Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0204-F/05
Wenn die überwiegende Kostentragung betreffend im Ausland lebende Enkelkinder nachgewiesen bzw glaubhaft gemacht werden konnte, ist Familienbeihilfe zu gewähren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0204-F/05vom 12.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch VT, vom
30. August 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
2. August 2001 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. April 1992 bis 30. Juni
1996 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 20. März 1997 beantragte der
rechtliche Vertreter des Berufungswerbers (Bw) die Gewährung von
Familienbeihilfe für drei in B lebende mj. Enkelkinder jeweils von April
1992 bis einschließlich Juni 1996. Wie aus den beigeschlossenen Unterlagen
hervorgeht, würde der Antragsteller seine drei in seinem Haushalt lebenden
Enkelkinder zur Gänze mit Hilfe seiner in Österreich erzielten
Einkünfte erhalten. Die leiblichen Eltern der mj Enkelkinder, das Ehepaar
DD und DS, seien selber jeweils arbeitslos und verfügten über kein
eigenes Einkommen. Aufgrund dieses seit Kriegsbeginn in B anhaltenden Zustandes
seien die leiblichen Eltern der drei minderjährigen in B lebenden
Enkelkinder des Antragstellers nicht in der Lage, ihre jeweiligen Kinder zu
unterhalten, sodass der als Bauarbeiter bis zur Pension beschäftigte
Antragsteller und Großvater die drei Enkelkinder erhält. Aufgrund des
dargelegten Sachverhaltes werde um Zuerkennung und Nachzahlung der
Familienbeihilfe für die drei Enkelkinder ab April 1992
gebeten.
Mit diesem Schreiben legte der rechtliche Vertreter des Bw
für die beantragte Gewährung der Familienbeihilfe von April 1992 bis
Juni 1996 folgende Unterlagen vor:
2
Formulare Beih 1 betreffend drei Personen bzw Enkelkinder (DA, geboren am 5.
Feber 1989, DAr, geboren am 28. Feber 1991, DSa, geboren am 25. Juli 1990);
2
Unterhaltsbescheinigungen samt beglaubigter Übersetzung
Meldebestätigungen
2
Familienstandsbescheinigungen
7
Geburtsurkunden (Original)
2
Heiratsurkunden (Original)
einen
Befreiungsschein in Kopie
eine
Vollmacht im Original
Auszug
aus dem Reisepass in Kopie
eine
Bestätigung der Firma
einen
Erlagschein;
Laut
Meldebestätigungen vom 29. September 1995 und 12. März 1997 ist der Bw
seit 17. Jänner 1990 in den Gemeinden N bzw A und ab 28. Jänner 1991
in der Gemeinde Bl mit Unterbrechungen (Wegzug durch Abreise in die Heimat etc.)
gemeldet. Laut vorgelegter Kopie hat der Bw ab 18. September 1995 eine
unbefristete Aufenthaltsbewilligung erhalten. Laut Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung vom 27. Juni 1997 war der Bw vom 21.
Jänner bis 7. Dezember 1992, vom 12. Jänner bis 23. April 1993, vom 3.
Mai 1993 bis 3. Juli 1995 und vom 21. August 1995 bis 26. Juni 1996 als Arbeiter
gemeldet. Vom 4. Juli bis 20. August 1995 bezog er Krankengeld. Ab 27. Juni 1996
bis laufend bezog er eine vorzeitige Alterspension (geminderte
Erwerbsfähigkeit) von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter. Diese
Angaben wurden noch mit mehreren Arbeitsbestätigungen der Dienstgeber,
welche sich im Akt befinden, bestätigt. Hierin befindet sich auch eine
Kopie des Befreiungsscheines gemäß
§ 15 Abs 1 des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975, für
den Zeitraum vom 20. Dezember 1995 bis 19. Dezember 2000.
Laut beglaubigter Übersetzung aus der bn Sprache habe
der Bw ab April 1992 bis jetzt und weiterhin seine Enkelkinder DA, geboren am 5.
Feber 1989, DAr, geboren am 28. Feber 1991 und DSa, geboren am 25. Juli 1990,
mit Hilfe seines Verdienstes in Österreich zur Gänze erhalten. Die
Eltern der Enkelkinder, der Vater DD, geboren am 7. November 1964, und die
Mutter DS, geboren am 17. Jänner 1968, sowie das Elternpaar DM, geboren am
29. November 1966 und DMu, geboren am 10. Mai 1971, seien jeweils beide
beschäftigungslos und hätten keinerlei Einkünfte und müssten
selbst vom Bw erhalten werden. Ab April 1992 bis jetzt hätte in B und H
niemand - auch die Eltern nicht - einen Anspruch auf die Kinderbeihilfe für
die erwähnten Enkelkinder. Das einzige Haushaltsmitglied, welches einen
Verdienst hat, sei ab April 1992 der Bw, welcher sich auf einstweiliger Arbeit
in Österreich befindet. Er bringe oder schicke über Kollegen jeden
Monat je ATS 1.500 bis ATS 2.000 für den Unterhalt der erwähnten
Enkelkinder nach B und H. Diese Angaben wurden von der Ortsgemeinschaft
St-Gemeinde C, Republik B und H, am 5. März 1997 gemacht. Eine
Familienstandsbescheinigung sowie Auszüge aus den Matrikelbüchern
betreffend Geburt der in Rede stehenden Enkelkinder und deren Eltern sowie ein
Auszug aus dem Matrikelbuch betreffend Heirat der Kindeseltern vom 12. Feber
1997 wurden ebenfalls beigelegt.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 1997 wurde der rechtliche
Vertreter vom Finanzamt ersucht, folgende Ergänzungspunkte zu erklären
und mittels Unterlagen Nachweise zu erbringen:
Höhe
der gesamten Lebenshaltungskosten für DA, DAr und DSa sowie für jede
andere mitversorgte Person (Söhne, Schwiegertöchter usw) im Ausland
für diesen Zeitraum pro Jahr;
Höhe
der vom Bw getätigten Unterhaltsleistungen für jede versorgte Person
im Ausland (Söhne, Schwiegertöchter usw);
Eine
Bestätigung sei vorzulegen, wer alles in den Haushalten der Söhne
gelebt hat (Söhne, Schwiegertöchter, Enkelkinder, andere Verwandte
dieser Personen);
Nachweis
der Einkünfte
Nachweis
der Einkünfte der Söhne des Bw, seiner Schwiegertöchter und jeder
anderen Person, die im gleichen Haushalt wohnt;
Aufwendungen
des Bw in Österreich für ihn selbst und jede mitversorgte Person und
Nachweis, wer alles bei ihm gewohnt hat, zum Beispiel Gattin;
Nachweis
des Zahlungsflusses, zum Beispiel Nachweis der Kontoabhebungen durch Vorlage der
Kontoauszüge, Überweisungsbelege etc;
Bestätigung,
wer (Name der überbringenden Person), wann, wieviel, auf welche Weise
überbracht oder übersendet hat, an wen das Geld überwiesen oder
überbracht wurde und in welcher Währung und der empfangenden Person,
wann und wieviel diese erhalten hat;
Nachweis
bei überbringenden Personen, dass diese zu diesem Zeitpunkt nach B-H
gefahren sind und wie diese dorthin kamen;
Warum
wurden alle vorgelegten Geburtsurkunden im Jahr 1997 ausgestellt?
Nachweis,
wovon diese Personen vor dem 1. April 1992 gelebt
haben;
Das Finanzamt ersuchte den rechtlichen
Vertreter mit Ersuchen vom 8. Mai 2000 noch folgende Punkte zu
klären:
Es sei der Nachweis vorzulegen, wie die Unterhaltszahlungen
von monaltich ATS 3.000 bis 4.000 für die Enkelkinder nach B in die
Ortschaft C gelangt sind, zum Beispiel durch Vorlage von
Überweisungsbelegen, Banküberweisungen usw. Ansonsten sei der
Geldfluss von Österreich nach B glaubhaft zu machen. Die Höhe der
Unterhaltskosten pro Person in B in den Jahren 1992 bis 1996 sei anzugeben. Es
sei außerdem bekanntzugeben, ob vor April 1992 und nach Juni 1996 auch
Unterhaltsleistungen getragen wurden. Ein Nachweis sei vorzulegen. Es werde auch
gebeten bekanntzugeben, für wieviele Personen der Unterhalt von monatlich
ATS 3.000 bis 4.000 verwendet worden ist. Laut vorgelegter Bestätigungen
würden in diesem Haushalt acht Personen leben. Betreffe der Unterhalt nur
die Enkelkinder oder auch die Gattin des Bw und die Söhne und
Schwiegertöchter? Wenn der Unterhalt nur die Enkelkinder betrifft, sei
nachzuweisen, wovon der Rest der Familie lebte.
Mit Eingabe vom 20. September 2000 legte der rechtliche
Vertreter des Bw zwei eidesstattliche Erklärungen der Kindeseltern samt
beglaubigter Übersetzungen über den Geldempfang vor, woraus
ersichtlich sei, dass die Eltern der Enkelkinder den angeführten Unterhalt
tatsächlich erhalten haben sowie eine beglaubigte Bestätigung der
Gemeinde C vom 30. Oktober 1997. Diese beglaubigte Bestätigung der
obgenannten Gemeinde hatte zum Inhalt, dass die Lebenskosten für die drei
Enkelkinder monatlich durchschnittlich je ATS 1.500 bis 2.000 betragen
hätten. Der Großvater dieser Enkelkinder habe zur Gänze diese
Lebenskosten für seine Enkelkinder bezahlt. Nach Möglichkeit und
entsprechend seinem Verdienst in Österreich habe der Bw auch seine
Söhne und Schwiegertöchter erhalten, da sowohl die Söhne als auch
die Schwiegertöchter während des Krieges ab April 1992 bis Juni 1996
beschäftigungslos waren. Die Ehefrau des Bw habe nicht in Österreich
gelebt, sondern sei auch während des Krieges im gemeinsamen Haushalt mit
ihren Söhnen und Schwiegertöchtern in B gewesen. Vor dem Kriegszustand
seien die Enkelkinder teilweise von ihren Eltern und teilweise schon damals von
ihrem Großvater erhalten worden, welcher bei der zeitweiligen Arbeit in
Österreich war. Zusätzlich übermittle der rechtliche Vertreter
auch die Kopien der Jahreslohnkonten für die Jahre 1993 bis 1996, eine
Beschäftigungsbestätigung der Firma T, PLZ N, vom 27. Oktober 1997,
einen Ausdruck vom 3. Mai 1996 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
über nachgewiesene Versicherungszeiten und neutrale Zeiten, eine
Bestätigung des AMS vom 24. August 2000 betreffend Gültigkeit des
Befreiungsscheines (20. Dezember 1990 bis 19. Dezember 1995) sowie eine Kopie
des obgenannten Befreiungsscheines für den Zeitraum vom 20. Dezember 1995
bis 19. Dezember 2000.
Da durch die seinerzeitigen Kriegshandlungen weder Post
noch Banküberweisungen möglich waren, noch sich jene Kollegen in
Österreich aufhalten würden, die auf gefährlichen
Überbringerwegen seinerzeit teilweise die Unterhaltsgelder für die
Enkelkinder nach B brachten bzw Vereine die Gelder auf verschiedenen Geheimwegen
überbracht haben, könne man diesbezüglich keine
Überweisungsbelege vorlegen bzw Namen und Adressen der Geldüberbringer
anführen. Der Geldfluss ins Ausland sei sohin dreifach mit
öffentlichen Urkunden bestätigt und zwar einmal auf der Familien-,
einmal auf der Unterhaltsbescheinigung und dann noch mit der beglaubigten
Erklärung der Kindeseltern. Da die überwiegende bzw alleinige
Erhaltung der Enkel vom Antragsteller durch die oben angeführten Urkunden
nachgewiesen wurde, erscheine eine zusätzliche Glaubhaftmachung zufolge
bereits vorgelegter Beweismittel nicht mehr notwendig.
Im Akt befindet sich auch eine übersetzte
Bestätigung über den Wert des Verbraucherkorbes vom Juli 1994 bis
Dezember 1996 von der Bundesanstalt für Statistik, Föderation B und H,
vom 23. Feber 1998, wobei angemerkt wurde, dass der Korb von unentbehrlichen
Produkten bis zum Juli 1994 nicht gemacht worden, und ab Oktober 1996 der Korb
von unentbehrlichen Produkten, welcher mehrere Produkte aus der Kategorie Essen
und Trinken enthält, auf einen Korb von nötigen Produkten ergänzt
worden sei. Der Korb von unentbehrlichen Produkten enthalte vierzig Produkte,
welche das Minimum für das biologische Überleben einer
vierköpfigen Familie für einen Monat darstellt, und der Korb von
notwendigen Produkten decke den Standardbedarf einer vierköpfigen Familie
ab, und stelle das Minimum an Notwendigkeit für die Erneuerung von Energie,
welche durch Arbeit verbraucht wird, dar. Im Anhang gibt es noch eine Preisliste
für Artikel für den Zeitraum 1992 bis 1997.
Laut Ermittlungen des Finanzamtes bzw der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ergab sich laut vorgelegter Unterlagen ein
durchschnittliches Nettomonatseinkommen von ca. ATS 21.717,44.
Mit Bescheid vom 2. August 2001 wurde das formlose Ansuchen
vom 20. März 1997 betreffend Gewährung der Familienbeihilfe für
drei Enkelkinder von April 1992 bis Juni 1996 abgewiesen, da der Aufforderung
vom 10. Oktober 1997 nicht vollständig nachgekommen worden sei. Da der
Nachweis der überwiegenden Kostentragung, des Geldflusses nach B, der
Nachweis, wovon die anderen Personen in B (zum Beispiel Gattin, Kinder und
Schwiegertöchter) gelebt haben, nicht erbracht worden ist, könne keine
überwiegende Kostentragung für die Enkelkinder angenommen
werden.
Mit Eingabe vom 3. September 2001 erhob der rechtliche
Vertreter des Berufungswerbers rechtzeitig Berufung und führte im
wesentlichen aus, dass die Feststellung des Finanzamtes zum einen auf einem
unrichtigen rechtlichen Verständnis im Rahmen des § 2 Abs 2 zweiter
Fall Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der Folge FLAG) nachzuweisenden
Anspruchsvoraussetzungen beruhe, zum anderen den vorgelegten Urkunden
widerspreche. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von
Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG sei nur,
dass der Anspruchwerber für die mj Kinder bzw Enkelkinder, für welche
er die Familienbeihilfe begehrt, nachweislich überwiegend deren
(Lebenshaltungs)Kosten getragen hat und nichts anderes. Tatsächlich habe
der Bw im antragsgegenständlichen Zeitraum die gesamten
(Lebenshaltungs)Kosten für seine mj Enkelkinder in B infolge
kriegsbedingter Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Kindeseltern sogar
allein und damit dem Erfordernis des § 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG
jedenfalls zugleich auch entsprechend "überwiegend" getragen. Da der Bw die
gesamten Kosten für seine mj Enkelkinder alleine getragen hat, brauche
logischerweise auch nicht eigens festgestellt werden, in welchem Verhältnis
bzw zu welchem Prozentsatz bzw in welchem Ausmaß (das heisst unter oder
über 50 % bzw mehr oder weniger als die Hälfte der Kosten) die Kosten
für die mj Enkelkinder getragen hat. Diese alleinige Tragung der Kosten
für seine mj Enkelkinder während des antragsgegenständlichen
Zeitraumes sei vom Bw sogar dreifach urkundlich nachgewiesen worden, und zwar
mittels der zweisprachigen Familienstandsbescheinigung (Vordruck Beih 102),
welche von der österreichischen Finanzverwaltung eigens zum Nachweis des
Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von
Familienbeihilfe für in J bzw B lebende mj Kinder und Enkelkinder aufgelegt
wurde und seit Jahrzehnten in Verwendung steht, mittels einer jeweils
ergänzenden amtlichen Unterhaltsbescheinigung, die von der gemäß
Artikel 23 Abs 2 der Vereinbarung zur Durchführung des AbkSoSi mit J (BGBl.
290/1966) hiefür zuständigen bn (Heimat)Gemeinde des Bw ausgestellt
und unterfertigt wurde, sowie mittels von den jeweiligen Kindeseltern beglaubigt
unterfertigten (Empfangs)Erklärungen bzw -bestätigungen, in
welchen diese den tatsächlichen Erhalt der vom Bw geleisteten und in den
vorgenannten Unterhaltsbescheinigungen bereits amtlich bestätigten
(Unterhalts)Beträge für die mj Enkelkinder zusätzlich eidlich
bestätigen. Mehr könne man die überwiegende Kostentragung
für die mj Enkelkinder nicht nachweisen. Über Wunsch des Finanzamtes
sei im gegenständlichen Fall ergänzend sogar noch eine Bescheinigung
des Gemeindebürgermeisters der bn (Heimat)Gemeinde des Bw vom 30. Oktober
1997 vorgelegt worden, welche das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
neuerlich bescheinigt.
Gemäß
§ 168 BAO sei die Beweiskraft von
öffentlichen und Privaturkunden von der Abgabenbehörde nach den
Vorschriften der §§ 292 ff ZPO zu beurteilen. Gemäß
§
292 ZPO würden öffentliche Urkunden "vollen Beweis" dessen
begründen, was darin von der Behörde (hier: bn Heimatgemeinde - als
für den Bereich der Familienbeihilfe in J gemäß Art. 23 Abs 2
der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik J über
Soziale Sicherheit (BGBl. 290/1966) die allein zuständige Behörde)
amtlich verfügt oder erklärt wird oder von der Behörde oder der
Urkundsperson bezeugt wird.
Dass der Bw im antragsgegenständlichen Zeitraum seine
mj Enkelkinder tatsächlich und zur Gänze erhalten hat, sei auch schon
deshalb sehr glaubhaft und plausibel, weil er dazu ja auch rechtlich
verpflichtet war, zumal die Kindeseltern während dieser Zeit kriegsbedingt
einkommens- und vermögenslos waren und die mj Enkelkinder - wiederum
amtlich urkundlich bescheinigt - von keinerlei Drittem irgendwelche
Unterhaltsleistungen während dieses Zeitraumes erhalten haben (siehe die
vorgelegte Unterhaltsbescheinigung). Analog dem österreichischem
Unterhaltsrecht (siehe § 141 ABGB) seien auch nach dem bn Unterhaltsrecht
für den Fall, dass die Kindeseltern infolge eigener Einkommens- und
Vermögenslosigkeit nicht in der Lage sind, ihre Kinder zu erhalten, die
Großeltern, soweit sie selbst dazu in der Lage sind, zur
Unterhaltsleistung an ihre Enkelkinder rechtlich verpflichtet. Es sei kein
vernünftiger Grund ersichtlich bzw erkennbar, warum der Bw und
Großvater in einer Zeit, in welcher er das einzige Familienmitglied war,
welches aufgrund seiner Beschäftigung in Österreich über
Einkünfte verfügt hat (siehe die vorgelegte Unterhaltsbescheinigung),
entgegen seiner obgenannten Unterhaltsverpflichtung rechts- und gesetzwidrig
gehandelt haben sollte, indem er seine mj Enkelkinder in B nicht erhalten,
sondern verhungern lassen hat. Auch das Finanzamt habe keinen solchen Grund
darzutun vermocht.
Stattdessen begehre das Finanzamt außer bzw neben dem
Nachweis der überwiegenden Kostentragung - dies ist, wie bereits oben
dargelegt, die alleinige und einzige Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 2
zweiter Fall des FLAG - offenkundig rechtsirrig zusätzlich einen
Nachweis des Geldflusses nach B und einen Nachweis, wovon die anderen Personen
in B gelebt haben. Was den Nachweis des - nach Ansicht des Bw
richtigerweise gar nicht zu prüfenden - Geldflusses nach B betrifft,
so wurde dieser aufgrund der vorgelegten amtlichen bzw amtlich beglaubigten
Urkunden ebenfalls mehrfach nachgewiesen. Wenn die be (Heimat)Gemeinde in den
vorgelegten Unterhaltsbescheinigungen bestätigt, dass der Bw seine mj
Enkelkinder im antragsgegenständlichen Zeitraum mit den dortgenannten
Beträgen monatlich erhalten hat und hiebei die genannten Beträge
entweder selbt nach B gebracht oder über Kollegen nach B geschickt hat, sei
damit logischerweise nachgewiesen, dass die bezughabenden Unterhaltsbeträge
auch tatsächlich geflossen sind bzw den Enkelkindern vom Bw
tatsächlich zugekommen sind. Wenn zusätzlich die Kindeseltern amtlich
beglaubigt eidlich erklären, dass sie im antragsgegenständlichen
Zeitraum die genannten monatlichen Unterhaltsbeträge für die mj
Enkelkinder vom Bw erhalten haben, sei damit logischerweise ebenfalls erwiesen,
dass die bezughabenden Unterhaltsbeträge tatsächlich geflossen sind
bzw geflossen sein müssen und den mj Enkelkindern vom Bw auch
tatsächlich zugekommen sind bzw zugekommen sein müssen. Dies scheine
das Finanzamt zu verkennen bzw zu übersehen. Zudem scheine das Finanzamt zu
verkennen, dass die Frage, wie, das heisst mit welchen Transportmitteln und/oder
auf welchen Transportwegen, die monatlichen Unterhaltsbeträge vom Bw und
Großvater an seine mj Enkelkinder gelangt sind, für den Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht von Bedeutung bzw rechtlich unerheblich ist. Rechtlich
entscheidend sei gemäß
§ 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG hingegen
allein, ob die genannten monatlichen Unterhaltsbeträge für die mj
Enkelkinder diesen auch tatsächlich zugekommen sind und die mj Enkelkinder
mit Hilfe dieser tatsächlich zumindest überwiegend erhalten worden
sind. Dies sei jedoch vom Bw - wie oben bereits mehrfach dargelegt -
mittels amtlicher Urkunden mehrfach nachgewiesen worden. Was den vom Finanzamt
schlussendlich verlangten Nachweis betrifft, wovon die anderen Personen in B
gelebt haben, so habe dies schon überhaupt nichts mit dem hier geltend
gemachten Anspruch des Bw auf Familienbeihilfe für die mj Enkelkinder zu
tun. Wovon andere Familienmitglieder des Bw im antragsgegenständlichen
Zeitraum gelebt haben, sei es ebenfalls teilweise vom Bw, sei es von anderen
Verwandten, sei es von Bekannten, sei es von anderen Dritten, sei es von
Almosen, sei es von "Gras" (!), wie seinerzeit während des Krieges in einem
Bericht einer österreichischen Tageszeitung über die Situation in
einigen Teilen in B-H zu lesen war, sei es, dass sie gehungert haben, sei es
dass sie ihre Lebensbedürfnisse auf ein absolutes Minimum reduziert haben,
sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und abermals kein relevantes
bzw nachzuweisendes Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG,
wo es allein darum geht, den Nachweis der überwiegenden Kostentragung
seitens des Bw und Großvaters für seine mj Enkelkinder zu erbringen.
Wovon die anderen Personen gelebt haben, ob der Bw auch für diese die
überwiegenden Kosten getragen hat, wäre ja denkmöglich nur dann
von Bedeutung, wenn der Bw auch für diese Personen die Gewährung von
Familienbeihilfe begehrte. Dies sei aber nicht der Fall. Der Bw begehre
gegenständlich ausschließlich die Gewährung von Familienbeihilfe
für seine im Antrag namentlich genannten mj Enkelkinder, welche er im
antragsgegenständlichen Zeitraum allein und damit zur Gänze erhalten
hat. Mit Rücksicht darauf, dass die überwiegende Kostentragung seitens
des Bw für seine mj Enkelkinder im antragsgegenständichen Zeitraum
entgegen der Ansicht des Finanzamtes mehrfach und eindeutig nachgewiesen worden
ist, werde sohin beantragt, der vorliegenden Berufung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der
Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß
§ 2
Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit. c leg. cit. dann nicht als
aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur
vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des
Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt. Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als
einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein
Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, gemäß
§ 2 Abs. 6
FLAG 1967 von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des
Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten
des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich
mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der
Familienbeihilfe für ein Kind entspricht. Gemäß
§ 5
Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein Anspruch für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten, es sei denn, dass Gegenseitigkeit durch Staatsverträge
verbürgt ist. Zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens besteht kein
Streit über das Vorliegen eines Staatsvertrages im Sinne des § 5 Abs.
4 FLAG 1967. Sie gehen von der Weiteranwendung des schließlich vom
Bundespräsidenten im Namen der Republik Österreich zum 30. September
1996 gekündigten Abkommens (mit der Sozialistischen Föderativen
Republik J über soziale Sicherheit) zwischen der Republik Österreich
und der Republik B-H aus (Kundmachung der Genehmigung der Kündigung durch
den Nationalrat: BGBl. Nr. 347/1996).
Gemäß des Abkommens über die Soziale
Sicherheit zwischen Österreich und J (Art 32b) gelten jene Personen als
Kinder, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfe
vorgesehen ist. § 2 Abs. 3 lit a FLAG definiert ua die Nachkommen als
Kinder iSd Familienbeihilfenrechtes. Demnach ist das Abkommen im Streitzeitraum
auch für einen in Österreich beschäftigten Großelternteil
anzuwenden.
Nach den obigen Ausführungen ist der
Anspruch auf ausländische Beihilfe
beihilfenschädlich:
Zum Nachweis dafür, dass ein Anspruch auf
ausländische Beihilfe nicht bestanden habe, weil die Eltern der Enkelkinder
im maßgeblichen Zeitraum in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sind
und auch die anderen Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug in B nicht
gegeben waren, legte der rechtliche Vertreter des Bw. der Behörde
Familienstandsbescheinigungen, ausgestellt von der Gemeinde C, vor.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Die Vorlage einer ordentlich ausgefüllten
Familienstandsbescheinigung reicht grundsätzlich als Nachweis dafür,
dass kein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe bestanden
hat. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die in B lebenden
Eltern wegen der im strittigen Zeitraum herrschenden Kriegswirren, die
Voraussetzungen zum Bezug einer bn Beihilfe nicht erfüllt
haben.
In diesem Zusammenhang wird dazu aber festgehalten, dass
trotz Vorlage der durch die Gemeinde C ausgestellten
Familienstandsbescheinigungen die
Haushaltszugehörigkeit der Kinder
(Kindeskinder) zum Haushalt des Bw im Sinne der Bestimmungen des § 2
Abs. 2 FLAG 1967 als nicht gegeben erachtet wird. Die
Haushaltszugehörigkeit setzt eine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft voraus.
Im Hinblick auf den monate- bzw jahrelangen durch Familienheimfahrten etc.
unterbrochenen Aufenthalt des Bw in Österreich vermögen zum Beispiel
eventuell vorhandene Eigentumsverhältnisse am Haus in B, in welchem die
Kinder (Kindeskinder) leben, und gegebenfalls die Kostentragung nicht die
Zugehörigkeit zum Haushalt des Bw zu bewirken.
Zur Anspruchsvoraussetzung
der überwiegenden Kostentragung ist nun Folgendes
auszuführen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren zum einen
die Höhe jener Unterhaltskosten für die in Rede stehenden drei
Enkelkinder, die mit ihren jeweiligen Eltern in dem von der Ehefrau des Bw. in
B-H, geführten Haushalt leben, zum anderen ob der Geldfluss in die
Heimatgemeinde im behaupteten Ausmaß glaubhaft ist, und ob die vom Bw
geleisteten Geldbeträge im Rahmen der einheitlichen Wirtschaftsführung
obigen Haushaltes die überwiegenden Unterhaltskosten für die
bezeichneten drei Enkelkinder darstellen:
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor allem ua beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine
Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166,
Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Es ist zwar Sache des Antragstellers, das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nachzuweisen.
Es dürfen aber an ihn keine übertriebenen Forderungen gestellt werden,
die mit den Erfordernissen des praktischen Lebens nicht in Einklang gebracht
werden können. Vor allem wird die Erbringung eines auch nur annähernd
exakten Nachweises darüber, welche Kosten zum Beispiel für ein im
gemeinsamen Haushalt verpflegtes und versorgtes Kind aufgewendet wird, nicht
zumutbar sein (siehe VwGH vom 22. November 1961, 940/60). Im vorliegenden
Berufungsfall kommt zusätzlich erschwerend hinzu, dass während des
Streitzeitraumes im Heimatland des Bw Krieg war.
Der rechtiche Vertreter des Bw legte zum Beweis seiner
Behauptungen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens die eingangs im
Sachverhalt beschriebenen Dokumente und Urkunden vor (Heiratsurkunde,
Familienstandsbescheinigungen, Geburtsurkunden, eidesstattliche Erklärung
der Kindeseltern über den Empfang von monatlichen Unterhaltsleistungen in
Höhe von ATS 1.500 bis ATS 2.000 pro Enkelkind, Kopie des
Befreiungsscheines, Kopie des Reisepasses etc.). Im Zuge des
Ermittlungsverfahrens des Finanzamtes und der Berufungsbehörde wurde die
monatliche Höhe des Nettoeinkommens des Bw berechnet sowie ein
Versicherungsdatenauszug erstellt, aus dem hervorging, dass der Bw ab 27. Juni
1996 in vorzeitiger Alterspension stand.
Aufgrund der übermittelten Unterlagen ergab sich ein
durchschnittliches Nettomonatseinkommen des Bw von ca. ATS
21.717,44.
Bei Betrachtung der Höhe des Nettoeinkommens des Bw
ist es durchaus möglich und auch glaubhaft, dass er nach Abzug seiner
eigenen Unterhaltskosten sowie etwaiger anderer Leistungen an seine Verwandten,
auch den Enkelkindern die von ihm angeführten Beträge bezahlen hat
können. Laut den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem
Erkenntnis vom 22. September 1980, 2842/78, ist es nämlich nicht allein
ausschlaggebend, wie hoch das Einkommen des Bw war, sondern ist
ausschließlich maßgebend, ob er die Unterhaltskosten für die
Enkelkinder überwiegend getragen hat.
Betreffend der Glaubhaftmachung der Überbringung in
seine Heimat hat er eine Bescheinigung seiner Heimatgemeinde über
geleistete Unterhaltsleistungen, eine Empfangsbestätigung der Kindeseltern
sowie die Familienstandsbescheinigungen und eine beglaubigte Bestätigung
der Gemeinde C vom 30. Oktober 1997 vorgelegt. Aus all diesen Beweismitteln geht
unwidersprüchlich hervor, dass der Bw die Unterhaltsleistungen in der dort
angegebenen Höhe geleistet hat. Als Überbringer hat er die
persönliche Übergabe anlässlich regelmäßiger
Familienheimfahrten und die Übermittlung durch dritte Personen (Kollegen)
als Boten genannt. Dass er in Zeiten der Kriegswirren keine
Banküberweisungen getätigt hat und daher auch keine anderen Belege
vorweisen kann, ist ebenfalls nachvollziehbar und glaubhaft.
Bei Betrachtung der im Akt befindlichen übersetzten
Bestätigung über den Wert des Verbraucherkorbes vom Juli 1994 bis
Dezember 1996 von der Bundesanstalt für Statistik, Föderation B und H,
vom 23. Feber 1998, ergibt sich ebenfalls, dass die Höhe der vom Bw
für seine Enkelkinder geleisteten Unterhaltszahlungen jedenfalls ausreicht,
um für die überwiegenden Kosten des Unterhaltes der Enkelkinder
aufzukommen.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde kann im
gegenständlichen Fall unter Bedachtnahme auf die vorhin aufgezählten
Beweismittel und die besonderen Umstände des berufungsgegenständlichen
Falles (sehr langes Zurückliegen des zu beurteilenden Sachverhaltes, im
Hinblick auf die Verhältnisse in B für den Bw äußerst
erschwerte Beweisführung) als erwiesen angenommen werden, dass der Bw seine
Enkelkinder in B tatsächlich mit einer monatlichen Zahlung von je ATS 1.500
bis ATS 2.000 unterstützt hat und dadurch für den Unterhalt der Kinder
(zumindest überwiegend) aufgekommen ist.
Der Berufung konnte somit Folge gegeben werden und es war
daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 12. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0204-F/05
- Stammnummer
- 19827
- Gültig
- 12.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF