…Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung, wobei die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ermächtigt ist, zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen Erhebungen zu tätigen (VwGH 3.7.2003, 2003/15/0047). Im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens Einsicht…
…0086). Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Prävalenz der versuchten Verkürzung der Jahresumsatzsteuer und zur fehlenden Befugnis der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die "Sache" eines Verfahrens auszuwechseln, war daher der angefochtene Einleitungsbescheid aufzuheben, da nach der Sachlage zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidung einer Verfolgung des…
…wurde, liegt demnach keine Abgabenverkürzung vor. Da im zweitinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen war, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbescheides ein begründeter Tatverdacht bestanden hat, sondern ob nunmehr im Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidung der Tatverdacht vorliegt, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben. Wien, am…
…in der Beschwerde nicht gefolgt werden. Anders als in einem Berufungsverfahren, bei dem eine abschließende Bewertung eines Sachverhaltes vorzunehmen ist, stellt eine Beschwerdeentscheidung als Erledigung einer Anfechtung eines Einleitungsbescheides lediglich eine Momentaufnahme dar. Im Zeitpunkt der Entscheidung bestätigt der Rechtsmittelbearbeiter das Vorliegen eines begründeten Tatverdachtes…
…die Hinterziehung im Voranmeldungsstadium vom nachfolgenden zumindest versuchten Jahressteuerdelikt konsumiert. Allerdings setze § 33 Abs. 1 FinStrG voraus, dass auf Ebene des subjektiven Tatbestandes der Tatvorsatz im Zeitpunkt der Tat vorliege und alle objektiven Tatbestandsmerkmale umfasse. Der Täter müsse ernstlich für möglich halten und sich damit…
…eingestellt. 2) Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen 3) Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit € 50,00 bestimmt. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis vom 21. Juni 2011, SN 1, hat der Spruchsenat als Organ…
…wird somit der Verantwortungslinie des Bf. Glauben geschenkt, dass es zu keiner einvernehmlichen Zurverfügungstellung von Dienstautos gekommen ist und er nicht wissentlich eine Verkürzung von lohnabhängigen Abgaben bewirkt hat. Das zweitinstanzliche Ermittlungsverfahren hat somit den im Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbescheides bestehenden Tatverdacht wieder beseitigt…
…20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt. 3) Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit € 280,00 bestimmt. 4) Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis vom…
…zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung. Die Rechtsmittelbehörde kann zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen selbst Ermittlungen anstellen und hat eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen (FSRV/0029-W/02, vom 11.11.2003). Zur Prüfung des begründeten Tatverdachtes wurde am 3. Jänner 2011 im zweitinstanzlichen Finanzstrafverfahren…
…Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen. Zunächst ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung für das…
…vom Spruchsenat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2003 der Tatverdacht hinsichtlich einer versuchten Verkürzung der Jahresumsatzsteuern 1993 bis 1996 mit Verkündung der Entscheidung des Spruchsenates kundgetan wurde. Dazu ist im fortgesetzten Verfahren amtswegig vorweg die Frage der Verjährung der Strafbarkeit der angelasteten Vergehen…
…Bf. einbekannt. Zur subjektiven Tatseite wurden im zweitinstanzlichen Verfahren Erhebungen bei dem Bf. und der Deutschen Botschaft durchgeführt. Mit Vorhalt vom 20. Februar 2009 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass nach § 160 Abs.1 FinStrG über Beschwerden ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden sei. Zum…
…zu Grunde zu legenden strafbestimmenden Wertbetrages ist nach Abhaltung des Untersuchungsverfahrens abzusprechen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Einleitungsbescheid war lediglich festzustellen, dass ein begründeter Tatverdacht einer Abgabenhinterziehung hinsichtlich der im Bescheid angegebenen Abgaben und Zeiträume gegeben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 22…
…Bescheid ausgesprochenen sich aus den bisherigen finanzstrafbehördlichen Ermittlungen ergebenden Tatverdacht zu entkräften, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung sich die Frage erhebt, ob die Beanstandungen laut Prüfungsbericht jemals berücksichtigt worden wären, wenn nicht die Betriebsprüfung diesbezügliche Feststellungen getroffen hätte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien…
…FinStrG eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Bw. hinsichtlich seiner Strafberufung auf die Strafneubemessung verwiesen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Strafverfahrens werden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 500,00 bestimmt. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis vom…
…diesem konkret festzustellenden Zeitpunkt dem Geschäftsführer einer Firma die Befugnis entzogen wird über die finanziellen Belange des Unternehmens Entscheidungen zu treffen. Wirtschaftliche Engpässe berechtigen nicht, die Abgabenbehörde über die tatsächliche Höhe von Zahllasten im Ungewissen zu lassen, mit einer reinen Meldung der geschuldeten Beträge zu…
…hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen. Im zweitinstanzlichen Verfahren wurde die ehemalige Masseverwalterin als…
…Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Erstsenates in Pkt.1.) des Schuldspruches dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat: DI M ist schuldig, er hat als abgabepflichtiger Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Spittal Villach betreffend die Voranmeldungszeiträume April…
…zu ergehen hatte. Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht…
…jedoch hat der Abgabepflichtige seine steuerlichen Belange grundsätzlich so zu bedienen, dass er diese entweder selbst erfüllt oder sich bei Unmöglichkeit der eigenständigen Wahrnehmung eines Vertreters bedient. Die Beschwerde war somit abzuweisen und der Spruch nach der Aktenlage im Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidung abzuändern. Wien…