Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0800-W/05
Verlust des Rechtsmittels bei Zurücknahme einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0800-W/05vom 08.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Zurücknahme einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine prozessuale Erklärung, die unwiderruflich ist. Die Zurücknahme hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge, sodass, selbst wenn im Zeitpunkt der Zurücknahme die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen wäre, der Zurücknehmende nicht erneut Berufung einlegen kann. (VwGH 7.12.1972, 874/71).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. November 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
18. Oktober 2004 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§
212a BAO) entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 verfügte das
Finanzamt infolge Berufungserledigung den Ablauf der Aussetzung der Einhebung
bezüglich Gebühren und Erhöhung im Gesamtbetrag von
€ 272,52.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom
3. November 2004 führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass sie
im Oktober 2004 gegen die Berufungsentscheidung vom 7. September 2004,
Gz.RV/XXX/02, des Unabhängigen
Finanzsenates Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingelegt habe. Dieser
Entscheidung lägen die Vorschreibung der Stempelgebühr und
Erhöhung zu Grunde. Der nunmehr bekämpfte Bescheid betreffe die
Aussetzung dieser Gebühr. Daraus folge, dass die Behandlung der Beschwerde
durch den Verwaltungsgerichtshof grundlegend für die Aussetzung der
Einhebung der Gebühr sei.
Gemäß dem Allgemeinen Verfahrensgesetz seien
Bescheide, wenn sie nicht dem Antrag der Partei entsprechen, zu begründen.
Der angefochtene Bescheid enthalte nur die Steuernummer, nicht jedoch dessen
Inhalt, auf welche Vorschreibung er sich beziehe. Es fehle dem angefochtenen
Bescheid sowohl die Erwähnung der Rechtsgrundlage als auch die
entsprechende Begründung und Unterschrift. Der Bescheid entspreche daher
nicht der Bestimmung des § 38 AVG und werde daher aufzuheben
sein.
Wie bereits erwähnt habe die Bw. gegen den Bescheid,
welcher die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Einhebung darstelle,
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Die Entscheidungsbefugnis in
dieser Steuersache sei auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen. Dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern fehle daher die
Legitimation, eine weitere Entscheidung in dieser Abgabensache zu treffen.
Aufgrund der Einbringung der Beschwerde sei der Bescheid nicht unanfechtbar
geworden, sodass noch eine Abänderung des Bescheides, welcher die Grundlage
für diesen Bescheid bilde, vorgenommen und somit auch für den
angefochtenen Bescheid die rechtliche Grundlage abgeändert werden
könne bzw. diese wegfalle.
Desweiteren hänge die rechtliche Wirksamkeit des
angefochtenen Bescheides von folgenden rechtlichen Vorfragen ab, die vom
Verwaltungsgerichtshof rechtlich geprüft werden müssten:
-Sei die Entscheidung des Ministerausschusses des
Europarates vom 11. Juni 1998, welche die Verletzung des Art. 6 der
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgestellt habe,
in Österreich rechtlich verbindlich?
-Müsse eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 der
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von den
österreichischen Behörden beachtet werden?
-Habe die Bw. die Beschwerde im eigenen Namen oder im Namen
oder als Rechtsvertreterin für ihren Sohn eingebracht?
-Liege überhaupt eine Steuerschuld vor?
Da die Beurteilung über die Aussetzung von Vorfragen
abhänge, die einer vorherigen rechtlichen Klärung bedürften,
werde das Verfahren bis zur Klärung zu unterbrechen sein.
Einen wesentlichen Fehler stelle es dar, dass das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern eine Kompetenz in Anspruch nehme, die
ihm nicht mehr zustehe, weil aufgrund der Beschwerde die Kompetenz zur
Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen sei. Durch die
Einbringung der Beschwerde sei keine Unanfechtbarkeit des Bescheides
eingetreten. Somit sei die vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht
unzutreffend.
Mit Eingabe vom 6. November 2004 brachte die Bw.
eine neuerliche Berufung mit gleichem Inhalt ein. Hinzugesetzt wurde ein Antrag
auf Aussetzung der Einhebung.
Im letzten Absatz der Eingabe vom
6. November 2004 führte die Bw. aus:
"Auf Grund eines Irrtums wurde die dritte Seite ohne Antrag
auf Aussetzung der Einbringung der Abgabenschuld am 5. 11. 2004
eingebracht. Ich ziehe hiermit diese Berufungsschrift zurück."
Mit Bescheid vom 21. März 2005 erklärte
das Finanzamt die Berufung vom 3. November 2004 mit der
Begründung, dass diese mit Schreiben vom 4. November 2004
(richtig wohl 6. November 2004) zurückgenommen worden sei, als
gegenstandslos.
Mit Berufungsvorentscheidung des gleichen Tages wies das
Finanzamt die Berufung vom 6. November 2004 (im angefochtenen Bescheid
irrtümlich mit 4. November 2004 bezeichnet) als unbegründet
ab und führte im Wesentlichen aus, dass im Abgabenverfahren zur Zahl
Gz.RV/XXX/02am 7. September 2004
eine Berufungsentscheidung ergangen sei, weshalb im Hinblick auf § 212
Abs. 5 BAO der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen gewesen
sei.
Dagegen beantragte die Bw. ohne weitere Begründung die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 256 Abs. 1 BAO können Berufungen bis zur Bekanntgabe
(§ 97) der Entscheidung über die Berufung zurückgenommen
werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift zu
erklären.
Gemäß
§ 256 Abs. 3 hat die Abgabenbehörde, wenn eine Berufung
zurückgenommen wurde, die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu
erklären.
Die Zurücknahme einer eingebrachten Berufung ist
ebenso wie der Rechtsmittelverzicht (§ 255) eine prozessuale
Erklärung, die unwiderruflich ist. Die Zurücknahme hat den
endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge, sodass, selbst wenn im
Zeitpunkt der Zurücknahme die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen
wäre, der Zurücknehmende nicht erneut Berufung einlegen kann. Die Bw.
hat wie aus dem Schriftsatz vom 6. November 2004 eindeutig hervorgeht,
ihre Berufung vom 3. November 2004 ausdrücklich und
unmissverständlich zurückgezogen.
Das Finanzamt hat auch, wie aus dem Sachverhalt
ersichtlich, diese Berufung vom 3. November 2004 mit Bescheid vom
21. März 2005 als gegenstandslos erklärt. Dieser Bescheid
ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.
Das Finanzamt hat nun die gegenständliche Berufung vom
6. November 2004 in sachliche Bearbeitung genommen, ohne die
Zurücknahme bzw. den Bescheid über die Gegenstandsloserklärung zu
beachten. Sie hat damit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr
nicht zustand. Durch die Zurücknahme der Berufung im Steitfall und den
Bescheid vom 21. März 2005 über die
Gegenstandsloserklärung der Berufung vom 3. November 2004 ist der
Behörde die Grundlage für die angefochtene meritorische Erledigung
entzogen worden.
Gemäß
§ 273 Abs 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Im Berufungsverfahren haben die Abgabenbehörden
zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden
erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.
Die Berufung war daher als unzulässig
zurückzuweisen.
Informativ wird jedoch mitgeteilt:
§ 212a Abs. 5 BAO lautet:
"(5)
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub.
Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294).
Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung
(Abs. 1) ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu
verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276) nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eineAussetzung der Einhebung bewilligt, so
tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf
Grund der Aussetzung ein."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der Ablauf der Aussetzung gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO
von der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer der in
§ 212a Abs. 5 genannten Erledigungen der Berufung gegen die
Festsetzung der Abgabe zu verfügen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom
11.09.1997, Zl. 96/15/0173, oder vom 22.01.2001,
Zl. 2000/17/0266).
Das Finanzamt ist daher im Recht, wenn es davon ausgegangen
ist, dass gemäß
§ 212a Abs. 5 dritter
Satz BAO kein Ermessen der Behörde erster Instanz besteht, ob sie den
Ablauf der Aussetzung verfügt oder nicht. Der Bescheid vom
18. Oktober 2004 entsprach somit dem Gesetz. Damit wird die Bw auch
nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Dies insbesondere auch im Hinblick
darauf, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, die Wirkungen der Aussetzung
der Einhebung gemäß
§ 212a BAO über den Zeitpunkt
der abschließenden Berufungserledigung hinaus (etwa im Hinblick auf die
von der Bw. gegen die Abweisung ihrer Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe
eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) auszudehnen (vgl. auch
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
2. Auflage, § 212a, Rz 28).
Gemäß
§ 96 BAO bedürfen
Ausfertigungen, die mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung
erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten,
wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den
Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde
genehmigt.
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, dass die
bewilligte Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung ablaufe.
Wenngleich nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, stellt dies zweifellos
eine Begründung dar. Der diesbezügliche Einwand geht daher ins
Leere.
Im Übrigen sind für dieses Verfahren nicht die
Bestimmungen des AVG, sondern jene der BAO heranzuziehen. Hinsichtlich der
Bescheiderfordernisse wird auf § 93 BAO verwiesen.
Wien, am 8.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0800-W/05
- Stammnummer
- 16302
- Gültig
- 08.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF