…wenn sie vorgelegen wären, was nach der Aktenlage allerdings auch zu verneinen ist, nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirken hätten können. Die Berufungswerberin hat es insbesondere unterlassen, Unterlagen vorzulegen, aus denen ihre überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für ihre Tochter hervorgeht, oder wenigstens Beweise dafür…
…2 FLAG normiert, dass unter Vorliegen der übrigen im FLAG geforderten Voraussetzungen, diejenige Person Anspruch auf Familienbeihilfe hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch…
…Tragung der Unterhaltskosten. Diesbezüglich hat jedoch die Behörde diesen Begriff bzw. dieses Tatbestandselement rechtlich unrichtig beurteilt, indem sie davon ausgegangen ist, dass die Betreuung, Erziehung und Pflege eines Kindes dem Geldunterhalt gleich komme. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist jedoch bezüglich der Tragung der überwiegenden…
…wessen Haushalt die Kinder zuzurechnen sind bzw. inwieweit in Ermangelung dessen der Tatbestand der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten zum Zuge kommt, ergibt im Einzelnen folgendes: Unstrittig ist im vorliegenden Berufungsfall jedenfalls, dass S seit September 2001 in D und M seit April 2003 in B…
…gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, würde die in Art 1 lit f Z i der VO aufgestellte Voraussetzung im Ausgangsverfahren erfüllen. Der Kindesvater wäre bei Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten - unter der Prämisse des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen - grs anspruchsberechtigt, da…
…Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, würde die in Art 1 lit f Z i der VO aufgestellte Voraussetzung im Ausgangsverfahren erfüllen. Der Kindesvater wäre bei Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten - unter der Prämisse des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen - anspruchsberechtigt, da Art 1 lit f der…
…für die im Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe wegen überwiegender Tragung der Unterhaltskosten dieser Enkelkinder erforderlich gewesen wäre, den gesamten Wert an Geld- und Lebensmitteln zu erklären, ist aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes selbst zu entnehmen gewesen. Dass der Haushalt in Bosnien neben seinen…
…Unterlagen für Einkünfte der Eltern und diverse Formulare E 401, E 411, E 402 für teilweise drei Jahre übermittelt. Zum Argument der Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten verweist die Bw. auf übermittelte Unterlagen aus denen hervorgeht, dass ihre Eltern in der Slowakei monatlich Pensionsbezüge in Höhe…
…Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört…
…dass der Sohn im Haushalt der Großmutter lebte, während die Bw. in Wien gemeinsam mit dem Lebensgefährten einen eigenen Haushalt geführt hat. Auch wechselseitige Besuche ändern nichts daran. Ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hängt daher von der Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten durch die Bw…
…überwiegend trägt, auch im Allgemeinen nicht zu prüfen ist, ob die wirtschaftliche Notwendigkeit hiezu besteht. Im übrigen wird oben genanntes VwGH - Erkenntnis inhaltlich übernommen. Auch aus diesen Ausführungen kann nur entnommen werden, dass es sich bei der Auslegung des Begriffes der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten…
…der vorliegenden Berufung stattzugeben. Über die Berufung wurde erwogen: Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt…
…der vorliegenden Berufung stattzugeben. Über die Berufung wurde erwogen: Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt…
…der vorliegenden Berufung stattzugeben. Über die Berufung wurde erwogen: Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt…
…übernommen worden seien und die Wäsche der Tochter gewaschen worden sei, könnten diese Ausgaben nicht "zu den Unterhaltskosten für das Kind gerechnet werden". In Ermangelung konkreter Angaben "zu den tatsächlich vorliegenden Unterhaltsaufwendungen" könne nicht von einer überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten durch die Berufungswerberin ausgegangen werden…
…Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, hat nach dieser Gesetzesstelle dann einen FB-Anspruch, wenn sie für das Kind die überwiegenden Unterhaltskosten trägt (überwiegenden Kostentragung) und keine andere Person auf Grund der Haushaltszugehörigkeit des Kindes anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG…
…diesen Umständen nicht annähernd die Hälfte der erforderlichen Aufwendungen erreichen. In Ermangelung konkreter Angaben des Berufungswerbers zu den tatsächlich erforderlichen Unterhaltsaufwendungen können nur diese Beträge der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann von einer überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten durch den Berufungswerber jedoch nicht…
…der Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen und angesichts dieses Umstandes ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch die Frage der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten des Bw. für seine Kinder bedeutungslos. Auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts besteht im gegenständlichen Fall kein Beihilfenanspruch; dies stellt auch der…
…der Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen und angesichts dieses Umstandes ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch die Frage der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten des Bw. für seine Kinder bedeutungslos. Auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts besteht im gegenständlichen Fall kein Beihilfenanspruch; dies stellt auch der…
…der Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen und angesichts dieses Umstandes ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch die Frage der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten des Bw. für seine Kinder bedeutungslos. Auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts besteht im gegenständlichen Fall kein Beihilfenanspruch; dies stellt auch der…