Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0046-W/08
Nichtabgabe von Steuererklärungen, Dienstverhältnis bei einer Botschaft
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0046-W/08vom 08.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen A.S., (Bf.) vertreten durch Interexpert Treuhand GesmbH
und Co OHG, 1120 Wien, Gierstergasse 6, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
17. März 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 19. Februar 2008,
StrlNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird teilweise
stattgegeben und der Einleitungsbescheid hinsichtlich der Anlastung für das
Jahr 2007 aufgehoben.
Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
19. Februar 2008 hat das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
STRNR. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht Verkürzungen an Einkommensteuer 2003 - 2007 in noch
festzustellender Höhe bewirkt habe, indem er die als Kraftfahrer der x
Botschaft (in den weiteren Ausführungen nur Botschaft genannt) erzielten
Einkünfte nicht ordnungsgemäß mittels Abgabenerklärung
offen gelegt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte,
fälschlich als Berufung bezeichnete, Beschwerde des Beschuldigten vom
17. März 2008, in welcher vorgebracht wird, dass der Bf. in den Jahren
2003 bis 2006 bei der Botschaft beschäftigt gewesen sei. Die Abfuhr der
Lohnsteuer sei in Österreich eine Obliegenheit des Arbeitgebers, die
Feststellung, dass es dem Bf. zweifellos nicht unbekannt sein müsse, dass
er seine Einkünfte selbst einer Besteuerung zuzuführen habe, sei daher
nicht nachvollziehbar.
Zu vermuten, dass ein Kraftfahrer mit den
abgabenrechtlichen Bestimmungen für ausländische
Vertretungsbehörden so vertraut sei, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er
im Unterschied zu allen anderen Dienstnehmern in Österreich seine
Einkünfte selbst zu versteuern habe, sei lebensfremd.
Überdies erstaune, dass die Behörde durch eine
anonyme Anzeige auf die Nachversteuerung der Einkünfte aufmerksam gemacht
werden musste, wo doch durch die Botschaft regelmäßig Lohnzettel
abgegeben worden seien, in denen die steuerpflichtigen Bezüge des
Abgabepflichtigen ausgewiesen seien. Eine bewusste Täuschung des
Finanzamtes sei daher nicht möglich gewesen. Es stelle sich vielmehr die
Frage, wieso die Behörde nicht von sich aus tätig geworden sei und den
Bf. aufgefordert habe Erklärungen einzureichen.
Für den Fall, dass die Berufung an den
Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt werde, beantrage der Bf.
gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm eine
anonyme Anzeige zum Anlass, um finanzstrafrechtliche Erhebungen zu pflegen. Der
Einleitungsbescheid basiert auf der Anzeige und Erhebungen zu Versicherungsdaten
bei der Krankenkasse.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG bedarf
dieVerständigung eines
Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen
Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet
wird.
Die Abgabenbehörde hat am 2. Mai 2008 die
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg
ermittelt und für 2003 eine Nachforderung von € 7.303,76, für
2004 eine Nachforderung von € 7.299,74 und für 2005 eine Nachforderung
von € 6.888,78 festgesetzt.
Nach Erinnerung vom 7. März 2008 und Setzung einer
Nachfrist bis 28. März 2008 brachte der Bf. am 4. April 2008 eine
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 ein, erklärte
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von €
3,923,17 und gab die Anzahl der Stellen von denen er im Jahr 2006 Bezüge
erhalten hat mit 1 an. Die Nachforderung für das Jahr 2006 beträgt
€ 10.772,64.
Nach
§ 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand
verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Abs.
2 Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere a) bei der Einkommensteuer und bei
der Körperschaftsteuer 1. für die Vorauszahlungen mit dem Beginn des
Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind; 2.
für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das
die Veranlagung vorgenommen wird; 3. für Steuerabzugsbeträge (z.B.
Lohnabgaben) im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen
Einkünfte.
Gemäß
§ 134 Abs.1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die
Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer bis zum Ende
des Monates April jedes Jahres
einzureichen. Diese Abgabenerklärungen
sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung
elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für
Finanzen allgemein erstreckt werden.
Die Einkommensteuererklärungen wären demnach
für 2003 am 30. April 2004, für 2004 am 30. April 2005, für 2005
am 30. April 2006, für 2006 am 30. April 2007 und für 2007 am 30.
April 2008 einzureichen gewesen.
Die Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen bis zu
den genannten Terminen in Unkenntnis der Behörde über die
Steuerpflicht des Bf. führte somit zu einer vollendeten
Abgabenverkürzung für die Jahre 2003 bis 2006.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, VwGH v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und VwGH v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Bei Einleitung des Finanzstrafverfahrens am 19. Februar
2008 war die Frist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2007 noch nicht abgelaufen, daher konnte kein begründeter
Verdacht hinsichtlich einer Einkommensteuerverkürzung für dieses Jahr
vorliegen.
Zur objektiven Tatseite ist auszuführen, dass die
Schätzungsbescheide für 2003 bis 2005 auf Mitteilungen zur Höhe
der dem Bf. in den gegenständlichen Jahren zugekommenen Bezüge aus
seiner Tätigkeit bei der Botschaft beruhen.
Für das Jahr 2006 wurden nach Fristablauf für die
Einreichung der Jahreserklärung die tatsächlichen
Nachforderungsbeträge durch den Bf. einbekannt.
Zur subjektiven Tatseite wurden im zweitinstanzlichen
Verfahren Erhebungen bei dem Bf. und der Deutschen Botschaft
durchgeführt.
Mit Vorhalt vom 20. Februar 2009 wurde dem Bf. mitgeteilt,
dass nach § 160 Abs.1 FinStrG über Beschwerden ohne Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung zu entscheiden sei. Zum Inhalt des
Beschwerdevorbringens wurden ihm folgende Fragen gestellt:
"Ab wann waren Sie für die Botschaft tätig?
Wurden Ihre Bezüge vor 2003 von der Botschaft als Dienstgeber versteuert?
Sollten Sie erst ab 2003 für die Botschaft tätig gewesen sein, wie
waren die Vereinbarungen zu Ihrer Entlohnung? Wer war Ihr Ansprechpartner zur
Vertragsgestaltung und Aufnahme der Tätigkeit? Welche Mitteilungen
über die Höhe eines Brutto/Nettobezuges haben Sie bekommen?"
Der Vorhalt wurde mit Schreiben vom 27. März 2009
beantwortet und bekannt gegeben, dass der Bf. ab 2001 bei der Botschaft
beschäftigt gewesen sei sowie, dass die Bezüge vor 2003 in y besteuert
worden seien. Beigelegt wurde eine Bescheinigung zur Vorlage an das
zuständige österreichische Finanzamt vom 23.3.2009, die von D.W.,
beigeordneter Attache der Y1, unterzeichnet wurde.
D.W. wurde mit Vorhalt vom 3. April 2009 zeugenschaftlich
befragt, ob und wann die Botschaft den Bf. informiert habe, dass er seine
Einkünfte in Österreich selbst zu versteuern habe.
Mit Schreiben vom 8. April 2009 übermittelte die
Botschaft das vor Eintritt der Änderung der Gesetzeslage zum Zweck der
diesbezüglichen Mitarbeiterinformation verfasste Schreiben und die
Übernahmebestätigung des Bf., die er am 22.Oktober 2002 unterfertigt
hat.
Die von der Botschaft übermittelten Unterlagen wurden
zur Wahrung des Parteiengehörs dem Bf. mit Schreiben vom 10. April 2009
zugestellt und ihm eine Frist von 14 Tagen zur Erstattung einer allfälligen
weiteren Stellungnahme eingeräumt.
Eine weitere Stellungnahme unterblieb.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde am 7. Mai
2009 über die Ermittlungsergebnisse in Kenntnis gesetzt und hat unter
Hinweis auf diese Ergebnisse auf eine ergänzende Stellungnahme
verzichtet.
Der Bf. hat es demnach, trotzdem er nachweislich bereits
vor Ablauf der Frist zur Erstattung der Einkommensteuererklärung 2003
ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass er selbst für die
Besteuerung der ab dem 1.1.2003 erzielten Einnahmen Sorge zu tragen habe,
unterlassen seine Einnahmen der Abgabenbehörde zur Besteuerung bekannt zu
geben. Er hat daher gewusst, dass er Steuerleistungen vorenthält und
Abgaben verkürzt.
Der begründete Tatverdacht ist somit in objektiver und
subjektiver Hinsicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0046-W/08
- Stammnummer
- 40781
- Gültig
- 08.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF