Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0166-W/03
Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzung, Einvernahme einer Prüferin im Beschwerdeverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0166-W/03vom 14.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen M.G., (in der Folge Bw.) vertreten durch Dr. Roland
Pfleger, Wirtschaftsprüfer, 1060 Wien, Mariahilferstr. 27/16, wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten und der Nebenbeteiligten, letztere ebenfalls vertreten durch Dr.
Roland Pfleger vom 28. Oktober 2003 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes
Baden vom 23. September 2003, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 23. September 2003,
SN 2001/00192-001, hat das Finanzamt Baden als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Bw. nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der Firma T.GesmbH
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des UstG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
1-12/2000 in Höhe von S 297.781,00 bewirkt und dies nicht nur für
möglich sondern für gewiss gehalten habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 7.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung
der T.GesmbH für die über den Bw. verhängte Geldstrafe
ausgesprochen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Bw. und der Nebenbeteiligten vom 28. Oktober
2003.
Der VwGH habe zu Recht erkannt, dass ein Vertreter keine
abgabenrechtliche Pflicht verletze, wenn er eine Abgabe nicht entrichte, weil er
über keine finanziellen Mittel verfüge. Es könne ihm daher eine
vorsätzliche Abgabenverkürzung nicht zur Last gelegt werden, da die
Firma nicht über die Mittel verfügt habe die Vorauszahlungen
begleichen zu können.
Demgemäß werde der Antrag auf Aufhebung des
verurteilenden Straferkenntnisses gestellt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat am 18.
September 2001 gegen den Bw. ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 2 lit.
a FinStrG für die Monate 12/2000 und 1-4/2001 in noch festzustellender
Höhe eingeleitet.
Am 29. November 2001 erging eine Strafverfügung im
Sinne der im Einleitungsbescheid bekannt gegebenen Anlastung, wobei pro Monat
ein verkürzter Betrag in der Höhe von S 40.000,00 angesetzt
wurde.
Im Einspruch gegen die Strafverfügung wurden am 7.
Jänner 2002 die tatsächlich für die Monate 1-4/ 2001 angefallenen
Zahllasten (bzw. ist für März 2001 eine Gutschrift angefallen) bekannt
gegeben.
Im Zuge einer Umsatzsteuernachschau wurde die Nachforderung
für das Jahr 2000 - nach zuvor erfolgter Festsetzung einer monatlichen
Zahllast für 12/2000 in Höhe von S 40.000.00 durch das
Veranlagungsreferat - mit S 257.781,00 gebucht.
Diesen Ergebnissen zu Folge wurde am 3.Dezember 2002 ein
weiterer Einleitungsbescheid erlassen und der geänderte Tatverdacht, es
seien Umsatzsteuervorauszahlungen für 1-12/2000 in der nunmehr durch
Prüfung ermittelten Höhe verkürzt worden, bekannt
gegeben.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2003
brachte der Verteidiger vor, dass die Firma wegen des bevorstehenden Konkurses
nicht über die Mittel verfügt habe, die Steuerleistungen zu erbringen
und die Umsatzsteuerrestschuld 2000 zudem mittels Jahreserklärung offen
gelegt worden sei.
Nach Teileinstellung des Verfahrens betreffend die Monate
Jänner bis April 2001 verbleibt im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die
Überprüfung des Schuldspruches zur Umsatzsteuerverkürzung
2000.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem
für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des
§ 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Für die Monate Jänner bis November wurden, wenn
auch zum Teil verspätet, Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, für
den Monat Dezember 2000 nahm das Finanzamt wegen Nichtabgabe einer
Umsatzsteuervoranmeldung und Unterlassung der Entrichtung der Vorauszahlung eine
Schätzung in Höhe von S 40.000,00 vor. Die Buchung erfolgte am 14. Mai
2001.
Unter Tz 34 des Prüfungsberichtes vom 19. September
2002 wird ausgeführt, dass an Hand der zur Verfügung gestellten
Buchhaltungsunterlagen ein Nachforderungsbetrag zu den zuvor mittels
Umsatzsteuervoranmeldungen offen gelegten Zahlen im Ausmaß von S
257.781,00 besteht.
Die Betriebsprüferin gab im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens als Zeugin befragt an, dass bezüglich Umsatzsteuer
2000 keine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG erstattet worden sei,
die vorläufige Umsatzsteuerjahreserklärung mit der ausgewiesenen
Restschuld in der Höhe von S 297.781,00 sei erst im Zuge des
Prüfungsverlaufes auf Aufforderung eingereicht worden.
Von Seiten des Beschuldigten wurde keine Stellungnahme zur
Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen durch Einvernahme der
Betriebsprüferin abgegeben. Das Finanzamt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz verzichtete am 13. Oktober 2004 auf die Erstattung einer
Stellungnahme.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem
Schluss gekommen, dass die Bestrafung wegen Verkürzung der Umsatzsteuer im
Vorauszahlungsstadium zu Recht erfolgt ist.
Der Beschuldigte kannte als langjähriger
Geschäftsführer die gesetzlichen Termine und die Verpflichtung
Vorauszahlungen leisten bzw. zumindest die Höhe der geschuldeten
Beträge zu den gesetzlichen Terminen offen legen zu müssen. In der
mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde
daher auch ein - als wichtiger Milderungsgrund gewertetes -
Tatsachengeständnis abgelegt.
Zu den Überlegungen, dass wegen eines
möglicherweise bevorstehenden Konkurses keine Zahlungen mehr geleistet
werden durften, ist auszuführen, dass konkursrechtliche Bestimmungen erst
nach tatsächlicher Eröffnung eines Konkurses Platz greifen
können, da erst ab diesem konkret festzustellenden Zeitpunkt dem
Geschäftsführer einer Firma die Befugnis entzogen wird über die
finanziellen Belange des Unternehmens Entscheidungen zu treffen.
Wirtschaftliche Engpässe berechtigen nicht, die
Abgabenbehörde über die tatsächliche Höhe von Zahllasten im
Ungewissen zu lassen, mit einer reinen Meldung der geschuldeten Beträge zu
den gesetzlich vorgesehenen Terminen wird dem Gesetz Genüge getan.
Die gewählte Verantwortungslinie konnte den Bw. daher
nicht exkulpieren, da ihm als Entscheidungsträger über die Verteilung
der Geldmittel bewusst war, dass eine entsprechende Zahlung zum Termin
unterlassen wurde, ist ihm diesbezüglich auch dolus directus anzulasten.
Vollständigkeitshalber wird festgehalten, dass die
Einreichung einer richtigen Jahreserklärung als Rücktritt von einem
allfälligen Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2000 zu
werten wäre, eine Prüfung in Richtung Prävalenz des § 33
Abs.1, 3 i.V. 13 FinStrG deswegen bereits aus diesem Titel unterbleiben
kann.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die
Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten
Betrages geahndet, das wäre im gegenständlichen Fall ein Betrag in der
Höhe von € 43.281,17.
Grundlage
für die Strafbemessung ist gemäß
§ 23 Abs.1 FinStrG die
Schuld des Täters.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen, wobei im Übrigen die § 32 bis 35 des
Strafgesetzbuches gelten.
Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz wertete den
Beitrag zu Wahrheitsfindung als mildernd und die Vorstrafe als erschwerend. Auf
Basis dieser Strafzumessungserwägungen und des Umstandes, dass der
Datensatz der gegenständlichen Firma bereits am 7. November 2003
gelöscht werden musste und somit die verkürzten Beträge als
endgültig dem Steueraufkommen entzogen anzusehen sind, erscheinen die
ausgesprochene Geldstrafe, die bei 30 % des strafbestimmenden Wertbetrages
liegt, sowie die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe aus general- wie auch
spezialpräventiver Sicht sachadäquat.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die
T.GesmbH (nunmehr T.M.GesmbH) für die über den Bw. verhängte
Geldstrafe.
Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens
werden gemäß
§ 185 FinStrG mit € 363,00
bestimmt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0166-W/03
- Stammnummer
- 12291
- Gültig
- 14.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF