Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 1 in der Finanzstrafsache gegen AB, geb. X, Adresse, vertreten durch C Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Adresse1, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen M.G., (in der Folge Bw.) vertreten durch Dr. Roland Pfleger, Wirtschaftsprüfer, 1060 Wien, Mariahilferstr. 27/16, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen MK, ehemal. Vereinsverantwortlicher und Geschäftsführer, geb. 19XX, whft. in G, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a…
Auf den berufungsgegenständlichen Rechnungen ist als Geschäftsanschrift der B-GmbH die Adresse 1010 Wien, B-Gasse..., angegeben. Diese Adresse ist für die B-GmbH im offenen Firmenbuch für den Zeitraum (jeweils Einlangen des Antrags beim Firmenbuchgericht) 6. Mai bis 26. September 2002 eingetragen. Festzustellen ist…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, Anschrift, vertreten durch Treuhand Partner Hillebrand & Farmer GmbH, Steuerberatungskanzlei, 6020 Innsbruck, Rennweg 25, vom 6. September 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch Dr. Walter Dax, vom 3. August 2006 betreffend…
Fraglich ist lediglich, ob eine auf Vorteilszuwendung gerichtete Willensentscheidung durch die Gesellschaft vorlag. Dafür bedarf es des Wissens und Wollens der Körperschaft (bzw ihrer maßgeblichen Organe) um eine bestimmte Vorteilszuwendung (VwGH 23. 11. 1977, 410, 618/77). Daher ist ein entsprechenden Verhaltens der Organes erforderlich…
Seitens des Bw gab es keinerlei Zusicherung zu einem Rückkauf der Schotterabbaurechte an seinen Bruder. Dieser hatte allerdings -wie er dem Bw gegenüber zugestand- die Absicht, nach Durchgehen des Ausgleiches die Abbaurechte wieder zurück zu kaufen. Aus dieser Sichtweise ergibt sich nach Ansicht des Bw…
…GZ. GZ., mit einer Unverständigkeitsentscheidung hinsichtlich der den Gegenstand dieses Finanzstrafverfahrens bildenden Umsatzsteuerverkürzung 1997 und Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen 1-12/2002 und 1-6/2005 endete, die Erzielung von Umsätzen aus Theoriekursen im Inland insgesamt kategorisch in Abrede gestellt hat, wird in der gegenständlichen Berufung die Erzielung…
…Beschwerdeführer (Bf) bislang dreimal wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestraft worden ist, wobei die vorgeworfenen Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen stets aus der Einreichung von Umsatzsteuerjahreserklärungen mit Restschuldausweis resultierten (Straferkenntnis vom 14. Oktober 2010, StrNr. 52-2010/00613-001; Straferkenntnis vom 1…
…zu kommen konnte. Da kein Hinweis darauf gefunden hätte werden können, dass es dem Beschuldigten darauf angekommen wäre, sich dauerhaft der Umsatzsteuer zu entziehen, wäre ihm der Vorwurf der Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht der versuchten Jahresumsatzsteuerverkürzungen) hinsichtlich der Zeiträume…
…1994 bewirkte Vorauszahlungsverkürzungen für Februar, März und Juni 1998) dem (nachträglichen) Strafaufhebungsgrund der absoluten Verjährung anheim gefallen sind. Gleichermaßen wäre auch hinsichtlich des im Erstverfahren dem Beschuldigten vorgeworfenen Teilfaktums (vorsätzliche bzw. wissentliche) Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzung Juni 1997 am bzw. mit Ablauf des 14. Mai 2010 bereits eine…
…genannten abgabenrechtliche Pflichtverletzung nach § 21 UStG 1994 oder § 79 EStG 1988 zumindest ernsthaft für möglich hält (und sich damit billigend abfindet), und die (im Falle der Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzung nur vorübergehende) Abgabenverkürzung dem Grunde nach für gewiss hält, erforderte ein vorsätzliches Agieren nach § 33 Abs. 1 FinStrG…
…Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und - aus vorläufiger Ermittlungssicht - als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen (so zB. eine vorsätzliche Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzung bezogen auf einen bestimmten Voranmeldungszeitraum) zu umschreiben. Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht…
…Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und - aus vorläufiger Ermittlungssicht - als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen (z.B. eine vorsätzliche Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzung bezogen auf einen bestimmten Voranmeldungszeitraum zu umschreiben (vgl. z.B. VwGH vom 28. Juni 2007…
…verletzt und unter Verletzung dieser Verpflichtung durch die Nichtentrichtung der fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung bewirkt. Sowohl bei der Verkürzung der Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalerfragsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 als auch für die Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzung hat der Beschuldigte gewerbsmäßig gehandelt, es kam ihm darauf an…
…gehalten habe, dass durch seine Tathandlung die Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt werden würde. Die wirtschaftliche Lage für sich allein sei aber kein solcher Umstand, mit dem eine wissentliche Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzung begründet werden könne. Ferner sei zu bemerken, dass sich alle Firmen, an die der Bw. am…
…C. sprechenden Umstände sich als gewichtig erweisen und die finanzielle Notlage und die Sorgepflicht entscheidend die auszusprechende Geldstrafe zu reduzieren vermögen - zu beachten ist auch die offensichtlich doch eher unüberlegte Vorgangsweise des Beschuldigten hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzung (da in Anbetracht der Abgabenrückstände letztendlich ohne weitere Konsequenz)…
…bezüglich der Lohnabgaben) zum "Anfallszeitpunkt" (vermutlich: zum Einleitungszeitpunkt) bzw. nach Ausdehnung über der maßgeblichen Wertgrenze von "€ 75.000,00" (gemeint: € 33.000,00) gelegen sei. "Ebenfalls eingeleitete Verfahren" wegen vorgeworfener Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen seien (zusätzlich) anhängig, wobei diesbezüglich der Verdacht auf Finanzvergehen nach § 33 Abs…
…den Beschuldigten bereits ausgesprochenen Vorstrafen, nur den Schluss vorsätzlichen Handels, betreffend die angelasteten Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen auch in Form der Wissentlichkeit, zu. Bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigte der Erstsenat als erschwerend den relativ langen Deliktzeitraum über drei Jahre und die Vorverurteilung[en], als mildernd keinen Umstand…
…abgabenrechtliche Pflichten zu vernachlässigen, nicht als besonderer Umstand im oa. Sinn zu qualifizieren; vielmehr stellen Liquiditätsprobleme den Normalfall für die Begehung von Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen dar. Wie oa., soll die im Rahmen einer Ermessensentscheidung vorzunehmende Strafausmessung in einer Höhe erfolgen, die geeignet ist, den Bestraften vor weiteren…