Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0156-F/04
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind vorübergehend in einer Zweitunterkunft zu Studienzwecken außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0156-F/04vom 19.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 28. März 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 18. März 2004 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe betreffend die
Tochter M für die Zeit ab 1. April 2003 und die Tochter S für die Zeit
ab 1. Oktober 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. März 2004 wurde der Antrag des
Bw. auf Gewährung von Familienbeihilfe für seine beiden Töchter M
und S abgewiesen, da kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder bestehe,
die nicht bei ihm sondern beim anderen Elternteil haushaltszugehörig seien.
Mit Eingabe vom 28. März 2004 berief der Bw.
rechtzeitig und führte hiezu aus, dass die vom Finanzamt dargestellte
Begründung unrichtig und rechtlich verfehlt sei. Beide Töchter
hätten bewiesenermaßen eine eigene Wohnung und damit einen eigenen
Haushalt. Dies stehe sogar in einem aktuellen Gerichtsbeschluss, welcher als
Beilage beigefügt wurde. Eine Person gehöre nur dann zum Haushalt
einer Person, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung
mit dieser Person teile. Bei M sei dies wohl eindeutig nicht gegeben. Sie wohne
seit April 2003 in B, Spl. Sie teile damit eindeutig nicht die Wohnung mit ihrer
Mutter, sondern allenfalls mit ihrem Freund. Folglich habe er selbst allein
Anspruch auf die Familienbeihilfe, da er auch den überwiegenden Unterhalt
für M leiste. Während seine geschiedene Frau keinerlei Unterhalt an
ihre Töchter bezahle.
Bei S verhalte es sich ähnlich. Sie wohne seit
September 2001 in D, Sstr. Sie habe diese Wohnung zwar als Zweitwohnsitz
angemeldet, aber dies habe sie laut ihrer eigenen Aussage alleine aus dem Grund
gemacht, damit sie später in B leichter eine Wohnung bekomme.
Als vorübergehend werde ein Aufenthalt des Kindes
außerhalb der gemeinsamen Wohnung dann anzusehen sein, wenn aus den
Umständen des Falles darauf geschlossen werden kann, dass das Kind nach
absehbarer Zeit wieder in der gemeinsamen Wohnung leben wird. Dies sei aber bei
S eindeutig nicht gegeben, da sie mit Sicherheit gar nicht die Absicht hat,
wieder in der Wohnung ihrer Mutter zu leben. Ganz im Gegenteil suche sie derzeit
schon wieder eine neue Wohnung und habe auch schon für Herbst eine Wohnung
in Bregenz in Aussicht. Das beweise also, dass sie gar keine Absicht hatte und
hat, jemals wieder bei ihrer Mutter zu wohnen. Auch hätte sie ihr Zimmer
schon bei ihrem Auszug aufgegeben. Dieses Zimmer bewohne seit 2001 ihre
Schwester R. Weiters würde auch gar keine Notwendigkeit bestehen, nur wegen
ihrer Berufsausbildung in D eine Wohnung zu mieten, denn bei nur 13 km
Entfernung könne nicht mehr von einer Notwendigkeit gesprochen werden. Bei
der geringen Entfernung könne auch nicht von einer Studentenwohnung
gesprochen werden, denn da wäre das tägliche Hin- und Retour-Fahren
wesentlich günstiger und auch zumutbar, zumal seine Tochter sogar ein
eigenes Auto besitzt. Diese Wohnung teile sie mit einer Freundin. S habe zuerst
das BL und im Anschluss daran die FHD besucht. Wenn alles gut gehe, werde sie im
Sommer 2004 diese Schule abgeschlossen haben.
M bewohne eine Sozialwohnung von der Stadt B. Sie habe
zuerst das BL besucht, welches sie aber Ende 2000 abbrach und eine Lehre begann.
Danach sei sie für ein Monat bei der P beschäftigt gewesen. Ab Herbst
habe sie dann für ein paar Monate das BDS besucht und seit Mitte 2002
besuche sie nun das AVHSG, welches sie Mitte 2005 beenden werde.
Beide Töchter seien beide volljährig und
hätten eine eigene Wohnung und damit einen eigenen Haushalt. Seine
geschiedene Frau zahle ihren Töchtern keinerlei Unterhalt. Demzufolge sei
der Abweisungsbescheid aufzuheben und seinem Ansuchen um Famlilienbeihilfe
gesetzesgemäß stattzugeben. Der Bw. legte hiezu noch die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bei.
Seine geschiedene Frau habe ihm bisher verheimlicht, dass
eigentlich er Anspruch auf die Familienbeihilfe habe und nicht sie. Vermutlich
deshalb, damit sie die Familienbeihilfe weiter selber beziehen könne. Er
habe es leider auch erst vor kurzem zufällig erfahren, dass die
Familienbeihilfe eigentlich dem zusteht, der auch die überwiegenden
Unterhaltskosten trägt, wenn kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht. Der
Beweis, dass er den überwiegenden Unterhalt bezahle, lässt sich ja
auch ganz einfach mathematisch beweisen:
So müsse er schon mehr Unterhalt an seine beiden
Töchter bezahlen, als seine geschiedene Frau mit ihrer Teilzeit-Arbeit
selber verdient (laut Schreiben der BHB vom 19. Juni 2001 verdiene sich nur 792
Euro monatlich). Sie wäre somit schon gar nicht in der Lage mehr Unterhalt
als er zu bezahlen. Es gebe somit also gar keinen Zweifel daran, dass er
für den Unterhalt zum überwiegenden Teil aufkomme. Seine beiden
Töchter hätten zudem auch kein eigenes Einkommen. Lediglich S
absolviere in den Ferien ihr Firmen-Praktikum. Für diese 1 bis 2 Monate
bekomme sie aber auch nur einen Bruchteil dessen an Lohn von dem von ihm
jährlich geleisteten Unterhalt. So bezahle er für S jährlich
5.272 Euro und für M 4.188 Euro und das, obwohl er noch für vier
weitere Kinder unterhaltspflichtig sei. So müsse er auch noch für T
und R 7.680 Euro an Unterhalt bezahlen, die noch bei ihrer Mutter wohnten.
Weiters müsse er auch noch für den Unterhalt von Lisa und Marco Boch
aufkommen, welche bei ihm wohnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a und b FLAG 1967
haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für minderjährige und
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung hat Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. gehört zum Haushalt
einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung
eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht
als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält bzw. das Kind für Zwecke der
Berufsausbildung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der
Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.
Unter Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
zu verstehen, wobei es für die Frage der Haushaltszugehörigkeit eines
Kindes unerheblich ist, wer den Haushalt führt, dem das Kind
angehört.
Eine einheitliche Wirtschaftsführung setzt in Bezug
auf die vorübergehend außerhalb der Wohngemeinschaft lebenen Kinder
voraus, dass diese Kinder im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung
stehenden Mittel entsprechend bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge
teilhaftig werden (VwGH vom 19. Oktober 1960, 1509/58).
Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit
ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von
Bedeutung, nicht dagegen das Erziehungsrecht. Unmaßgeblich ist auch, wer
die Mittel für die Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt.
Die Mittel zur Führung des Haushaltes können demnach auch von
Personen, die dem Haushalt nicht angehören, oder von dem Kinde selbst
stammen. Wohl aber kommt es darauf an, dass über diese Mittel im Rahmen
einer einheitlichen Wirtschaftsführung verfügt wird. Die
Bedürfnisse des Kindes müssen daher in dieser einheitlichen
Wirtschaftsführung entsprechend Berücksichtigung finden. Eine
Wohngemeinschaft allein - bei getrennter Wirtschaftsführung -
würde daher noch keine Haushaltszugehörigkeit des Kindes zur Folge
haben.
Auch Kinder, die sich vorübergehend außerhalb
der elterlichen Wohngemeinschaft aufhalten, gehören nur dann noch zum
Haushalt der Eltern, wenn eine einheitliche Wirtschaftsführung vorhanden
ist, d.h. wenn die Eltern bei ihrer Wirtschaftsführung auch noch die Kinder
entsprechend einschließen.
Aus der Tatsache allein, dass ein Kind, welches für
Zwecke der Berufsausbildung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des
Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, darf nicht
geschlossen werden, dass die für die Haushaltszugehörigkeit zu den
Eltern erforderliche einheitliche Wirtschaftsführung nicht mehr vohanden
ist. Vielmehr lässt die Fassung des § 2 Abs. 5 lit. b den Schluss zu,
dass der Gesetzgeber eine solche einheitliche Wirtschaftsführung in diesen
Fällen als gegeben annimmt, solange es sich bei der Unterkunft am Ort der
Berufsausbildung nur um eine Zweitunterkunft handelt. Die
Haushaltszugehörigkeit soll daher erst dann verlorengehen, wenn die
Wohngemeinschaft mit den Eltern zur Gänze gelöst worden ist.
Andererseits muss aus § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967 geschlossen werden, dass
eine ständige Zweitunterkunft, die nicht für Zwecke der
Berufsausübung notwendig ist, der Annahme einer Wohngemeinschaft mit den
Eltern entgegensteht. Bei einer Zweitunterkunft für Zwecke eines
Schulbesuches oder eines Studiums wird dagegen im allgemeinen angenommen werden
müssen, dass die Zweitunterkunft nur vorübergehend benutzt wird
(§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967).
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BA0) hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet,
dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine
Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschliesst oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BA0-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
In der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des
Sachvorbringens der Parteien selbst ist nach herrschender Auffassung Vorsicht am
Platz, weil die Erfahrung lehrt, dass die Verfangenheit in einem Rechtsstreit
und das Bestreben, in diesem zu obsiegen, Fähigkeit und Bereitschaft zur
Wahrnehmung und Wiedergabe der wirklich geschehenen Sachverhalte zu
beeinträchtigen pflegen, was für den Streit geschiedener oder in
Scheidung stehender Eheleute noch in verstärktem Maße gilt (vgl. VwGH
vom 17. September 1997, Zl. 95/13/0015).
Die Überprüfung, wessen Haushalt die Kinder
zuzurechnen sind bzw. inwieweit in Ermangelung dessen der Tatbestand der
überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten zum Zuge kommt, ergibt im
Einzelnen folgendes:
Unstrittig ist im vorliegenden Berufungsfall jedenfalls,
dass S seit September 2001 in D und M seit April 2003 in B eine Wohnung gemietet
haben. In ihren Vorsprachen beim Finanzamt vom 17. und 25. Feber 2004 und den
schriftlichen Eingaben vom 4. und 5. November 2003 geben beide an, die Wohnungen
aus Studienzwecken angemietet zu haben und dass sie die Wochenenden
überwiegend bei ihrer Mutter und den Geschwistern und auch unter der Woche
des öfteren im Haushalt der Mutter seien. Es bestünde für sie
auch die Möglichkeit dort zu übernachten. Sie fühlten sich daher
beide dem Haushalt ihrer Mutter zugehörend.
Dass beide Töchter im in Rede stehenden Zeitraum in
Berufsausbildung standen, wurde vom Finanzamt als Erstinstanz ermittelt und ist
daher auch nie in Frage gestellt worden.
Beide Töchter haben bereits mehrmals - wie oben
angegeben - bekundet, die Wohnungen vorübergehend als Zweitunterkunft
für Studienzwecke zu verwenden und jeweils an Tagen unter der Woche sowie
an den Wochenenden überwiegend im Haushalt der Bw. zu verweilen. Sie
würden auch von ihrer Mutter verköstigt und bekämen die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge von ihrer Mutter ohne
Abzüge überreicht. Mit Eingabe vom 22. Juli 2004 wurde vom rechtlichen
Vertreter der Kindesmutter außerdem mitgeteilt, dass die Tochter S
zwischenzeitlich ihre Mietwohnung in D aufgegeben habe und seit 28. Juni 2004
wiederum im Haushalt ihrer Mutter wohne.
Nach allen vorgetragenen Sachverhaltselementen kommt der
Unabhängige Finanzsenat im vorliegenden Berufungsfall zum Schluss, dass die
Haushaltszugehörigkeit beider Töchter bei ihrer Mutter im strittigen
Zeitraum nicht aufgegeben wurde.
Daher ist auch eine Überprüfung, wer von den
beiden Elternteilen den überwiegenden Anteil an den Unterhaltskosten
für die Töchter trägt, entbehrlich.
Von der Tochter S wurde eine Mietwohnung als Zweitwohnung
für Studienzwecke am Ort der Fachhochschule verwendet und lässt dies
den Schluss zu, dass bei den gegebenen Umständen (weitere Teilnahme am
Haushalt der Bw. laut den von der Tochter gemachten Angaben) angenommen werden
muss, dass die Zweitunterkunft nur vorübergehend benützt wurde und
eine vom Gesetzgeber vorausgesetzte einheitliche Wirtschaftsführung
ebenfalls noch vorlag. Dass die Zweitunterkunft nur vorübergehend und
tatsächlich auch für Studienzwecke benützt wurde, konnte auch
aufgrund der Eingabe vom 22. Juli 2004 unter Beweis gestellt werden, woraus
hervorgeht, dass diese Tochter seit 28. Juni 2004 - also mit
Studiumsabschluss - wiederum im Haushalt der Mutter wohne. Der Einwand des
Berufungswerbers, S habe diese Wohnung zwar als Zweitwohnsitz gemeldet, aber
dies habe sie laut ihrer eigenen Aussage alleine aus dem Grund gemacht, damit
sie später in Bregenz leichter eine Wohnung bekomme, geht somit ins Leere.
Auch die Angaben des Bw., dass S mit Sicherheit gar nicht die Absicht habe,
wieder in die Wohnung ihrer Mutter zu ziehen, wurden durch die Tatsache des mit
Studiumsabschluss erfolgten Rückzuges in den Haushalt der Mutter,
entkräftet. Betreffend Notwendigkeit der Anmietung einer Wohnung zu
Studienzwecken ist auszuführen, dass laut § 2 Abs. 5 lit a die
Haushaltszugehörigkeit schon dann als nicht aufgehoben gilt, wenn sich das
Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält, was auf den vorliegenden Berufungsfall ebenfalls zutrifft.
Irrelevant bleibt auch die Aussage des Bw., S habe beim Auszug ihr Zimmer
aufgegeben, denn laut den eindeutigen Angaben beider Töchter haben beide
die Möglichkeit der Nächtigung und Teilnahme am gemeinsamen Haushalt
mit ihrer Mutter und den Geschwistern mehrmals bekundet.
Auch von der Tochter M wurde eine Wohnung für
Studienzwecke (Vorbereitung auf die Externistenmatura) angemietet und verwendet.
Auch hier ist aus dem Umstand, dass die Tochter immer wieder unter der Woche und
an den Wochenenden in den Haushalt der Mutter zurückkehrt und im Rahmen der
dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend bedacht wird,
abzuleiten, dass es sich hiebei um eine Zweitunterkunft handelt, welche nur
vorübergehend benutzt wird. Dass - wie vom Bw. in seiner Eingabe vom
28. März 2004 ausgeführt - eventuell der Freund der Tochter
ebenfalls dort nächtigt, bleibt unbeachtlich.
Die Berufung war aufgrund vorstehender Ausführungen
als unbegründet abzuweisen und wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 19. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0156-F/04
- Stammnummer
- 11422
- Gültig
- 19.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF