herrn K. vereinbart haben und K. soll auch Derjenige gewesen sein, der die Vermittlungsprovision an den Bw. ausgezahlt hat. Ein Herr "K.", auf den die Personenbeschreibung des Bw. - dunkelhaariger, +/- vierzigjähriger Mann - passt, konnte von den Abgabenbehörden auch mit den ihr zur Verfügung stehenden Datenbanken nicht ausfindig gemacht werden: Eine Person dieses Namens und Alters ist steuerlich nicht erfasst und ist in den Streitjahren weder Gesellschafter noch Geschäftsführer einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft gewesen:Auf die Firmenbuchrecherche, deren Ergebnis gewesen ist, dass ein 1928 geborener Herr K. Prokurist und Gesellschafter einer 1994 gelöschten Gesellschaft gewesen ist, wird idZ verwiesen. K. tritt namens der nicht existierenden KEG auf. K. hat keine dem Bw. bekannte Wohn- und Geschäftsanschrift; Treffpunkte für die angebliche Übergabe der Provisionen durch K. sind Gast- und Kaffeehäuser gewesen. Personen, die an diesen Treffpunkten anwesend gewesen sind und die Übergabe der Provisionen beobachtet haben, hat der Bw. nicht als Zeugen namhaft gemacht; sie konnten - da der Bw. den Standort dieser Treffpunkte mit Bezirksbezeichnungen angegeben hat - von den Abgabenbehörden auch nicht ausgeforscht und befragt werden. K. ist telefonisch nicht erreichbar gewesen, denn er ist den Inhabern der Telefonanschlüsse, deren Nummern der Bw. bekannt gegeben hat, nicht bekannt.Der Bw. will die Namen der Personen, die im die Telefonnummern von K. genannt haben, nicht bekannt geben; sodass die Abgabenbehörde diese Personen nicht befragen konnte. Dokumente über eine mit K. getroffene Provisionsvereinbarung hat der Bw. nicht vorgelegt; den Erhalt von Provisionen iHv 15% der Auftragssummen hat der Bw. nicht nachgewiesen. Für den Unabhängigen Finanzsenat ist nach den v.a. Indizien nicht glaubwürdig und deshalb nicht erwiesen, dass eine mit K. getroffene Provisionsvereinbarung - der Bw. solle 15% der Auftragssumme als Provision erhalten - existiert hat und dass der Bw. Provisionen iHv 15% der Auftragssumme von K. erhalten hat. Ist erwiesen, dass die Provisionsvereinbarung nicht abgeschlossen worden ist, sind nicht 15% der Auftragssummen sondern alle von der Bau-GmbH auf das anonyme Sparbuch überwiesenen Entgelte dem Bw. zuzurechnende Umsätze. Dass der Gesamtbetrag der von der Bau-GmbH auf das anonyme Sparbuch überwiesenen Entgelte dem Bw. zurechenbare Umsätze sind, wird vom Bw. im Wesentlichen mit dem Argument - das anonyme Sparbuch sei ihm nicht zuordenbar und er habe vom anonymen Sparbuch nicht abheben können - bestritten. Richtig ist, dass die Abgabenbehörden dem Bw. nicht nachweisen konnten, dass er das anonyme Sparbuch 1989 eröffnet hat, 1997 legitimieren hat lassen und dass er von diesem Sparbuch abgehoben hat. Vom anonymen Sparbuch abheben, hätte der Bw. dennoch können, da Abhebungen von einem anonymen Sparbuch bei Vorlage des anonymen Sparbuches durchführbar sind. Auch haben die Abgabenbehörden den Nachweis - dass der Bw. Derjenige gewesen ist, der das Sparbuch eröffnet hat, legitimieren hat lassen und vom Sparbuch abgehoben hat - deshalb nicht erbringen können, weil die Unterlagen (Sparbucheröffnungsblatt, Unterschriftenproben) nicht (mehr) vorhanden sind und weil die Identität der von einem anonymen Sparbuch Abhebenden nicht feststellbar ist. Unter diesem Gesichtspunkt spricht der fehlende Nachweis nicht gegen dem Bw. zurechenbare Umsätze in Höhe des Gesamtbetrages der von der Bau-GmbH auf das anonyme Sparbuch überwiesenen Entgelte. Zum Beweis dafür, dass er das anonyme Sparbuch nicht eröffnet, nicht legitimieren hat lassen und vom anonymen Sparbuch nicht abgehoben haben kann, hat der Bw. einen Operationsbericht, ein Rezept, eine Ablichtung des in seinem Reisepass sich befindenden US-Sichtvermerks und Visa-Abrechnungen vorlegt. Den Nachweis, dass er das anonyme Sparbuch nicht eröffnet hat, nicht legitimieren hat lassen und nicht vom anonymen Sparbuch abgehoben haben kann, hat der Bw. mit den v.a. Beweismitteln nicht erbracht: Die im Operationsbericht beschriebene Operation hat am 22. Mai 1997 im AKH stattgefunden; bis 1. Juni 1997 ist der Bw. dort in stationärer Behandlung gewesen. Nach dem US-Sichtvermerk in seinem Reisepass ist der Bw. am 16. Jänner 1998 in die Vereinigten Staaten eingereist. Mit der Visa-Karte des Bw. ist am 31. Jänner 1998 zum letzten Mal ein Einkauf in den Vereinigten Staaten bezahlt worden: Die vorgelegten Beweismittel sind daher Beweismittel für nach Mitte Mai 1997 stattfindende Ereignisse. Das anonyme Sparbuch ist am 29. Juni 1989 eröffnet und am 10. Dezember 1997 legitimiert worden; die Abhebungen der von der Bau-GmbH überwiesenen Leistungsentgelte haben im Zeitraum 11. Dezember 1997 bis 13. August 1998 stattgefunden. Operationsbedingt hat sich der Bw. von Mitte Mai 1997 bis 1. Juni 1997 stationär im AKH aufgehalten; die absolute Gehunfähigkeit "danach" (Zitat/Bw.) muss demzufolge die Tage, Wochen, Monate nach dem 1. Juni 1997 betroffen haben. Am 29. Juni 1989 und am 10. Dezember 1997 hat sich der Bw. nach den v.a. Unterlagen weder stationär in einem Krankenhaus noch in den Vereinigten Staaten aufgehalten: Der Bw. hätte nach der aus den v.a. Beweismitteln sich ergebenden Sachlage das anonyme Sparbuch am 29. Juni 1989 eröffnen und am 10. Dezember 1997 legitimieren lassen können. Die Abhebungen vom anonymen Sparbuch haben im Zeitraum 11. Dezember 1997 bis 13. August 1998 stattgefunden und wäre der Bw. in diesem Zeitraum immer noch absolut gehunfähig gewesen, hätte er auch Irgendjemand beauftragen können, vom anonymen Sparbuch abzuheben. Der US-Aufenthalt des Bw. hat am 16. Jänner 1998 begonnen; die letzte Visa-Abbuchung eines Einkaufs bei einer US-Firma hat am 31. Jänner 1998, die erste Abbuchung eines Einkaufs in Österreich hat am 6. Februar 1998 stattgefunden. Im Zeitraum 16. Jänner 1998 bis 6. Februar 1998 haben 2 Abhebungen vom anonymen Sparbuch stattgefunden; d.s. die Abhebungen vom 23. Jänner 1998 iHv ATS 87.000,00 und vom 26. Jänner 1998 iHv ATS 5.435,00 gewesen. Da der Bw. auch diese Abhebungen nicht selbst durchführen hätte müssen sondern Irgendjemand damit beauftragen hätte können, ist mit den Visa-Abbuchungen nicht bewiesen, dass der Bw. nicht der Empfänger der am 25. Februar 1998 überwiesenen Leistungsentgelte gewesen ist. Für den Unabhängigen Finanzsenat ist nach der v.a. Sach- und Beweislage erwiesen, dass alle von der Bau-GmbH auf das anonyme Sparbuch überwiesenen Leistungsentgelte dem Bw. zurechenbare Umsätze sind. In der Vorhaltsbeantwortung (18. August 2006) weist der Bw. darauf hin, dass die ihm zugerechneten Umsätze - € 24.928,09 (1997) und € 77.674,92 (1998) - nicht mit den von dieser Gesellschaft auf das anonyme Sparbuch überwiesenen Leistungsentgelte übereinstimmen. Der Unabhängige Finanzsenat hat nachgerechnet und stellt über die Höhe der dem Bw. zugerechneten und zurechenbaren Umsätze fest: 1997 sind auf das Sparbuch ATS 343.018,24 (= € 24.928,11) überwiesen worden; die vom Finanzamt durchgeführte Umsatzzurechnung (€ 24.928,09) zu der vom Bw erklärten Vermittlungsprovision ATS 42.877,00 ist daher zu Recht erfolgt; sie wird vom Unabhängigen Finanzsenat mit dieser Berufungsentscheidung bestätigt. 1998 sind auf das anonyme Sparbuch ATS 771.175,52 (= € 56.043,51) überwiesen worden; die vom Finanzamt durchgeführte Umsatzzurechnung € 77.674,92) ist daher nicht zu Recht erfolgt. Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet: 1998 sind dem Bw. die auf das anonyme Sparbuch überwiesenen ATS 771.175,52 (= € 56.043,51) als Umsätze zuzurechnen. Das Finanzamt hat € 77.674,92 zu der vom Bw. erklärten Provision aus der Vermittlung von Bauaufträgen an die KEG (= ATS 67.000,00) hinzugerechnet. Über diese ATS 67.000,00 hat der Bw. ausgesagt, dass sie ihm "von den wirklichen Abgabenhinterziehern aufgedrängt" worden seien (Zitat/Bw. in: Vorhaltsbeantwortung, 7. Juli 2002). Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Die vom Bw. erklärte Vermittlungsprovision ist zu den vom Unabhängigen Finanzsenat festgesetzten € 56.043,51 hinzuzurechnen, da die Vermittlungsprovision dem Bw. nach eigenen Worten "aufgedrängt" worden und damit zugeflossen ist. 1.2.2. Zurechnung der von der HS-GmbH auf das anonyme Sparbuch überwiesenen Leistungsentgelte: Die Zurechnung der von der o.a. Gesellschaft auf das anonyme Sparbuch überwiesenen Leistungsentgelte hat die Abgabenbehörde I. Instanz im Wesentlichen mit dem "gleich gelagerten Sachverhalt" begründet. Ein "gleich gelagerter Sachverhalt" bedeutet idF, dass der Bw. gegenüber Betriebsangehörigen der HS-GmbH als Ansprechpartner der KEG aufgetreten ist. Im Falle der HS-GmbH ist von folgender Sach- und Beweislage auszugehen: Die Unterschrift auf den zum Schriftvergleich herangezogenen Werkvertrag und Schreiben lautet "M."; d.h. als Ansprechpartner der KEG ist nicht der Bw. sondern ein Herr M. aufgetreten. Der Bautechniker MM. hat ausgesagt, eine Person dieses Namens nicht zu kennen; dieser Zeuge hat nicht ausgesagt, dass der Bw. als Ansprechperson der KEG aufgetreten ist. Der Unabhängige Finanzsenat hat F.Ka. - der nach der Aussage von MM. die einzige Person gewesen sein soll, die W.M. persönlich gekannt hat - einvernommen. Bei seiner Vernehmung hat der Zeuge ausgesagt, W.M. nicht zu kennen. Davon abgesehen hat der Zeuge den bei der Berufungsverhandlung anwesenden Bw. nicht als W.M. identifiziert. Der in der Berufungsverhandlung durchgeführte Schriftvergleich hat ergeben, dass der Bw. die Buchstaben "W" und "M" anders schreibt, als Derjenige, der die zum Schriftvergleich verwendeten Schriftstücke unterschrieben hat: Es ist daher nicht erwiesen, dass der Bw. die zum Schriftvergleich verwendeten Schriftstücke unterschrieben hat. Nach der v.a. Beweislage konnte der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. nicht nachweisen, dass er gegenüber betriebszugehörigen Personen als W.M. und/oder als Ansprechpartner der KEG aufgetreten ist. Ein derartiger Nachweis ist aber die Voraussetzung dafür, dass dem Bw. die von der Gesellschaft auf das anonyme Sparbuch überwiesenen Rechnungsbeträge als Umsätze zurechenbar sind. Da die Abgabenbehörden diesen Nachweis nicht erbringen konnten, ist dem Berufungsbegehren, dem Bw. die Umsätze aus dieser Geschäftsbeziehung nicht zuzurechnen, stattzugeben. 1.3. Bemessungsgrundlagen/Umsatzsteuer: 1.3.1. Bemessungsgrundlagen/Umsatzsteuer 1997: Die Bemessungsgrundlagen/Umsatzsteuer 1997 ändern sich nicht. 1.3.2. Bemessungsgrundlagen/Umsatzsteuer 1998: Die Bemessungsgrundlagen/Umsatzsteuer 1998 ändern sich wie folgt: [Grafik] 2. VERFAHRENSWIEDERAUFNAHMEN/EINKOMMENSTEUER 1997 - 1998: 2.1. Rechtslage: Im ggstl. Berufungsfall sind die Verfahrenswiederaufnahmen von Amtwegen erfolgt. Nach geltender Rechtslage sind Verfahrenswiederaufnahmen von Amtwegen u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervor kommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und deren Kenntnis allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 4 BAO idgF). Gemäß § 93 Abs. 2 BAO idgF hat jeder Bescheid den Spruch, der über die Hauptfrage der in Verhandlung stehenden Angelegenheit zu entscheiden hat, zu enthalten. Deshalb müssen die von der Abgabenbehörde I. Instanz als Wiederaufnahmegründe verwendeten Tatsachen und Beweismittel dem Begründungsteil der Wiederaufnahmebescheide entnehmbar sein (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, § 307, Tz 3, und die do. zit. Judikate). Sind die von der Abgabenbehörde I. Instanz als Wiederaufnahmegründe verwendeten Tatsachen und Beweismittel dem Begründungsteil der Wiederaufnahmebescheide nicht entnehmbar, sind die Verfahrenswiederaufnahmen rechtswidrig. 2.2. Sachlage: Bei den ggstl. Verfahrenswiederaufnahmen/Einkommensteuer ist von folgender Sachlage auszugehen: Der Wiederaufnahmetatbestand, der lt. ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den Spruch des Wiederaufnahmebescheides gehört, wird im Begründungsteil der Wiederaufnahmebescheide wie folgt beschrieben: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß § 303 (4) BAO, weil Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte". Aus dem vorzit. Begründungsteil der Wiederaufnahmebescheide ist festzustellen, dass der Begründungsteil der Wiederaufnahmebescheide aus der inhaltlichen Wiedergabe des Gesetzestextes von § 303 Abs 4 BAO idgF besteht. Da der oben zitierte Begründungsteil der Wiederaufnahmebescheide aus der inhaltlichen Wiedergabe des Gesetzestextes von § 303 Abs 4 BAO idgF besteht, wird in den Bescheidsprüchen der Wiederaufnahmebescheide festgestellt, dass Tatsachen und Beweismittel neu hervor gekommen sind; welche Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, wird nicht gesagt. Werden die Wiederaufnahmetatbestände mit "Tatsache" und "Beweismittel" umschrieben und werden die "Tatsache", die neu hervorgekommen sein soll, und das "Beweismittel", das neu hervorgekommen sein soll, im Bescheidspruch nicht konkretisiert, enthält der Bescheidspruch keine ausdrücklichen Feststellung jenes gesetzlichen Tatbestandes, auf den der, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens verfügender, Bescheid gestützt wird. Enthält der Bescheidspruch keinen Wiederaufnahmetatbestand, ist die Verfahrenswiederaufnahme rechtswidrig. Da kein Wiederaufnahmetatbestand in den Bescheidsprüchen der Wiederaufnahmebescheide festgestellt worden ist, sind die Verfahrenswiederaufnahmen/Einkommensteuer rechtswidrig gewesen. IdF werden die im Begründungsteil der Wiederaufnahmebescheide fehlenden Wiederaufnahmetatbestände im Begründungsteil von Berufungsvorentscheidungen festgestellt: Da die Zulässigkeit der Verfahrenswiederaufnahme anhand des im Bescheidspruch der Wiederaufnahme enthaltenen Wiederaufnahmetatbestandes zu prüfen ist; ist der im Bescheidspruch der Wiederaufnahmebescheide fehlende Wiederaufnahmetatbestand durch diesbezügliche Feststellungen in Berufungsvorentscheidungen nicht sanierbar. Nach der v.a. Sach- und Rechtslage ist der Berufung gegen die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren stattzugeben. 3. EINKOMMENSTEUER 1997 - 1998: Bei den Einkommensteuerbescheiden 1997 und 1998 ist von folgender Sach- und Rechtslage auszugehen: Die Sachbescheide/Einkommensteuer sind nach Verfahrenswiederaufnahmen erlassen worden. Die Verfahrenswiederaufnahmen/Einkommensteuer und die Sachbescheide/Einkommensteuer hat der Bw. angefochten. Mit der ggstl. Berufungsentscheidung hat der Unabhängige Finanzsenat den Berufungen gegen diese Verfahrenswiederaufnahmen statt gegeben und hat die Wiederaufnahmebescheide aufgehoben. Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide sind die Einkommensteuerverfahren in den Verfahrensstand zurück getreten, in dem sie sich vor ihrer Wiederaufnahme befunden haben (§ 307 Abs. 3 BAO). "In den Verfahrensstand zurück getreten, in dem sie sich vor ihrer Wiederaufnahme befunden haben" bedeutet: Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide/Einkommensteuer sind die nach den Verfahrenswiederaufnahmen erlassenen Einkommensteuerbescheide ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Mit dem Ausscheiden aus dem Rechtsbestand haben die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 (9. Juli 2004) ihre Rechtsfolgen verloren, sodass sich die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide nach der Stattgabe der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide/Einkommensteuer gegen rechtsfolgenlose Einkommensteuerbescheide richtet. Mit Berufung anfechtbar sind die Rechtsfolgen von Bescheiden, denn nur durch die Rechtsfolgen von Bescheiden ist ein Bescheidadressat beschwert und rechtliche Beschwer ist die Voraussetzung für die Anfechtbarkeit von behördlichen Erledigungen. Da aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Bescheide ihre Rechtsfolgen verlieren, sind aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Bescheide nicht mit Berufung anfechtbar. Ist ein Bescheid nicht mit Berufung anfechtbar, ist eine Berufung gegen diesen Bescheid nicht zulässig und diese Berufung ist gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen. Nach dieser Rechtslage hat der Unabhängige Finanzsenat die Berufungen gegen die aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 vom 9. Juli 2004 zurückzuweisen. 4. VORLAGEANTRAG (7. JUNI 2005): Mit dem v.a. Vorlageantrag hat der Bw. die Vorlage der gegen die Umsatz-, Einkommen- und Wiederaufnahmebescheide/Einkommensteuer (1997, 1998) gerichteten Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz beantragt. 4.1. Rechtslage: Gemäß § 276 Abs 2 BAO kann ein Vorlageantrag gegen eine Berufungsvorentscheidung gestellt werden: Ein Vorlageantrag setzt daher unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus (VwGH 28.10.1997, 93/14/0146). Wird ein Vorlageantrag vor Zustellung der Berufungsvorentscheidung gestellt, ist der Vorlageantrag wirkungslos. (Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, § 276, Tz 26, und die do. zit. Judikate). Der normative Gehalt einer Berufungsvorentscheidung ist im Spruch der Berufungsvorentscheidung enthalten; deshalb ist auch nur der Spruch einer Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag anfechtbar. Wird eine Begründung/Berufungsvorentscheidung gesondert erstellt, enthält diese Begründung einen Bescheidspruch, wenn sie ausdrücklich zum Bestandteil einer bestimmten Berufungsvorentscheidung erklärt wird. Fehlt diese Erklärung, hat die gesondert erstellte Begründung keinen zu ihr gehörenden Bescheidspruch. Da nur der Spruch einer Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag anfechtbar ist, ist eine gesondert erstellte Begründung/Berufungsvorentscheidung nicht mit Vorlageantrag anfechtbar, wenn diese Begründung nicht zum Bestandteil einer bestimmten Berufungsvorentscheidung erklärt wird. 4.2. Sachlage: Über die vom Finanzamt erlassenen Berufungsvorentscheidungen ist festzustellen: Das Finanzamt hat vier - mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte - Berufungsvorentscheidungen erlassen und hat mit diesen Berufungsvorentscheidungen die Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 abgewiesen. Berufungsvorentscheidungen, worin über die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide/Einkommensteuer abgesprochen wird, existieren nicht. Im gesondert erstellten Begründungsteil/Berufungsvorentscheidung wird nach der Überschrift "Bescheidbegründung" auf vom Bundesrechenzentrum abgefertigte Berufungsvorentscheidungen betreffend "Umsatz-, Einkommensteuer- und Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 1997/1998" verwiesen; die Bescheidbegründung enthält auf die Sachbescheide und auf einen Wiederaufnahmetatbestand sich beziehende Ausführungen. 4.3. Entscheidung: Nach der v.a. Sach- und Rechtslage ist über den Vorlageantrag (7. Juni 2005) wie folgt zu entscheiden: 4.3.1. Vorlageantrag/Sachbescheide: Die vier - mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellten - Berufungsvorentscheidungen enthalten den Bescheidspruch "Abweisung der Berufung/Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998": Die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 sind mit Vorlageantrag anfechtbar. Der Vorlageantrag ist daher in dem Umfang zulässig gewesen, als mit diesem Vorlageantrag die Vorlage der Berufung gegen die v.a. Sachbescheide an die Abgabenbehörde II. Instanz beantragt worden ist. 4.3.2. Vorlageantrag/Wiederaufnahmebescheide: Im gesondert erstellten Begründungsteil/Berufungsvorentscheidung wird auf vom Bundesrechenzentrum abgefertigten Berufungsvorentscheidungen betreffend "... Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 1997/1998" verwiesen. Vom Bundesrechenzentrum abgefertigten Berufungsvorentscheidungen betreffend "... Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 1997/1998" existieren nicht: Die Abgabenbehörde I. Instanz hat daher über die Berufung gegen die Verfahrenswiederaufnahmen/Einkommensteuer 1997 und 1998 nicht mit Berufungsvorentscheidungen entschieden. Ein Vorlageantrag, mit dem eine nicht existierende Berufungsvorentscheidung angefochten wird, ist gemäß § 273 Abs. 1 lit. a iVm § 276 Abs 2 BAO und § 279 Abs. 1 BAO zurückzuweisen. Nach der v.a. Sach- und Rechtslage ist der Vorlageantrag in dem Umfang zurückzuweisen, als mit diesem Vorlageantrag die Vorlage der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide/Einkommensteuer 1997 und 1998 an die Abgabenbehörde II. Instanz beantragt wird. Beilage: 2 Berechnungsblätter Wien, am 27. November 2006

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Normen und Schlagworte

BescheidaufhebungWiederaufnahme

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1124-W/05
Stammnummer
25194
Gültig
27.11.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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