BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen vom 12. Mai 2003 der Bw., vertreten durch Mag. Rudolf Vouk, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 5. Mai 2003 betreffend die Abweisung des Antrages auf Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2002 (landwirtschaftlicher Betrieb vlg. "K.", KG…
mündlichen Auskünfte an die Bw., die Übermittlung von Kopien der Bodenschätzungskarte am 25. September 2002, zahlreiche Vorhalteverfahren und in Bescheiden erfolgte Begründungen (vgl. Zurückweisungsbescheid vom 20. Dezember 2001, Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2001 vom 10. Juli 2002, Bescheid betreffend…
6º aufweisen, ist bei beiden Betrieben insoweit kein Abschlag vorzunehmen (gewesen). Größe (Anzahl) der TrennstückeFür eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 2 ha ist als Mindestgröße eines Trennstückes 0,5 ha vorgesehen. Beim Betrieb der Bw. wirkt sich diese Position nicht aus. Beim Vergleichsbetrieb mit…
…des um die Rechtshilfe bei der Vollstreckung ersuchten Staates entzogen sind, weil diese Behörden an die Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit und Vollstreckbarkeit bestätigt wird, gebunden sind (VwGH 25.5.1997, 96/14/0129). Ist auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen…
…von Verfügungen, die unanfechtbar und vollstreckbar sind, ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Art. 13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden Staates zu bescheinigen. Als…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des RA als Masseverwalter im Konkurs der A-GmbH., AdresseRA, vom 9. Jänner 2007 gegen Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheid 1996 vom 6. Dezember 2006, Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 14. Dezember 2006, Körperschaftsteuerbescheid 1997 vom 11. Dezember 2006, Körperschaftsteuerbescheid 1998…
…wenn ein Rechtsmittel nicht eingebracht wird, mit ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formelle Rechtskraft ein. Die formelle Rechtskraft ist ausschließlich prozessualer Natur und bedeutet die Unanfechtbarkeit eines Bescheides im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. Aus ihr leitet sich die materielle Rechtskraft ab, diese besteht in der Bindung der Behörde…
…1.1991, 90/13/0043) und ist mit dem Begriff "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" untrennbar verbunden. Die formelle Rechtskraft ist ausschließlich prozessualer Natur und bedeutet die Unanfechtbarkeit eines Bescheides im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. Die materielle Rechtskraft eines Bescheides (sie setzt die formelle Rechtskraft des Bescheides voraus), steht…
…warum in der Bestätigung vom 19.7.2011 die Bestandskraft und nicht die Unanfechtbarkeit des Abgabenrückstandes bestätigt worden sei. Das Finanzamt Stuttgart teilte dazu am 13.6.2012 folgendes mit: Das Vollstreckungsersuchen vom 19.07.2011 wurde für rückständige Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis…
…90/13/0043) und ist mit dem Begriff "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" untrennbar verbunden. Die formelle Rechtskraft ist ausschließlich prozessualer Natur und bedeutet die Unanfechtbarkeit eines Bescheides im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. Die materielle Rechtskraft eines Bescheides (sie setzt die formelle Rechtskraft des Bescheides voraus) steht der Erlassung…
…anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären gehabt. Dem Finanzamt sei eine Überprüfung und Beurteilung des Berufungsvorbringens verwehrt, weil es an die in der Rückstandsanzeige enthaltene Entscheidung über die Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit gebunden sei. Mit Eingabe vom 19. 1. 2001 wurde ohne weiteres Sachvorbringen ein Antrag…
…01.1991, 90/13/0043) und ist mit dem Begriff "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" untrennbar verbunden. Die formelle Rechtskraft ist ausschließlich prozessualer Natur und bedeutet die Unanfechtbarkeit eines Bescheides im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. Die materielle Rechtskraft eines Bescheides (sie setzt die formelle Rechtskraft des Bescheides voraus), steht…
…des Hektarsatzes zum 1.1.2008. Am 23. November 2009 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Formelle Rechtskraft bedeutet die Unanfechtbarkeit eines Bescheides im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. Die materielle Rechtskraft besteht in der Bindung der Behörden…
…wenn ein Rechtsmittel nicht eingebracht wird, mit ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formelle Rechtskraft ein. Die formelle Rechtskraft ist ausschließlich prozessualer Natur und bedeutet die Unanfechtbarkeit eines Bescheides im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. Aus ihr leitet sich die materielle Rechtskraft ab, diese besteht in der Bindung der Behörde…
…die ihm nicht mehr zustehe, weil aufgrund der Beschwerde die Kompetenz zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen sei. Durch die Einbringung der Beschwerde sei keine Unanfechtbarkeit des Bescheides eingetreten. Somit sei die vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht unzutreffend. Mit Eingabe vom 6. November 2004 brachte die…
…413,47 beizutreiben. Dem Ersuchen war eine Erklärung des Finanzamtes Beckum beigelegt, die die Unanfechtbarkeit des in der Rückstandsanzeige ausgewiesenen Gesamtanspruches bestätigt. Eine Bescheinigung der Oberfinanzdirektion Münster über die Zuständigkeit des Finanzamtes Beckum lag dem Rechtshilfeersuchen nicht bei. Mit Bescheid vom 20. Mai 2003 erkannte…
…unanfechtbar und vollstreckbar sind, ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Artikels 13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden Staates zu bescheinigen. Als Grundlage der Vollstreckung…
…unanfechtbar und vollstreckbar sind, ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Artikels 13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden Staates zu bescheinigen. Als Grundlage der Vollstreckung…
…die unanfechtbar und vollstreckbar sind, eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Artikels 13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden` Staates zu bescheinigen. Als Grundlage der Vollstreckung…
…die unanfechtbar und vollstreckbar sind, eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Artikels 13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden` Staates zu bescheinigen. Als Grundlage der Vollstreckung…